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   BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03   

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BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 (https://dejure.org/2004,3409)
BAG, Entscheidung vom 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 (https://dejure.org/2004,3409)
BAG, Entscheidung vom 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 (https://dejure.org/2004,3409)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Eingruppierung eines Maschinenbedieners in der Chemischen Industrie

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Vergütung in den Entgeltgruppen E 6 ,E 5 oder E 4 des Bundesentgelttarifvertrages der Chemischen Industrie (BETV Chemische Industrie); Tatbestandliche Voraussetzungen der Entgeltgruppen E 6, E 5 oder E 4 des BETV Chemische Industrie; Schlüssige Darlegung der ...

  • Judicialis

    Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie vom 18. Juli 1987 § 3; ; Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie vom 18. Juli 1987 § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Maschinenbedieners in der Chemischen Industrie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01

    Eingruppierung einer Kassiererin in einem Verbrauchermarkt

    Auszug aus BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03
    (2) Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (20. März 2003 - 8 AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können (17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind diese im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

  • BAG, 25.09.1991 - 4 AZR 87/91

    Eingruppierung einer Abpackerin

    Auszug aus BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03
    Ihnen kommt aber nur ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie lediglich einmal in einer Lohngruppe erscheinen (25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2).

    (3) Auf die allgemeinen Merkmale muss aber dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - aaO mwN).

  • BAG, 18.02.1998 - 4 AZR 552/96

    Eingruppierung einer Sachbearbeiterin wegen Bewährungsaufstiegs - Begriff des

    Auszug aus BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei den Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt (18. Februar 1998 - 4 AZR 552/96 - 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 36).

    Eine pauschale Überprüfung der niedrigeren Vergütungsgruppen reicht nur aus, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale als erfüllt erachtet (BAG 26. April 2000 - 4 AZR 128/99 - 18. Februar 1998 - 4 AZR 552/96 - 5. März 1997 - 4 AZR 511/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222; 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 91).

  • BAG, 24.04.1996 - 4 AZR 646/94
    Auszug aus BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03
    Wie der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden hat (24. April 1996 - 4 AZR 646/94 -) handelt es sich bei den einzelnen Entgeltgruppen E 4, E 6 und E 7 des BETV Chemische Industrie um Aufbaufallgruppen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung.

    Dabei kann die für bestimmte Tätigkeiten vorausgesetzte Berufsausbildung durchgängig durch in der Berufsausübung erworbene vergleichbare Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ersetzt werden (vgl. BAG 24. April 1996 - 4 AZR 646/94 - aaO).

  • BAG, 24.11.1999 - 4 AZR 772/98

    Eingruppierung als Kraftfahrzeugmechanikerin

    Auszug aus BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03
    Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines Ausbildungsberufs belegt aber regelmäßig nicht bereits, dass die ausgeübte Tätigkeit eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder vergleichbare Kenntnisse durch Berufspraxis erfordert (vgl. BAG 24. November 1999 - 4 AZR 772/98 - AP TVAL II § 51 Nr. 11).
  • BAG, 21.08.2003 - 8 AZR 430/02

    Videotechniker als Arbeiter oder Angestellter iSd. Vergütungsrahmenabkommens für

    Auszug aus BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 127 mwN).
  • BAG, 20.10.1993 - 4 AZR 47/93

    Eingruppierung: Weinkontrolleur

    Auszug aus BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03
    Vielmehr muss der Tatsachenvortrag auch einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen (BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173).
  • BAG, 17.01.1996 - 4 AZR 662/94

    Eingruppierung einer Kundenberaterin in einer Sparkasse

    Auszug aus BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03
    Gleiches gilt, wenn dieselbe Tätigkeit in mehreren Tarifgruppen genannt wird; dann muss zur Abgrenzung ebenfalls auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden (BAG 17. Januar 1996 - 4 AZR 662/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 5).
  • BAG, 20.03.2003 - 8 AZR 656/01

    Eingruppierung eines Kellners in einem Bahnhofsrestaurant

    Auszug aus BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03
    (2) Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (20. März 2003 - 8 AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).
  • BAG, 26.04.2000 - 4 AZR 128/99

    Eingruppierung: Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger bei einem

