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   BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00   

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https://dejure.org/2000,1832
BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00 (https://dejure.org/2000,1832)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.2000 - 8 B 119.00 (https://dejure.org/2000,1832)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 2000 - 8 B 119.00 (https://dejure.org/2000,1832)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    VwGO § 92 Abs. 2 Satz 1
    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen der Beitreibensaufforderung; unterbliebene Klagebegründung

  • Wolters Kluwer

    Rücknahmefiktion - Voraussetzungen der fiktiven Klagerücknahme

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fiktive Klagerücknahme; Wegfall des Rechtsschutzinteresses; fehlende Klagebegründung trotz Fristsetzung

  • Judicialis

    VwGO § 92 Abs. 2 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 51 (Leitsatz)

    § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO
    Vermögensrecht/fiktive Klagerücknahme/rechtliches Gehör

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 1859
  • NVwZ 2000, 1297
  • NJ 2000, 662 (Ls.)
  • DVBl 2001, 307
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84

    Asylverfahren - Gerichtsbeschluß - Verfügung - Vorsitzender - Berichterstatter -

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00
    Die fiktive Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt - wie die vergleichbare asylverfahrensrechtliche Regelung (vgl. hierzu BVerwGE 71, 213 ) - voraus, dass im Zeitpunkt der Beitreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen.

    Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) setzt diese nämlich voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO - hier also am 1. April 1999 - bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin bestanden haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 ; Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 ).

  • BVerfG, 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00
    Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) setzt diese nämlich voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO - hier also am 1. April 1999 - bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin bestanden haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 ; Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 ).
  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2254/11

    Ungerechtfertigte Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens gem § 92 Abs 2 VwGO

    Solche Anhaltspunkte sind insbesondere dann gegeben, wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 -, NVwZ 2000, S. 1297 ; Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 -, NVwZ 2001, S. 918; Beschluss vom 7. Juli 2005 - BVerwG 10 BN 1.05 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 12.04.2001 - 8 B 2.01

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für

    Die fiktive Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen (wie Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - NVwZ 2000, 1297 = ZOV 2000, 352).

    Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten reicht allein der Umstand, dass eine pauschale gerichtliche Aufforderung zur Klagebegründung erfolglos geblieben ist, regelmäßig nicht aus, den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu vermuten (Weiterführung der Rechtsprechung in dem Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - a.a.O.).

    Zwar liegt der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor, weil die Beschwerde keinen abstrakten Rechtssatzwiderspruch zwischen der angeführten Entscheidung des Senats vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - (NVwZ 2000, 1297 = ZOV 2000, 352) und dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts darlegt (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ).

    a) Wie der Senat bereits in dem auch vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - (a.a.O.) ausgeführt hat, setzt eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung - hier also am 23. September 1999 - bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Kläger bestanden haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 ; Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 = Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 3 S. 7 ).

    Dieses in ständiger Rechtsprechung zu den entsprechenden asylverfahrensrechtlichen Regelungen entwickelte, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal gilt auch für die dem Asylverfahrensrecht nachgebildete und durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz in das allgemeine Verwaltungsprozessrecht eingeführte Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - a.a.O. m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 AY 4220/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsrücknahmefiktion -

    Die Rücknahmefiktion ist aber kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (zur Klagerücknahmefiktion Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119/00 - juris Rdnr. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 - juris Rdnr. 5).

    (1) Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung müssen bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Berufungsklägers bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - juris Rdnr. 46; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119/00 - juris Rdnr. 3; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 - juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 - juris Rdnr. 4; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. September 2004 - 4 K 20/03 - juris Rdnr. 10).

    Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des Berufungsklägers oder der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben (zur Klagerücknahmefiktion BVerwG Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119/00 - juris Rdnr. 3; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 - juris Rdnr. 4).

    Unter anderem kann die Nichtvorlage einer Berufungsbegründung zum Anlass und die Aufforderung zur Vorlage einer solchen zum Gegenstand einer Betreibensaufforderung gemacht werden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 2015 - L 4 R 4499/14 - n.v.); dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass eine Berufungsbegründung nicht Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung ist (vgl. zur Klagerücknahmefiktion BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119/00 - juris Rdnr. 4; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 - juris Rdnr. 6; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1991 - 9 C 96/89 - juris Rdnr. 11; OVG Thüringen, Beschluss vom 14. November 1995 - 3 ZO 429/95 - juris Rdnr. 11; Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 6 S 1870/99 - juris Rdnr. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 1 L 40/05 - juris Rdnr. 25).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 92 Abs. 2 VwGO, nach der unter Umständen die Nichtvorlage einer Klagebegründung Anlass für eine Betreibensaufforderung sein kann (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1991 - 9 C 96/89 - juris Rdnr. 11; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119/00 - juris Rdnr. 4; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 - juris Rdnr. 6; BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - 1 B 103/02 - juris Rdnr. 7; OVG Thüringen, Beschluss vom 14. November 1995 - 3 ZO 429/95 - juris Rdnr. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 6 S 1870/99 - juris Rdnr. 4).

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