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   OVG Rheinland-Pfalz, 02.01.2014 - 8 B 11261/13.OVG   

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https://dejure.org/2014,24
OVG Rheinland-Pfalz, 02.01.2014 - 8 B 11261/13.OVG (https://dejure.org/2014,24)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.01.2014 - 8 B 11261/13.OVG (https://dejure.org/2014,24)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Januar 2014 - 8 B 11261/13.OVG (https://dejure.org/2014,24)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 62 Abs 1 Nr 6 BauO RP, § 81 S 1 BauO RP, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
    Sofortige Vollziehung einer Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer auf die formelle Illegalität einer baulichen Anlage gestützten Nutzungsuntersagung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBauO § 62; LBauO § 67; LBauO § 84
    Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer auf die formelle Illegalität einer baulichen Anlage gestützten Nutzungsuntersagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Haltung von Wollschweinen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ungenehmigte Schweinehaltung verboten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ungenehmigte Schweinehaltung verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ungenehmigte Haltung von Wollschweinen untersagt - Anlage zur Schweinehaltung weder genehmigt noch genehmigungsfähig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.2006 - 8 B 10574/06

    Sofortige Vollziehung einer Nutzungsuntersagung bzgl eines Tiergeheges

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.01.2014 - 8 B 11261/13
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich schon dann erfüllt sind, wenn eine bauliche Anlage formell illegal, das heißt ohne die erforderliche Genehmigung, genutzt wird; ferner liegt auch die sofortige Vollziehung einer (rechtmäßigen) Nutzungsuntersagung regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie dazu dient, demjenigen ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger zu entziehen, der ohne vorherige Einholung der erforderlichen Genehmigung mit der Nutzung beginnt und damit die vorgeschriebene präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterläuft (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06.OVG -, BauR 2006, 1734 und juris, Rn. 7 und 13).

    Bei dem mit Brettern umzäunten Tiergehege handelt es sich um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage; insbesondere liegt keine Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 LBauO vor, weil es sich nicht um die Einfriedung eines Grundstücks, sondern um die Einhegung eines innerhalb des Grundstücks angelegten Freilaufgeländes für Tiere handelt (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2006, a.a.O., juris, Rn. 10; Jeromin, LBauO, 3. Aufl. 2012, Rn. 57).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2012 - 8 A 10875/12

    Beseitigung einer Fensteröffnung in einer Brandschutzwand

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.01.2014 - 8 B 11261/13
    Soweit die Antragsteller hinsichtlich des Stallgebäudes gar eine Genehmigung vermuten oder jedenfalls Bestandsschutz beanspruchen, ist darauf hinzuweisen, dass bislang weder die Erteilung einer Genehmigung noch das Vorliegen der Voraussetzungen des Bestandsschutzes erwiesen sind und die Antragsteller hierfür die (materielle) Beweislast tragen (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 8 A 10875/12.OVG -, BauR 2013, 760 und juris, Rn. 40).
  • VG Trier, 14.12.2021 - 7 L 3342/21

    Hundezwinger im allgemeines Wohngebiet

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, d.h. wenn das betroffene Vorhaben offensichtlich genehmigt werden müsste (OVG RP, Beschlüsse vom 3. November 2006 - 8 E 11266/06.OVG -, vom 14. April 2011 - 8 B 10278/11.OVG - und vom 2. Januar 2014 - 8 B 11261/13.OVG -, alle ESOVGRP; VG Schwerin, Beschluss vom 4. September 2020 - 2 B 310/20 SN -, Rn. 9, juris).

    Dem Adressaten einer bauaufsichtlichen Verfügung ist es grundsätzlich zuzumuten, zeitnah für eine vorläufige Unterbringung von Tieren zu sorgen, bis die Zulässigkeit der Tierhaltung im Hauptsacheverfahren geklärt ist (OVG RP, Beschlüsse vom 2. Januar 2014 a.a.O. und vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06.OVG -, ESOVGRP).

