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   BVerwG, 25.08.1993 - 8 B 149.93   

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https://dejure.org/1993,13408
BVerwG, 25.08.1993 - 8 B 149.93 (https://dejure.org/1993,13408)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.1993 - 8 B 149.93 (https://dejure.org/1993,13408)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 1993 - 8 B 149.93 (https://dejure.org/1993,13408)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Darlegung einer konkreten, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts als Voraussetzung der Zulässigkeit der Berufung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 8 B 149.93
    Zur Begründung der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO der Darlegung durch Bezeichnung einer konkreten, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten sein muß (vgl. etwa Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61], st. Rspr.).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 8 B 149.93
    Zur Begründung der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO der Darlegung durch Bezeichnung einer konkreten, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten sein muß (vgl. etwa Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61], st. Rspr.).
  • VG Berlin, 24.03.2010 - 11 K 57.10

    Klage gegen Stilllegungsgebühren erfolglos; Klägerin hat Rückgabe des

    In der Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Februar 1994 - OVG 8 B 149.93; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 1 N 113.05 - Beschluss vom 15. März 2006 - 1 N 128.05 - und vom 19. März 2007 - 1 N 179.05 -) ist seit langem geklärt, dass der Absender eines Schreibens an die Behörde das Risiko trägt, dass diese Mitteilung auf dem Weg zur Behörde verloren geht und dort nicht ankommt.
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