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   BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 37/02   

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BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 37/02 (https://dejure.org/2002,2721)
BAG, Entscheidung vom 12.12.2002 - 8 AZR 37/02 (https://dejure.org/2002,2721)
BAG, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 (https://dejure.org/2002,2721)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Eingruppierung eines Lehrers mit einem ausländischen Hochschulabschluß

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung eines Lehrers mit einem ausländischen Hochschulabschluss; Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses durch förmliches Verwaltungsverfahren; Auslegung eines individuell geschlossenen Arbeitsvertrages; Auslegung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung Lehrer; Gleichbehandlung - Eingruppierung eines Lehrers mit einem ausländischen Hochschulabschluß; Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses durch förmliches Verwaltungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 568 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 489/92

    Bedeutung eines ministeriellen Vergütungserlasses zwischen Arbeitgeber und

    Auszug aus BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 37/02
    Grundsätzlich kann ein ministerieller Vergütungserlaß auch erst im Laufe des Arbeitsverhältnisses mündlich oder durch schlüssiges Verhalten vereinbart werden (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64, zu B 1 b der Gründe).

    Da es sich hierbei um die Auslegung einer individuellen vertraglichen Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten handelt, kann sie in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob sie rechtlich möglich ist, mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vereinbar und frei von Verstößen gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist sowie ob alle Umstände berücksichtigt wurden (BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64, zu B 1 b der Gründe).

    Das Verhalten der Parteien läßt darauf schließen, daß der Eingruppierungserlaß insgesamt und nicht nur die im Arbeitsvertrag aufgenommene Vergütungsgruppe für den Entgeltanspruch des Klägers maßgeblich sein soll (vgl. dazu BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64, zu B 1 b der Gründe).

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat sich bislang nur mit dem Erlaß in der Fassung vom 20. November 1981 befaßt und ist im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Studienabschlusses durch ein förmliches Verwaltungsverfahren festzustellen ist (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 33/91 - AP BeschFG § 2 Nr. 14; 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64; 17. August 1994 - 4 AZR 623/93 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 35; 7. Juli 1999 - 10 AZR 571/98 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 79; 24. Mai 2000 - 10 AZR 209/99 - ZTR 2000, 514).

  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 499/01

    Eingruppierung einer Sprachlehrerin an einer Hochschule, Bewährungsaufstieg

    Auszug aus BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 37/02
    Der Kläger hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. zB BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 - nv., zu B I der Gründe).

    Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte, nicht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (BAG 12. Januar 2000 - 10 AZR 741/98 - nv., zu II 3 a der Gründe; 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 - nv., zu B II 5 a der Gründe).

    Ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering - nämlich weniger als 5 % der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer - kann ein nichtbegünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Vergütung herleiten (BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184, zu II 1 der Gründe; 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 - nv., zu B II 5 c aa der Gründe).

    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch bei einem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (BAG 12. Januar 2000 - 10 AZR 741/98 - nv., zu II 3 a der Gründe; 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 - nv., zu B II 5 c bb der Gründe).

  • BAG, 18.10.2000 - 10 AZR 568/99

    Eingruppierung einer Lehrerin - Anwendbarkeit des sog. Nichterfüllererlasses des

    Auszug aus BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 37/02
    Die Anwendung einseitiger Lehrereingruppierungsrichtlinien kommt dann in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind (vgl. zB BAG 18. Oktober 2000 - 10 AZR 568/99 - ZTR 2001, 226 ff., zu B 1 b der Gründe).

    Die arbeitsvertragliche Bezugnahme umfaßt aber ausdrücklich nur tarifvertragliche Regelungen (vgl. dazu BAG 18. Oktober 2000 - 10 AZR 568/99 - aaO, zu B 1 b der Gründe).

    Demgemäß ist auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen der einzelnen Erlasse des Kultusministers ein wichtiges Auslegungskriterium (BAG 18. Oktober 2000 - 10 AZR 568/99 - ZTR 2001, 226, zu II B 2 a bb der Gründe).

    Als Bestandteil des öffentlichen Rechts sind Erlasse Kundgabe des öffentlichen Handelns staatlicher Organe (BAG 18. Oktober 2000 - 10 AZR 568/99 - aaO, zu II B 2 a cc der Gründe).

  • BAG, 17.08.1994 - 4 AZR 623/93

    Eingruppierung eines englischen Lehrers; Bewährungsaufstieg

    Auszug aus BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 37/02
    Der Arbeitsvertrag der Parteien ist auf einen von der Schulverwaltung des beklagten Landes allgemein verwendeten Vordruck abgeschlossen worden, so daß ein "typischer Arbeitsvertrag" vorliegt, den der Senat unbeschränkt und selbständig auslegen kann (BAG 18. Mai 1988 - 4 AZR 765/87 - BAGE 58, 283, 290; 17. August 1994 - 4 AZR 623/93 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 35, zu A II 2 a der Gründe).