  • VG Neustadt, 18.01.2016 - 3 K 890/15

    Haltung von neun Huskys im allgemeinen Wohngebiet unzulässig

    Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (siehe z.B. Beschluss vom 2. Januar 2014 - 8 B 11261/13 -, juris), der die Kammer folgt, rechtfertigt bereits die formelle Baurechtswidrigkeit grundsätzlich eine Nutzungsuntersagung.
  • VG Neustadt, 04.01.2024 - 4 L 1213/23

    Untersagung der ungenehmigten Nutzung eines Einfamilienwohnhauses als

    Dabei genügt für den Erlass einer Nutzungsuntersagung regelmäßig bereits die formelle Illegalität (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 2 B 51/20 -, juris, Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Januar 2014 - 8 B 11261/13.OVG - juris, und vom 9. Februar 2007 - 8 B 10019/07.OVG - ESOVGRP; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 18. Januar 2016 - 3 K 890/15.NW - juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 1. September 2015 - 3 L 726/15.NW -, juris).

    Von einer solchen offenkundigen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den materiell-rechtlichen Vorschriften sich ohne weitere Ermittlungen derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung im Genehmigungsverfahren entbehrlich erscheint (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 1. September 2022 - 1 B 156/22 -, juris, Rn. 25, vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Januar 2014 - 8 B 11261/13.OVG -, juris, Rn .6).

  • VG Neustadt, 29.01.2014 - 4 L 77/14

    Anwohner scheitert ebenfalls mit Eilantrag auf Wasserversorgung im Frankensteiner

    Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand gibt es auch sonst kein einziges zu Dauerwohnzwecken genehmigtes Wohngebäude im Schliertal, d.h. sämtliche Bewohner, die dort dauerhaft wohnen, halten sich formell illegal auf und könnten allein deswegen von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mit einer entsprechenden bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung belegt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Januar 2014 - 8 B 11261/13.OVG -, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 4 L 491/13.NW -).
  • VG Mainz, 11.11.2015 - 3 K 16/15

    Nutzungsuntersagung für Containerlager im Außenbereich rechtmäßig

    Auf tatbestandlicher Seite erfordert dies allein die formelle Rechtmäßigkeit der baulichen oder sonstigen Anlage (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. Januar 2014 - 8 B 11261/13.OVG -, juris Rn. 3, sowie Urteile vom 23. Juni 2010 - 8 A 10559/10.OVG -, NVwZ-RR 2010, 757 = juris Rn. 26, und vom 22. Mai 1996 - 8 A 11880/95.OVG -, AS 25, 313 = juris Rn. 19).
  • VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagung einer Nutzungsänderung;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. Beschluss vom 2. Januar 2014 - 8 B 11261/13 -, juris), der die Kammer folgt, rechtfertigt bereits die formelle Rechtswidrigkeit grundsätzlich eine Nutzungsuntersagung (z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Januar 2014 - 8 B 11261/13 -, juris).
  • OVG Sachsen, 23.09.2014 - 1 B 125/14

    Nutzungsuntersagung, Ermessen, Gewerbebetrieb, Gleichbehandlungsgrundsatz,

    Ist dies nach summarischer Prüfung der Fall, muss auch angenommen werden, dass die Antragstellerin für das Vorliegen einer Genehmigung für die streitige Nutzung bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des Bestandsschutzes die (materielle) Beweislast trägt (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 26. Juni 2001, SächsVBl. 2001, 248; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 2. Januar 2014 - 8 B 11261/13 -, juris) und sich nicht auf eine Beweislastumkehr berufen kann.
  • VG Koblenz, 04.11.2020 - 1 L 819/20

    Zelte am Nürburgring bedürfen der Genehmigung

    Sowohl nach § 76 Abs. 8 LBauO als auch nach § 81 Satz 1 LBauO genügt für die hier in Rede stehende Untersagungsverfügung demnach bereits die formelle Illegalität der Anlage (vgl. insoweit zur st. Rspr. zu § 81 LBauO nur OVG RP, Beschluss vom 2. Januar 2014 - 8 B 11261/13.OVG - ESOVG RP).
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