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   VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261   

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VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261 (https://dejure.org/2019,3863)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.02.2019 - 8 B 18.30261 (https://dejure.org/2019,3863)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 8 B 18.30261 (https://dejure.org/2019,3863)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3, § 4, § 77 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7; RL (EU) 95/2011 Art. 4 Abs. 4, Art. 11 Abs. 1 Buchst. e, Buchst. f, Abs. 2
    Keine Verfolgungsgefahr nach erheblicher Veränderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines äthiopische Staatsangehörige oromischer Volkszugehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach erheblicher Veränd...

  • rewis.io

    Keine Verfolgungsgefahr nach erheblicher Veränderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufungsverfahren; Asylsuchende aus Äthiopien; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach erheblicher Veränderung der Umstände im Heimatland (verneint); Vorverfolgung (offengelassen); fehlende Dauerhaftigkeit der Veränderung der Umstände; exilpolitische Tätigkeit; ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines äthiopische Staatsangehörige oromischer Volkszugehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach erheblicher Veränderung der Umstände im Heimatland; Drohen einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland aufgrund exilpolitischer Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261
    Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 11).

    Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 14; U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 = juris Rn. 22).

    Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Handlungen oder Bedrohungen eine Beweiskraft für die Wiederholung in der Zukunft bei, wenn sie eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 15; EuGH, U.v. 2.3.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - NVwZ 2010, 505 = juris Rn. 94).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 14; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261
    Unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes schon deswegen aus, weil die Gefahr eines ernsthaften Schadens insoweit nicht von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG (zu diesem Erfordernis vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 54 ff. m.w.N.).

    Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (zum Ganzen vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).

    Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23; VGH BW, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261
    Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23; VGH BW, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).

    Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 31 f. m.w.N.).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261
    Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Handlungen oder Bedrohungen eine Beweiskraft für die Wiederholung in der Zukunft bei, wenn sie eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 15; EuGH, U.v. 2.3.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - NVwZ 2010, 505 = juris Rn. 94).

    Etwas anderes lässt sich auch nicht dem von der zitierten Rechtsprechung und Literatur in Bezug genommenen Urteil des EuGH vom 2. März 2010 (Az. C-175/08 u.a. - NVwZ 2010, 505 - Abdullah) entnehmen, zumal auch diese Entscheidung lediglich das Erlöschen des Flüchtlingsstatus betrifft.

  • VG Bayreuth, 31.10.2018 - B 7 K 17.32826

    Aktuell keine asylrelevante Verfolgung Oppostioneller in Äthiopien - keine

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261
    Weiterhin wurde am 5. Juli 2018 die Einstufung der Untergrund- und Auslands-Oppositionsgruppierungen Ginbot7 (auch Patriotic Ginbot7 oder PG7), OLF und ONLF (Ogaden National Liberation Front) als terroristische Organisationen durch das Parlament von der Terrorliste gestrichen und die Oppositionsgruppen wurden eingeladen, nach Äthiopien zurückzukehren, um am politischen Diskurs teilzunehmen (vgl. AA, Stellungnahme vom 7.2.2019; AA, Ad-hoc-Bericht S. 18 f.; The Danish Immigration Service S. 5, 14 f.; VG Bayreuth, U. v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 44 m.w.N.).

    Aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der OLF von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker der OLF, kann nicht (mehr) angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie die Klägerin - (einfaches) Mitglied der TBOJ/UOSG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an einer oder an mehreren Demonstrationen oder Versammlungen oder durch andere Unterstützeraktivitäten für diese Organisation wie Tätigkeit als Tänzerin und "Kulturbotschafterin" oder auch durch regierungskritische Äußerungen oder Veröffentlichungen in exilpolitischen Zeitschriften oder sonstigen Medien unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261
    Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23; VGH BW, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261
    Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9).
  • VG Regensburg, 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132

    Ein Oromo wird in Äthiopien nicht aufgrund seiner Ethnie verfolgt

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261
    Aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der OLF von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker der OLF, kann nicht (mehr) angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie die Klägerin - (einfaches) Mitglied der TBOJ/UOSG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an einer oder an mehreren Demonstrationen oder Versammlungen oder durch andere Unterstützeraktivitäten für diese Organisation wie Tätigkeit als Tänzerin und "Kulturbotschafterin" oder auch durch regierungskritische Äußerungen oder Veröffentlichungen in exilpolitischen Zeitschriften oder sonstigen Medien unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261
    Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert").
  • VG Düsseldorf, 13.12.2018 - 6 K 4004/17

    Antrag auf Vertagung Ungeeignetes Beweismittel Regierungskritische Beiträge im

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261
    Aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der OLF von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker der OLF, kann nicht (mehr) angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie die Klägerin - (einfaches) Mitglied der TBOJ/UOSG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an einer oder an mehreren Demonstrationen oder Versammlungen oder durch andere Unterstützeraktivitäten für diese Organisation wie Tätigkeit als Tänzerin und "Kulturbotschafterin" oder auch durch regierungskritische Äußerungen oder Veröffentlichungen in exilpolitischen Zeitschriften oder sonstigen Medien unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54).
  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1128/14

