Weitere Entscheidung unten: BAG, 16.02.1995

Rechtsprechung
   BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87   

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BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87 (https://dejure.org/1989,708)
BAG, Entscheidung vom 12.10.1989 - 8 AZR 741/87 (https://dejure.org/1989,708)
BAG, Entscheidung vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 741/87 (https://dejure.org/1989,708)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitnehmerhaftung - Haftung - Nicht gefahrgeneigte Arbeit - Haftungserleichterung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 254; BGB § 276; BGB § 611; ArbGG § 45; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 611 ff.
    Gebotene Erweiterung der Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers über die Fälle der gefahrgeneigten Arbeit hinaus [Vorlage an den Großen Senat des BAG]

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611, §§ 249, 254, 276; ArbGG § 45 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1
    Haftung des Arbeitnehmers: I. Haftungsbeschränkung auch für nicht gefahrgeneigte Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kommt eine Haftungserleichterung des Arbeitnehmers auch bei nicht gefahrgeneigter Arbeit in Betracht? (IBR 1990, 178)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 63, 120
  • NJW 1990, 472 (Ls.)
  • NJW 1990, 472 L
  • ZIP 1989, 1602
  • NZA 1990, 95
  • VersR 1989, 1320
  • BB 1989, 2404
  • BB 1990, 64
  • DB 1990, 47
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87
    Der Achte Senat des BAG möchte vertreten, daß die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung (vgl. Urteil des Senats vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 = VersR 88, 946) auch für nicht gefahrgeneigte Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden.

    In dieser von ihm bisher ausdrücklich offengelassenen Frage (vgl. Urteil vom 24. November 1987, BAGE 57, 55, zu B VI der Gründe) stimmt er mit der Auffassung überein, zu der der Siebte Senat im Urteil vom 21. Oktober 1983 (BAGE 44, 170, 175 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2 der Gründe) geneigt und die der Dritte Senat im Beschluß vom 12. Februar 1985 (BAGE 49, 1, 3 ff. [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I 1 der Gründe) vertreten hat.

    Der Senat möchte die Auffassung vertreten, daß dem Kläger Haftungserleichterungen nach den im Urteil des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 55, entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind.

    Auch soweit ein Arbeitnehmer nicht gefahrgeneigte Arbeiten ausübt, stellt sich die Frage, in welchem Umfang das von dem Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko mit dem vom Senat im Urteil vom 24. November 1987 (aaO, zu B III 4 der Gründe) klargestellten Inhalt als Abwägungsmerkmal die Verschuldenshaftung des Arbeitnehmers einschränkt oder ausschließt.

    Die vom Großen Senat im Beschluß vom 25. September 1957 (aaO) genannten und vom erkennenden Senat übernommenen (Urteil des Senats vom 24. November 1987, aaO; vgl. auch gleichzeitig erlassenes Urteil in der Sache 8 AZR 276/88) Abwägungsmerkmale (z. B. vom Arbeitgeber einkalkuliertes und durch Versicherung deckbares Risiko, Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, Höhe des Arbeitsentgelts, Höhe des Schadens, persönliche Umstände, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse, bisheriges Verhalten) haben, abgesehen vom Grad des Verschuldens, nichts mit der Frage zu tun, ob die Arbeit, bei der der Schaden eingetreten ist, gefahrgeneigt war.

    Sie verliert nur ihre Funktion als Abgrenzungsmerkmal zwischen voller Haftung auf der einen Seite und der Möglichkeit der Haftungserleichterung auf der anderen, der bei analoger Anwendung des auf den Einzelfall abstellenden Rechtsgedankens des § 254 Abs. 1 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1987, aaO, zu B III 4 der Gründe) nicht gerechtfertigt ist.

    Dazu wird es ergänzender Feststellungen bedürfen, nach deren Ergebnis der innerbetriebliche Schadensausgleich unter Beachtung der Grundsätze vorzunehmen sein wird, die der Senat bisher nur bei gefahrgeneigter Arbeit anwenden konnte (Urteile vom 24. November 1987, BAGE 57, 55 und 57, 47; gleichzeitig erlassenes Urteil des Senats in der Sache - 8 AZR 276/88 -).

  • BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80

    Beschränkung der Schadenshaftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87
    Als gefahrgeneigt wird eine Arbeit angesehen, die es mit großer Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, daß auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, die zwar für sich allein betrachtet vermeidbar sind, mit denen aber als einem typischen Abirren der Dienstleistung angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist (BAG GS, aaO; vgl. auch BAGE 49, 1, 4 [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I 1 a der Gründe).

