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   BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 619/13   

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https://dejure.org/2014,36420
BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 619/13 (https://dejure.org/2014,36420)
BAG, Entscheidung vom 21.08.2014 - 8 AZR 619/13 (https://dejure.org/2014,36420)
BAG, Entscheidung vom 21. August 2014 - 8 AZR 619/13 (https://dejure.org/2014,36420)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB

  • openjur.de

    Betriebsübergang; mehrere Betriebsübergänge; Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs 6 BGB

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 6 S 2 BGB
    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs 6 BGB

  • IWW

    § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, § 256 ZPO, § 613a BGB, Richtlinie 2001/23/EG, § 613a Abs. 6 BGB, Art. 1, 2, 12 GG, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 97 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Adressat für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber

  • hensche.de

    Betriebsübergang: Widerspruch, Betriebsübergang: Informationspflichten, Betriebsübergang: Kettenübergang

  • bag-urteil.com

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB

  • Betriebs-Berater

    Widerspruch bei mehreren Betriebsübergängen

  • rewis.io

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs 6 BGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a Abs. 6
    Betriebsübergang; mehrere Betriebsübergänge; Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB

  • rechtsportal.de

    BGB § 613a Abs. 6
    Adressat für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Widerspruchsadressat beim Betriebsübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrfache Betriebsübergänge - und der richtige Adressat für den Widerspruch

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Adressat für den Widerspruch bei Betriebsübergang

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 189
  • NZA 2014, 1405
  • DB 2014, 2976
  • JR 2016, 157
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-138/91
    Auszug aus BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 619/13
    Das Widerspruchsrecht nach § 613a BGB gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs ist zwar in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C- 132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I-6577).

    Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich somit nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, aaO) .

    Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hatte (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91, C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577) .

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

    Auszug aus BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 619/13
    Das Widerspruchsrecht nach § 613a BGB gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs ist zwar in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C- 132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I-6577).

    Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich somit nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, aaO) .

    Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hatte (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91, C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577) .

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 619/13
    Mit Urteil vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 18/10 -) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fehlerhaft war.

    Diesen Unwillen zu wechseln kann er auch gegenüber dem "bisherigen Arbeitgeber" erklären, ohne damit zugleich zum Ausdruck zu bringen, dass er hinsichtlich eines vorausgegangenen ersten Betriebsübergangs einen Widerspruch nicht mehr erklären wird (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 35) .

  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 619/13
    Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke (ausführlich dazu BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23) .

    Das Fehlen eines Widerspruchsrechts gegenüber einem "früheren Arbeitgeber" verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz, noch führt dies zu Wertungswidersprüchen (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23) .

  • BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

    Auszug aus BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 619/13
    Bei dieser Sachlage ist nicht zu entscheiden, ob die Klägerin bei Wirksamkeit ihres Widerspruchs gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf T noch wirksam einen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf V - die in diesem Fall dann wieder "neue Inhaberin" iSd. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB geworden wäre - hat erklären können (vgl. BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 21) .
  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 50/92

    Betriebsübergang -Adressat des Widerspruchs des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 619/13
    Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hatte (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91, C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577) .
  • BAG, 19.02.2009 - 8 AZR 176/08

    Betriebsübergang - Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen den Übergang

    Auszug aus BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 619/13
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Auffassung im Schrifttum ist das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ein Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. zuletzt BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 29, BAGE 145, 8; 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 80; 2. April 2009 - 8 AZR 178/07 - Rn. 28; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343) .
  • BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 178/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 619/13
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Auffassung im Schrifttum ist das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ein Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. zuletzt BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 29, BAGE 145, 8; 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 80; 2. April 2009 - 8 AZR 178/07 - Rn. 28; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343) .
  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 501/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Zulässigkeit

    Auszug aus BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 619/13
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Auffassung im Schrifttum ist das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ein Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. zuletzt BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 29, BAGE 145, 8; 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 80; 2. April 2009 - 8 AZR 178/07 - Rn. 28; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343) .
  • BAG, 10.05.2012 - 8 AZR 434/11

    Betriebsübergang - Daseinsvorsorge - Rettungsdienst

    Auszug aus BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 619/13
    Den von einem infrage stehenden Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern steht es frei, den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses gegenüber den verschiedenen, in Betracht kommenden Arbeitgebern geltend zu machen (BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 22) .
  • BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11

    Ausschlussfrist - Betriebsübergang - Urlaubsabgeltung

  • LAG Thüringen, 23.04.2013 - 1 Sa 375/12
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