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   BVerwG, 25.06.1996 - 8 B 129.96   

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BVerwG, 25.06.1996 - 8 B 129.96 (https://dejure.org/1996,12472)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1996 - 8 B 129.96 (https://dejure.org/1996,12472)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1996 - 8 B 129.96 (https://dejure.org/1996,12472)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beschwerdegründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und der Divergenz - Abstandszahlungen bei der Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung zum Abbruch eines Wohnhauses, wenn an Stelle des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Öffentliches Interesse - Eigeninteresse -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1996 - 8 B 129.96
    Das Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum (Art. 6 § 1 MRVerbG) rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980, a.a.O. S. 258 ff.; BVerwG, Urteile vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 23.80 - BVerwGE 65, 139 [BVerwG 12.03.1982 - 8 C 23/80] und vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 13 S. 46 ).

    Der Abbruch eines veralteten Wohngebäudes muß zweckentfremdungsrechtlich uneingeschränkt ohne Zahlungsauflage genehmigt werden, wenn der durch den Abriß eintretende Wohnraumverlust durch neu geschaffenen gleichwertigen Ersatzraum ausgeglichen wird (stRspr; vgl. Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 143 ff., vom 20. August 1986, a.a.O. S. 51 ff. und vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 29.92 - BVerwGE 95, 341 [BVerwG 22.04.1994 - 8 C 29/92]).

    Zweckentfremdungsrechtlich beachtlicher Ersatzraum muß freilich dem allgemeinen Wohnungsmarkt so zur Verfügung stehen wie zuvor der durch Abriß zweckentfremdete Wohnraum (vgl. Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 150 f. und vom 20. August 1986, a.a.O. S. 54 f.).

    Der durch das Zweckentfremdungsverbot Belastete soll selbst Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen, über den er rechtlich mindestens ebenso verfügen kann wie über den zweckentfremdeten Raum (vgl. Urteile vom 20. August 1986, a.a.O. S. 55).

    An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Eigentümer einer Wohnung zum Ausgleich ihrer Zweckentfremdung eine von ihm lediglich gemietete neugeschaffene Wohnung anbietet, die im Eigentum eines anderen steht (vgl. Urteil vom 20. August 1986, a.a.O. S. 55).

    Bei den anstelle der bisherigen Mietwohnungen angebotenen Eigentumswohnungen handelt es sich vielmehr rechtlich betrachtet qualitativ um ein "Mehr" gegenüber der von einer zweckentfremdungsrechtlich beachtlichen Ersatzleistung mindestens zu fordernden Gleichwertigkeit (vgl. auch Urteil vom 20. August 1986, a.a.O. S. 55).

  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 23.80

    Auflage - Ermessensentscheidung - Anfechtung - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1996 - 8 B 129.96
    Das Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum (Art. 6 § 1 MRVerbG) rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980, a.a.O. S. 258 ff.; BVerwG, Urteile vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 23.80 - BVerwGE 65, 139 [BVerwG 12.03.1982 - 8 C 23/80] und vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 13 S. 46 ).

    Der Abbruch eines veralteten Wohngebäudes muß zweckentfremdungsrechtlich uneingeschränkt ohne Zahlungsauflage genehmigt werden, wenn der durch den Abriß eintretende Wohnraumverlust durch neu geschaffenen gleichwertigen Ersatzraum ausgeglichen wird (stRspr; vgl. Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 143 ff., vom 20. August 1986, a.a.O. S. 51 ff. und vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 29.92 - BVerwGE 95, 341 [BVerwG 22.04.1994 - 8 C 29/92]).

    Zweckentfremdungsrechtlich beachtlicher Ersatzraum muß freilich dem allgemeinen Wohnungsmarkt so zur Verfügung stehen wie zuvor der durch Abriß zweckentfremdete Wohnraum (vgl. Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 150 f. und vom 20. August 1986, a.a.O. S. 54 f.).

    Der infolge des zwar teureren, aber auch qualitativ besseren Neubaustandards eintretende sog. Sickereffekt führt dazu, daß die Wohnraumversorgung im Ergebnis nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980, a.a.O. S. 259 f.; BVerwG, Urteil vom 12. März 1982, a.a.O. S. 146; Beschluß vom 15. März 1991 - BVerwG 8 B 33.91 - ).

