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   BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 614/98   

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BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 614/98 (https://dejure.org/1999,5758)
BAG, Entscheidung vom 23.09.1999 - 8 AZR 614/98 (https://dejure.org/1999,5758)
BAG, Entscheidung vom 23. September 1999 - 8 AZR 614/98 (https://dejure.org/1999,5758)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslohn und Urlaubsabgeltung gegen den Altarbeitgeber nach dessen Konkurs und Fehlen einer Betriebsübernahme - Ordentliche Kündigung durch den Altarbeitgeber und Betriebsübernahme - Bedeutung der Fortführung eines rationalisierten Betriebs nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 76
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 614/98
    Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 - EuGHE I 1997, 1259 = AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 (Ayse Süzen); vgl. Senatsurteil vom 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 - n.v., zu II 2 b der Gründe; Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - BAGE 87, 296, 299 = AP Nr. 171 zu § 613 a BGB, zu B I der Gründe).
  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 729/96

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Auszug aus BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 614/98
    Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, daß wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (BAG Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303, 307 f. = AP Nr. 172 zu § 613 a BGB, zu B I 2 b der Gründe).
  • BAG, 24.04.1997 - 8 AZR 848/94

    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse -

    Auszug aus BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 614/98
    Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 - EuGHE I 1997, 1259 = AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 (Ayse Süzen); vgl. Senatsurteil vom 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 - n.v., zu II 2 b der Gründe; Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - BAGE 87, 296, 299 = AP Nr. 171 zu § 613 a BGB, zu B I der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 12.05.1998 - 13 Sa 1698/97

    Rüge der nicht ordnungsgemäße Besetzung der erstinstanzlichen Kammer;

    Auszug aus BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 614/98
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Mai 1998 - 13 Sa 1698/97 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 800/76

    Leitende Angestellte - Zeitpunkt des Übergangs - Bestehende Arbeitsverhältnisse -

    Auszug aus BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 614/98
    War die Kündigung wirksam und liegt der Kündigungstermin zeitlich nach dem Termin des Betriebsübergangs, so endet es beim Erwerber (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB).
  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 426/94

    Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Catering-Vertrages

    Auszug aus BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 614/98
    Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 - EuGHE I 1997, 1259 = AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 (Ayse Süzen); vgl. Senatsurteil vom 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 - n.v., zu II 2 b der Gründe; Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - BAGE 87, 296, 299 = AP Nr. 171 zu § 613 a BGB, zu B I der Gründe).
  • BAG, 18.07.1996 - 8 AZR 127/94

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 614/98
    Die Übernahme eines rationalisierten Betriebes (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18. Juli 1996 - 8 AZR 127/94 - BAGE 83, 302 = AP Nr. 147 zu § 613 a BGB) liegt im Streitfall nicht vor.
  • BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 607/07

    Betriebs- (teil-) übergang - Bewachungsauftrag - Truppenübungsplatz

    Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (Senat 23. September 1999 - 8 AZR 614/98 - 21. Januar 1999 - 8 AZR 680/97 - 10. Dezember 1998 - 8 AZR 676/97 - AP BGB § 613a Nr. 187 = EzA BGB § 613a Nr. 174).
  • LAG Hamm, 25.11.2004 - 4 Sa 1120/03

    "Wesentliche" Änderung der Sachlage zwischen dem Zeitpunkt der

    Von der Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB werden alle im Zeitpunkt des bergangs (noch) "bestehenden" Arbeitsverhältnisse, also auch solche Arbeitsverhältnisse erfasst, die bereits von einer Seite gekündigt wurden, bei denen aber die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist (siehe dazu BAG, Urt. v. 23.09.1999 - 8 AZR 614/98, ZInsO 2000, 351).
  • LAG Hamm, 25.10.2000 - 4 Sa 363/00

    Betriebsübergang: Keine Anwendbarkeit von § 613a auf ein freies Dienstverhältnis,

    Von der Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB werden alle im Zeitpunkt des Übergangs (noch) "bestehenden" Arbeitsverhältnisse, also auch solche Arbeitsverhältnisse erfaßt, die bereits von einer Seite gekündigt wurden, bei denen aber die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist (s. dazu BAG v. 23.09.1999 - 8 AZR 614/98, ZInsO 2000, 351; s. auch BAG v. 02.12.1999 - 8 AZR 774/98, NZA 2000, 480 = ZInsO 2000, 412 = ZIP 2000, 714 ).

    Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf den Fall der Kündigung ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer (§ 620 BGB ) oder die vereinbarte Unkündbarkeit nach § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO , sondern gilt für jede fristgerechte Kündigung durch den Insolvenzverwalter (BAG. v. 16.06.1999 - 4 AZR 662/98, ZInsO 2000, 351).

  • LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 81/02

    Betriebsübergang in der Insolvenz, Abfindungsvergleich mit dem Erwerber,

    Mithin war ihr Arbeitsverhältnis -wenn auch in gekündigtem Zustand (BAG v. 23.09.1999 - 8 AZR 614/98, ZInsO 2000, 351) - rechtswirksam übergegangen.

    Da der Kündigungstermin zeitlich nach dem Termin des Betriebsübergangs, nämlich dem 01.03.2001 liegt, hätte an Stelle des Beklagten als Veräußerer die Firma S2xxxxxx Möbel GmbH als Erwerberin ab Betriebsübergang bis zum wirksamen Kündigungstermin die Arbeitgeberpflichten zu erfüllen gehabt (BAG v. 23.09.1999 - 8 AZR 614/98, ZInsO 2000, 351), denn daß die neue Telefonanlage bereits zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs installiert gewesen sei, ist nicht vorgetragen, so daß bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin an ihrem bisherigem Arbeitsplatz bestanden hätte.

