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   BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11   

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https://dejure.org/2012,46015
BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11 (https://dejure.org/2012,46015)
BAG, Entscheidung vom 15.11.2012 - 8 AZR 705/11 (https://dejure.org/2012,46015)
BAG, Entscheidung vom 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 (https://dejure.org/2012,46015)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Arbeitnehmerhaftung - Trunkenheitsfahrt - grobe Fahrlässigkeit - Haftungsobergrenze

  • openjur.de

    Arbeitnehmerhaftung - Trunkenheitsfahrt; grobe Fahrlässigkeit; Haftungsobergrenze

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Arbeitnehmerhaftung - Trunkenheitsfahrt - grobe Fahrlässigkeit - Haftungsobergrenze

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftungsobergrenze für den grob fahrlässig handelnden Arbeitnehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Trunkenheitsfahrt und Arbeitnehmerhaftung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Arbeitnehmerhaftung bei Trunkenheitsfahrt - Haftungsobergrenze

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Haftung des Arbeitnehmers nach einem Unfall im Straßenverkehr

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine allgemeine Haftungsbegrenzung des Arbeitnehmers bei grober Fahrlässigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 640
  • BB 2013, 692
  • DB 2013, 705
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 250/06

    Schadensersatzanspruch einer Bank gegen einen Wertpapierhändler wegen

    Auszug aus BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11
    Das Verschulden des Schädigers muss sich dabei sowohl auf die pflichtverletzende Handlung als auch auf den Eintritt des Schadens beziehen (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 34 mwN, AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2) .

    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 40, AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2) .

    Ob eine Entlastung des Arbeitnehmers in Betracht zu ziehen ist und wie weit diese zu gehen hat, ist aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, die der Tatrichter nach Feststellung aller hierfür maßgebenden Umstände (§ 286 ZPO) nach § 287 ZPO vornehmen muss (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 41, AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2) .

    Dabei ist er bei einer grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung davon ausgegangen, dass auch eine Haftung in Höhe von 3, 5 Bruttomonatsgehältern dem Arbeitnehmer zuzumuten sein kann (vgl. BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 42, AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2; 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 90, 148 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 66) .

    Ihm steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 41, AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2) .

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

    Auszug aus BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11
    Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 20, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3) .

    Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 18, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3) .

    aa) Trotz Stimmen in der Literatur (Griese NZA 1996, 803, 808; Küttner/Griese Personalbuch 2012 19. Aufl. Stichwort Arbeitnehmerhaftung Rn. 16; Hanau/Rolfs NJW 1994, 1439, 1442; Lipperheide BB 1993, 720, 724 f.; Sommer NZA 1990, 837, 840) , die eine solche Haftungshöchstgrenze befürworten, hat das Bundesarbeitsgericht in st. Rspr. eine summenmäßige Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, die Entscheidung über eine solche starre Haftungshöchstgrenze müsse dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 25 mwN, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3) .

    Der Senat hat Urteile von Landesarbeitsgerichten bestätigt, die nach einer Abwägung im Einzelfalle zu dem Ergebnis gekommen waren, dem Arbeitnehmer sei eine Haftung nur in einer bestimmten Höhe zumutbar (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 24 ff., AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3: Haftung in Höhe eines Jahresgehalts; 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - zu I 4 der Gründe, NZA 1998, 140: Haftung in Höhe von knapp sechs Bruttomonatsverdiensten) .

  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11
    Der Rechtsgedanke des § 254 BGB, der eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfordert, schließt feste summenmäßige Haftungsbeschränkungen aus (BAG 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23) .

    Solange es dem Arbeitnehmer aber möglich und zumutbar ist, von seinem Lohn den verursachten Schaden vollumfänglich zu begleichen, ist auch keine Einschränkung der Haftung im Falle einer groben Fahrlässigkeit angezeigt (vgl. BAG 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23) .

    Der Gesetzgeber hat seit dem Urteil des Senats vom 12. Oktober 1989 (- 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23) keine Haftungsobergrenze festgesetzt.

  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 221/97

    Haftung eines LKW-Fahrers wegen eines beim Telefonieren mit dem Handy

    Auszug aus BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11
    Von Bedeutung kann dabei sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (BAG 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 - zu II 3 a der Gründe mwN, BAGE 90, 148 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 66) .

