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   BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06   

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BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06 (https://dejure.org/2007,47)
BAG, Entscheidung vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06 (https://dejure.org/2007,47)
BAG, Entscheidung vom 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 (https://dejure.org/2007,47)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Wertung der alleinigen Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof als Betriebsübergang; Voraussetzungen für das Bestehen eines Betriebsübergangs; Begriff der wirtschaftlichen Einheit; Auslegung einer Widerspruchserklärung gegen den Übergang eines ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Betriebsübergang bei Fortführung einer Tätigkeit mit vom Auftraggeber gestellten, identitätsprägenden Einrichtungen (hier: Schlachthof)

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Massentierschlachtung - Sächliche Betriebsmittel sind Kern der Wertschöpfung; Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen Betriebsübergang

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Massentierschlachtung - Sächliche Betriebsmittel sind Kern der Wertschöpfung; Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen Betriebsübergang

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 613a

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Neuvergabe von Schlachtarbeiten in Schlachthof als Betriebsübergang ? Widerspruchsrecht kann unabhängig von ordnungsgemäßer Unterrichtung verwirken ? Jedoch besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten nötig ? Äußerung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a
    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof; Verwirkung des Widerspruchrechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof - Arbeitnehmer kann Recht auf Widerspruch verlieren

Besprechungen u.ä.

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 613a
    Betriebsübergang bei Fortführung einer Tätigkeit mit vom Auftraggeber gestellten, identitätsprägenden Einrichtungen (hier: Schlachthof)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 121, 289
  • ZIP 2007, 1382
  • NZA 2007, 793
  • BB 2007, 1675
  • DB 2007, 1468
 
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Wird zitiert von ... (269)

  • BAG, 21.02.2008 - 8 AZR 157/07

    Gesamtrechtsnachfolge - Übergang des Arbeitsverhältnisses - Widerspruchsrecht bei

    Ausreichend ist jedoch, wenn der Übergang von dem alten auf den neuen Inhaber rechtsgeschäftlich veranlasst wurde, sei es durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften oder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen Dritten (BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 -Rn. 30, AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64, zu II 2 e der Gründe; 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 30, BAGE 117, 349, 360 = AP BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49, zu B I 3 b ee der Gründe; 2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - Rn. 23, AP BGB § 613a Nr. 302 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 50, zu II 2 c dd der Gründe).
  • LAG Köln, 19.10.2007 - 11 Sa 698/07

    Betriebübergang bei Neuvergabe von Rettungsdienstaufträgen

    Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, AP Nr. 320 zu § 613 a BGB, zu II. 1. der Gründe).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 1. der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

    Dagegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 1. der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

    In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 1. der Gründe jeweils unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 20.11.2003 - C-340/01, AP Nr. 34 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 - Abler).

    Im Fall einer Auftragsneuvergabe ist die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer (EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - C 232/04 und 233/04, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2001/23/EG - Güney-Görres; BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) dd) der Gründe unter ausdrücklicher Aufgabe der vorherigen, gegenteiligen Rechtsprechung, wonach für das Vorliegen eines Betriebsübergangs wesentlich gewesen sei, ob dem Berechtigten Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen worden seien und der Auftragnehmer nicht nur Dienstleistungen an fremden Geräten und Maschinen innerhalb fremder Räume erbracht habe, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt worden sei, über Art und Weise der Betriebsmittel in eigenwirtschaftlichem Interesse zu entscheiden, so dass ihm diese Betriebsmittel nicht als eigene zugerechnet werden könnten, vgl. BAG, Urteil vom 11.12.1997 - 8 AZR 426/94, AP Nr. 171 zu § 613 a BGB, Leitsatz; ebenso BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 1. der Gründe).

    Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 1. der Gründe).

    Entscheidend ist die Übernahme der Organisations- und Leitungsmacht (BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 1. der Gründe).

