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   VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13, 8 D 1006/13   

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VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13, 8 D 1006/13 (https://dejure.org/2013,15552)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.05.2013 - 8 B 1005/13, 8 D 1006/13 (https://dejure.org/2013,15552)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13, 8 D 1006/13 (https://dejure.org/2013,15552)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 lit. c, Abs. 1 EMRK; Art. 8 EMRK; § 247 StPO; § 96 StPO; § 172 Nr. 1 a GVG
    Anordnung der Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensperson als Zeuge in einem Strafverfahren (audiovisuelle Vernehmung des Zeugen an einem geheim gehaltenen Ort; optische und akustische Verfremdung von Bild und Ton; Zeugensperrung: weitere Verwendung als ...

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 1 Abs 1 GG, Art 6 Abs 3 lit d EMRK, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 92 GG
    Unwirksame Sperrerklärung für audiovisuelle Vernehmung eines V-Manns der Polizei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Sperrerklärungen einer obersten Dienstbehörde i.S.d. § 96 StPO für eine audiovisuelle Vernehmung eines V-Manns der Polizei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Sperrerklärungen einer obersten Dienstbehörde i.S.d. § 96 StPO für eine audiovisuelle Vernehmung eines V-Manns der Polizei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Angeklagter kann gegen Sperrerklärung die abgeschirmte Vernehmung polizeilich geführter "Vertrauensperson" verlangen

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Sperrung der Vertrauensperson gemäß § 96 StPO analog bei gleichzeitiger Verletzung des Konfrontationsrechts aus Art. 6 Abs. 3d EMRK (RA'in Dr. Franziska Mahler; HRRS 2013, 334)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 779
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit -

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13
    Demzufolge sind alle Behörden grundsätzlich verpflichtet, ihre Akten dem Strafgericht auf dessen Ersuchen vorzulegen und können sich dieser Vorlagepflicht nicht schon mit dem Hinweis auf die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben entziehen (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 - juris Rn. 57 und 70).

    Die Aktenbeiziehung erfolgt vielmehr allein in Wahrnehmung der nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen zu erfüllenden Aufklärungspflicht des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 48 ff.).

    Dabei hat die Behörde auch zu erwägen, ob nicht bestimmte verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Wahrung ihrer Belange ausreichen, um die Heranziehung dieses Beweismittels zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 64).

    Diese Verpflichtung kann deren oberste Dienstbehörde jedoch durch eine den Anforderungen des § 96 StPO genügende Sperrerklärung ausschließen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 56 f.; BGH Ermittlungsrichter, Beschluss vom 18. März 1992 - 1 BGs 90/92 u.a. -, juris Rn.15; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auf!. 2008, § 96 Rn. 1).

    Die Geheimhaltung behördlichen Wissens kann deshalb in bestimmten Fällen Vorrang gegenüber der prinzipiellen Informationspflicht gegenüber der Strafjustiz haben (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 63).

    Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die oberste Dienstbehörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Beachtung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 61; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 S 1517/12 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 4. Mai 2012 - 1 S 749/12 - beck-online; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auf!. 2008, § 96 Rn. 1,).

    Denn die Einflussnahme einer Behörde auf ein Strafverfahren mittels einer Sperrerklärung stellt einen Eingriff in den Gang der Rechtspflege dar und muss deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 -1 C 7.85 -, juris Rn. 81; BGH Ermittlungsrichter, Beschluss vom 18. März 1992 - 1 BGs 90/92, juris Rn. 22).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13
    (21) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt - wie die allgemeine Rechtsschutzgarantie - im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und in Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris Rn. 69; BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - juris Rn. 64).

    Besonders zu berücksichtigen sind dabei einerseits die Schwere der zur Aburteilung anstehenden Straftat und das Ausmaß der dem Beschuldigten drohenden Nachteile sowie das Gewicht der einer bestmöglichen Aufklärung entgegenstehenden Umstände insbesondere der Schutz der Vertrauensperson vor Gefahren für Leib und Leben, die Geheimhaltung der polizeilichen Arbeitsweise sowie der Umstand, dass im Fall der Offenlegung ihrer Identität von dieser Vertrauensperson zukünftig keine entsprechenden Hinweise mehr erfolgen werden und die Gewinnung weiterer Vertrauenspersonen erschwert wird (vgl. dazu BVerfG , Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, juris Rn. 73 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 14 PS 3/11 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Denn im Rahmen der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung ist es Aufgabe der den Gerichten übertragenen rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GG), frei von Einwirkungen anderer Staatsorgane selbst darüber zu befinden, welche Beweismittel zur Aufklärung der Sache notwendig sind (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, juris Rn. 82).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92

    Beschlagnahmefähigkeit von Behördenakten (Sperrerklärung; Gewaltenteilung;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13
    Diese Verpflichtung kann deren oberste Dienstbehörde jedoch durch eine den Anforderungen des § 96 StPO genügende Sperrerklärung ausschließen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 56 f.; BGH Ermittlungsrichter, Beschluss vom 18. März 1992 - 1 BGs 90/92 u.a. -, juris Rn.15; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auf!. 2008, § 96 Rn. 1).

