Weitere Entscheidung unten: VG Magdeburg, 11.11.2010

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.09.2010 - 8 B 15.10   

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BVerwG, 30.09.2010 - 8 B 15.10 (https://dejure.org/2010,12999)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.2010 - 8 B 15.10 (https://dejure.org/2010,12999)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 2010 - 8 B 15.10 (https://dejure.org/2010,12999)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 86 Abs 1 VwGO
    Verwertung von Sachverständigengutachten aus dem Verwaltungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit eines Unterlassens der Anforderung eines Gutachtens über mögliche Auswirkungen einer Polymorbidität auf die Berufsfähigkeit eines Arztes mit dem Amtsermittlungsgrundsatz

  • rewis.io

    Verwertung von Sachverständigengutachten aus dem Verwaltungsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Verwertung von Sachverständigengutachten aus dem Verwaltungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 86 Abs. 1
    Vereinbarkeit eines Unterlassens der Anforderung eines Gutachtens über mögliche Auswirkungen einer Polymorbidität auf die Berufsfähigkeit eines Arztes mit dem Amtsermittlungsgrundsatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 04.12.1991 - 2 B 135.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2010 - 8 B 15.10
    In diesem Fall ist es zum Einholen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 S. 67 und vom 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 268 S. 14).
  • BVerwG, 13.01.2009 - 9 B 64.08

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2010 - 8 B 15.10
    Erfordert die Tatsachenfeststellung besondere Sachkunde, darf ohne Zuziehung von Sachverständigen nur entschieden werden, wenn das Gericht nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen selbst über die nötige Sachkunde verfügt und dies für die Beteiligten nachvollziehbar darlegt (vgl. Beschlüsse vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270 S. 16 und vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 - Buchholz a.a.O. Nr. 372 Rn. 6).
  • BVerwG, 28.08.1995 - 3 B 5.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Ablehnung eines Beweisantrags wegen eigener Sachkunde des

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2010 - 8 B 15.10
    Erfordert die Tatsachenfeststellung besondere Sachkunde, darf ohne Zuziehung von Sachverständigen nur entschieden werden, wenn das Gericht nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen selbst über die nötige Sachkunde verfügt und dies für die Beteiligten nachvollziehbar darlegt (vgl. Beschlüsse vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270 S. 16 und vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 - Buchholz a.a.O. Nr. 372 Rn. 6).
  • BVerwG, 07.06.1995 - 5 B 141.94

    Nichtzulassung der Revision mangels Versäumung einer Frist für die Begründung

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2010 - 8 B 15.10
    In diesem Fall ist es zum Einholen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 S. 67 und vom 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 268 S. 14).
  • VGH Bayern, 20.04.2016 - 15 ZB 14.2686

    Darlegungserfordernis beim Antrag auf Zulassung der Berufung

    Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen einerseits durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. von den Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten bzw. sachverständigen Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 ZB 15.1506 - juris Rn. 14 m. w. N.) und über die in den mündlichen Verhandlungen vernommenen sachverständigen Zeugen zu verschaffen.

    Diesbezügliche Rechtsfehler - etwa die Unverwertbarkeit eines existenten Gutachtens, weil dieses unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, weil es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, weil Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, weil ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder weil ... Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt ("erschüttert") scheinen - hat die Klägerin nicht dargelegt (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff. = juris Rn. 33; B. v. 30.9.2010 a. a. O.; B. v. 28.3.2013 - 4 B 15.12 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 15 ZB 13.568 - juris Rn. 12; B. v. 10.3.2015 - 15 ZB 13.2234 - juris Rn. 29; B. v. 13.1.2016 - 22 ZB 15.1506 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 09.02.2024 - 21 ZB 19.1734

    Ingenieurversorgung, erfolgloser Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung,

    2.1.2 Der Kläger, den gem. § 27 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung vom 18. Januar 1995 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 4) in der hier maßgeblichen Fassung der 15. Änderungssatzung vom 1. Dezember 2017 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 49) (im Folgenden: Satzung) die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit trifft, hat nicht hinreichend dargelegt, dass die von Frau Dr. ... erstellten gutachterlichen Äußerungen an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder dass Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachterin besteht (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2010 - 8 B 15/10 - juris Rn. 4).

