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   BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 805/07   

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https://dejure.org/2010,3255
BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 805/07 (https://dejure.org/2010,3255)
BAG, Entscheidung vom 22.04.2010 - 8 AZR 805/07 (https://dejure.org/2010,3255)
BAG, Entscheidung vom 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 (https://dejure.org/2010,3255)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 2 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 S 1 BGB, § 242 BGB
    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers, Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist; Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung; Ausreichende Kenntnis von Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber von ...

  • hensche.de

    Betriebsübergang, Widerspruchsrecht, Verwirkung

  • rewis.io

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • ra.de
  • rewis.io

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 613a
    Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers, Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist; Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung; Ausreichende Kenntnis von Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07

    Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch

    Auszug aus BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 805/07
    Die Unterrichtung des Klägers durch die Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 über den am 1. November 2004 erfolgenden Betriebsteilübergang entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106 und 12. November 2009 - 8 AZR 530/07 - NJW 2010, 1302 zu im Wesentlichen gleich gelagerten Unterrichtungen).

    Daher war dessen Widerspruch nicht verspätet, weil die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht mit Zugang der Unterrichtung zu laufen begonnen hatte (st. Rspr., vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - aaO und 12. November 2009 - 8 AZR 530/07 - aaO).

    Neuer und alter Arbeitgeber können sich wechselseitig auf die Kenntnis des anderen vom Arbeitnehmerverhalten berufen, eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106 und 12. November 2009 - 8 AZR 530/07 - NJW 2010, 1302).

  • BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 530/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 805/07
    Die Unterrichtung des Klägers durch die Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 über den am 1. November 2004 erfolgenden Betriebsteilübergang entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106 und 12. November 2009 - 8 AZR 530/07 - NJW 2010, 1302 zu im Wesentlichen gleich gelagerten Unterrichtungen).

    Daher war dessen Widerspruch nicht verspätet, weil die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht mit Zugang der Unterrichtung zu laufen begonnen hatte (st. Rspr., vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - aaO und 12. November 2009 - 8 AZR 530/07 - aaO).

    Neuer und alter Arbeitgeber können sich wechselseitig auf die Kenntnis des anderen vom Arbeitnehmerverhalten berufen, eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106 und 12. November 2009 - 8 AZR 530/07 - NJW 2010, 1302).

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 805/07
    Es müssen besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).

    Als ein Umstand, der das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB rechtfertigen kann, ist es anzusehen, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber geschlossen oder - so wie der Kläger - eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hat (vgl. Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354; 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347 und 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 -).

  • LAG Düsseldorf, 01.08.2007 - 7 Sa 553/07

    Fehlerhafter Unterrichtung durch Betriebsveräußerer - kein Verzicht auf

    Auszug aus BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 805/07
    Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. August 2007 - 7 Sa 553/07 - aufgehoben.
  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 23/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Konzern - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 805/07
    Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Gericht der Tatsacheninstanz alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 -).
  • BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch

    Auszug aus BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 805/07
    Als ein Umstand, der das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB rechtfertigen kann, ist es anzusehen, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber geschlossen oder - so wie der Kläger - eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hat (vgl. Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354; 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347 und 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 -).
  • BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 318/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 805/07
    cc) Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht zunächst an, dass allein die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers bei der Betriebserwerberin noch keinen Umstand für die Annahme einer Verwirkung des Widerspruchsrechts des nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichteten Klägers begründet hat (vgl. Senat 2. April 2009 - 8 AZR 318/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 8).
  • BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 106/99

    Betriebsübergang - Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch

    Auszug aus BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 805/07
    Dabei ist, wie der Senat bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs (27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 -) ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können.
  • ArbG Solingen, 17.01.2007 - 3 Ca 2002/05
    Auszug aus BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 805/07
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17. Januar 2007 - 3 Ca 2002/05 lev - wird - außer soweit sie sich gegen die teilweise Klageabweisung auf Bonuszahlung für das Jahr 2004 richtet - zurückgewiesen.
  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 225/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 805/07
    Als ein Umstand, der das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB rechtfertigen kann, ist es anzusehen, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber geschlossen oder - so wie der Kläger - eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hat (vgl. Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354; 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347 und 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 -).
  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 711/87

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über den Übergang

  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

  • BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment

    a) Als ein Umstand, der das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB rechtfertigen kann, muss gelten, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber geschlossen oder eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hat (vgl. BAG 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - Rn. 37; 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 - Rn. 33 f.; 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - Rn. 41; 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 - Rn. 37) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2020 - 7 Sa 306/19

    Widerspruchsrecht gegen einen Betriebsübergang - Verwirkung - fehlende

    Nach der Rechtsprechung des 8. Senates des Bundesarbeitsgerichts kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Erfüllung des Zeitmoments ein Zeitraum von über sieben Monaten (vgl. BAG 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - Rn. 32), von etwa neun Monaten (vgl. BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 29 mwN.), von 15 Monaten (BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 26), von mehr als zwei Jahren (BAG 9. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 - Rn. 24) oder von 34 Monaten (BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 204/10 - Rn. 30) genügen.

    Neuer und alter Arbeitgeber können sich wechselseitig auf die Kenntnis des anderen vom Arbeitnehmerverhalten berufen, eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (BAG 9. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 - Rn. 30 f.; 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - Rn. 38 f.; 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 - Rn. 37 f.; 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 34 f.).