    Denn die Einflussnahme einer Behörde auf ein Strafverfahren mittels einer Sperrerklärung stellt einen Eingriff in den Gang der Rechtspflege dar und muss deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 -1 C 7.85 -, juris Rn. 81; BGH Ermittlungsrichter, Beschluss vom 18. März 1992 - 1 BGs 90/92, juris Rn. 22).

  • BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98

    Rechtsweg für die Anfechtung einer Sperrerklärung

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13
    § 96 StPO schränkt (ausdrücklich) die Vorlegung und Auslieferung von Akten und anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken und (analog) die Erteilung von entsprechenden Auskünften an die Strafjustiz ein (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 - 5 AR (VS) 1/98 -, juris Rn. 32).

    (23) Für die Rechtmäßigkeit einer aus der Sicht der obersten Dienstbehörde primär an der Gefahrenabwehr ausgerichteten Sperrerklärung (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 - 5 AR (VS) 1/98 -, juris Rn. 27) ist maßgeblich, ob von der zuständigen obersten Dienstbehörde Gründe für die Feststellung geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt werden, dass die Weigerung, dem Strafgericht bestimmte Beweismittel zugänglich zu machen, aus einem in § 96 StPO ausgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist.

  • BVerfG, 08.10.2009 - 2 BvR 547/08

    Faires Verfahren; Recht auf unmittelbare und konfrontative Befragung von

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13
    (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 -, juris Rn. 12).

    Dabei sind sowohl die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege als auch die Belange eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes in den Blick zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerfG, 17.09.2004 - 2 BvR 2122/03

    Anforderungen an die strafrichterliche Aufklärungspflicht bei Verwertung der

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13
    Lediglich in Ausnahmefällen - etwa bei einer rechtmäßigen Sperrerklärung i.S.d. § 96 StPO - kann er auf Beweissurrogate ausweichen, muss den Mangel der Beweisführung dann jedoch durch eine besonders sorgfältige und vorsichtige Beweiswürdigung hinsichtlich der nur eingeschränkt zugänglichen Beweismittel ausgleichen (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2004 - 2 BvR 2122/03 -, juris Rn. 4 f.).

    Sie untersteht dem aus § 244 Abs. 2 StPO abzuleitenden und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden "Gebot bestmöglicher Sachaufklärung" (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2004 - 2 BvR 2122/03 -, juris Rn. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2012 - 1 S 1517/12

    Begründetheit einer Sperrerklärung; keine prozessuale Ungleichbehandlung der

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13
    Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die oberste Dienstbehörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Beachtung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 61; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 S 1517/12 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 4. Mai 2012 - 1 S 749/12 - beck-online; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auf!. 2008, § 96 Rn. 1,).
  • BGH, 11.09.2003 - 3 StR 316/02

    Konfrontationsrecht / Fragerecht (audiovisuelle Vernehmung; Darlegungspflichten

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13
    (35) Soweit der Antragsgegner eine Gefährdung der Vertrauensperson "Jens" unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2003 - 3 StR 316/02 - juris) damit begründet, dass die Strafprozessordnung faktisch keine Möglichkeit biete, Fragen zur Glaubwürdigkeit abzuwehren, führt dieser Einwand ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.
  • BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83

    Zur gerichtlichen Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei und zur

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13
    (28) Soweit er unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere den Beschluss des Großen Senats vom 17. Oktober 1983 - GSSt 1/83 - BGHSt 32, 112 = juris Rn. 22) geltend macht, die audiovisuelle Vernehmung eines Zeugen sei nach dem Gesetz schon nicht zulässig, kann er damit keinen Erfolg haben, weil diese Rechtsprechung spätestens seit der letzten Änderung des § 247a StPO durch Art. 3 1. JuMoG vom 24. August 2004 mit Wirkung vom 1. September 2004 überholt ist.
  • BGH, 19.07.2006 - 1 StR 87/06

