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   BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14   

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BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14 (https://dejure.org/2015,50942)
BAG, Entscheidung vom 17.12.2015 - 8 AZR 421/14 (https://dejure.org/2015,50942)
BAG, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14 (https://dejure.org/2015,50942)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität - Transsexualität - Bewerberauswahl - Entschädigung

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität - Transsexualität - Bewerberauswahl - Entschädigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 6 Abs 1 S 2 Alt 1 AGG, § 6 Abs 2 S 2 AGG, § 7 Abs 1 Halbs 1 AGG
    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität - Transsexualität - Bewerberauswahl - Entschädigung

  • IWW

    § 561 ZPO, § ... 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG, § 15 Abs. 2 AGG, § 1 AGG, § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG, § 22 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG, § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG, Richtlinien 2006/54/EG, 2000/78/EG, Richtlinie 2006/54/EG, Richtlinie 2000/78/EG, § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG, § 6 Abs. 2 Satz 2 AGG, § 61b ArbGG, § 3 Abs. 1 AGG, § 67 Abs. 2 ArbGG, § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche wegen Diskriminierung einer Transsexuellen

  • bag-urteil.com

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität - Transsexualität - Bewerberauswahl - Entschädigung

  • Betriebs-Berater

    Entschädigung wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität eines Transsexuellen

  • rewis.io

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität - Transsexualität - Bewerberauswahl - Entschädigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität; Transsexualität; Bewerberauswahl; Entschädigung

  • rechtsportal.de

    Ansprüche wegen Diskriminierung einer Transsexuellen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entschädigungsanspruch nach AGG kann bereits durch bloße Vorstellung einer Diskriminierung ausgelöst werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unmittelbare Benachteiligung transsexueller Stellenbewerber

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    AGG schützt auch vor Diskriminierung wegen Transsexualität - Geringe Hürden für Beweislastumkehr

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität - Transsexualität - Bewerberauswahl - Entschädigung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bundesarbeitsgericht stärkt den Schutz vor Diskriminierung

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Orlando

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Trans* - Verhältnis von Geschlecht und Sexualität - Darlegungslast nach § 22 AGG

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ablehnung eines transsexuellen Bewerbers kann Entschädigungsanspruch aufgrund Benachteiligung wegen "Geschlechts" oder "sexueller Identität" begründen - Bewerber muss auf Benachteiligung wegen Transsexualität schließende Indizien vortragen

Besprechungen u.ä.

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 32 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unmittelbare Benachteiligung wegen Transsexualität

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2443
  • NZA 2016, 888
  • BB 2016, 1203
  • DB 2016, 1383
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14
    Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 50; 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 42, 44 f.; BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 31 mwN) .

    Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (ua. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 32, Slg. 2008, I-5187; BAG 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 27) .

    Die Entschädigung muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 63; 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I-2195; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - aaO) .

    Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] aaO, mwN; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - aaO) .

  • BAG, 26.06.2014 - 8 AZR 547/13

    Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14
    Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist;er muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder "Triebfeder" des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 34 mwN) .

    Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 50; 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 42, 44 f.; BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 31 mwN) .

    Die Beweiswürdigung erfolgt nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Zugrundelegung der Vorgaben von § 22 AGG (vgl. BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 32 ff. mwN) .

    In beiden Fällen beschränkt sich die revisionsgerichtliche Kontrolle darauf zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht sich den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 29; 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 30; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 42 mwN ; 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 37; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 28; 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 49; 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 34, BAGE 142, 158) .

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14
    Sofern das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, das Benachteiligungsverbot des AGG sei verletzt und der Klägerin stehe nach § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung zu, wird es zu beachten haben, dass auch bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzusetzenden Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen sind (vgl. ua. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 44, BAGE 148, 158; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 38; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 38; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82 mwN, BAGE 129, 181) .

    Die Entschädigung muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 63; 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I-2195; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - aaO) .

    Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] aaO, mwN; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - aaO) .

  • BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 650/12

    AGG - Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen der Behinderung -

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14
    Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (ua. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 32, Slg. 2008, I-5187; BAG 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 27) .

    In beiden Fällen beschränkt sich die revisionsgerichtliche Kontrolle darauf zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht sich den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 29; 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 30; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 42 mwN ; 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 37; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 28; 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 49; 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 34, BAGE 142, 158) .