    Keine Flüchtlingseigenschaft für Christen aus Pakistan

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2016 - A 9 S 303/15

    Keine Verfolgung von Saharaui (Sahraoui) in Marokko

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2017 - A 9 S 991/15

    Zum Anspruch eines togoischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der

  • VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385

    Der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft

    2.1 Das Verwaltungsgericht hat vorliegend den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es dem Antrag des Bevollmächtigten auf Ladung und Anhörung der Sachverständigen, die in den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 2019 (UA S. 11 ff.) in Bezug genommenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, in welchen die Entscheidungen vom 13. Februar 2019 (8 B 17.31645, 8 B 18.30261, 8 B 18.30275), vom 12. März 2019 (8 B 18.30252, 8 B 18.30274) ergangen sind, schriftliche Sachverständigengutachten erstattet hatten, nicht nachgekommen ist.

    Der Antrag, die drei Gutachterinnen von Amnesty International (ai), des Institutes für Afrikakunde (GIGA) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu der Beweisfrage zu hören, ob Personen, die wie der Kläger amharischer Volkszugehörigkeit und in Deutschland für die EPPF politisch aktiv sind bzw. oder waren, im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort aus diesem Grunde festgenommen, für unbestimmte Zeit in Haft gehalten und misshandelt wurden und weiterhin werden, mit Haft und Misshandlung und/oder lebensbedrohlichen Übergriffen rechnen müssen, zielt schon nicht direkt auf eine Erläuterung der unter dem 19. Mai 2018 (GIGA), 11. Juli 2018 (ai) und 26. September 2018 (SFH) gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 B 17.31645, 8 B 18.30252, 8 B 18.30257, 8 B 18.30261, 8 B 18.30274 und 8 B 18.30276 erstellten gutachterlichen Stellungnahmen.

    So sei es nicht nur innerhalb der Ethnien zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, sondern mehrfach auch zwischen der Regierung und der Bevölkerung, etwa als die Polizei bei einer Demonstration gegen die Untätigkeit der Regierung bezüglich der ethnisch motivierten landesweiten Zusammenstöße die Demonstranten gewaltsam vertrieben und dabei mehrere Personen erschossen habe (BayVGH, U.v. 13.2.2019 a.a.O. juris Rn. 36 m.w.N.); auch gebe es weiterhin Vertreibungen und Gewaltkonflikte zwischen verschiedenen Volksgruppen sowie den Sicherheitskräften in den Regionen (BayVGH, U.v. 13.2.2019 a.a.O. juris Rn. 37 m.w.N.).

    Danach kann aufgrund der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 und infolge der daraus resultierenden Situation für Oppositionelle nicht angenommen werden, dass äthiopischen Staatsangehörigen, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bestrafung oder eine unmenschliche Behandlung droht (vgl. etwa BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 38 ff.; BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30261 - juris Rn. 44).

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381

    Ablehnung von Beweisanträgen im Asylprozess - Äthiopien

    a) Das Verwaltungsgericht hat vorliegend den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es dem Antrag ihres Bevollmächtigten auf Ladung und Anhörung der Sachverständigen, die in den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil in Bezug genommenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, in welchen die Entscheidungen vom 13. Februar 2019 (8 B 17.31645, 8 B 18.30275, 8 B 18.30261) und 12. März 2019 (8 B 18.30252, 8 B 18.30274) ergangen sind, schriftliche Sachverständigengutachten erstattet hatten, nicht nachgekommen ist.

    Der Antrag, die drei Gutachterinnen von Amnesty International (ai), des Institutes für Afrikakunde (GIGA) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu der Beweisfrage zu hören, ob Personen, die in Deutschland zunächst für die EPRP und dort als Mitglied des Vorstands einer Regionalgruppe und später für die EDFM politisch aktiv waren und weiterhin sind, im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort aus diesem Grunde festgenommen, für unbestimmte Zeit in Haft gehalten und misshandelt wurden und weiterhin werden, zielt schon nicht direkt auf eine Erläuterung der unter dem 19. Mai 2018 (GIGA), 11. Juli 2018 (ai) und 26. September 2018 (SFH) gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 B 17.31645, 8 B 18.30252, 8 B 18.30257, 8 B 18.30261, 8 B 18.30274 und 8 B 18.30276 erstellten gutachterlichen Stellungnahmen.

    Danach kann aufgrund der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 und infolge der daraus resultierenden Situation für Oppositionelle nicht angenommen werden, dass äthiopischen Staatsangehörigen, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bestrafung oder eine unmenschliche Behandlung droht (vgl. etwa BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 38 ff.; BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30261 - juris Rn. 44).

  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 8 B 19.31004

    Zur asylrelevanten Lage in Äthiopien: Wehrdienstentziehung und Opposition

    Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, im Antrag auf Zulassung der Berufung sowie auf die einschlägige berufungsgerichtliche Spruchpraxis des Senats u.a. gemäß der Urteile vom 13. Februar 2019 (8 B 17.31645, 8 B 18.30257 und 8 B 18.30261).
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