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   BVerwG, 23.11.1998 - 8 B 173.98   

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BVerwG, 23.11.1998 - 8 B 173.98 (https://dejure.org/1998,1760)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.1998 - 8 B 173.98 (https://dejure.org/1998,1760)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 1998 - 8 B 173.98 (https://dejure.org/1998,1760)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    KrW-/AbfG § 16 Abs. 1 Satz 1; ; AbfG § 3 Abs. 2 Satz 2; ; GemHVO (S.-H.) § 29

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AbfG § 3 Abs. 2 S. 2; KrW-/AbfG § 16 Abs. 1 S. 1
    Abfallrecht - Beauftragung privater Dritter zur Abfallentsorgung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umweltrecht - Entsorgungspflichten: Ausschluss der Beauftragung Dritter?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 653
  • DVBl 1999, 405
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2010 - 2 S 2423/08

    Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung bei Übertragung der

    Die Entscheidung einer Gemeinde darüber, ob sie ihre Aufgaben in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt, ist eine von ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht umfasste Organisationsentscheidung (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 8 B 173.98 - NVwZ 1999, 653).

    Die Entscheidung einer kommunalen Körperschaft darüber, ob sie ihre Aufgaben in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt, ist vielmehr eine von ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht umfasste Organisationsentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 8 B 173.98 - NVwZ 1999, 653; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 128).

    Die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern danach zustehende Organisationswahlfreiheit darf nicht mittelbar dadurch eingeschränkt werden, dass Mehrkosten, die aus der Beauftragung von privaten Dritten in steuerrechtlicher Hinsicht resultieren, für nicht gebührenfähig erklärt werden (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998, aaO).

    Als Teil dieses Entgelts darf die Gewerbesteuer auch auf die Gebührenschuldner umgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 8 B 173.98 - NVwZ 1999, 653).

  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4

    Denn die VOB ist keine revisible Rechtsnorm, sondern allenfalls eine Verwaltungsvorschrift (vgl. Beschlüsse vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 173.98 - Buchholz 401.84 Nr. 91 und vom 25. April 2000 - BVerwG 11 B 4.00 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen).
  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 6804/19

    Klagen gegen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt

    Dabei ist zu beachten, dass die nach dem bundesrechtlichen Kreislaufwirtschaftsgesetz ermöglichte Beauftragung privater Dritter mit der Erfüllung der Entsorgungspflicht (§ 22 KrWG) nicht über einrichtungs- oder gebührenrechtliche Fragen des Landesrechts faktisch gänzlich ausgeschlossen werden darf, vgl. für das kommunale Gebührenrecht so BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 8 B 173.98 -, juris Rn. 7.

    Sofern diese auch Gewinne erwirtschaftet, sind solche an den Regelungen des § 6 Abs. 2 KAG zu messen, stehen aber nicht der Bejahung eines "besonders wichtigen Interesses" nach der Gemeindeordnung an der Beteiligung entgegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 8 B 173.98 -, juris Rn. 7.

    Wollte man die grundsätzliche Ansatzfähigkeit derartiger Kosten bereits von vornherein verneinen, weil die öffentliche Hand die Leistung ebenso oder gar kostengünstiger erbringen könnte, bedeutete dies im Ergebnis, dass Gemeinden oder Anstalten des öffentlichen Rechts von der ihnen gesetzlich eingeräumten Organisationsbefugnis, sich an Gesellschaften zu beteiligen und private Dritte zur Aufgabenerfüllung zulässigerweise nach den verfassungsrechtlich überwölbten gemeindeorganisationsrechlichen Normen einzuschalten, praktisch keinen Gebrauch machen könnten (vgl. A. III. 1. b) bb)), so BVerwG, Beschluss vom 23. November 1994 - 8 B 173.98 -, juris Rn. 7.

  • BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06

    Straßenbaubeitrag; Stadtwerke; nichtwirtschaftliche kommunale Einrichtung;

    Im Übrigen finden sich in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe verschiedene Ansätze, die im Ergebnis dazu führen, dass das Kommunalabgabenrecht den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts engere Grenzen setzt mit der Folge, dass ggf. bestimmte preisrechtlich zulässige Ansätze, namentlich Gewinnzuschläge, ganz oder der Höhe nach nicht als auf die Abgabenschuldner umlagefähiger Aufwand anzuerkennen sind (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - NVwZ-RR 2002, 684 ; OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 - KStZ 2000, 12 ; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 8 B 209.97 - juris Rn. 5 und vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 173.98 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 91 S. 85 f. = NVwZ 1999, 653 sowie die zusammenfassende Darstellung bei Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg.Lfg.
  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1964/20