    Bereits aus diesem Grund kommt es im vorliegenden Verfahren auf das vom Landesarbeitsgericht zitierte Urteil des Senats vom 26. September 2013 (- 8 AZR 650/12 - Rn. 17) nicht an.

  • EuGH, 30.04.1996 - C-13/94

    P / S und Cornwall County Council

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14
    Demgegenüber kennt das Unionsrecht den Begriff der sexuellen Identität nicht, sondern spricht in Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2000/78/EG von der "sexuellen Ausrichtung" und ordnet die Transsexualität dem Begriff "Geschlecht" zu (zu dieser Zuordnung vgl. ua. EuGH 30. April 1996 - C-13/94 - [P./S.] Rn. 13 ff., Slg. 1996, I-2143) .

    bb) Da als transsexuell Personen bezeichnet werden, die sich dem Geschlecht, dem sie aufgrund ihrer äußerlichen körperlichen Geschlechtsmerkmale zum Zeitpunkt der Geburt zugeordnet wurden, nicht (mehr) zugehörig fühlen, sondern sich mit dem "Gegengeschlecht" identifizieren (vgl. dazu EuGH 30. April 1996 - C-13/94 - [P./S.] Rn. 16, Slg. 1996, I-2143; BVerfG 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - Rn. 34, BVerfGE 128, 109; Franzen/Sauer Expertise "Benachteiligung von Trans*Personen, insbesondere im Arbeitsleben" im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes 2010 S. 9) , genügt eine Person, die sich durch eine Benachteiligung wegen der Transsexualität für beschwert hält, ihrer Darlegungslast gemäß § 22 AGG bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sie als eine solche Person wahrgenommen und deshalb benachteiligt wurde.

  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14
    Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs dient § 15 Abs. 2 AGG dazu, die "Forderungen der Richtlinien" (hier insbesondere: Richtlinie 2006/54/EG und Richtlinie 2000/78/EG) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ua. EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I-2195) nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber umzusetzen (BT-Drs. 16/1780 S. 38; vgl. auch BAG 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 26 mwN; 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 33 mwN, BAGE 127, 367) .

    Die Entschädigung muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 63; 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I-2195; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - aaO) .

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 37/11

    Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14
    aa) Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 33, BAGE 142, 158; 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 65, BAGE 141, 48) .

    für eine Bewerberin von einer anderen Zeitarbeitsfirma entschieden habe, am 10. September 2012 zu laufen und endete mit Ablauf des 12. November 2012, einem Montag (zur Fristberechnung vgl. ua. BAG 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 61, BAGE 141, 48) .

  • BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 670/08

    Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Stellenbesetzung aufgrund

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14
    Macht sich der Benachteiligende Vorstellungen über das Vorliegen eines Benachteiligungsgrundes, kann dies genügen, um den Entschädigungsanspruch auszulösen (etwa BAG 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 14) .Bereits aus diesem Grund kommt es weder darauf an, ob die Klägerin transsexuell ist, noch ob Herr P von der Transsexualität der Klägerin wusste.

    Sofern das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, das Benachteiligungsverbot des AGG sei verletzt und der Klägerin stehe nach § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung zu, wird es zu beachten haben, dass auch bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzusetzenden Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen sind (vgl. ua. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 44, BAGE 148, 158; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 38; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 38; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82 mwN, BAGE 129, 181) .

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14
    aa) Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 33, BAGE 142, 158; 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 65, BAGE 141, 48) .

    In beiden Fällen beschränkt sich die revisionsgerichtliche Kontrolle darauf zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht sich den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 29; 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 30; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 42 mwN ; 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 37; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 28; 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 49; 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 34, BAGE 142, 158) .

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 563/12

    Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Nichteinladung zum

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14
    bb) Sowohl die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einem Bewerber/einer Bewerberin vorgetragenen und unstreitigen oder bewiesenen Haupt- und/oder Hilfstatsachen eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, als auch deren Würdigung, ob die von dem Arbeitgeber seinerseits vorgebrachten Tatsachen den Schluss darauf zulassen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat,sind nur eingeschränkt revisibel (vgl. etwa BAG 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 49, 63 mwN ) .