    Auszug aus BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03
    Eine pauschale Überprüfung der niedrigeren Vergütungsgruppen reicht nur aus, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale als erfüllt erachtet (BAG 26. April 2000 - 4 AZR 128/99 - 18. Februar 1998 - 4 AZR 552/96 - 5. März 1997 - 4 AZR 511/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222; 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 91).
  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 486/92

    Eingruppierung eines Zollsachbearbeiters

  • BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 511/95

    Eingruppierung: Sachbearbeiter einer Hauptfürsorgestelle

  • BAG, 06.12.1972 - 4 AZR 56/72

    Vergütungsgruppe - Kassierer - Kaufmännische Angestellte

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.05.2003 - 3 Sa 318/02
  • BAG, 06.06.1984 - 4 AZR 203/82

    Eingruppierung: Justiziabilität unbestimmter Rechtsbegriffe in Tarifverträgen

  • BAG, 24.09.1980 - 4 AZR 727/78

    Eingruppierung: Beiziehung von Privaturkunden - Schlüssigkeit der Klage -

  • BAG, 24.02.1999 - 4 AZR 8/98
  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (st. Rspr., 18. April 2007 - 4 AZR 696/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 8; 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 21, BAGE 117, 202, 210 f.; 22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7).

    Dieses Verständnis der Bedeutung von Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispielen entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen typischerweise gerecht werden wollen (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO.).

    Sie kann - namentlich vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Regelung - dazu dienen, durch die Festlegung weiterer Beispielstätigkeiten Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen (s. hierzu nur BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7).

  • BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05

    Eingruppierung "Agent Front Office" bei der Telekom

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7; 20. März 2003 - 8 AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2).

    Dieses Verständnis der Bedeutung von Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispielen entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen gerecht werden wollen (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO).

    Diese Bedeutung für die Eingruppierung in ein tarifliches Vergütungssystem haben Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispiele aber nur dann, wenn sie lediglich einmal als Beispiele in einer bestimmten Vergütungsgruppe erscheinen (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO).

    Allerdings kann sich aus dem Wortlaut oder dem tariflichen Gesamtzusammenhang auch ergeben, dass die von den Tarifvertragsparteien genannten Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale dienen sollen (BAG 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO) und die Erfüllung der Merkmale eines Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispiels allein noch nicht ausreicht, den Anforderungen der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu genügen.

    bb) Damit haben die Tarifvertragsparteien anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. September 2005 (- 10 AZR 34/05 -) und vom 19. August 2004 (- 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7) zu Grunde lagen, dem Wortlaut nach nicht festgelegt, dass die Richtbeispiele die abstrakten Tätigkeitsmerkmale lediglich erläutern sollen, und die Erfüllung eines Richtbeispiels einer Entgeltgruppe für die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe nicht ausreicht, wenn die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe nicht gegeben sind.

    Dabei haben die Tarifvertragsparteien erkannt, dass kein Richtbeispiel unmittelbar einschlägig sein kann und dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO; 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2) auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen ist, wenn die von einem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht vollständig erfasst wird.

  • BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 538/05

    Eingruppierung "Agent Front Office" bei der Telekom

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7; 20. März 2003 - 8 AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2).

    Dieses Verständnis der Bedeutung von Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispielen entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen gerecht werden wollen (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO).

    Diese Bedeutung für die Eingruppierung in ein tarifliches Vergütungssystem haben Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispiele aber nur dann, wenn sie lediglich einmal als Beispiele in einer bestimmten Vergütungsgruppe erscheinen (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO).

    Allerdings kann sich aus dem Wortlaut oder dem tariflichen Gesamtzusammenhang auch ergeben, dass die von den Tarifvertragsparteien genannten Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale dienen sollen (BAG 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO) und die Erfüllung der Merkmale eines Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispiels allein noch nicht ausreicht, den Anforderungen der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu genügen.

    bb) Damit haben die Tarifvertragsparteien anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. September 2005 (- 10 AZR 34/05 -) und vom 19. August 2004 (- 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7) zu Grunde lagen, dem Wortlaut nach nicht festgelegt, dass die Richtbeispiele die abstrakten Tätigkeitsmerkmale lediglich erläutern sollen, und die Erfüllung eines Richtbeispiels einer Entgeltgruppe für die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe nicht ausreicht, wenn die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe nicht gegeben sind.