  • BVerwG, 15.03.1991 - 8 B 33.91

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1996 - 8 B 129.96
    Der infolge des zwar teureren, aber auch qualitativ besseren Neubaustandards eintretende sog. Sickereffekt führt dazu, daß die Wohnraumversorgung im Ergebnis nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980, a.a.O. S. 259 f.; BVerwG, Urteil vom 12. März 1982, a.a.O. S. 146; Beschluß vom 15. März 1991 - BVerwG 8 B 33.91 - ).
  • BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83

    Möglichkeit der Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1996 - 8 B 129.96
    Zur Abwendung steht den Behörden insoweit lediglich das rechtliche Instrumentarium des § 177 BauGB (früher § 39 e BBauG) zur Verfügung (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - BVerwGE 71, 291 [BVerwG 10.05.1985 - 8 C 35/83]).
  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1996 - 8 B 129.96
    Der Abbruch eines veralteten Wohngebäudes muß zweckentfremdungsrechtlich uneingeschränkt ohne Zahlungsauflage genehmigt werden, wenn der durch den Abriß eintretende Wohnraumverlust durch neu geschaffenen gleichwertigen Ersatzraum ausgeglichen wird (stRspr; vgl. Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 143 ff., vom 20. August 1986, a.a.O. S. 51 ff. und vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 29.92 - BVerwGE 95, 341 [BVerwG 22.04.1994 - 8 C 29/92]).
  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 436/78

    Anstandszahlung - Verhältnismäßigkeit - Zweckentfremdung - Wohnraumschaffung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1996 - 8 B 129.96
    Die Auferlegung einer Abstandszahlung bei der Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung zum Abbruch eines Wohnhauses verletzt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn anstelle veralteten Wohnraums vermehrter neuer, nicht luxuriöser Wohnraum geschaffen wird (BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 1 BvR 436, 437/78 - BVerfGE 55, 249 ).
  • VG Berlin, 27.08.2019 - 6 K 452.18

    Zweckentfremdung: Keine Mietobergrenze für Neubau

    Zur alten Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass "ein Verbot wirtschaftlich und wohnungswirtschaftlich vernünftiger Erneuerung des veralteten Wohnungsbestandes nicht nur einen übermäßigen Eingriff in die Eigentümerbefugnisse darstellte, sondern zudem auf längere Sicht auch zu einem völligen Zusammenbruch der dem Marktbedarf entsprechenden neuzeitlichen Wohnraumversorgung führen würde." (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - BVerwG 8 B 129.96 -, juris Rn. 2).

    Für die Wohnraumversorgung unerheblich ist, dass die Klägerin Mietwohnungen durch Eigentumswohnungen ersetzen will, da sowohl Miet- als auch Eigentumswohnungen zu Wohnzwecken genutzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - BVerwG 8 B 129.96 -, juris Rn. 2 und Ziffer 19.4 der AV-ZwVb).

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 18.96

    Zweckentfremdungsgenehmigung - Abbruch von Wohnraum - Schaffung von Ersatzraum -

    Der bundesrechtliche Begriff der Zweckentfremdung im Sinne des Art. 6 § 1 MRVerbG schließt auch den Abbruch von Wohnraum ein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 364 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 44.76 - BVerwGE 54, 54 (58 ff.) [BVerwG 18.05.1977 - VIII C 44/76], vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - BVerwGE 71, 291 (293) [BVerwG 10.05.1985 - 8 C 35/83]; Beschluß vom 25. Juni 1996 - BVerwG 8 B 129.96 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 23 S. 25 ff.).

    Dieser Schutzzweck rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980, a.a.O. S. 258; BVerwG, Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 143 f., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 44 f., vom 20. August 1986 a.a.O. S. 51 f. u. 54 f. und vom 22. April 1994, a.a.O. S. 14; Beschluß vom 25. Juni 1996 - BVerwG 8 B 129.96 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 23 S. 25 (26)).

    Zur Abwendung steht den Behörden insoweit lediglich das rechtliche Instrumentarium des § 177 BauGB (früher § 39 e BBauG) zur Verfügung (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - BVerwGE 71, 291 (299) [BVerwG 10.05.1985 - 8 C 35/83]; Beschluß vom 25. Juni 1996, a.a.O. S. 26).

    Zweckentfremdungsrechtlich muß der Abbruch eines veralteten Wohngebäudes genehmigt werden, wenn der durch den Abriß eintretende Wohnraumverlust durch neu geschaffenen gleichwertigen Ersatzraum ausgeglichen wird (stRspr; vgl. Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 143 ff., vom 20. August 1986, a.a.O. S. 51 ff. und vom 22. April 1994, a.a.O. S. 355; Beschluß vom 25. Juni 1996 - BVerwG 8 B 129.96 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 23 S. 25 (26 f.)).