    In diesem Fall ist es zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur verpflichtet, wenn das vorgelegte Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leidet, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (st. Rspr. des BVerwG vgl. z.B. B.v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - juris Rn. 2; B.v. 30.9.2010 - 8 B 15/10 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 23.01.2018 - 15 CS 17.2575

    Erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn gegen ein - wohl rechtswidriges -

    Sogar in einem verwaltungsgerichtlichen Klage- / Hauptsacheverfahren kann seitens des Gerichts grundsätzlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, sich die erforderliche Sachkunde zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Fachfragen durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. von den Beteiligten vorgelegten sachverständigen Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 ZB 15.1506 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • VG Berlin, 26.10.2023 - 19 K 422.19
    Liegen (Privat-)Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren vor, ist das Gericht zur Einholung eines "neutralen" gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 - BVerwG 8 B 15/10 - juris Rn. 4; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 22 ZB 15.1506 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen

    Das Verwaltungsgericht hat mithin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten und von einem Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. zu dieser Befugnis z.B. BVerwG, B.v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4).

    In diesem Fall ist ein Gericht zur Beauftragung eines eigenen Sachverständigen nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (BVerwG, B.v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; B.v. 7.6.1995 - 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268; B.v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 15 ZB 17.1890

    Zur Zumutbarkeit einer Geruchsbelastung durch den Neubau eines Schweinestalles in

    Ein Verwaltungsgericht kann grundsätzlich von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich die erforderliche Sachkunde zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Fachfragen durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. von den Beteiligten vorgelegten sachverständigen Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 ZB 15.1506 - ZUR 2016, 310 = juris Rn. 14 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.09.2015 - 22 ZB 15.1028

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen

    Das Verwaltungsgericht hat mithin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten und von einem Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. zu dieser Befugnis z.B. BVerwG, B.v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4).

    In diesem Fall ist ein Gericht zur Beauftragung eines eigenen Sachverständigen nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (BVerwG, B.v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; B.v. 7.6.1995 - 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268; B.v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4).

  • VG Oldenburg, 07.08.2017 - 5 A 726/15

    Befahrensregelung; Drachensportverbot; Gesetzgebungskompetenz; Kitesurfen;

    Ein Mangel in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn die vorgelegten Gutachten im Hinblick auf die beweiserhebliche Frage unvollständig sind oder wenn ihre Ergebnisse durch neues beweiserhebliches Vorbringen eines Beteiligten ernsthaft erschüttert werden (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 - 8 B 15.10 -, juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2019 - 9 S 2349/17

    Erkrankung eines Mitglieds des Rechtsanwaltsversorgungswerkes auf "nicht

    Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und/oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29.02.2012 - 7 C 8.11 -, BVerwGE 142, 73; Beschlüsse vom 10.09.2010 - 8 B 15.10 -, und vom 30.08.1993 - 2 B 106.93 -, juris).
  • VGH Bayern, 09.08.2019 - 21 ZB 17.928

    Klage eines Arztes auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente wegen des Vorliegens

    In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (st. Rspr. des BVerwG, vgl. u.a. B.v. 30.9.2010 - 8 B 15/10 - juris Rn.4).
  • OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 LA 22/21

    Amtsermittlungsgrundsatz; Gutachten, behördliches; Sachverständigengutachten;

  • VG Stuttgart, 14.01.2021 - 4 K 6874/19

    Berufsunfähigkeit im Sinne der berufsständischen Pflichtversorgung - Verwertung

  • VGH Bayern, 13.01.2016 - 22 ZB 15.1506

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen

  • VG Düsseldorf, 07.05.2012 - 23 K 2582/09

    Dienstunfall Unfallruhegehalt Dienstunfähigkeit Zurruhesetzung

  • VG Düsseldorf, 07.05.2012 - 23 K 2583/09

    Dienstunfall Unfallfolge Behandlungsmaßnahmen Behandlungskosten Kosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2015 - 14 A 1888/15

    Verwertung eines in Auftrag gegebenen sprachanalytischen Gutachtens i.R.d.