    Dabei haben die Tarifvertragsparteien erkannt, dass kein Richtbeispiel unmittelbar einschlägig sein kann und dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO; 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2) auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen ist, wenn die von einem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht vollständig erfasst wird.

  • BAG, 01.07.2009 - 4 AZR 249/08

    Eingruppierung eines Spielplatzkontrolleurs

    Würde man entscheidend auf die Berufsausbildung abstellen und schon die Ausübung nur in Randbereichen oder untergeordneten Tätigkeiten eines Berufs ausreichen lassen, wären Arbeitskräfte mit gleicher Tätigkeit allein aufgrund des subjektiven Kriteriums der Berufsausbildung in verschiedene Lohngruppen einzugruppieren (vgl. BAG 24. September 2008 - 4 ABR 83/07 - Rn. 16; 9. Mai 2007 - 4 AZR 386/06 - Rn. 19 f.; ferner BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - zu II 2 b cc [5] [a] der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7).

    5 Abschnitt a Nr. 1 BZTG/NRW Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die sich mit dem Berufsbild in dem Ausbildungsberuf des Drehers im Wesentlichen decken (zu diesem Verhältnis der beiden Abschnitte der Lohngr. 5 Nr. 1 BZT-G/NRW s. auch BAG 13. November 2002 - 4 AZR 613/01 - aaO.; allgemein BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - zu II 2 b cc [5] [a] der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7).

    5 Abschnitt a Nr. 1 BZT-G/NRW nicht ausreichend (s. auch BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - zu II 2 b cc [5] [a] der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7).

  • LAG Hessen, 24.07.2014 - 5 Sa 1456/13

    Vergütung

    aa) Da es sich bei der begehrten Bewertungsgruppe 6.1 des Entgelttarifvertrages um eine sogenannte "Aufbaufallgruppe" handelt, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt (vgl. z.B. BAG 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - Rn 28, zitiert nach juris; BAG 19.8.2004 - 8 AZR 375/03 - 37, zitiert nach juris).

    Eine pauschale Überprüfung der niedrigeren Vergütungsgruppen reicht aus, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale als erfüllt erachtet (vgl. z.B. BAG 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - Rn 28, zitiert nach juris; BAG 19.8.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn38, zitiert nach juris).

    Im Entscheidungsfall kann dahinstehen, ob die Erfordernisse der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt oder ob neben den Tätigkeitsbeispielen zusätzlich die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe erfüllt sein müssen (vgl. BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn 43 und 44, zitiert nach juris).

    Wird nämlich eine Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht erfasst, muss auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden (vgl. BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn 44, zitiert nach juris).

    Es bleibt also dann bei den allgemeinen Merkmalen (vgl. nochmals BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn 44, zitiert nach juris).

  • LAG Hessen, 24.07.2014 - 5 Sa 1455/13

    Vergütung

    aa) Da es sich bei der begehrten Bewertungsgruppe 6.1 des Entgelttarifvertrages um eine sogenannte "Aufbaufallgruppe" handelt, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt (vgl. z.B. BAG 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - Rn 28, zitiert nach juris; BAG 19.8.2004 - 8 AZR 375/03 - 37, zitiert nach juris).

    Eine pauschale Überprüfung der niedrigeren Vergütungsgruppen reicht aus, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale als erfüllt erachtet (vgl. z.B. BAG 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - Rn 28, zitiert nach juris; BAG 19.8.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn38, zitiert nach juris).

    Im Entscheidungsfall kann dahinstehen, ob die Erfordernisse der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt oder ob neben den Tätigkeitsbeispielen zusätzlich die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe erfüllt sein müssen (vgl. BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn 43 und 44, zitiert nach juris).

    Wird nämlich eine Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht erfasst, muss auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden (vgl. BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn 44, zitiert nach juris).