  • LAG Hamm, 11.05.2000 - 4 Sa 1469/99

    Verspätete Geltendmachung eines Wiedereinstellungs- bzw. Fortsetzungsanspruchs;

    Sein zum 31.12.1998 auslaufendes Arbeitsverhältnis war zum Zeitpunkt der Eröffnung des "M.......-Marktes" noch nicht beendet, so daß es im Falle des Betriebsteilübergangs selbst bei Wirksamkeit der Kündigung der "M........-C............." vom 25.06.1998 erst bei der Beklagten geendet hätte (siehe dazu BAG v. 23.09.1999 - 8 AZR 614/98, ZInsO 2000, 351).

    Während gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 498, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozeßgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO : "demnächst"), gilt dies weder für die Wahrung der Frist des § 2 Satz 2 KSchG zur Annahme einer Änderungskündigung unter Vorbehalt (BAG v. 17.06.1998 - 2 AZR 336/97, NZA 1998, 1225 = ZIP 1998, 2017 ) noch für die Wahrung der Zwei-Wochen-Frist zur Zurückweisung einer Kündigung gem. § 174 Satz 1 BGB mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde (LAG Hamm v. 21.10.1999 - 4/16 Sa 285/98, ZInsO 2000, 351).

  • LAG Hamm, 04.04.2000 - 4 Sa 1220/99

    Betriebsbedingte Kündigung bei einer Betriebsveräußerung in der Insoklvenz

    Ein Betriebsübergang setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( EuGH v. 11.03.1997 - Rs. C-13/95, NZA 1997, 433 = ZIP 1997, 516) zu Art. 1 RL 77/187/EWG , der sich das Bundesarbeitsgericht kurz danach in mehreren Entscheidungen (BAG v. 27.04.1995 - 8 AZR 197/94, NZA 1995, 1155 = ZIP 1995, 1540 ; BAG v. 27.04.1995 - 8 AZR 198/94, BuW 1995, 738; BAG v. 27.04.1995 - 8 AZR 199/94, WiPra 1996, 168; BAG v. 27.04.1995 - 8 AZR 200/94, WiPra 1996, 184) und seitdem fortlaufend (zuletzt BAG v. 18.03.1999 - 8 AZR 159/98, NZA 1999, 704 = ZInsO 1999, 483 = ZIP 1999, 1318 ; BAG v. 23.09.1999 - 8 AZR 614/98, n.v.) angeschlossen hat, die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus.
  • LAG Hamm, 22.03.2001 - 4 Sa 579/00

    Kündigungsbefugnis bei Betriebsübergang

    War die Kündigung durch den Betriebsveräußerer wirksam und liegt der Kündigungstermin zeitlich nach dem Termin des Betriebsübergangs, so endet es beim Betriebserwerber (BAG v. 23.09.1999 - 8 AZR 614/98, ZInsO 2000, 351).
  • LAG Hamm, 21.06.2006 - 2 Sa 1861/05

    Zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs gem. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB bei

    Vorliegend handelt es sich dagegen um die Übernahme eines vom Betriebsveräußerer, wie nunmehr rechtskräftig feststeht, unwirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses, welches bereits in gekündigtem Zustand nach der am 18.03.2002 erfolgten Betriebsübernahme auf die Beklagte übergegangen war (vgl. BAG v. 23.09.1999 - 8 AZR 614/98 - unter II. 1. d. G. n.V.).
  • LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 593/02

    Arbeitsrechtliche Folgen des Betriebsübergangs in der Insolvenz;

    Sein zum 30.04.2001 auslaufendes Arbeitsverhältnis war zum Zeitpunkt der Aufnahme der Produktion durch die Beklagte am 01.03.2001 noch nicht beendet, so daß es im Falle des Betriebsteilübergangs selbst bei Wirksamkeit der Kündigung des Insolvenzverwalters vom 26.01.2001 erst bei der Beklagten geendet hätte (siehe dazu BAG v. 23.09.1999 - 8 AZR 614/98, ZInsO 2000, 351).
  • LAG Hamm, 30.05.2001 - 4 (19) Sa 1773/00

    Abgrenzung eines freien Mitarbeiters von einem Angestellten im Rahmen der

    Von der Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB werden alle im Zeitpunkt des Übergangs (noch) "bestehenden" Arbeitsverhältnisse, also auch solche Arbeitsverhältnisse erfaßt, die bereits von einer Seite gekündigt wurden, bei denen aber die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist (s. dazu BAG v. 23.09.1999 - 8 AZR 614/98, ZInsO 2000, 351; s. auch BAG v. 02.12.1999 - 8 AZR 774/98, NZA 2000, 480 = ZInsO 2000, 412 = ZIP 2000, 714).
  • LAG Hamm, 15.12.2005 - 4 Sa 1328/05

    Umwandlung einer fristlosen in eine fristgemäße Kündigung; Fortsetzungsanspruch

  • LAG Hamm, 30.09.2009 - 2 Sa 595/09

    Betriebsübergang nach Kündigung; unbegründete Feststellungsklage bei

  • LAG Hamm, 10.03.2010 - 2 Sa 1323/09

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei andauernden

  • LAG Hamm, 10.03.2010 - 2 Sa 924/09

    Wiedereinstellungsanspruch und Betriebsübergang

  • LAG Hamm, 18.12.2002 - 2 Sa 623/02

    Betriebsübergang - Wohnungsverwaltung

  • BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 615/98

    Übergang eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsüberganges - Ausspruch

  • ArbG Düsseldorf, 29.04.2009 - 4 Ca 164/09

    Betriebsübergang

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