  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 ZB 15.2309

    Immissionsschutz, Windkraftanlage, Drittanfechtungsklage, Darlegungsgebot,

  • VG Augsburg, 29.08.2013 - Au 2 K 12.943

    Recht der Bundesbeamten; Anerkennung weiterer Folgen eines Dienstunfalls;

  • VG Münster, 03.02.2023 - 3 K 1463/21
  • VG Kassel, 08.03.2021 - 1 K 867/20

    Berücksichtigung einer analogen Abrechnung nach § 6 Abs 2 GOÄ im Rahmen der

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Rechtsprechung
   VG Magdeburg, 11.11.2010 - 8 B 15/10 MD   

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https://dejure.org/2010,30970
VG Magdeburg, 11.11.2010 - 8 B 15/10 MD (https://dejure.org/2010,30970)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 11.11.2010 - 8 B 15/10 MD (https://dejure.org/2010,30970)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 11. November 2010 - 8 B 15/10 MD (https://dejure.org/2010,30970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwägung des dienstlichen Bedürfnisses an der einstweiligen Femhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung bei einer vorläufigen Dienstenthebung; Einheitliches Dienstvergehen bei Beruhen der disziplinarischen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Vorläufige Dienstenthebung des Herrn Prof. Dr. D., MLU Halle

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • VG Halle, 27.09.2010 - 5 B 86/10

    Prof. Dr. Duncker obsiegt vor dem Verwaltungsgericht im Streit mit der

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2010 - 8 B 15/10
    Das Verwaltungsgericht Halle gab dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers gegen die unter Sofortvollzug gestellte bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbare Untersagung der Nebentätigkeit statt (5 B 86/10 HAL).

    Jedenfalls ist Regelungsgegenstand des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts auch die Verhinderung einer solchen konkurrierenden (außerdienstlichen) Tätigkeit des Beamten (dazu BVerfG, B. v. 28.09.2007, u. a. 2 BvR 1121/06, juris; a. A. wohl VG A-Stadt zu § 76 Abs. 1 Ziffer 3 LBG LSA im B. v. 27.09.2010, a. a. O.).

    Eine andere Beurteilung folgt auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des VG A-Stadt vom 27.09.2010 (5 B 86/10 HAL) nicht aus der Verletzung über die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts, die von dem Grundsatz getragen werden, dass eine im Hauptamt wahrzunehmende Tätigkeit nicht als Nebentätigkeit ausgeübt werden darf (§§ 73 Abs. 3 LBS LSA, 2 Abs. 1 S. 2 HNVO LSA.

    Dementsprechend verweist das Disziplinargericht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Halle in dem Beschluss vom 27.09.2010 (5 B 86/10 HAL).

  • VG Magdeburg, 04.11.2009 - 8 A 19/08
    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2010 - 8 B 15/10
    Beruht die disziplinarische Ahndung auf einer Vielzahl von Verhaltensweisen eines Beamten, handelt es sich in der Regel um ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1991, 1 D 26/91 mit weiteren Nachweisen, U. v. 06.05.1992, 1 D 7.91 m. w. N., U. v. 06.05.1992, 1 D 7.91 m. w. N., U. v. 28.04.1981, 1 D 7.80, U. v. 14.11.2007, 1 D 6.06, B. v. 29.07.2009, 2 B 15.09, VG Ansbach, U. v. 20.07.2009, AN 6 B D 08.01820 sowie ausführlich VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 MD und B. v. 03.03.2010, 8 B 21/09 MD; alle juris).

    Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. N.; juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2010 - DL 16 S 579/10

    Disziplinarmaßnahme bei Steuerhinterziehung zu Gunsten Dritter durch

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2010 - 8 B 15/10
    Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04; Urt. v. 03.05.2007, 2 C 9.06; B. v. 10.09.2010, 2 B 97/09; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; alle juris).

    Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2004, 2 BvR 52/02; BVerwG, U. v. 14.02.2007, 1 D 12.05 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; OVG Lüneburg, U. v. 20.11.2009, 6 LD 1/09; VGH Bad.-Württ., U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; VG Saarland, U. v. 17.09.2010, 7 K 238/09; alle juris).

  • VG Magdeburg, 03.03.2010 - 8 B 21/09

    Disziplinarrecht, Voraussetzungen für eine Dienstenthebung

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2010 - 8 B 15/10
    Wird die vorläufige Dienstenthebung wie hier auf § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA gestützt, bedarf es jedoch keiner darüber hinausgehenden beachtlichen Gründe, um diese zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Beschl. v. 10.02.2007, 8 B 22/06; Beschl. v. 03.03.2010, 8 B 21/09; juris).