    Anstalt des Öffentlichen Rechts, Gebührenmaßstab, Gebührensatzung,

    Dabei ist zu beachten, dass die nach dem bundesrechtlichen Kreislaufwirtschaftsgesetz ermöglichte Beauftragung privater Dritter mit der Erfüllung der Entsorgungspflicht (§ 22 KrWG) nicht über einrichtungs- oder gebührenrechtliche Fragen des Landesrechts faktisch gänzlich ausgeschlossen werden darf, vgl. für das kommunale Gebührenrecht so BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 8 B 173.98 -, juris Rn. 7.

    Sofern diese auch Gewinne erwirtschaftet, sind solche an den Regelungen des § 6 Abs. 2 KAG zu messen, stehen aber nicht der Bejahung eines "besonders wichtigen Interesses" nach der Gemeindeordnung an der Beteiligung entgegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 8 B 173.98 -, juris Rn. 7.

    Wollte man die grundsätzliche Ansatzfähigkeit derartiger Kosten bereits von vornherein verneinen, weil die öffentliche Hand die Leistung ebenso oder gar kostengünstiger erbringen könnte, bedeutete dies im Ergebnis, dass Gemeinden oder Anstalten des öffentlichen Rechts von der ihnen gesetzlich eingeräumten Organisationsbefugnis, sich an Gesellschaften zu beteiligen und private Dritte zur Aufgabenerfüllung zulässigerweise nach den verfassungsrechtlich überwölbten gemeindeorganisationsrechlichen Normen einzuschalten, praktisch keinen Gebrauch machen könnten (vgl. A. III. 1. b) bb)), so BVerwG, Beschluss vom 23. November 1994 - 8 B 173.98 -, juris Rn. 7.

  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1667/20
    Dabei ist zu beachten, dass die nach dem bundesrechtlichen Kreislaufwirtschaftsgesetz ermöglichte Beauftragung privater Dritter mit der Erfüllung der Entsorgungspflicht (§ 22 KrWG) nicht über einrichtungs- oder gebührenrechtliche Fragen des Landesrechts faktisch gänzlich ausgeschlossen werden darf, vgl. für das kommunale Gebührenrecht so BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 8 B 173.98 -, juris Rn. 7.

    Sofern diese auch Gewinne erwirtschaftet, sind solche an den Regelungen des § 6 Abs. 2 KAG zu messen, stehen aber nicht der Bejahung eines "besonders wichtigen Interesses" nach der Gemeindeordnung an der Beteiligung entgegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 8 B 173.98 -, juris Rn. 7.

    Wollte man die grundsätzliche Ansatzfähigkeit derartiger Kosten bereits von vornherein verneinen, weil die öffentliche Hand die Leistung ebenso oder gar kostengünstiger erbringen könnte, bedeutete dies im Ergebnis, dass Gemeinden oder Anstalten des öffentlichen Rechts von der ihnen gesetzlich eingeräumten Organisationsbefugnis, sich an Gesellschaften zu beteiligen und private Dritte zur Aufgabenerfüllung zulässigerweise nach den verfassungsrechtlich überwölbten gemeindeorganisationsrechlichen Normen einzuschalten, praktisch keinen Gebrauch machen könnten (vgl. A. I. 3. a) bb) bbb)), so BVerwG, Beschluss vom 23. November 1994 - 8 B 173.98 -, juris Rn. 7.

  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 7166/19

    Klagen gegen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt

    Dabei ist zu beachten, dass die nach dem bundesrechtlichen Kreislaufwirtschaftsgesetz ermöglichte Beauftragung privater Dritter mit der Erfüllung der Entsorgungspflicht (§ 22 KrWG) nicht über einrichtungs- oder gebührenrechtliche Fragen des Landesrechts faktisch gänzlich ausgeschlossen werden darf, vgl. für das kommunale Gebührenrecht so BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 8 B 173.98 -, juris Rn. 7.

    Sofern diese auch Gewinne erwirtschaftet, sind solche an den Regelungen des § 6 Abs. 2 KAG zu messen, stehen aber nicht der Bejahung eines "besonders wichtigen Interesses" nach der Gemeindeordnung an der Beteiligung entgegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 8 B 173.98 -, juris Rn. 7.