    [1] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind zwar wesentliche Änderungen der Tätigkeiten auf Grund von Änderungen des Konzepts und der Struktur Faktoren, die einem Betriebsübergang entgegenstehen können (BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. c) der Gründe m.w. Nachw.).

    Denn von der Beklagten zu 2. wurde - so etwa in der Klageerwiderung vom 23.04.2007 (dort auf Seite - 10 -) und in der Berufungsbegründung vom 17.08.2007 (dort auf Seite - 14 -) - selbst eingeräumt, dass die Steuerung des Rettungsdienstes "nach wie vor" dem Kreis H obliegt, so dass dieser Umstand - ungeachtet des Vorbringens der Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 25.04.2007, wonach zwar die jeweiligen Rettungseinsätze gemäß § 8 RettG NRW über die Leitstelle gesteuert würden, jedoch sowohl ihr als auch der Beklagten zu 2. gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern das Direktionsrecht verblieben sei - keine "wesentliche Änderung der Tätigkeit auf Grund von Änderungen des Konzepts und der Struktur" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. c) der Gründe) darstellen kann.

    Dieses Merkmal kann hinsichtlich der materiellen Betriebsmittel, die im Eigentum eines Dritten stehen, nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in der sog. Güney-Göres-Entscheidung vom 15.12.2005 (EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - C 232/04 und 233/04, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2001/23/EG), welcher der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts gefolgt ist (vgl. BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) dd) der Gründe; bestätigt durch BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. b) (5) der Gründe), für das Vorliegen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB nicht mehr herangezogen werden.

    [1] Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. handelt es sich bei den von ihr übernommenen Tätigkeiten nicht um reine Dienstleistungen, bei denen es i.S. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe) "wesentlich" auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, so dass es der Übernahme des von der Beklagten zu 1. zuvor eingesetzten Personals durch die Beklagte zu 2. nicht bedurfte.

    [a] Sächliche Betriebsmittel sind nach der Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und wenn sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe m.w. Nachw.).

    Denn ob sächliche Betriebsmittel identitätsprägend sind, richtet sich insbesondere nach der jeweiligen Eigenart des Betriebs (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. b) (1) der Gründe).

    Im Rahmen der Gesamtschau spielt es jedoch, wie das Bundesarbeitsgericht in der sog. Flughafenentscheidung vom 13.06.2006 ausdrücklich erwähnt hat, eine Rolle, dass nicht andere immaterielle Aktiva für den Teilbetrieb der Beklagten zu 1. wesentlich waren (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) bb) (1) der Gründe; ebenso BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. d) der Gründe).

    Entscheidend ist, ob die Rechtsgeschäfte darauf gerichtet sind, eine funktionsfähige Einheit zu übernehmen (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) ee) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. e) der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

    Eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ist nicht erforderlich (BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. e) der Gründe m.w. Nachw.; zuletzt BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 917/06, Pressemitteilung Nr. 78/07).

  • LAG Köln, 25.10.2007 - 5 Sa 785/07

    Rettungsdienst; Betriebsübergang

    Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a. a. O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, AP Nr. 320 zu § 613 a BGB, zu II. 1. der Gründe).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a. a. O., zu B. I. 3. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a. a. O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a. a. O., zu II. 1. der Gründe jeweils m. w. Nachw.).

    Dagegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a. a. O., zu B. I. 3. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a. a. O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a. a. O., zu II. 1. der Gründe jeweils m. w. Nachw.).

    In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a. a. O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a. a. O., zu II. 1. der Gründe jeweils unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 20.11.2003 - C-340/01, AP Nr. 34 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 - Abler).