    Es bleibt also dann bei den allgemeinen Merkmalen (vgl. nochmals BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn 44, zitiert nach juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.08.2016 - 5 Sa 68/16

    Eingruppierung - Chemische Industrie - ausgeübte Tätigkeit - Berufsausbildung

    Die summarische Prüfung muss dann allerdings erkennen lassen, auf Grund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatumstände insbesondere für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen herangezogen worden sind (BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 37-39, zum BETV Chemische Industrie).

    Danach müssen die Anforderungen der allgemeinen Tarifmerkmale der Entgeltgruppe in der Person des Arbeitnehmers, der die in dem Richtbeispiel genannte Tätigkeit ausübt, ebenfalls erfüllt sein (BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 46).

    Die unterschiedliche Wertigkeit der Tätigkeiten kommt nicht schon in den aufgelisteten Richtbeispielen zum Ausdruck, sondern erst durch die Bezugnahme auf die Oberbegriffe der jeweiligen Entgeltgruppe (BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 47).

    Allein der Umstand, dass die während der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit des Arbeitnehmers von Vorteil sein mögen, ist für eine Eingruppierung in EG 6 BETV nicht ausreichend (BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 52).

    (6) Obwohl es - wie oben ausgeführt - nach der Tarifsystematik des BETV für die Erfüllung der Anforderungen einer Entgeltgruppe nicht ausreicht, dass ein Richtbeispiel erfüllt ist (BAG 18.09.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 46-47; BAG 22.10.2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 38), fiel die Tätigkeit des Klägers nicht unter eines der in EG 6 BETV genannten Beispiele.

  • BAG, 27.09.2005 - 1 ABR 41/04

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    (b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen müssen bei der Auslegung eines unbestimmten Oberbegriffs die Regelbeispiele berücksichtigt werden (vgl. zur Eingruppierung etwa 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7, zu II 2 b cc (2) der Gründe mwN).

    Dies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 184/19

    Eingruppierung - Maschinenbediener - Chemische Industrie

    100 Die Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppen bauen aufeinander auf (für die Entgeltgruppen E 4 und E 5: BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 47).

    Der Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er jeweils die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 30 mwN.).

    Die summarische Prüfung muss dann allerdings erkennen lassen, auf Grund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Umstände insbesondere für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen herangezogen worden sind (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 31 mwN.).

    Dabei kann die für bestimmte Tätigkeiten vorausgesetzte Berufsausbildung durchgängig durch die in der Berufsausübung erworbene vergleichbare Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ersetzt werden (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 32 mwN.).

    Die unterschiedliche Wertigkeit der Tätigkeiten kommt aber nicht schon in den aufgelisteten Regelbeispielen zum Ausdruck, sondern erst durch die Bezugnahme auf die Oberbegriffe der jeweiligen Entgeltgruppe (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 40).

    Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines Ausbildungsberufs belegt regelmäßig nicht bereits, dass die ausgeübte Tätigkeit eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder vergleichbare Kenntnisse durch Berufspraxis erfordert (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 45 mwN.).

  • BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10

    Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Pflegeheim der

    Dies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im Allgemeinen gerecht werden wollen (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7) .
  • LAG Hessen, 06.03.2014 - 5 TaBV 126/13

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

  • ArbG Düsseldorf, 16.03.2015 - 15 Ca 8/15

    OSD-Mitarbeiter unterliegen im Streit um Bezahlung nach höherer Entgeltgruppe

  • BAG, 02.08.2006 - 10 ABR 48/05

    Eingruppierung - Reiseverkehrskauffrau - Besitzstandsklausel

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 696/05

    Auslegung von tariflichen Eingruppierungsregelungen

  • LAG Hessen, 17.10.2013 - 5 TaBV 35/13

    Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung

  • LAG Hessen, 17.10.2013 - 5 TaBV 33/13

    Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung

  • BAG, 24.02.2021 - 4 ABR 19/20

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - Berufs-praxis

  • LAG Düsseldorf, 25.09.2012 - 16 Sa 1204/12

    Eingruppierung eines Staplerfahrers nach dem Entgelt-Bundesrahmentarifvertrag für