    In dieser von ihm bisher ausdrücklich offengelassenen Frage (vgl. Urteil vom 24. November 1987, BAGE 57, 55, zu B VI der Gründe) stimmt er mit der Auffassung überein, zu der der Siebte Senat im Urteil vom 21. Oktober 1983 (BAGE 44, 170, 175 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2 der Gründe) geneigt und die der Dritte Senat im Beschluß vom 12. Februar 1985 (BAGE 49, 1, 3 ff. [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I 1 der Gründe) vertreten hat.

    Dies hat zutreffend schon der Dritte Senat im Beschluß vom 12. Februar 1985 (aaO, zu B I 1 c der Gründe) ausführlich dargelegt.

    Außer auf die im Beschluß des Dritten Senats vom 12. Februar 1985 (aaO, zu B I 1 c (1) der Gründe) genannten Autoren ist auf das Gutachten von Otto zum 56. Deutschen Juristentag (Berlin 1986, S. E 52 ff.) zu verweisen.

    Die im Beschluß des Dritten Senats vom 12. Februar 1985 (aaO) erwähnte instanzgerichtliche Rechtsprechung, die eine Erweiterung der Haftungsbeschränkung über den Bereich der gefahrgeneigten Arbeit hinaus befürwortet, scheint sich fortzusetzen (vgl. LAG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Februar 1988 - 15/9 Sa 800/87 - LAGE Nr. 11 zu § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung).

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87
    Diese Rechtsauffassung weicht von der des Großen Senats des BAG im Beschluß vom 25.9.1957 (VersR 58, 54 = BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) ab, nach der Haftungserleichterungen auf gefahrgeneigte Arbeiten beschränkt sind.

    Daran sieht der Senat sich jedoch durch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) gehindert.

    Die vom Großen Senat im Beschluß vom 25. September 1957 (aaO) genannten und vom erkennenden Senat übernommenen (Urteil des Senats vom 24. November 1987, aaO; vgl. auch gleichzeitig erlassenes Urteil in der Sache 8 AZR 276/88) Abwägungsmerkmale (z. B. vom Arbeitgeber einkalkuliertes und durch Versicherung deckbares Risiko, Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, Höhe des Arbeitsentgelts, Höhe des Schadens, persönliche Umstände, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse, bisheriges Verhalten) haben, abgesehen vom Grad des Verschuldens, nichts mit der Frage zu tun, ob die Arbeit, bei der der Schaden eingetreten ist, gefahrgeneigt war.

  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87
    Die vom Großen Senat im Beschluß vom 25. September 1957 (aaO) genannten und vom erkennenden Senat übernommenen (Urteil des Senats vom 24. November 1987, aaO; vgl. auch gleichzeitig erlassenes Urteil in der Sache 8 AZR 276/88) Abwägungsmerkmale (z. B. vom Arbeitgeber einkalkuliertes und durch Versicherung deckbares Risiko, Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, Höhe des Arbeitsentgelts, Höhe des Schadens, persönliche Umstände, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse, bisheriges Verhalten) haben, abgesehen vom Grad des Verschuldens, nichts mit der Frage zu tun, ob die Arbeit, bei der der Schaden eingetreten ist, gefahrgeneigt war.

    Dazu wird es ergänzender Feststellungen bedürfen, nach deren Ergebnis der innerbetriebliche Schadensausgleich unter Beachtung der Grundsätze vorzunehmen sein wird, die der Senat bisher nur bei gefahrgeneigter Arbeit anwenden konnte (Urteile vom 24. November 1987, BAGE 57, 55 und 57, 47; gleichzeitig erlassenes Urteil des Senats in der Sache - 8 AZR 276/88 -).

  • LAG Hessen, 19.02.1988 - 9 Sa 800/87

    Gefahrgeneigte Arbeit; Schadensaufteilung

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87
    Die im Beschluß des Dritten Senats vom 12. Februar 1985 (aaO) erwähnte instanzgerichtliche Rechtsprechung, die eine Erweiterung der Haftungsbeschränkung über den Bereich der gefahrgeneigten Arbeit hinaus befürwortet, scheint sich fortzusetzen (vgl. LAG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Februar 1988 - 15/9 Sa 800/87 - LAGE Nr. 11 zu § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung).
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87
    Dazu wird es ergänzender Feststellungen bedürfen, nach deren Ergebnis der innerbetriebliche Schadensausgleich unter Beachtung der Grundsätze vorzunehmen sein wird, die der Senat bisher nur bei gefahrgeneigter Arbeit anwenden konnte (Urteile vom 24. November 1987, BAGE 57, 55 und 57, 47; gleichzeitig erlassenes Urteil des Senats in der Sache - 8 AZR 276/88 -).
  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 252/82