    Die Auslegung ist so vorzunehmen, wie dies Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern und der Empfänger das Vertragsangebot verstehen konnte (BAG 17. August 1994 - 4 AZR 623/93 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 35, zu A II 2 a der Gründe).

    Mit ihr wird die Grundlage kenntlich und zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht, auf der das beklagte Land die Vergütung für den Kläger ermittelt hat und während des weiteren Vertragsverhältnisses erbringen will (so BAG 17. August 1994 - 4 AZR 623/93 - aaO).

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat sich bislang nur mit dem Erlaß in der Fassung vom 20. November 1981 befaßt und ist im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Studienabschlusses durch ein förmliches Verwaltungsverfahren festzustellen ist (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 33/91 - AP BeschFG § 2 Nr. 14; 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64; 17. August 1994 - 4 AZR 623/93 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 35; 7. Juli 1999 - 10 AZR 571/98 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 79; 24. Mai 2000 - 10 AZR 209/99 - ZTR 2000, 514).

  • BAG, 24.05.2000 - 10 AZR 209/99

    Eingruppierung einer Lehrkraft - Ausbildung in England

    Auszug aus BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 37/02
    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat sich bislang nur mit dem Erlaß in der Fassung vom 20. November 1981 befaßt und ist im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Studienabschlusses durch ein förmliches Verwaltungsverfahren festzustellen ist (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 33/91 - AP BeschFG § 2 Nr. 14; 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64; 17. August 1994 - 4 AZR 623/93 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 35; 7. Juli 1999 - 10 AZR 571/98 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 79; 24. Mai 2000 - 10 AZR 209/99 - ZTR 2000, 514).

    Gegen diese Entscheidung kann nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden (dazu BAG 24. Mai 2000 - 10 AZR 209/99 - ZTR 2000, 514 ff., zu II 1 b der Gründe).

    Für den Lehrerberuf sieht die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (AVO-EG vom 21. Mai 1991), ein förmliches Verfahren der Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich vor (dazu BAG 24. Mai 2000 - 10 AZR 209/99 - aaO, zu II 1 b der Gründe).

  • BAG, 25.09.1991 - 4 AZR 33/91

    Bewährungszeit für teilzeitbeschäftigte Lehrkraft

    Auszug aus BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 37/02
    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat sich bislang nur mit dem Erlaß in der Fassung vom 20. November 1981 befaßt und ist im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Studienabschlusses durch ein förmliches Verwaltungsverfahren festzustellen ist (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 33/91 - AP BeschFG § 2 Nr. 14; 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64; 17. August 1994 - 4 AZR 623/93 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 35; 7. Juli 1999 - 10 AZR 571/98 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 79; 24. Mai 2000 - 10 AZR 209/99 - ZTR 2000, 514).

    III BAT nicht erfüllt (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 33/91 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 14).

  • BAG, 12.01.2000 - 10 AZR 741/98

    Eingruppierung eines Lehrers - Muttersprachlicher Ergänzungsunterricht an einer

    Auszug aus BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 37/02
    Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte, nicht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (BAG 12. Januar 2000 - 10 AZR 741/98 - nv., zu II 3 a der Gründe; 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 - nv., zu B II 5 a der Gründe).

    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch bei einem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (BAG 12. Januar 2000 - 10 AZR 741/98 - nv., zu II 3 a der Gründe; 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 - nv., zu B II 5 c bb der Gründe).

  • BAG, 29.07.1992 - 4 AZR 502/91

    Auszeichnerin im Einzelhandel

    Auszug aus BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 37/02
    Soll das Gericht Beweismittel nicht ausgeschöpft haben, sind das übersehene Beweismittel, das dazugehörige Beweisthema, der genaue Ort - Schriftsatz und Seite -, wo der Beweis angetreten wurde, und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme anzugeben (BAG 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - BAGE 71, 56, 67 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 32, zu 6 b der Gründe).
  • BAG, 07.05.1986 - 4 AZR 556/83

    Arbeitsentgelt: Anspruch auf Zulagen, Nebenabrede, Schriftform, Verjährung

    Auszug aus BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 37/02
    c) Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT steht der Wirksamkeit der Anwendungsvereinbarung nicht entgegen, weil nicht eine Nebenabrede, sondern eine Hauptleistungspflicht, nämlich die Vergütung, betroffen ist (vgl. zB BAG 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - BAGE 52, 33, 38 = AP BAT § 4 Nr. 12, zu 2 der Gründe).
  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 713/00

    Gleichbehandlung; Vergütung AT-Angestellte

    Auszug aus BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 37/02
    Ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering - nämlich weniger als 5 % der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer - kann ein nichtbegünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Vergütung herleiten (BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184, zu II 1 der Gründe; 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 - nv., zu B II 5 c aa der Gründe).
  • BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 571/98