    Dabei ist er bei einer grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung davon ausgegangen, dass auch eine Haftung in Höhe von 3, 5 Bruttomonatsgehältern dem Arbeitnehmer zuzumuten sein kann (vgl. BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 42, AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2; 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 90, 148 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 66) .

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug

    Auszug aus BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11
    Dabei übersieht er, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, für ein vom Arbeitnehmer genutztes Firmenfahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschließen (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 53 mwN, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 43 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4) , und dass dies entsprechend auch für einen mit einer Vollkaskoversicherung vergleichbaren Autoschutzbrief gilt.
  • BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 885/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11
    Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob das Gericht der Tatsacheninstanz alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 885/08 - Rn. 30 mwN) .
  • BGH, 27.10.2009 - VI ZR 296/08

    Sorgfaltspflichtverstoß allein wegen Verletzung eines Gegenspielers bei einem

    Auszug aus BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11
    Eine Berücksichtigung der auf der Grundlage von § 81 Abs. 2 VVG festgesetzten Quote im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung würde dem Grundsatz widersprechen, dass sich die Versicherung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richtet (sog. Trennungsprinzip, vgl. BGH 27. Oktober 2009 - VI ZR 296/08 - Rn. 14, NJW 2010, 537) .
  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 171/10

    BGH bejaht Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung

    Auszug aus BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11
    f) Schließlich ist die Unkostenpauschale in Höhe von 25, 00 Euro ebenfalls ersatzfähig (BGH 4. Mai 2011 - VIII ZR 171/10 - Rn. 27, NJW 2011, 2871) .
  • BGH, 11.01.2012 - IV ZR 251/10

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Regressforderung bei Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11
    Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (BGH 11. Januar 2012 - IV ZR 251/10 - Rn. 15, NJW-RR 2012, 724) .
  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11
    a) Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfange zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht.
  • BAG, 23.01.1997 - 8 AZR 893/95

    Zur Haftung des Arbeitnehmers

  • BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung

  • BGH, 24.02.1988 - IVa ZR 193/86

    Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit

  • BGH, 22.02.1989 - IVa ZR 274/87

    Leistungsausschluß des Versicherers bei Trunkenheitsfahrt

  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

  • LAG München, 27.07.2011 - 11 Sa 319/11

    Grob fahrlässige Schadensverursachung, Arbeitnehmerhaftung, Haftungsbeschränkung

  • LAG Hessen, 02.04.2013 - 13 Sa 857/12

    Arbeitnehmerähnliche Personen haften jedenfalls dann nur beschränkt wie

    schwerwiegende Pflichtverstoß; den Betreffenden muss auch subjektiv der Vorwurf treffen, in nicht entschuldbarer Weise gegen die an ihn im gegebenen Fall zu stellenden Anforderungen verstoßen zu haben (BAG vom 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 -, zitiert nach juris; BAG vom 04. Mai 2006 - 8 AZR 311/05 -, NZA 2006, 1428; BAG vom 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 -, NZA 1999, 263; ErfK/Preis, 13. Auflage 2013, § 619 a BGB Randziffer 15).

    Für Schäden, die ein Arbeitnehmer grob fahrlässig verursacht, haftet er nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich in vollem Umfang (BAG (GS) vom 27. September 1994 - GS 1/89 -, NZA 1994, 1086; BAG vom 15. November 2012, - 8 AZR 705/11 -, zitiert nach juris; Staudinger, BGB, 2011, § 619 a Randziffer 72 ff; Fandel/Hausch, juris PK-BGB, 6. Auflage 2012, § 611 BGB Randziffer 321, jeweils m. w. N.).

    Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (BAG vom 15. November 2012, a. a. O.; BAG vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - BAG AP Nr. 136 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Ob eine Entlastung des Arbeitnehmers in Betracht zu ziehen ist und wie weit diese zu gehen hat, ist aufgrund eine Abwägung der maßgebenden Umstände zu entscheiden (§§ 286, 287 ZPO; BAG vom 15. November 2012, a. a. O. BAG vom 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 -, AP Nr. 15 zu § 254 BGB).

    Die dem Beklagten somit auch zukommenden Haftungserleichterungen der Höhe nach dürfen allerdings nicht schematisch angewendet werden, etwa mit einer maximalen Belastung von höchstens drei Monatsgehältern (BAG vom 15. November 2012, a. a. O.; BAG vom 28. Oktober 2010, a. a. O.).