    Freistellung eines ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds von

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87
    Der Große Senat hat sich damit der vom Reichsarbeitsgericht entwickelten und vom Bundesgerichtshof übernommenen (vgl. BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) und - soweit ersichtlich - heute noch vertretenen Auffassung (zuletzt: BGH Urteil vom 5. Dezember 1983 - II ZR 252/82 -, NJW 1984, 789 [BGH 05.12.1983 - II ZR 252/82]) angeschlossen.
  • BAG, 13.05.1970 - 1 AZR 336/69

    Gefahrgeneigte Arbeit - Lastkraftwagenfahrer

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87
    Dies geschah aber, weil die Arbeit unter erschwerten Bedingungen (Größe und Unübersichtlichkeit der Baustelle, unzureichende Ausstattung mit Arbeitskräften, Zeitdruck) geleistet werden mußte (zur konkreten Betrachtungsweise bei Beurteilung der Gefahrgeneigtheit: BAGE 7, 118 = AP Nr. 1 zu § 276 BGB; BAG Urteil vom 13. Mai 1970 - 1 AZR 336/69 - AP Nr. 56 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 21.10.1983 - 7 AZR 488/80

    Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87
    In dieser von ihm bisher ausdrücklich offengelassenen Frage (vgl. Urteil vom 24. November 1987, BAGE 57, 55, zu B VI der Gründe) stimmt er mit der Auffassung überein, zu der der Siebte Senat im Urteil vom 21. Oktober 1983 (BAGE 44, 170, 175 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2 der Gründe) geneigt und die der Dritte Senat im Beschluß vom 12. Februar 1985 (BAGE 49, 1, 3 ff. [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I 1 der Gründe) vertreten hat.
  • BAG, 11.11.1976 - 3 AZR 266/75

    Haftung des Arbeitnehmers: Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87
    Zwar wurde in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Überwachung einer Baustelle als gefahrgeneigte Arbeit angesehen (BAG Urteil vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

  • BAG, 04.09.1987 - 8 AZR 487/80

    Gefahrengeneigte Arbeit - Haftung des Arbeitnehmers - Verletzung der

  • BAG, 08.12.1958 - 2 AZR 524/57

    Haftung des Arbeitnehmers: Kraftfahrer - gefahrgeneigte Tätigkeit - Ausnahmen

  • BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93

    Haftung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit gegenüber außerhalb des

    16 a) Für die Entscheidung unerheblich ist die Frage, ob die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung nur für gefahrgeneigte Arbeiten gilt oder ob sie bei allen Arbeiten in Betracht kommt, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden (so jetzt BAG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 741/87 - ZIP 1989, 1602 und vom 12. Juni 1992 - GS 1/89 - ZIP 1993, 699, dem sich der erkennende Senat im Ergebnis angeschlossen hat).
  • GemSOGB, 21.09.1993 - GmS-OGB 1/93

    Arbeitnehmer haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

    Der Große Senat des BAG hat sich in seinem Beschluß vom 12.6.1992 (BB 1993, 1009 = DB 1993, 939 = JZ 1993, 908 mit Anmerkung Marhold S. 910 = NJW 1993, 1732 ) - ebenso wie der 8. Senat des BAG (DB 1990, 47) und nahm der überwiegende Teil in der Literatur - dafür ausgesprochen, auf das Kriterium der Gefahrgeneigtheit der Arbeit als Vooraussetzung für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung zu verzichten; die Grundsätze über die Haftungserleichterung/Haftungsbegrenzung müßten für alle Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsvehältnisses geleistet werden.
  • LAG Hamburg, 10.01.1991 - 7 Sa 79/90

    Arbeitsvertrag; Lohnanspruch; Gehaltsanspruch; Schadensersatz; Tarifvertrag;

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  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Erledigung der Hauptsache - Gerichtszuständigkeit

    Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, daß der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit; hinsichtlich der Haftung bei nicht gefahrgeneigter Arbeit vgl. gleichzeitig erlassenen Beschluß des Senats in der Sache 8 AZR 741/87 VersR 89, 1320).

    Im übrigen verweist der Senat auf seinen gleichzeitig erlassenen Beschluß in der Sache 8 AZR 741/87 (BAGE 63, 120 [BAG 12.10.1989 - 8 AZR 741/87]), in dem er dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts die Frage vorgelegt hat, ob die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auch bei nicht gefahrgeneigter Arbeit gelten.