    Fragerecht des Angeklagten (Konfrontationsrecht; verdeckter Ermittler;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13
    Mit ihrer Entfernung aus dem Sitzungszimmer während der Vernehmung kann jedoch zum Schutze des Informanten verhindert werden, dass die Angeklagten ihre angesichts der inzwischen vergangenen Zeit mittlerweile möglicherweise verblasste Erinnerung wieder auffrischen und sich Erscheinungsbild, Mimik und/oder Gestik des Zeugen wieder ins Gedächtnis rufen bzw. ihre Kenntnisse aktualisieren können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 1 StR 87/06 -, juris m.w.N.).
  • BGH, 17.08.2004 - 1 StR 315/04

    Telekommunikationsüberwachung; Aufklärungspflicht; Recht auf ein faires Verfahren

  • OVG Niedersachsen, 04.01.2012 - 14 PS 3/11

    Statthaftigkeit des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bei einer im

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 1880/06

    Verfassungsmäßigkeit einer Zeugenvernehmung unter optischer und akustischer

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • VG Berlin, 11.10.2013 - 33 L 393.13

    Sperrerklärung für eine nicht als verdeckter Ermittler eingesetzte private

    Davon ausgehend ist die von der Antragsgegnerin abgegebene Sperrerklärung eine interne Weisung an die aktenführende Behörde, die in Ermangelung einer Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellt, mag sie auch faktisch die Belange des Antragstellers reflexartig berühren (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 - juris, Rn. 18 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 35 Rn. 132).

    Ob die streitbefangene Sperrerklärung rechtswidrig und der Antragsteller hierdurch in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren verletzt ist, ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts - insbesondere der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Angeklagten drohenden Nachteile, des Stellenwerts des Beweismittels und des Gewichts der einer Aktenvorlage entgegenstehenden Umstände, insbesondere des Schutzes der Vertrauensperson vor Gefahren für Leib und Leben, der Geheimhaltung der polizeilichen Arbeitsweise sowie des Umstandes, dass im Fall der Offenlegung ihrer Identität von dieser Vertrauensperson zukünftig keine entsprechenden Hinweise mehr erfolgen werden und die Gewinnung weiterer Vertrauenspersonen erschwert wird - zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - juris, Rn. 73 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 14 PS 3/11 - juris, Rn. 15 m. w. N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 - juris).

    Sie ist ferner einzelfallbezogen, setzt sich mit dem relevanten Sachverhalt hinreichend auseinander, stellt alle erheblichen Belange ohne erkennbare Fehlgewichtung in die Abwägung ein und ist insgesamt inhaltlich nachvollziehbar, und zwar auch unter Berücksichtigung der Weiterentwicklungen des Strafprozessrechts und der Kommunikationstechnik in den letzten Jahren (vgl. etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 - juris).

    Die Erkenntnisse zu der angeklagten Handlung selbst wurden erst späterhin durch Observationen, Peilüberwachungen, Telekommunikationsüberwachungen und die Vernehmung anderer Zeugen gewonnen (anders etwa der Sachverhalt in der Entscheidung des Hessischen VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 - juris, wo die Vernehmung der Vertrauensperson als Zeuge vom Strafgericht als "von höchster Wichtigkeit" angesehen wurde).

  • VG Berlin, 30.01.2014 - 33 K 394.13

    Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung

    Davon ausgehend ist die von der Beklagten abgegebene Sperrerklärung eine interne Weisung an die aktenführende Behörde, die in Ermangelung einer Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellt, mag sie auch faktisch die Belange des Klägers reflexartig berühren (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 - juris, Rn. 18 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 35 Rn. 132).

    Ob die Sperrerklärung rechtswidrig und der Betroffene hierdurch in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren verletzt ist, ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts - insbesondere der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Angeklagten drohenden Nachteile, des Stellenwerts des Beweismittels und des Gewichts der einer Aktenvorlage entgegenstehenden Umstände, insbesondere des Schutzes der Vertrauensperson vor Gefahren für Leib und Leben, der Geheimhaltung der polizeilichen Arbeitsweise sowie des Umstandes, dass im Fall der Offenlegung ihrer Identität von dieser Vertrauensperson zukünftig keine entsprechenden Hinweise mehr erfolgen werden und die Gewinnung weiterer Vertrauenspersonen erschwert wird - zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - juris, Rn. 73 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 14 PS 3/11 - juris, Rn. 15 m. w. N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 - juris).

    Sie ist ferner einzelfallbezogen, setzt sich mit dem relevanten Sachverhalt hinreichend auseinander, stellt alle erheblichen Belange ohne erkennbare Fehlgewichtung in die Abwägung ein und ist insgesamt inhaltlich nachvollziehbar, und zwar auch unter Berücksichtigung der Weiterentwicklungen des Strafprozessrechts und der Kommunikationstechnik in den letzten Jahren (vgl. etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 - juris).