    Beruht die disziplinarische Ahndung auf einer Vielzahl von Verhaltensweisen eines Beamten, handelt es sich in der Regel um ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1991, 1 D 26/91 mit weiteren Nachweisen, U. v. 06.05.1992, 1 D 7.91 m. w. N., U. v. 06.05.1992, 1 D 7.91 m. w. N., U. v. 28.04.1981, 1 D 7.80, U. v. 14.11.2007, 1 D 6.06, B. v. 29.07.2009, 2 B 15.09, VG Ansbach, U. v. 20.07.2009, AN 6 B D 08.01820 sowie ausführlich VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 MD und B. v. 03.03.2010, 8 B 21/09 MD; alle juris).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2010 - 8 B 15/10
    Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04; Urt. v. 03.05.2007, 2 C 9.06; B. v. 10.09.2010, 2 B 97/09; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; alle juris).

    Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2004, 2 BvR 52/02; BVerwG, U. v. 14.02.2007, 1 D 12.05 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; OVG Lüneburg, U. v. 20.11.2009, 6 LD 1/09; VGH Bad.-Württ., U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; VG Saarland, U. v. 17.09.2010, 7 K 238/09; alle juris).

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2010 - 8 B 15/10
    Es liegt somit eine Verflechtung beider Bereiche miteinander vor (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B. v. 08.04.1991, 1 BvR 608/79 und Beschluss vom 01.02.2010, 1 BvR 1165/08; beide juris).
  • BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewichtung des Einvernehmens des

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2010 - 8 B 15/10
    Es liegt somit eine Verflechtung beider Bereiche miteinander vor (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B. v. 08.04.1991, 1 BvR 608/79 und Beschluss vom 01.02.2010, 1 BvR 1165/08; beide juris).
  • BVerfG, 28.09.2007 - 2 BvR 1121/06

    Zur Möglichkeit der Anreicherung des Hauptamtes eines Arztes und Professors an

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2010 - 8 B 15/10
    Jedenfalls ist Regelungsgegenstand des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts auch die Verhinderung einer solchen konkurrierenden (außerdienstlichen) Tätigkeit des Beamten (dazu BVerfG, B. v. 28.09.2007, u. a. 2 BvR 1121/06, juris; a. A. wohl VG A-Stadt zu § 76 Abs. 1 Ziffer 3 LBG LSA im B. v. 27.09.2010, a. a. O.).
  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/73
    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2010 - 8 B 15/10
    Dass sich das konkrete Verhalten des Antragstellers bei objektiver Betrachtung für Außenstehende zwingend als Zweitberuf darstellen muss (so VG A-Stadt, a. a. O., S. 21 BA), ist nicht zwangsläufig, zumal sich die Sicht der Gesellschaft auf einen "Zweitberuf" gewandelt haben dürfte, die Privatliquidation auch beamtenrechtlich anerkannt ist (vgl. BVerfG, B. v. 07.11.1979, 2 BvR 513/73, juris; siehe auch §§ 14 f. HNVO LSA) und der Umfang der Tätigkeit des Antragstellers für die ALH erkennbar begrenzt war.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2007 - 3 A 11017/07

    Polizeibeamter wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit entlassen

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2010 - 8 B 15/10
    Dementsprechend können die in § 76 LBG LSA aufgeführten Versagungsgründe allenfalls Indizcharakter für die disziplinarrechtliche Bewertung eines Dienstvergehens haben, und zwar ungeachtet dessen, dass auch Verstöße dagegen selbst diziplinarbeschwert sein können (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 18.12.2007, 3 A 11017/07, juris).
  • BVerfG, 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01

    Verletzung des Schuldprinzips durch Aberkennung des Ruhegehalts eines

  • VG Münster, 29.08.2006 - 4 K 724/04
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

  • VG Sigmaringen, 08.03.2004 - 1 K 178/04

    Professor; Universitätsklinik; Verbot der Krankenversorgung

  • BVerwG, 10.06.1970 - II D 26.69

    Rechtsmittel

  • VG Sigmaringen, 26.07.2010 - 8 K 273/10

    Chefarztvertrag; Organisationsentscheidung; Entwicklungs- und Anpassungsklausel;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.05.2010 - 10 M 2/10