  • LAG Berlin, 29.10.1990 - 9 Sa 67/90

    Haftung des Arbeitnehmers: Anwendung der Grundsätze schadensgeneigter Tätigkeit

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  • BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 203/86

    Arbeitnehmer: Haftung für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit

    Dies würde auch gelten, wenn dem Landesarbeitsgericht darin zu folgen wäre, daß die für die gefahrgeneigte Arbeit geltenden Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers auf jede betriebliche Tätigkeit anzuwenden sind (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 741/87 - BAGE 63, 120 -).

    Bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Verhältnis der Schaden zwischen den Parteien aufzuteilen ist, kommt es auf die vom Bundesarbeitsgericht bisher nicht entschiedene Frage, ob die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auch für nicht gefahrgeneigte Arbeiten gelten (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 741/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen), nicht an.

  • BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89

    Voraussetzungen der Haftungsfreistellung bei Verletzung des Unternehmers durch

    In seiner neuen Entscheidung wird sich das Berufungsgericht dann auch damit auseinanderzusetzen haben, ob dem Beklagten ein Freistellungsanspruch zusteht, was u.U. sogar in Betracht kommt, wenn die Arbeit, die er verrichtet hat, nicht "gefahrgeneigt" war (vgl. BAG, Beschl. vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 741/87 - VersR 1989, 1320) und gegf.
  • LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Erfordernis einer

    Die neuere diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt nach der Auffassung des Berufungsgerichts eine evidente Aushöhlung jeder Befristungskontrolle dar, die mit den von Artikel 12, 20 und 28 GG geprägten Wertvorstellungen der Verfassung (vgl. BAG Beschluß vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 741/87 ) nicht zu vereinbaren ist.
  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
    Für die Haftungsbeschränkung im Wege der Freistellung würde es dann ausreichen, daß das schadensstiftende Ereignis durch eine Tätigkeit ausgelöst wurde, die durch den Betrieb veranlaßt war und aufgrund des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurde (vgl. den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1989, BAGE 63, 120, 123 f. = AP Nr. 98 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B II der Gründe; auch schon Beschluß des Dritten Senats vom 12. Februar 1985, BAGE 49, 1, 3 ff. = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I 1 der Gründe; zuletzt Beschluß des Großen Senats vom 12. Juni 1992 - GS 1/89 - NZA 1993, 547 ff., zu II, III der Gründe).
  • BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 599/92

    Anforderungen an die Haftung des Arbeitnehmers nach dem Manteltarifvertrag -

    Davon abgesehen ist der Unfall vom 12. November 1990 zweifellos in Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit geschehen (vgl. BAGE 57, 55, 58 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B II 1 der Gründe, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; BAGE 63, 120, 122 f. [BAG 12.10.1989 - 8 AZR 741/87] = AP Nr. 98 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I der Gründe).
  • LAG Köln, 07.05.1992 - 5 Sa 448/91

    Haftung; Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Arbeit; Schadensersatz;

  • BAG, 10.05.1990 - 8 AZR 400/88

    Führen eines hoch beladenen Gabelstaplers auf dem Betriebsgelände als

  • BAG, 19.03.1992 - 8 AZR 370/91

    Haftung einer Kassiererin - Abgrenzung der groben Fahrlässigkeit gegenüber der

  • BAG, 28.09.1989 - 8 AZR 523/86
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Rechtsprechung
   BAG, 16.02.1995 - 8 AZR 741/87 (A)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3739
BAG, 16.02.1995 - 8 AZR 741/87 (A) (https://dejure.org/1995,3739)
BAG, Entscheidung vom 16.02.1995 - 8 AZR 741/87 (A) (https://dejure.org/1995,3739)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Arbeitnehmers wegen fahrlässiger Verletzung des Eigentums der Grundstückseigentümer - Haftung des Arbeitnehmers wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion

  • Der Betrieb

    Haftung des Arbeitnehmers wegen fahrlässiger Verursachung einer Gasexplosion

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Haftung des Arbeitnehmers: Verschuldensgrad - Einzelfallbetrachtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1995, 465
  • DB 1995, 478
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 16.02.1995 - 8 AZR 741/87
    Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 (GS 1/89 (A) - NZA 1994, 1083, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) finden die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden.
  • FG Hamburg, 04.11.2014 - 2 K 95/14

    Kein geldwerter Vorteil für angestellte Anwälte durch die eigene

    Zum einen ist nach den im Arbeitsrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen ein solcher Regressanspruch des Arbeitgebers erst ab einem Verschuldensgrad von mittlerer Fahrlässigkeit und zumeist auch nur anteilig gegeben (vgl. etwa BAG-Urteil vom 16. Februar 1995 8 AZR 741/87 (A), juris).
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