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   BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 751/07   

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BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 751/07 (https://dejure.org/2009,2565)
BAG, Entscheidung vom 12.11.2009 - 8 AZR 751/07 (https://dejure.org/2009,2565)
BAG, Entscheidung vom 12. November 2009 - 8 AZR 751/07 (https://dejure.org/2009,2565)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung - Schadensersatz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterrichtung über den Betriebsübergang durch Arbeitgeber; Verwirkung des Widerspruchsrechts durch den Arbeitnehmer; Fehlender Anspruch auf Schadensersatz

  • Betriebs-Berater

    Schadenersatz bei verwirktem Widerspruchsrecht

  • streifler.de

    Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; BGB § 280; BGB § 613a
    Unterrichtung über den Betriebsübergang durch Arbeitgeber; Verwirkung des Widerspruchsrechts durch den Arbeitnehmer; Fehlender Anspruch auf Schadensersatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 56
  • BB 2010, 954
  • DB 2010, 789
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07

    Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch

    Auszug aus BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 751/07
    Dies hat der Senat bereits in einer Reihe gleich gelagerter Fälle entschieden (vgl. zB 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347; 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106).

    Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts beginnt die Frist für das für die Verwirkung maßgebliche Zeitmoment nicht erst mit der umfassenden Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang und seine Folgen zu laufen (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106).

    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber disponiert hat (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106; 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354).

    Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses stellen sich nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, zB Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106) bzw. die Hinnahme einer vom Betriebserwerber ausgesprochenen Kündigung (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - aaO), oder durch welche das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird (zB die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses; Senat 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 -).

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 751/07
    Dies hat der Senat bereits in einer Reihe gleich gelagerter Fälle entschieden (vgl. zB 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347; 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106).

    a) Der Senat hat bereits mehrmals entschieden, dass das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers verwirken kann (vgl. zB 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).

    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer (zunächst) widerspruchslos beim Betriebserwerber weiterarbeitet und von diesem die Arbeitsvergütung entgegennimmt, stellt ebenso wenig eine Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses dar (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 - 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347) wie Vereinbarungen mit dem Betriebserwerber, durch welche einzelne Arbeitsbedingungen, zB Art und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung, Höhe der Arbeitsvergütung, geändert werden.

    Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses stellen sich nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, zB Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106) bzw. die Hinnahme einer vom Betriebserwerber ausgesprochenen Kündigung (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - aaO), oder durch welche das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird (zB die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses; Senat 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 -).

  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

    Auszug aus BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 751/07
    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

    Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, aaO).

  • BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 220/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 751/07
    Der Zeitraum von fast 14 Monaten zwischen der Unterrichtung über den Betriebsübergang und der Erklärung des Widerspruchs und von über einem Jahr nach dem fiktiven Ablauf der gesetzlichen Widerspruchsfrist ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geeignet, das Vorliegen des Zeitmoments zu bejahen und erfüllt im Streitfall insbesondere auch deshalb das Zeitmoment, weil der Kläger durch den Abschluss seiner Abwicklungsvereinbarung mit der A Ge GmbH ein besonders gewichtiges Umstandsmoment gesetzt hatte (vgl. 2. April 2009 - 8 AZR 220/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 6).

    Würde ein solcher Schadensersatzanspruch anerkannt, würden letztlich die Regelungen, welche zum Untergang des Widerspruchsrechts geführt haben, umgangen (so zum Schadensersatzanspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses: Senat 2. April 2009 - 8 AZR 220/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 6).

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 751/07
    Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses stellen sich nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, zB Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106) bzw. die Hinnahme einer vom Betriebserwerber ausgesprochenen Kündigung (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - aaO), oder durch welche das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird (zB die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses; Senat 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 -).

    Eine nachgewiesene Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (Senat 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 -).