    Wollte man die grundsätzliche Ansatzfähigkeit derartiger Kosten bereits von vornherein verneinen, weil die öffentliche Hand die Leistung ebenso oder gar kostengünstiger erbringen könnte, bedeutete dies im Ergebnis, dass Gemeinden oder Anstalten des öffentlichen Rechts von der ihnen gesetzlich eingeräumten Organisationsbefugnis, sich an Gesellschaften zu beteiligen und private Dritte zur Aufgabenerfüllung zulässigerweise nach den verfassungsrechtlich überwölbten gemeindeorganisationsrechlichen Normen einzuschalten, praktisch keinen Gebrauch machen könnten (vgl. A. I. 3. a) bb) bbb)), so BVerwG, Beschluss vom 23. November 1994 - 8 B 173.98 -, juris Rn. 7.

  • VG Freiburg, 20.06.2008 - 4 K 1144/07

    Rechtmäßigkeit von Abfallgebühren; Gebühren für die Benutzung von öffentlichen

    Die Entscheidung einer kommunalen Körperschaft über die Rechtsform ihrer Pflichtenerfüllung in der rechtlichen Gestalt der öffentlichen Verwaltung oder in den Formen der Privatisierung ist eine vom Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG umfasste und damit durch das Grundgesetz garantierte Organisationsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 23.11.1998 - 8 B 173/98 -, NVwZ 1999, 653).

    Verbleiben bei der Körperschaft Überwachungs-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, ist auch bei Einschaltung von privaten "Generalunternehmern" die Zielsetzung des Gesetzes gewährleistet (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.06.1998 - 2 L 113/97 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.03.2007 - 9 B 19.06

    Revisionszulassung; Grundsatzrüge; revisibles Recht; technische Regelwerke;

    Diese Frage, die von der Beschwerde mit verschiedenen Detailfragen zur Anwendung der Richtlinie für Trinkwasserschutzgebiete (DGVW - Arbeitsblatt 101, Februar 1995) und ihrem Verhältnis zu der Richtlinie für bautechnische Maßnahmen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) verknüpft wird, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil Verwaltungsvorschriften, auch wenn sie als technische Regelwerke im Einzelfall die Anwendung von Rechtsvorschriften beeinflussen mögen, mangels Rechtssatzqualität nicht revisibel sind (vgl. Beschlüsse vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 173.98 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 91 S. 87, vom 25. April 2000 - BVerwG 11 B 4.00 - juris Rn. 9 und vom 24. August 2006 - BVerwG 10 B 46.06 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 19.10.2006 - 9 B 7.06

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

    Die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) ist keine revisible Rechtsnorm (vgl. Beschluss vom 23. November 1998 BVerwG 8 B 173.98 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 91 S. 86 f. und Urteil vom 24. Januar 2001 BVerwG 8 C 8.00 BVerwGE 112, 360 = Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 40 S. 7).
  • VG Minden, 14.05.2014 - 3 K 462/13

    Klagen gegen Abwassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 in Höxter ohne Erfolg

  • BVerwG, 12.09.2005 - 10 B 13.05

    Übertragung der Erledigung kommunaler Entsorgungsaufgaben einer Gemeinde auf eine

  • BVerwG, 24.08.2006 - 10 B 46.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen einer möglichen Beteiligung der

  • BVerwG, 24.08.2006 - 10 B 45.06

    Benachteiligung des Bürgers durch die Art der Ausschreibung und das Akzeptieren

  • BVerwG, 25.04.2000 - 11 B 4.00

    Voraussetzungen für die Rechtfertigung der Zulassung der Revision - Anforderungen

  • VG Aachen, 17.05.2005 - 7 K 1253/02

    Müllgebühren in der Stadt Aachen für die Jahre 1998 und 1999 sind rechtmäßig

  • VG Aachen, 08.07.2005 - 7 K 1884/04

    Auch die Müllgebühren in Aachen für die Jahre 2000 - 2004 sind rechtmäßig

  • VG Aachen, 17.05.2005 - 7 K 1347/02

    Müllgebühren in der Stadt Aachen für die Jahre 1998 und 1999 sind rechtmäßig

  • VG Gelsenkirchen, 19.12.2011 - 13 K 798/08

    Kostenüberschreitungsverbot; Fremdkosten; Erforderlichkeit; Altersteilzeit;

  • VG Düsseldorf, 25.11.2004 - 5 K 4503/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu

  • VG Gelsenkirchen, 19.02.2004 - 13 K 5973/02

    Rechtsformwahl und Beitragserhebung

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