    In beiden Fällen beschränkt sich die revisionsgerichtliche Kontrolle darauf zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht sich den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 29; 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 30; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 42 mwN ; 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 37; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 28; 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 49; 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 34, BAGE 142, 158) .

  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 759/13

    Bewerbung - Schwerbehinderteneigenschaft - Form der Mitteilung - Kenntnis des

  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 839/08

    Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Benachteili-gung

  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 580/09

    Bewerbung - Benachteiligung - Schutz von einfach behinderten Menschen durch das

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 845/11

    Kündigung - qualifiziertes Schriftformerfordernis - Präklusion

  • EuGH, 19.04.2012 - C-415/10

    Die Rechtsvorschriften der Union sehen für einen Arbeitnehmer, der schlüssig

  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 457/14

    Kündigung im Kleinbetrieb - Altersdiskriminierung

  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 989/12

    Vorsatzanfechtung der verspäteten Zahlung von Arbeitsvergütung vor der Insolvenz

  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 753/13

    Bewerbung - Entschädigung bei Benachteiligung wegen des Geschlechts - Abgrenzung

  • BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 997/12

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.04.2014 - 7 Sa 501/13

    Keine Benachteiligung wegen Transsexualität bei Nichteinstellung

  • BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 791/07

    Benachteiligung einer schwerbehinderten Bewerberin

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10

    Bewerber - Benachteiligung - Behinderung

  • BAG, 16.02.2023 - 8 AZR 450/21

    Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts

    Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf zu prüfen, ob sich das Landesarbeitsgericht den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (zu den Überprüfungsgrundsätzen vgl. etwa: BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 32, BAGE 173, 331; 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 67, BAGE 169, 302; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 48, BAGE 156, 107; vgl. ferner BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 28; 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14 - Rn. 27) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18

    Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern - Klage einer Reporterin des ZDF

    § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist (vgl. BAG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14 - zitiert nach juris, dort Rn. 13).
  • ArbG Berlin, 01.02.2017 - 56 Ca 5356/15

    Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern - freie Mitarbeiterin einer

    Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14 -, Rn. 25, juris).
  • ArbG Koblenz, 09.02.2022 - 7 Ca 2291/21

    Benachteiligende Stellenausschreibung - Entschädigung einer abgelehnten

    Die Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG steht im Ermessen des Gerichts, weshalb sich aus dem Antrag oder seiner Begründung lediglich eine ungefähre Größenordnung ergeben muss, die sich die Klagepartei vorstellt (BAG 28.05.2009 NZA 2009, 1016, 1017 f.; 19.08.2010 NZA 2011, 203 Rn. 20; 17.12.2015 NZA 2016, 888 Rn. 13).

    Im Hinblick auf die bei einer Einstellung zu treffende Auswahlentscheidung des Arbeitgebers befinden sich Personen schon dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe Stelle beworben haben (BAG 17.08.2010 NZA 2011, 153 Rn. 29; 17.12.2015 NZA 2016, 888 Rn. 19; 19.05.2016 NZA 2016, 1394 Rn. 18; 11.08.2016 NZA 2017, 310 Rn. 22).

    32 (2) Die Klägerin gehört aus biologischer Sicht zwar dem männlichen Geschlecht an, sie fühlt sich jedoch - um es in den an § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG angelehnten Worten des Bundesarbeitsgerichts (BAG 17.12.2015 NZA 2016, 888 ff.) auszudrücken - diesem Geschlecht, dem sie aufgrund ihrer äußeren körperlichen Geschlechtsmerkmale zum Zeitpunkt der Geburt zugeordnet wurde, nicht mehr zugehörig, sondern identifiziert sich mit dem "Gegengeschlecht".