  • ArbG Solingen, 14.03.2007 - 3 Ca 522/06

    Widerspruchsrecht eines Arbeitnehmers bei Betriebsübergang; Widerspruchsrecht bei

    Auszug aus BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 751/07
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. August 2007 - 5 Sa 928/07 - teilweise aufgehoben soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 14. März 2007 - 3 Ca 522/06 lev - abgeändert hat.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 14. März 2007 - 3 Ca 522/06 lev - wird auch im Übrigen zurückgewiesen.

  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 188/07

    Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung; Widerspruch nach Ende des

    Auszug aus BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 751/07
    Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers annehmen durfte, dieser habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber und diesen damit als seinen neuen Arbeitgeber akzeptiert (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 188/07 -).
  • BAG, 12.12.2006 - 9 AZR 747/06

    Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung - Verwirkung -

    Auszug aus BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 751/07
    Vom Revisionsgericht ist das Berufungsurteil jedoch darauf zu überprüfen, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 9 AZR 747/06 - mwN, EzA BGB 2002 § 242 Verwirkung Nr. 1).
  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 1020/06

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 751/07
    Durch die Unterrichtung über den Betriebsübergang gibt der Arbeitgeber grundsätzlich zu erkennen, dass er mit dieser die Widerspruchsfrist von einem Monat in Gang setzen will und nach Fristablauf die Erklärung von Widersprüchen nicht mehr erwartet (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 166/07 - 24. Juli 2008 - 8 AZR 1020/06 -).
  • BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 106/99

    Betriebsübergang - Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch

    Auszug aus BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 751/07
    Dabei ist, wie der Senat bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs (27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 -) ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können.
  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 225/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 166/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

  • BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Abfindungs- und

  • BGH, 20.09.1999 - II ZR 345/97

    Unwirksamkeit der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 23/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Konzern - Verwirkung

  • BAG, 10.06.2009 - 4 ABR 21/08

    Betriebsübergang - Firmentarifvertrag

  • LAG Düsseldorf, 23.08.2007 - 5 Sa 928/07
  • BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment

    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (st. Rspr., vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 28; 12. November 2009 - 8 AZR 751/07 - Rn. 22 f., AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 12) .
  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers (§ 613a Abs. 6 BGB) verwirken (vgl. BAG 12. November 2009 - 8 AZR 751/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 12) .
  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 752/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (st. Rspr., vgl. BAG 12. November 2009 - 8 AZR 751/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 12) .
  • LAG Düsseldorf, 13.03.2012 - 17 Sa 277/11

    Umfang des Vollstreckungsschadens

    Auf die Revision der Beklagten wurde das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.2009 - 8 AZR 751/07 - teilweise aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen abgeändert hat.

    Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.2009 - 8 AZR 751/07 - steht fest, dass der Kläger dem Betriebsübergang nicht wirksam widersprochen hat und zwischen den Parteien seit dem.

    Die vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Zeit ab Dezember 2006 bis April 2008 standen ihm aber nicht gegen die Beklagte zu, weil infolge des ab 01.11.2004 im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613 a Abs. 1 BGB) auf die B. Photo GmbH übergegangenen Arbeitsverhältnisses kein solches zwischen den Parteien mehr bestanden hat (BAG 12.11.2009 - 8 AZR 751/07 - AP Nr. 12 zu § 613 a BGB Widerspruch).

    Das Urteil wurde durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.2009 - 8 AZR 751/07 - aufgehoben.