    Soweit der Kläger ab dem 1. Januar 2011 ohne Widerspruch bei der Ö. gGmbH weitergearbeitet hat, begründet dies grundsätzlich für sich allein betrachtet noch keine Verwirkung seines Widerspruchsrechts (vgl. st. Rspr.; BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 36; 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - Rn. 36; 9. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 - Rn. 27, jeweils mwN.).

    Der Kläger hat zwar nicht selbst über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses disponiert, indem er beispielsweise einen Aufhebungsvertrag geschlossen (vgl. hierzu BAG 9. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 - Rn. 28; 8 AZR 592/08 - Rn. 22, jeweils mwN.) oder eine von der Ö. gGmbH nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hätte (vgl. hierzu BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 204/10 - Rn. 33 f.; 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 30; 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - Rn. 37, jeweils mwN.).

  • LAG Düsseldorf, 14.10.2015 - 1 Sa 733/15

    Unvollständige Unterrichtung über einen Betriebsübergang

    Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses stellen sich nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, z.B. Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. die Hinnahme einer vom Betriebserwerber ausgesprochenen Kündigung oder durch welche das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird (z.B. die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) (vgl. BAG 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 -, Rn. 32, juris; BAG 22.04.2010 - 8 AZR 805/07 - Rn. 37, juris ; BAG 21.01.2010 - 8 AZR 870/07 - Rn. 33 f. juris; BAG 27.11.2008 - 8 AZR 225/07 - Rn. 37, juris).
  • LAG Hamm, 01.10.2010 - 10 Sa 449/10

    Verwirkbarkeit des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (BAG 15.02.2007 - 8 AZR 431/06 - AP BGB § 613 a Nr. 320; BAG 27.11.2008 - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613 a Nr. 363; BAG 12.11.2009 - 8 AZR 751/07 - AP BGB § 613 a Widerspruch Nr. 12; BAG 22.04.2010 - 8 AZR 805/07 - n.v.).

    Es müssen besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG 24.07.2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613 a Nr. 347; BAG 27.11.2008 - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613 a Nr. 363; BAG 22.04.2010 - 8 AZR 805/07 - n.v. m.w.N.).

    aa) Zu Recht ist das Arbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass allein die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers bei der D1 A1 GmbH + Co. KG, insbesondere seine weitere Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied, noch keinen Umstand für die Annahme einer Verwirkung des Widerspruchsrechts des nicht ordnungsgemäß nach § 613 a Abs. 5 BGB unterrichteten Klägers begründet hat (BAG 27.11.2008 - 8 AZR 374/07 - AP BGB § 613 a Nr. 363 Rn. 30; BAG 12.11.2009 - 8 AZR 751/07 - AP BGB § 613 a Widerspruch Nr. 12 Rn. 35; BAG 22.04.2010 - 8 AZR 805/07 - Rn. 36; Gaul/Niklas, DB 2009, 452, 456; Dzida, NZA 2009, 641, 645; Hunold, NZA-RR 2010, 281, 286; Jacobsen/Menke, NZA-RR 2010, 393, 396 m.w.N.).

  • BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 699/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Damit ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, das so genannte Zeitmoment erfüllt (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 368 und 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 -) .

    Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht weiter an, als ein Umstand, der das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB rechtfertigen kann, sei anzusehen, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber geschlossen oder eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hat (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 368, - 8 AZR 871/07 - und - 8 AZR 982/07 -; 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 -; 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354 und 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 -) .

  • BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 413/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Damit könnte in der erforderlichen Gesamtschau mit einem gegebenen Umstandsmoment das so genannte Zeitmoment erfüllt sein (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 368 und 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 -) .

    Als ein Umstand, der möglicherweise das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB rechtfertigt, kann es nämlich angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber geschlossen oder eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hat (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 368, - 8 AZR 871/07 - und - 8 AZR 982/07 -; 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 -; 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354 und 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 -) .

  • BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 469/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Damit könnte in der erforderlichen Gesamtschau mit einem gegebenen Umstandsmoment das sog. Zeitmoment erfüllt sein (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 368; 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 -) .
  • BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 885/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Damit ist das so genannte Zeitmoment erfüllt (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 368 und - 8 AZR 982/07 -; 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 -) .

    Als ein Umstand, der das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB rechtfertigen kann, ist es nämlich anzusehen, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber geschlossen oder eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hat (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 368, - 8 AZR 871/07 - und - 8 AZR 982/07 -; 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 -; 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354 und 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 -) .

  • BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 935/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    In der Zusammenschau mit dem besonders schwerwiegenden Umstand der erfolgten Disposition über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses (vgl. unter II 2 d dd) ist das so genannte Zeitmoment als erfüllt anzusehen (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 364 und 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 -).

    Als ein Umstand, der das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB rechtfertigen kann, ist es nämlich anzusehen, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber geschlossen oder eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hat (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 368, - 8 AZR 871/07 - und - 8 AZR 982/07 -; 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 -; 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354 und 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 -) .

  • LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 Sa 251/17

    Umfang der Informationspflicht bei einem Betriebsübergang

    Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses kommen nur Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers in Betracht, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt oder durch welche das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird (BAG vom 17.10.2013 - 8 AZR 974/12, juris, Rz. 32; BAG vom 20.05.2010 - 8 AZR 872/08, juris, Rz. 33; BAG vom 20.04.2010 - 8 AZR 805/07, juris, Rz. 37; BAG vom 21.01.2010 - 8 AZR 870/07, juris, Rz. 33 f.; BAG vom 27.11.2008 - 8 AZR 225/07, juris, Rz. 37; LAG Düsseldorf vom 14.10.2015 - 1 Sa 733/15, juris, Rz. 66).
  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 204/10

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

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