    Eingruppierung einer Lehrkraft - Ausbildung in England

  • BAG, 30.09.1998 - 4 AZR 548/97
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2000 - 19 A 1731/98

    Anerkennung einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegten

  • BAG, 18.05.1988 - 4 AZR 765/87

    Anspruch auf Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV a BAT einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2000 - 19 A 2692/00

    Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bei Vorliegen einer bürgerlichen

  • BAG, 18.05.1994 - 4 AZR 524/93

    BAT - Eingruppierung - Sportlehrer

  • LAG Hamm, 29.08.2001 - 18 Sa 1989/00

    Eingruppierung, Lehrer, Nichterfüllerlass, Gleichwertigkeit eines Studiums an

  • BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 357/03

    Eingruppierung einer Lehrerin in Mecklenburg-Vorpommern

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96).

    Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte, nicht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96 mwN).

    Ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering - nämlich weniger als 5 % der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer - kann ein nichtbegünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Vergütung herleiten (Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96; BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 87).

    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch bei einem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96; BAG 12. Januar 2000 - 10 AZR 741/98 -).

  • BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 358/03

    Eingruppierung einer Lehrerin in Mecklenburg-Vorpommern

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96).

    Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte, nicht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96 mwN).

    Ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering - nämlich weniger als 5 % der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer - kann ein nichtbegünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Vergütung herleiten (Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96; BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 87).

    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch bei einem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96; BAG 12. Januar 2000 - 10 AZR 741/98 -).

  • BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 363/03

    Eingruppierung einer Lehrerin in Mecklenburg-Vorpommern

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96).

    Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte, nicht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96 mwN).

    Ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering - nämlich weniger als 5 % der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer - kann ein nichtbegünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Vergütung herleiten (Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96; BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 87).

    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch bei einem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96; BAG 12. Januar 2000 - 10 AZR 741/98 -).

  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 636/08

    Bewerbung - Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96).
  • LAG Düsseldorf, 10.04.2008 - 11 Sa 2085/07

    Eingruppierung eines Programmierers im öffentlichen Dienst - Aufstellung

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (st. Rspr., z. B. BAG 12.12.2002 - 8 AZR 37/02 - AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG 24.06.2004 - 8 AZR 357/03 - ZTR 2005, 92, 94).

    Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte, nicht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, in dem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 12.12.2002 - 8 AZR 37/02 - a. a. O.; BAG 24.06.2004 - 8 AZR 357/03 - a. a. O.).

  • BAG, 09.11.2005 - 4 AZR 304/04

    Eingruppierung einer Diplomlehrerin an einer verbundenen Haupt- und Realschule in

    Voraussetzung für einen Anspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist dabei, dass der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96, zu B II 4 a der Gründe; 12. Januar 2000 - 10 AZR 741/98 -, zu II 3 a der Gründe; 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 105, zu B II 5 a der Gründe).

    Eine Gruppenbildung liegt nur vor, wenn die Besserstellung nach mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen (BAG 24. Juni 2004 - 8 AZR 357/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 124, zu II 4 a der Gründe; 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - aaO; 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 87, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 15.11.2005 - 9 AZR 209/05

    Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung - Auslandsschuldienst

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96; 24. Juni 2004 - 8 AZR 357/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 124).
  • LAG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 Sa 287/08

    Eingruppierung; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (st. Rspr., z. B. BAG 12.12.2002 - 8 AZR 37/02 - AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG 24.06.2004 - 8 AZR 357/03 - ZTR 2005, 92, 94).

    Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte, nicht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, in dem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 12.12.2002 - 8 AZR 37/02 - a. a. O.; BAG 24.06.2004 - 8 AZR 357/03 - a. a. O.).

  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 421/04

    Eingruppierung einer Gymnasiallehrerin in Sachsen

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96, zu B II 4 a der Gründe; 24. Juni 2004 - 8 AZR 357/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 124, zu II 4 a der Gründe).
  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 352/03

    Eingruppierung einer Diplomingenieurökonomin als Lehrerin an einer beruflichen

    Vorliegend spricht auch nichts für eine Gleichwertigkeit mit den oben genannten Abschlüssen, die ggf. durch ein gesondertes förmliches Verfahren festzustellen wäre (vgl. BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96; 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64; 25. September 1991 - 4 AZR 33/91 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 14 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 14).
  • BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 454/18

    Lehrereingruppierung - ausländischer Hochschulabschluss

  • LAG Düsseldorf, 10.03.2005 - 11 Sa 1959/04

    Nachweis von Abschlüssen und Anrechnung von Berufserfahrung bei Eingruppierung

  • LAG Niedersachsen, 26.07.2018 - 7 Sa 1042/17

    Tarifliche Eingruppierung (nicht nur öffentlicher Dienst)

  • LAG Niedersachsen, 28.09.2016 - 13 Sa 1292/13

    Eingruppierung einer als Berufsschullehrerin in den Fächern Spanisch und Politik

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