  • LAG Hessen, 17.10.2013 - 5 TaBV 40/13

    Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung

  • LAG Hessen, 17.10.2013 - 5 TaBV 38/13

    Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung

  • LAG Hessen, 03.11.2011 - 5 TaBV 84/11

    Eingruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren

  • ArbG Düsseldorf, 16.03.2015 - 15 Ca 9/15

    OSD-Mitarbeiter verlangen Bezahlung nach höherer Entgeltgruppe

  • LAG Niedersachsen, 21.09.2012 - 6 Sa 113/12

    Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur

  • LAG Hessen, 19.07.2005 - 4 TaBV 8/05

    Aufbaufallgruppen - Eingruppierung

  • ArbG Düsseldorf, 28.01.2013 - 10 Ca 6241/12

    Eingruppierung einer Hauswartin

  • LAG Niedersachsen, 07.12.2010 - 13 Sa 318/10

    Änderungskündigung eines Fleischers bei Umsetzung von der Materialvorbereitung in

  • LAG Niedersachsen, 07.12.2010 - 13 Sa 344/10

    Änderungskündigung eines Fleischers bei Umsetzung von der Materialvorbereitung in

  • LAG Niedersachsen, 23.09.2019 - 8 Sa 413/19

    Auslegung von Tarifnormen; Tarifsystematik zwischen allgemeinen Merkmalen und

  • LAG Hamburg, 26.05.2008 - 5 TaBV 8/07

    Tarifauslegung - Eingruppierung - Flughafenzugangskontrolle - Einarbeitungszeit -

  • LAG Hessen, 17.10.2013 - 5 TaBV 34/13

    Bundesangestelltentarifvertrag mit der IG Bergbau, Chemie, Energie;

  • LAG Hessen, 17.10.2013 - 5 TaBV 65/13

    Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung

  • LAG Hessen, 17.10.2013 - 5 TaBV 39/13

    Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.03.2013 - 8 Sa 427/12

    Eingruppierung - Chemische Industrie

  • LAG Niedersachsen, 25.01.2013 - 6 Sa 737/12

    Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers aufgrund Nichtigkeit der von den

  • LAG Niedersachsen, 21.09.2012 - 6 Sa 1063/11

    Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur

  • LAG Niedersachsen, 21.09.2012 - 6 Sa 33/12

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme; CGZP; equal-pay; mehrgliedriger Tarifvertrag;

  • LAG Hessen, 24.03.2006 - 3 Sa 1138/05

    Teilnahme am Rettungsdienst - Einsatzzuschlag - Verzicht auf sonstige Leistungen

  • LAG Hessen, 12.03.2015 - 5 TaBV 162/14

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers

  • LAG Hamm, 07.12.2010 - 19 Sa 1616/10

    Eingruppierung einer Erzieherin in kirchlicher Einrichtung für Menschen mit

  • LAG Niedersachsen, 21.09.2012 - 6 Sa 112/12

    Zahlungsklage; CGZP; equal-pay

  • LAG Hamm, 28.09.2010 - 19 Sa 664/10

    Eingruppierung einer Erzieherin in kirchlicher Einrichtung für Menschen mit

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 77/06

    Auslegung von tariflichen Eingruppierungsregelungen

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.06.2014 - 1 Sa 7/14

    Sittenwidrigkeit - Vergütungsabrede - Großhandel - Programmierer

  • LAG Hamm, 18.08.2010 - 18 Sa 471/10

    Eingruppierung eines Rettungsassistenten in kirchlicher Einrichtung; unbegründete

  • LAG Köln, 25.05.2022 - 11 Sa 832/21

    Eingruppierung BETV Chemie

  • LAG München, 05.11.2013 - 9 Sa 372/13

    Eingruppierung

  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 12.02.2010 - KGH.EKD II-0124/P84
  • LAG München, 04.06.2014 - 11 Sa 956/13

    Eingruppierung; TV Chemische Industrie

  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 24.04.2010 - KGH.EKD I-0124/R38
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 29.05.2006 - KGH.EKD II-0124/M4
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 26.04.2010 - KGH.EKD I-0124/R60
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 26.04.2010 - KGH.EKD I-0124/R51
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.09.2009 - KGH.EKD I-0124/R26
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 12.02.2010 - KGH.EKD I-0124/P84
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 22.06.2009 - KGH.EKD I-0124/P89
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 26.04.2009 - KGH.EKD I-0124/R38
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