    Die Erkenntnisse zu der angeklagten Handlung selbst wurden erst späterhin durch Observationen, Peilüberwachungen, Telekommunikationsüberwachungen und die Vernehmung anderer Zeugen gewonnen (anders etwa der Sachverhalt in der Entscheidung des Hessischen VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 - juris, wo die Vernehmung der Vertrauensperson als Zeuge vom Strafgericht als "von höchster Wichtigkeit" angesehen wurde).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2015 - 6 B 837/15

    Einstweilige Anordnung zur Verpflichtung der Generalstaatsanwaltschaft zur

    vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13, 8 D 1006/13 zu § 96 StPO, sowie schon RG, Urteil vom 11. Dezember 1896 - 4531/96 -, RGSt 29, 236.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2019 - 5 B 603/19

    Aufhebung der Sperrerklärung des Ministeriums des Innern für die Möglichkeit der

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - juris, Rn. 73 ff.; BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1982 - 2 C 91.81 - juris, Rn. 36, und vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris, Rn. 61; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 3. Juni 1991 - 1 S 1484/91 -, juris, Rn. 8, und vom 28. August 2012 -- 1 S 1517/12 -, juris, Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 -, juris, Rn. 25.
  • VG Berlin, 07.12.2018 - 1 L 304.18

    Einstweiliger Rechtsschutz Sperrerklärungen in einem Strafverfahren

    In Ermangelung einer Außenwirkung stellt sie keinen Verwaltungsakt dar, mag sie auch faktisch die Belange des Antragstellers reflexartig berühren (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13, juris Rn. 18 f.).

    Derartige hochgradig individualisierenden Wiedererkennungsmerkmale können auch bei technischer Verfremdung der Stimme in der Regel nicht wirksam weggefiltert werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017 - OVG 10 S 38.17, juris, Rn. 14; a. A. ohne nachvollziehbare Begründung VGH Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13, juris Rn. 29).

  • VG Berlin, 01.11.2022 - 6 L 174.22

    Keine Aussagegenehmigung für Merkel und Seehofer

    Der Gehalt der Versagung der begehrten Aussagegenehmigung erschöpft sich gerade nicht in einer verwaltungsinternen Weisung, wie dies etwa im Falle einer an die jeweilige aktenführende Behörde gerichteten Sperrerklärung der übergeordneten Behörde nach § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung der Fall ist (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 u.a. -, juris Rn. 18 f.).
  • VG Düsseldorf, 18.04.2019 - 18 L 3461/18

    Polizeirecht

    Wird - wie hier durch Ersuchen des Vorsitzenden der Strafkammer vom 26. Januar 2018 - Auskunft über Namen und Anschrift eines behördlich geheim gehaltenen Zeugen verlangt, findet § 96 Satz 1 StPO entsprechende Anwendung, vgl. HessVGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 -, juris, m.w.N.
  • VG München, 31.05.2017 - M 7 K 16.3827

    Überprüfung einer Sperrerklärung gegenüber dem Strafgericht

    Die eingeschränkte Sperrerklärung ist daher auch mit Blick auf Art. 6 EMRK und dem strafprozessualen Konfrontationsrecht nicht zu beanstanden (vgl. auch HessVGH, B.v. 29.5.2013, 8 B 1005/13 u.a., juris - Rn. 23 a.E und OVG Lüneburg B.v. 4.4.2000, 11 M 1239/00, Rn. 9).
  • VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 175.22
    Der Gehalt der Versagung der begehrten Aussagegenehmigung erschöpft sich gerade nicht in einer verwaltungsinternen Weisung, wie dies etwa im Falle einer an die jeweilige aktenführende Behörde gerichteten Sperrerklärung der übergeordneten Behörde nach § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung der Fall ist (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 u.a. - juris Rn. 18 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2020 - 5 B 1670/19
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - juris, Rn. 73 ff.; BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1982 - 2 C 91.81 - juris, Rn. 36, und vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris, Rn. 61; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2019 - 5 B 603/19 -, juris, Rn. 14, VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 3. Juni 1991 - 1 S 1484/91 -, juris, Rn. 8, und vom 28. August 2012 - 1 S 1517/12 -, juris, Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 -, juris, Rn. 25.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2017 - 10 S 38.17

    Erteilung der Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensperson in der

  • VG Berlin, 23.09.2022 - 6 L 220.22
  • VG Düsseldorf, 28.10.2014 - 18 L 2428/14
  • VG Berlin, 20.12.2018 - 33 K 370.18

    Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung im Strafverfahren

  • VG Düsseldorf, 20.11.2019 - 18 L 2491/19
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