    Voraussetzungen zur vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09

    Zulässigkeit einer Anschlussberufung im Disziplinarverfahren; Nichtbefolgung von

  • BVerwG, 28.04.1981 - 1 D 7.80

    Einheit des Dienstvergehens - Pflichtverletzung - Möglichkeit der

  • BVerwG, 06.05.1992 - 1 D 7.91

    Außerdienstlicher Betrug - Verletzung von Dienstvorschriften - Ausnahme vom

  • BVerwG, 10.09.2010 - 2 B 97.09

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Abweichung von der

  • BVerwG, 14.11.2007 - 1 D 6.06

    Technischer Fernmeldeobersekretär (Außendienstmitarbeiter); im Rahmen unerlaubter

  • BVerwG, 14.02.2007 - 1 D 12.05

    Beamter des gehobenen Dienstes (Verwaltungsleiter); sexuelle Beleidigung einer im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - 80 SN 1.05

    Abstrakte Anforderungen an die Konkretisierung des Sachverhalts in einer

  • VG Saarlouis, 17.09.2010 - 7 K 238/09

    Entfernung einer Justizvollzugsbeamtin aus dem Dienst bei erpresstem

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 29.07.2009 - 2 B 15.09

    Disziplinarklageverfahren; Einheit des Dienstvergehens; Einheitsgrundsatz;

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

  • VG Ansbach, 20.07.2009 - AN 6b D 08.01820

    Disziplinarklage gegen Ruhestandsbeamten; keine Verfahrensfehler, die zur

  • BVerwG, 16.07.2009 - 2 AV 4.09

    Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 S. 1 BDG;

  • OVG Saarland, 17.06.2009 - 6 B 289/09

    Vorläufige Dienstenthebung einer Justizvollzugsbeamtin wegen Aufnahme einer

  • BVerwG, 05.04.2006 - 8 B 22.06

    Vermögenswert; schuldrechtliches Nutzungsrecht; Pachtverhältnis.

  • VG Magdeburg, 06.11.2013 - 8 A 7/12

    Disziplinarrecht: Verfall von Dienstbezügen

    Das Verwaltungsgericht Magdeburg - Disziplinarkammer - hob mit Beschluss vom 11.11.2010 (8 B 15/10 MD; juris) die vorläufige Dienstenthebung und Gehaltskürzung wegen ernstlicher Zweifel auf.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verfahren 8 B 15/10 MD; 10 M 7/10 und den beigezogenen Verwaltungs- und Disziplinarvorgängen verwiesen.

    Das Disziplinargericht hat bereits in seinem Beschluss vom 11.11.2010 (8 B 15/10; juris) ausgeführt, dass es der Beklagten nicht hinreichend gelungen ist, die dem Kläger vorzuwerfenden disziplinarrechtlich bedeutsamen Pflichtenverstöße und das sich daraus ableitende Dienstvergehen deutlich herauszuarbeiten und insbesondere konkret zu benennen, zumal die Pflichtenverstöße mehrfach ineinander übergehen und somit unzulässig zu eigenen Pflichtenverstößen deklariert werden.

    Das Disziplinargericht hält es für erforderlich, dazu erneut auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 11.11.2010 (8 B 15/10; juris) zur Suspendierung und Bezügeeinbehaltung zu verweisen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 10 L 1/14

    Disziplinarmaßnahme gegen verbeamteten Direktor einer Universitätsklinik wegen

    Nachdem das Verwaltungsgericht - Disziplinarkammer - mit Beschluss vom 11. November 2010 (8 B 15/10 MD) die Verfügung insgesamt mit der Begründung aufgehoben hatte, nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand könne nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein schweres Dienstvergehen begangen habe, hat der beschließende Senat die Entscheidung mit Beschluss vom 28. Januar 2011 (10 M 7/10) geändert und die Verfügung der Beklagten - mit Ausnahme des erteilten Hausverbots - bestätigt, mithin auch die Entscheidung über die Einbehaltung von 50 v. H. der Dienstbezüge.
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