    Der Rechtsgedanke des § 254 BGB, der eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfordert, schließt feste summenmäßige Haftungsbeschränkungen aus (BAG vom 15. November 2012, a. a. O.; BAG vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 -, BAGE 63, 127).

  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 187/15

    Drittschuldnerklage - Betriebshaftpflichtversicherung - Deckungsanspruch -

    Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (BAG 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 25; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 18) .

    Von Bedeutung kann dabei sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (BAG 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 26 mwN) .

    Das Verschulden des Schädigers muss sich dabei sowohl auf die pflichtverletzende Handlung als auch auf den Eintritt des Schadens beziehen (BAG 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 20 mwN) .

  • OLG Koblenz, 22.05.2014 - 2 U 574/12

    Absturz wegen fehlender Sicherung bei Dacharbeiten - verwantwortlicher

    Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 15.11.2012 - DB 2013, 705- unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Großen Senats d. BAG vom 27.09.1994 - GS 1/89).
  • LAG Sachsen, 13.06.2017 - 3 Sa 556/16

    Schadensersatzansprüche gegen eine Finanzdirektorin wegen Überweisung von

    Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2012 - 8 AZR 705/11 - Rz. 25, m.w.N., zitiert nach Juris).

    Eine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung gibt es nicht, sie festzulegen wäre dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BAG, Urteile vom 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - Rz. 25, m.w.N., NZA 2011, 345, 348 und vom 15.11.2012 - 8 AZR 705/11 - Rz. 26 ff., m.w.N., zitiert nach Juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2018 - 6 Sa 75/18

    Haftung des Arbeitnehmers bei zur privaten Nutzung überlassenem Firmenwagen

    Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist; dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte, anzunehmen ist, wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (vgl. BAG 15. Dezember 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 43, mwN, zitiert nach juris).

    Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 49; 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 54; 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 25; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris).

    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BAG 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 22, zitiert nach juris).

    Ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber zum Abschluss einer Kaskoversicherung verpflichtet ist, ergibt sich im Einzelfall aus dem Arbeitsvertrag oder den das Arbeitsverhältnis gestaltenden normativen Bestimmungen; fehlt es insoweit - wie hier - an Regelungen, so besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Abschluss einer Kaskoversicherung nicht (vgl. BAG 24. November 1987 - 8 AZR 66/82 - Rn. 23; vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 53, BAG 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 45, jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16

    Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung

    Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein ( BAG 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 54; 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 25 ; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 18 ) .

    Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat ( BAG 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 56; 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 20 mwN) .

  • ArbG Berlin, 23.09.2015 - 28 Ca 5269/15

    Arbeitnehmerhaftung - verschuldeter Verkehrsunfall - mittlere Fahrlässigkeit -

    Kommt nach der Judikatur des Achten Senats des BAG (s. BAG 12.10.1989 - 8 AZR 276/88 - NZA 1990, 97 = BB 1990, 65 [Juris]; 12.11.1998 - 8 AZR 221/97 - NZA 1999, 263 = BB 1999, 534 [Juris]; 15.11.2012 - 8 AZR 705/11 - ZTR 2013, 271 = AiB 2013, 730 [Juris]) selbst bei grober Fahrlässigkeit eine Haftungsbegrenzung für die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Arbeitsperson namentlich dann in Betracht, wenn deren Verdienst im deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko ihrer Tätigkeit steht (BAG 12.10.1989 a.a.O.; 15.11.2012 a.a.O.), so gilt das erst Recht, wenn ihr nach den Grundsätzen zu I. allenfalls mittlere Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

    Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, dass der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht (...)"; im Anschluss etwa BAG 12.11.1998 - 8 AZR 221/97 - BAGE 90, 148 = NZA 1999, 263 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117 = EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 66 = BB 1999, 534; 15.11.2012 - 8 AZR 705/11 - AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 137 = EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 4 = ZTR 2013, 271 = AiB 2013, 730 [Orientierungssatz 2.]: "Im Einzelfalle können grundsätzlich auch bei einer groben Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen in Betracht kommen.

    Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, dass der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht (...)"; im Anschluss etwa BAG 12.11.1998 - 8 AZR 221/97 - BAGE 90, 148 = NZA 1999, 263 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117 = EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 66 = BB 1999, 534; 15.11.2012 - 8 AZR 705/11 - AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 137 = EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 4 = ZTR 2013, 271 = AiB 2013, 730 [Orientierungssatz 2.]: "Im Einzelfalle können grundsätzlich auch bei einer groben Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen in Betracht kommen.

    Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, dass der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht (...)"; im Anschluss etwa BAG 12.11.1998 - 8 AZR 221/97 - BAGE 90, 148 = NZA 1999, 263 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117 = EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 66 = BB 1999, 534; 15.11.2012 - 8 AZR 705/11 - AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 137 = EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 4 = ZTR 2013, 271 = AiB 2013, 730 [Orientierungssatz 2.]: "Im Einzelfalle können grundsätzlich auch bei einer groben Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen in Betracht kommen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2014 - 7 Sa 84/13

    Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen Kraftfahrer bei Verkehrsunfall

    Das gilt in besonderem Maße für den Beklagten als Berufskraftfahrer (vgl. BAG, Urteil vom 15. November 2012, 8 AZR 705/11 - zitiert nach juris , Rn. 23).

    Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten kann zu berücksichtigen sein (BAG, Urteil vom 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - zitiert nach juris - Rn. 25).

    Insbesondere solange es dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar ist, von seinem Lohn den verursachten Schaden voll umfänglich zu begleichen, ist auch keine Einschränkung der Haftung im Falle einer groben Fahrlässigkeit angezeigt (BAG, Urteil vom 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - zitiert nach juris , Rn. 32).

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.03.2014 - 4 Sa 295/13

    Arbeitnehmerhaftung, Drittschädigung, grobe Fahrlässigkeit, Kraftfahrer,

    Nur der Vollständigkeit halber soll darauf hingewiesen werden, dass der entsprechenden Anwendung des § 81 Abs. 2 VVG im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Arbeitnehmer K... auch nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2012 (8 AZR 705/11 -, zitiert nach Juris) entgegensteht.

    Zwar hat bei einem grob fahrlässig verursachten Schaden der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen (BAG Urteil vom 15.12.2012 - 8 AZR 705/11 -, zitiert nach Juris Rn. 25).

    (BAG, Urteil vom 15.11.2012 - 8 AZR 705/11 -, zitiert nach Juris Rn. 25-26).

  • LAG Düsseldorf, 09.04.2014 - 12 Sa 1866/12

    Fristlose Kündigung und Urlaubsgewährung

    Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie sich aus der fehlenden Genehmigung bei dieser Sachlage ein Verschulden auch in Bezug auf den Schaden hätte ergeben sollen (vgl. zu dieser Anforderung BAG 15.11.2012 - 8 AZR 705/11, DB 2013, 705 Rn. 20).
  • LAG Nürnberg, 06.08.2015 - 5 Sa 476/13

    Innerbetrieblicher Schadensausgleich - arbeitnehmerähnliche Person

  • LAG Köln, 28.04.2017 - 4 Sa 793/16

    Feststellungsinteresse; Stufenklage; Einzelfall zur Arbeitnehmerschaffung

  • OLG Koblenz, 13.03.2014 - 2 U 574/12

    Rückgriff der Berufsgenossenschaft wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines

  • LAG Sachsen-Anhalt, 31.03.2015 - 6 Sa 351/13

    Schadensersatz

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2020 - 2 Sa 180/19

    Schadensersatzverpflichtung eines als Projektmanager tätigen Arbeitnehmers -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2017 - L 2 R 276/17
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2020 - 2 Sa 179/19

    Schadensersatzverpflichtung eines als Projektmanager tätigen Arbeitnehmers -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - L 9 KR 202/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - fehlende Entscheidungsgründe -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2020 - 2 Sa 178/19

    Schadensersatzverpflichtung eines als Projektmanager tätigen Arbeitnehmers -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2016 - 5 Sa 1099/16

    Vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gewährtes Darlehen - Darlehensvertrag

  • ArbG München, 13.08.2020 - 33 Ca 11011/19

    Auswahlentscheidung, Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vergabeverfahren,

  • ArbG Aachen, 17.10.2017 - 3 Ca 3299/17

    Auflösungsantrag nach Teilvergleich über Kündigung, Überstunden,

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