    Die Ungleichbehandlung einer transsexuellen Person wegen ihrer Transsexualität stellt daher eine Diskriminierung wegen des Geschlechts (und nicht wegen ihrer sexuellen Identität) dar (BeckOGK/Baumgärtner, § 1 AGG Rn. 103.1), das Bundesarbeitsgericht hält insoweit beide Tatbestandsmerkmale des § 1 AGG für subsumtionsfähig (BAG 17.12.2015 NZA 2016, 888 Rn. 30 f.).

    aaa) Für den an dieser Stelle vom Gesetz geforderten Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem der in § 1 AGG genannten Gründe ist nicht erforderlich, dass der Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist, vielmehr genügt eine bloße Mitursächlichkeit (BAG 26.06.2014 NJOZ 2015, 1065 Rn. 34; 17.12.2015 NZA 2016, 888 Rn. 22; 19.05.2016 NZA 2016, 1394 Rn. 53; 23.11.2017 NZA-RR 2018, 287 Rn. 20; 20.03.2019 NZA 2019, 1492 Rn. 21; 25.06.2020 NZA 2020, 1626 Rn. 24; 01.07.2021 NZA 2021, 1770 Rn. 18).

    Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 26.06.2014 NJOZ 2015, 1065 Rn. 31; 17.12.2015 NZA 2016, 888 Rn. 22; 20.01.2016 NZA 2016, 681 Rn. 24; 20.03.2019 NZA 2019, 1492 Rn. 22; 23.01.2020 NZA 2020, 851 Rn. 35; 27.08.2020 NZA 2021, 200 Rn. 28; 01.07.2021 NZA 2021, 1770 Rn. 20).

    40 bbb) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (hierzu und zum Folgenden BAG 15.03.2012 NZA 2012, 910 Rn. 65; 21.06.2012 NZA 2012, 1345 Rn. 33; 17.12.2015 NZA 2016, 888 Rn. 24 f.; 19.05.2016 NZA 2016, 1394 Rn. 54; 23.11.2017 NZA-RR 2018, 287 Rn. 21 f.; 20.03.2019 NZA 2019, 1492 Rn. 22; 25.06.2020 NZA 2020, 1626 Rn. 25 f.; 26.11.2020 NZA 2021, 635 Rn. 23 ff.; 01.07.2021 NZA 2021, 1770 Rn. 19 ff.) sieht § 22 AGG für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor.

    Eine Person, die sich durch eine Benachteiligung wegen ihrer Transsexualität für beschwert hält, genügt ihrer Darlegungslast mithin, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sie als eine solche Person wahrgenommen und deshalb benachteiligt wurde; dann ist die Vermutung begründet, dass der Benachteiligende die Transsexualität angenommen hat und diese Annahme mitursächlich für seine Entscheidung war (BAG 17.12.2015 NZA 2016, 888 Rn. 32).

    f) Bei der Ermittlung der Entschädigungshöhe nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG gilt es alle Umstände des Einzelfalls wie etwa Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, Anlass und Beweggrund des Handelns sowie den Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen (BAG 22.01.2009 NZA 2009, 945 Rn. 82; 17.12.2009 NZA 2010, 383 Rn. 38; 23.08.2012 NZA 2013, 37 Rn. 38; 22.05.2014 NZA 2014, 924 Rn. 44; 17.12.2015 NZA 2016, 888 Rn. 47).

    Die Entschädigung muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten, der Härte der Sanktionen muss abschreckende Wirkung zukommen, zugleich aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben (EuGH 22.04.1997 NZA 1997, 645 Rn. 24, 39 f.; 25.04.2013 NZA 2013, 891 Rn. 63; BAG 22.05.2014 NZA 2014, 924 Rn. 44; 17.12.2015 NZA 2016, 888 Rn. 47; 19.12.2019 NZA 2020, 707 Rn. 77; 28.05.2020 NZA 2020, 1392 Rn. 19; 27.08.2020 NZA 2021, 189 Rn. 87).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16

    Kopftuchverbot für Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen - Diskriminierung -

    Die Klägerin hat auch Tatsachen benannt, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angegeben (vgl. hierzu z. B. BAG, 17.12.2015, 8 AZR 421/14, NZA 2016, 888 m.w.N.).

    a) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG) und ist verschuldensunabhängig (vgl. z. B. BAG, 17.12.2015, 8 AZR 421/14, NZA 2016, 888).

    c) Im Hinblick auf eine - insbesondere bei einer Einstellung zu treffende - Auswahlentscheidung des Arbeitgebers befinden sich Personen grundsätzlich bereits dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe beworben haben (vgl. z. B. BAG, 17.12.2015, 8 AZR 421/14, NZA 2016, 888 m.w.N.).

    Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG, 19.05.2016, 8 AZR 470/14, NZA 2016, 1394 und BAG, 17.12.2015, 8 AZR 421/14, NZA 2016, 888, jeweils mwN).

    Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. z. B. BAG, 19.05.2016, 8 AZR 470/14, NZA 2016, 1395; BAG, 17.12.2015, 8 AZR 421/14, NZA 2016, 888 und BAG, 22.01.2009, 8 AZR 906/07, NZA 2009, 945, jew. m. w. N.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 26 Sa 339/21

    Entschädigung aufgrund einer Diskriminierung wegen Transsexualität

    Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14, Rn. 47, mwN).(Rn.51).

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. des Geschlechts und der sexuellen Identität, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14, Rn. 18).

    Sofern der Regelungsgehalt von § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG nicht ohnehin in den Richtlinien 2006/54/EG und 2000/78/EG enthalten sein sollte, ginge § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG jedenfalls zulässigerweise im Schutzniveau zugunsten der benachteiligten Person über die Richtlinie hinaus (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14, Rn. 20 f.).

    Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 50; 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 42, 44 f.; vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14, Rn. 22).

    Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs dient § 15 Abs. 2 AGG dazu, die "Forderungen der Richtlinien" (hier insbesondere: Richtlinie 2006/54/EG und Richtlinie 2000/78/EG) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ua. EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I-2195) nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber umzusetzen (BT-Drs. 16/1780 S. 38; vgl. auch BAG 18. September 2014 - 8 AZR 759/13, Rn. 26 mwN; vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14, Rn. 23).

    Dies gilt nicht nur im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG, sondern ebenso im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG, also bezogen auf die Frage, ob der Benachteiligende das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung nur angenommen hat (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14, Rn. 25).

    In unionsrechtskonformer Auslegung des § 1 AGG wird die Transsexualität demnach sowohl vom Grund "Geschlecht" als auch vom Grund "sexuelle Identität" umfasst (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14, Rn. 31).

    In einem solchen Fall ist die Vermutung begründet, dass der Benachteiligende die Transsexualität angenommen hat iSv. § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG und diese Annahme mitursächlich für seine Entscheidung war (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14, Rn. 32).

    Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14, Rn. 47, mwN).

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.06.2021 - 3 Sa 37 öD/21

    Entschädigung, Diskriminierung, Geschlecht, Mehrgeschlechtlichkeit,

    Nach dem in § 7 Abs. 1 AGG bestimmten Benachteiligungsverbot ist eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u.a. wegen des Geschlechts und der sexuellen Identität untersagt (vgl. BAG vom 17.12.2015 - 8 AZR 421/14 - Rn. 18).
  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 477/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine wirksame schriftliche Geltendmachung voraussetzt, dass der Entschädigungsanspruch nach dem Lebenssachverhalt individualisiert und der ungefähren Höhe nach angegeben wird (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14 - Rn. 40; 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 23) .
  • BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 212/22

    Diskriminierung wegen einer Behinderung - Gleichstellung

    Der Kläger hat ausreichend deutlich gemacht, dass er eine Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung geltend macht und er hat den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt individualisiert (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14 - Rn. 40) .
  • BAG, 02.10.2018 - 5 AZR 376/17

    Fortbildungskosten eines Flugzeugführers für die Schulung auf anderen Flugmustern

    Eine einmal eingetretene, aber vom Landesarbeitsgericht akzeptierte Verzögerung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden (BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14 - Rn. 44) .
  • LAG Köln, 17.01.2020 - 4 Sa 862/17

    Kündigung; Kleinbetrieb (Rechtsanwaltskanzlei); Entschädigung; Diskriminierung

  • BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 103/17

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2019 - 3 Sa 132/19

    Diskriminierung wegen Kopftuch

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.11.2017 - 1 Sa 312/17

    Entschädigung, Entschädigungsklage, Altersdiskriminierung, Stellenanzeige,

  • ArbG Mannheim, 15.02.2024 - 8 Ca 181/23

    Entgelterhöhung - Strukturerhöhung - Inflationsausgleichsprämie -

  • LAG Köln, 11.12.2018 - 4 Sa 862/17

    Kündigung, Entschädigung, Diskriminierung wegen des Geschlechts

  • ArbG Hamburg, 06.08.2021 - 25 Ca 64/20
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