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   BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 558/08   

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BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 558/08 (https://dejure.org/2009,4595)
BAG, Entscheidung vom 23.07.2009 - 8 AZR 558/08 (https://dejure.org/2009,4595)
BAG, Entscheidung vom 23. Juli 2009 - 8 AZR 558/08 (https://dejure.org/2009,4595)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.07.2009, 8 AZR 538/08.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Unterrichtungspflicht bei einem Betriebsübergang; Bedeutung des Kenntnisstands von Betriebsveräußerer und Betriebserwerber zum Zeitpunkt der Unterrichtung für den Umfang der Unterrichtungspflichten anlässlich eines Betriebsübergangs; Notwendigkeit der ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 558/08
    Die fehlerhafte Information der Beklagten vermochte die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang zu setzen (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 17, BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56).

    Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56).

    Den betroffenen Arbeitnehmern müssen vielmehr jene unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang zumindest schlagwortartig mitgeteilt werden, die sich beim Betriebserwerber, im Falle eines Widerspruchs beim Betriebsveräußerer auf den Arbeitsplatz auswirken können (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 27, 29, BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56).

    Dies erfordert einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB und grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation (vgl. zuletzt 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 25, AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4 ua. mit Hinweis auf 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 32, BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56; BT-Drucks. 14/7760 S. 19).

    Zu den bei dem Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehört grundsätzlich weiter die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden (vgl. zuletzt BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 15, NZA 2009, 552 ua. mit Hinweis auf 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - aaO.).

    Nach Inkrafttreten des § 613a Abs. 5 und 6 BGB müssen die Rechtsfolgen präzise angegeben werden, es darf kein juristischer Fehler enthalten sein (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 34, BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56).

    Eine detaillierte Bezeichnung aller Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ist nicht erforderlich, aber ein Hinweis darauf, ob die Normen kollektivrechtlich oder individualrechtlich fortwirken (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 32, BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56).

    Der auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirkende Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 1. Oktober 2005 hinaus unverändert fortbesteht (st. Rspr. des Senats, vgl. 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 41 mwN, BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56).

  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Schadensersatz: Abfindungsanspruch wegen Auflösungsverschuldens oder aus dem

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 558/08
    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

    Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN aaO.).

  • BAG, 30.09.2004 - 8 AZR 462/03
    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 558/08
    Die kollektive Ausübung des Widerspruchsrechts kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn zielgerichtet damit versucht wird, einen Betriebsübergang zum Schaden des Veräußerers zu verhindern oder ein anderer Zweck als die Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte und die Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers verfolgt wird (BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - zu II 1 b dd (2) der Gründe, BAGE 112, 124 = AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28; ErfK/Preis 9. Aufl. § 613a BGB Rn. 110).

    Anhaltspunkte für einen gemeinschaftlich verabredeten Druck auf die Beklagte, um sie zu finanziellen Zugeständnissen zu bewegen, sind nicht ersichtlich (BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - BAGE 112, 124 = AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28).

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 808/07
    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 558/08
    Dies erfordert einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB und grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation (vgl. zuletzt 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 25, AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4 ua. mit Hinweis auf 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 32, BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56; BT-Drucks. 14/7760 S. 19).

    Denn nur die vollständige Darstellung des Haftungssystems versetzt die Arbeitnehmer in die Lage, gegebenenfalls näheren Rat einzuholen, wer in welchem Umfang für welche Ansprüche haftet (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 25, AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4 ua. mit Hinweis auf 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - Rn. 30, 31, NZA 2008, 1354).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 558/08
    Ebenso ist das Widerspruchsrecht der von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nicht in der RL 2001/23/EG geregelt, hierzu hat der Europäische Gerichtshof bereits klargestellt, dass die deutsche Regelung des Widerspruchsrechts nicht europarechtswidrig ist (16. Dezember 1992 - C-132/91 ua. - Slg. 1992, I-6577).
  • BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 106/99

    Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung - Verwirkung -

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 558/08
    Dabei ist, wie der Senat bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs (27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 -) ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können.
  • BAG, 12.12.2006 - 9 AZR 747/06

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 558/08
    Das Berufungsurteil ist vom Revisionsgericht jedoch darauf zu überprüfen, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (BAG 12. Dezember 2006 - 9 AZR 747/06 - mwN, EzA BGB 2002 § 242 Verwirkung Nr. 1).
  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 558/08
    Der Senat hat bereits mehrmals entschieden, dass das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers grundsätzlich verwirken kann (vgl. zB 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).
  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 23/06

    Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB -

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 558/08
    a) Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsätzlich den Tatsachengerichten, die den ihnen zur Begründung des Verwirkungseinwandes vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen haben (vgl. BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 116).
  • BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05

    Betriebsübergang - Kollektiver Widerspruch - Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 558/08
    Aus der widerspruchslosen Vertragsfortführung mit der Übernehmerin kann das Umstandsmoment nicht hergeleitet werden, da andernfalls das Ziel, falsch unterrichteten Arbeitnehmern das Widerspruchsrecht zu erhalten, unterlaufen würde (BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - AP BGB § 613a Nr. 318 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 63; 24. Juli 2008 - 8 AZR 755/07 - Rn. 43, AP BGB § 613a Nr. 349 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 94).
  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 755/07
  • LAG München, 25.06.2008 - 11 Sa 861/07

    Betriebsübergang

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 538/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruchsrecht

  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 313/92

    Betriebsübergang; Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05

    Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung -

  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 398/04

    Kündigung - Unterrichtungspflicht über Betriebsübergang

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 540/08

    Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung

  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07

    Betriebsübergang - Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch

  • BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 541/08

    Arbeitnehmerüberlassung - Konzern - Verwirkung

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08
  • LAG Hamburg, 07.10.2016 - 6 Sa 21/16

    Fehlerhafte Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des

    Die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nicht in Lauf gesetzt (BAG 23.07.2009 - 8 AZR 558/08 - juris Rn 21).

