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   BAG, 21.08.2003 - 8 AZR 430/02   

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https://dejure.org/2003,1353
BAG, 21.08.2003 - 8 AZR 430/02 (https://dejure.org/2003,1353)
BAG, Entscheidung vom 21.08.2003 - 8 AZR 430/02 (https://dejure.org/2003,1353)
BAG, Entscheidung vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 (https://dejure.org/2003,1353)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Videotechniker als Arbeiter oder Angestellter iSd. Vergütungsrahmenabkommens für die metallverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Selbstbindung des Revisionsgerichts ; Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages ; Begriff des Angestellten im Gehaltsrahmenabkommen in der Eisenindustrie, Metallindustrie, Elektroindustrie und Zentralheizungsindustrie ; Begriff des Arbeitnehmers; Abgrenzung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeiter/Angestellter - Videotechniker als Arbeiter oder Angestellter i.S.d. Vergütungsrahmenabkommens für die metallverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 1184 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (67)

  • BAG, 30.09.2004 - 8 AZR 462/03

    Betriebsübergang - Kollektiver Widerspruch - Betriebsbedingte Kündigung

    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 127 mwN).
  • BAG, 25.08.2010 - 4 ABR 104/08

    Eingruppierung eines Sicherheitsbeschäftigten - Sicherheits- und

    (1) Die Auslegung des ERTV (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages s. nur BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240) ergibt, dass die Begriffe der "angestellten" und der "gewerblichen Arbeitnehmer" in den Anlagen 1 und 3 ERTV mit der allgemeinen Bedeutung dieser Rechtsbegriffe übereinstimmen (vgl. ausf. BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - zu B II 2 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 127) .

    Angestellte sind Arbeitnehmer, die nicht Arbeiter (= gewerbliche Arbeitnehmer) sind, wobei die Begriffe Arbeiter und gewerblicher Arbeitnehmer regelmäßig synonym verwendet werden (vgl. BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - zu B II 2 b aa der Gründe, aaO) .

    Fehlen solche Anhaltspunkte, ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen (21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - zu B II 3 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 127; 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 - zu II 2 c aa der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bergbau Nr. 4; 4. August 1993 - 4 AZR 515/92 - zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 74, 47) .

    Auch wenn diese Unterscheidung zunehmend schwieriger und auch kritischer geworden ist, ist sie dennoch möglich (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - aaO) .

    Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten, sondern auf eine umfassende Betrachtung an (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - zu II 3 d bb der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 127) .

  • BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03

    Eingruppierung eines Maschinenbedieners in der Chemischen Industrie

    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 127 mwN).
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