    Im Fall einer Auftragsneuvergabe ist die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer (EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - C 232/04 und 233/04, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2001/23/EG - Güney-Görres; BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a. a. O., zu B. I. 3. b) dd) der Gründe unter ausdrücklicher Aufgabe der vorherigen, gegenteiligen Rechtsprechung, wonach für das Vorliegen eines Betriebsübergangs wesentlich gewesen sei, ob dem Berechtigten Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen worden seien und der Auftragnehmer nicht nur Dienstleistungen an fremden Geräten und Maschinen innerhalb fremder Räume erbracht habe, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt worden sei, über Art und Weise der Betriebsmittel in eigenwirtschaftlichem Interesse zu entscheiden, so dass ihm diese Betriebsmittel nicht als eigene zugerechnet werden könnten, vgl. BAG, Urteil vom 11.12.1997 - 8 AZR 426/94, AP Nr. 171 zu § 613 a BGB, Leitsatz; ebenso BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a. a. O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a. a. O., zu II. 1. der Gründe).

    Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a. a. O., zu B. I. 3. b) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a. a. O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a. a. O., zu II. 1. der Gründe).

    Entscheidend ist die Übernahme der Organisations- und Leitungsmacht (BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a. a. O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a. a. O., zu II. 1. der Gründe).

    Dieses Merkmal kann hinsichtlich der materiellen Betriebsmittel, die im Eigentum eines Dritten stehen, nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in der sog. Güney-Göres-Entscheidung vom 15.12.2005 (EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - C 232/04 und 233/04, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2001/23/EG), welcher der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts gefolgt ist (vgl. BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a. a. O., zu B. I. 3. b) dd) der Gründe; bestätigt durch BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a. a. O., zu II. 2. b) (5) der Gründe), für das Vorliegen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB nicht mehr herangezogen werden.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) handelt es sich bei den von ihr übernommenen Tätigkeiten nicht um reine Dienstleistungen, bei denen es i. S. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a. a.O., zu II. 2. b) der Gründe) "wesentlich" auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, so dass es der Übernahme des von der Beklagten zu 1) zuvor eingesetzten Personals durch den Beklagten zu 2) nicht bedurfte.

    Sächliche Betriebsmittel sind nach der Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und wenn sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a. a. O., zu II. 2. b) der Gründe m. w. Nachw.).

    Denn ob sächliche Betriebsmittel identitätsprägend sind, richtet sich insbesondere nach der jeweiligen Eigenart des Betriebs (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a. a. O., zu B. I. 3. b) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a. a. O., zu II. 2. b) (1) der Gründe).

    Im Rahmen der Gesamtschau spielt es jedoch, wie das Bundesarbeitsgericht in der sog. Flughafenentscheidung vom 13.06.2006 ausdrücklich erwähnt hat, eine Rolle, dass nicht andere immaterielle Aktiva für den Teilbetrieb der Beklagten zu 1) wesentlich waren (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a. a. O., zu II. 1. b) bb) (1) der Gründe; ebenso BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a. a. O., zu II. 2. d) der Gründe).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind zwar wesentliche Änderungen der Tätigkeiten auf Grund von Änderungen des Konzepts und der Struktur Faktoren, die einem Betriebsübergang entgegenstehen können (BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a. a. O., zu II. 2. c) der Gründe m. w. Nachw.).

    Denn die Steuerung des Rettungsdienstes obliegt dem Kreis H , so dass dieser Umstand - ungeachtet der Tatsache, dass zwar die jeweiligen Rettungseinsätze gemäß § 8 RettG NRW über die Leitstelle gesteuert werden, jedoch sowohl ihr als auch den Beklagten zu 2) gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern das Direktionsrecht zusteht - keine "wesentliche Änderung der Tätigkeit auf Grund von Änderungen des Konzepts und der Struktur" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a. a. O., zu II. 2. c) der Gründe) darstellt.

    Entscheidend ist, ob die Rechtsgeschäfte darauf gerichtet sind, eine funktionsfähige Einheit zu übernehmen (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a. a. O., zu B. I. 3. b) ee) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a. a. O., zu II. 2. e) der Gründe jeweils m. w. Nachw.).

    Eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ist nicht erforderlich (BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a. a. O., zu II. 2. e) der Gründe m. w. Nachw.; zuletzt BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 917/06, Pressemitteilung Nr. 78/07).

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