    Dazu muss diese Unterrichtung vollständig und richtig sein (BAG 23.07.2009 - 8 AZR 558/08 - juris Rn. 21).

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 541/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Hinweise des Senats: teilweise Parallelsachen - 8 AZR 357/08 -, - 8 AZR 538/08 - (führend), - 8 AZR 539/08 -, - 8 AZR 540/08 -, - 8 AZR 541/08 - (vorliegend) - 8 AZR 558/08 -.
  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 540/08

    Betriebsübergang - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Hinweise des Senats: Parallelsachen 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - (führend), - 8 AZR 540/08 - (vorliegend), - 8 AZR 541/08 -, - 8 AZR 558/08 - teilweise Parallelsachen 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - und - 8 AZR 539/08 -.
  • ArbG Hamburg, 16.03.2016 - 28 Ca 387/15

    Betriebsübergang: mangelhaftes Unterrichtungsschreiben - Verwirkung des

    Eine etwaige spätere Kenntnis des Klägers von diesen Umständen ist unerheblich, da eine nacheilende "Information" insoweit nicht stattfindet (vgl. BAG, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 558/08; LAG München, Urteil vom 05.07.2010, 3 Sa 141/10).

    Eine unvollständige Unterrichtung gem. § 613 a Abs. 5 BGB kann zwar vervollständigt werden, ist aber dann in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchzuführen und im Falle einer Vervollständigung aus Gründen der Rechtsklarheit auch als solche zu bezeichnen, damit die Arbeitnehmer vom nunmehrigen Beginn der Widerspruchsfrist Kenntnis erlangen (vgl. BAG, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 558/08, aaO).

  • LAG München, 05.07.2010 - 3 Sa 141/10

    Widerspruchsrecht, Verwirkung

    Eine etwaige spätere Kenntnis des Klägers von diesen Umständen ist unerheblich; eine heilende "Nachinformation" findet nicht statt (vgl. BAG 23.07.2009 - 8 AZR 558/08).

    aa) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in einer großen Zahl von Entscheidungen in jüngerer und jüngster Zeit angenommen, das Umstandsmoment sei regelmäßig erfüllt, wenn der betreffende Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert habe, indem er etwa einen Aufhebungsvertrag geschlossen oder eine Kündigung durch den Betriebsübernehmer hingenommen habe (vgl. z. B. BAG 12.11.2009 - 8 AZR 530/07; BAG 23.07.2009 - 8 AZR 357/08 und 8 AZR 541/08; BAG 02.04.2009 - 8 AZR 178/07 und 8 AZR 473/07; BAG 23.07.2009 - 8 AZR 541/08 und 8 AZR 558/08).

  • LAG München, 12.01.2011 - 11 Sa 658/10

    Betriebsübergang

    Eine etwaige spätere Kenntnis des Klägers von diesen Umständen ist unerheblich, da eine nacheilende "Information" insoweit nicht stattfindet (vgl. BAG, U. v. 23.07.2009, 8 AZR 558/08, zit. n. Juris u. LAG München, U. v. 05.07.2010, 3 Sa 141/10).

    56 Eine unvollständige Unterrichtung gem. § 613 a Abs. 5 BGB kann zwar vervollständigt werden, ist aber dann in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchzuführen und im Falle einer Vervollständigung aus Gründen der Rechtsklarheit auch als solche zu bezeichnen, damit die Arbeitnehmer vom nunmehrigen Beginn der Widerspruchsfrist Kenntnis erlangen (vgl. BAG, U. v. 23.07.2009, 8 AZR 558/08, aaO).

  • LAG Sachsen, 28.06.2016 - 1 Sa 64/16

    Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers bei einem Betriebsübergang

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung im Sinne des § 613 a Abs. 5 BGB nicht in Gang gesetzt (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - AP BGB § 613 a Unterrichtung Nr. 4 m. w. N.; so auch die sog. BenQ-Entscheidungen: BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - AP BGB § 613 a Unterrichtung Nr. 10; - 8 AZR 357/08 - AP BGB § 613 a Widerspruch Nr. 10; - 8 AZR 539/08 - - 8 AZR 540/08 - - 8 AZR 541/08 - - 8 AZR 548/08 - - 8 AZR 558/08 - 25. Februar 2010 - 8 AZR 740/08 - jeweils m. w. N.).
  • LAG Thüringen, 15.02.2018 - 3 Sa 373/17

    Unterrichtungsanspruch des Arbeitnehmers und Verwirkung des Widerspruchsrechtes

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