    Neugeschaffenen Ersatzwohnraum muß der Eigentümer dem Wohnungsmarkt nicht zu den gleichen Mietpreisbedingungen zur Verfügung stellen wie zuvor den veralteten durch Abriß zweckentfremdeten Wohnraum (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980, a.a.O. S. 259 f.; BVerwG, Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 146; Beschlüsse vom 15. März 1991 - BVerwG 8 B 33.91 - (n. v.) und vom 25. Juni 1996, a.a.O. S. 27).

    Darauf kommt es nicht an, weil jedenfalls neuer Wohnraum errichtet worden ist, der den aufgrund des Abbruchs eingetretenen Wohnraumverlust - sei es unmittelbar oder mittelbar - wieder ausgleicht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980, a.a.O. S. 259 f.; BVerwG, Beschluß vom 25. Juni 1996, a.a.O. S. 27).

    Daß der Eigentümer dem Markt statt der durch Abriß beseitigten Mietwohnungen nunmehr Eigentumswohnungen anbietet, stellt deren Gleichwertigkeit nicht in Frage (vgl. Beschluß vom 25. Juni 1996, a.a.O. S. 27).

  • VG Berlin, 27.08.2019 - 19 K 517.18
    Zur alten Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass "ein Verbot wirtschaftlich und wohnungswirtschaftlich vernünftiger Erneuerung des veralteten Wohnungsbestandes nicht nur einen übermäßigen Eingriff in die Eigentümerbefugnisse darstellte, sondern zudem auf längere Sicht auch zu einem völligen Zusammenbruch der dem Marktbedarf entsprechenden neuzeitlichen Wohnraumversorgung führen würde." (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - BVerwG 8 B 129.96 -, juris Rn. 2).

    Für die Wohnraumversorgung unerheblich ist, dass die Klägerin Mietwohnungen durch Eigentumswohnungen ersetzen will, da sowohl Miet- als auch Eigentumswohnungen zu Wohnzwecken genutzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - BVerwG 8 B 129.96 -, juris Rn. 2 und Ziffer 19.4 der AV-ZwVb).

  • VG Frankfurt/Main, 18.06.2001 - 4 E 3786/98
    Wenn ein Eigentümer dem Markt statt der durch Abriss beseitigten Mietwohnungen nunmehr Eigentumswohnungen anbiete, stelle dies nicht nur deren Gleichwertigkeit nicht in Frage, sondern stelle bei den angebotenen Eigentumswohnungen rechtlich betrachtet ein qualitatives "Mehr" gegenüber dem abgerissenen Wohnraum dar (Beschluss v. 25. Juni 1996 - BVerwG 8 B 129.96 - Buchholz, 454.51 MRVerbG Nr. 23 -).

    Sofern hier der Gesichtspunkt der qualitativen Verbesserung geprüft wird, ist darauf hinzuweisen, dass die künftigen Wohnungseigentümer bzw. die Mieter jeweils anderen Wohnraum freimachen, und dieser sogenannte Sickereffekt im Ergebnis dazu führt, dass die Wohnraumversorgung nicht beeinträchtigt wird (vgl. statt vieler BVerwG, Beschluss v. 25. Juni 1996, a.a.O.).

    Der Abbruch eines veralteten Wohngebäudes muss zweckentfremdungsrechtlich uneingeschränkt ohne Zahlungsauflage genehmigt werden, wenn der durch den Abriss eintretende Wohnraumverlust durch neu geschaffenen gleichwertigen Ersatzwohnraum ausgeglichen wird (BVerwG, Beschluss v. 25. Juni 1996 - 8 B 129.96, a.a.O. unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 12. März 1982, NJW 1982, Seite 2269 f.).

  • OVG Hamburg, 07.11.2013 - 4 Bs 186/13

    Anforderungen an das Angebot, Ersatzwohnraum zu schaffen, gegen Erteilung einer

    Andernfalls könnte der mit der Schaffung von Ersatzwohnraum verfolgte Zweck, den durch die Zweckentfremdung eintretenden konkreten Wohnraumverlust auszugleichen, indem gleichwertiger Ersatz geschaffen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.1996, 8 B 129.96, juris Rn. 2), nicht erreicht werden.
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