Rechtsprechung
BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 39/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,6084) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Eingruppierung - Gymnasiallehrer - Bewährungsaufstieg
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Eingruppierung von Gymnasiallehrern; Dreijährige Bewährungszeit; Bewährungsschädliche Unterbrechung der Tätigkeit; Vorliegen des Fallgruppenbewährungsaufstiegs; Einschränkung der Kontinuität; Fortdauerndes Beschäftigungsverhältnis; Zusammenrechnung von Zeiten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Eingruppierung Lehrer; Eingruppierung öffentlicher Dienst - Lehrereingruppierung; Lehrer an einem Gymnasium in Sachsen; Bewährungsaufstieg; Unterbrechung der Bewährungszeit; Zusammenrechnung der Bewährungszeiten verschiedener Beschäftigungsverhältnisse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NZA 2002, 639 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 24.09.1997 - 4 AZR 565/96
Fallgruppenbewährungsaufstieg für Sozialarbeiter
Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 39/01
So hat der Vierte Senat in seiner Entscheidung vom 24. September 1997 - 4 AZR 565/96 - (AP BAT § 23 b Nr. 1) festgestellt, daß für den sog. Fallgruppenbewährungsaufstieg nach § 23 b BAT im Gegensatz zur Regelung des § 23 a Abs. 2 Nr. 5 BAT die Zeit während der der Angestellte in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert ist, nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen sei. - LAG Sachsen, 24.07.2000 - 10 Sa 493/99
Eingruppierung einer an einem Gymnasium in Vollzeit beschäftigten Deutschlehrerin …
Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 39/01
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juli 2000 - 10 Sa 493/99 - aufgehoben.
- BAG, 12.04.2016 - 6 AZR 731/13
Bewährungsaufstieg - Unterbrechung durch Elternzeit
Wurde durch eine oder mehrere (vgl. dazu BAG 15. November 2001 - 8 AZR 39/01 - zu II 3 d und e der Gründe) Zeiten der Beurlaubung aus diesen Gründen eine Gesamtdauer von fünf Jahren überschritten, hatte dies den Verlust der gesamten bis dahin zurückgelegten Bewährungszeit zur Folge.