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 700/10

    Betriebsübergang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses -

    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (st. Rspr., vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 28, DB 2011, 2385; 12. November 2009 - 8 AZR 751/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 12) .
  • LAG Hamm, 01.10.2010 - 10 Sa 449/10

    Verwirkbarkeit des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (BAG 15.02.2007 - 8 AZR 431/06 - AP BGB § 613 a Nr. 320; BAG 27.11.2008 - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613 a Nr. 363; BAG 12.11.2009 - 8 AZR 751/07 - AP BGB § 613 a Widerspruch Nr. 12; BAG 22.04.2010 - 8 AZR 805/07 - n.v.).

    aa) Zu Recht ist das Arbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass allein die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers bei der D1 A1 GmbH + Co. KG, insbesondere seine weitere Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied, noch keinen Umstand für die Annahme einer Verwirkung des Widerspruchsrechts des nicht ordnungsgemäß nach § 613 a Abs. 5 BGB unterrichteten Klägers begründet hat (BAG 27.11.2008 - 8 AZR 374/07 - AP BGB § 613 a Nr. 363 Rn. 30; BAG 12.11.2009 - 8 AZR 751/07 - AP BGB § 613 a Widerspruch Nr. 12 Rn. 35; BAG 22.04.2010 - 8 AZR 805/07 - Rn. 36; Gaul/Niklas, DB 2009, 452, 456; Dzida, NZA 2009, 641, 645; Hunold, NZA-RR 2010, 281, 286; Jacobsen/Menke, NZA-RR 2010, 393, 396 m.w.N.).

    Eine Disposition über das Arbeitsverhältnis ist auch bei Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber angenommen worden (BAG 12.11.2009 - 8 AZR 751/07 - AP BGB § 613 a Widerspruch Nr. 12; BAG 18.03.2010 - 8 AZR 840/08 - n.v.).

  • LAG Hamburg, 07.10.2016 - 6 Sa 21/16

    Fehlerhafte Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des

    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (st. Rspr. des BAG, vgl.: BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn 25; BAG 22.06.2011 - 8 AZR 752/09 - juris Rn 28; BAG 12.11.2009 - 8 AZR 751/07 - juris Rn 22f.).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.02.2012 - 1 Sa 24/11

    Betriebsübergang bei Neuvergabe eines Bewachungsauftrags - Übernahme

    Für die Verwirkung des Widerspruchsrechts kommt es maßgeblich darauf an, ob der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber disponiert hat (vgl. nur BAG 12. November 2009 - 8 AZR 751/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 12).
  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 1011/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Dazu gehört die Festlegung des Klagebegehrens, welches der Beklagte durch ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel nicht einschränken kann (Senat 12. November 2009 - 8 AZR 751/07 - mwN, DB 2010, 789).
  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 68/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Der Umfang der Anfallwirkung ist nicht anders zu bestimmen als im Berufungsverfahren (Senat 12. November 2009 - 8 AZR 751/07 - DB 2010, 789; BGH 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - MDR 1990, 711; 17. September 1991 - XI ZR 256/90 - NJW 1992, 112; Senat 8. August 2002 - 8 AZR 675/00 -; Musielak/Ball ZPO 7. Aufl. § 557 Rn. 4 f., § 528 Rn. 5 f.).
  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 114/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 1033/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 134/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 204/10

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • LAG Baden-Württemberg, 30.05.2012 - 4 Sa 82/11

    Betriebsübergang - Bewachungsgewerbe - Neuvergabe eines Bewachungsauftrages

  • LAG Baden-Württemberg, 17.10.2012 - 20 Sa 87/11

    Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe durch Auftragsneuvergabe -

  • LAG Baden-Württemberg, 17.08.2012 - 2 Sa 118/11

    Begriff des Betriebsübergangs bei Neuvergabe eines Auftrags zur Erbringung von

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 25 Sa 657/12

    Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsübergang - Widerspruchsfrist -

  • ArbG Arnsberg, 13.05.2013 - 1 Ca 53/13

    Betriebsübergang, Information, Widerspruch, Verwirkung, Kündigung,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2020 - 7 Sa 306/19

    Widerspruchsrecht gegen einen Betriebsübergang - Verwirkung - fehlende

  • ArbG Bonn, 11.11.2015 - 4 Ca 1615/15

    Feststellungsklage betreffend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses; Verwirkung

  • ArbG Gera, 27.09.2012 - 4 Ca 245/12
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