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   VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276   

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VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276 (https://dejure.org/2019,11003)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.03.2019 - 8 B 18.30276 (https://dejure.org/2019,11003)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. März 2019 - 8 B 18.30276 (https://dejure.org/2019,11003)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Richtlinie 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4, Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f, Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7, § 60a Abs. 1 S. 1; AsylG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 77
    Erfolglose Berufung wegen grundlegender Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien

  • rewis.io

    Erfolglose Berufung wegen grundlegender Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufungsverfahren; Asylsuchender aus Äthiopien; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (verneint); keine Verfolgung wegen inzestuöser Beziehung; exilpolitische Tätigkeit (EPPFG); keine Verfolgung infolge grundlegenden Wandels der politischen Verhältnisse; subsidiärer ...

  • rechtsportal.de

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines äthiopischen Staatsangehörigen aus begründeter Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr nach Äthiopien; Darlegen einer staatlichen Verfolgung wegen strafrechtlicher Ahndung seiner inzestuösen Beziehung zu seiner Nichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276
    Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 11).

    Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 14; U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 = juris Rn. 22).

    Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Handlungen oder Bedrohungen eine Beweiskraft für die Wiederholung in der Zukunft bei, wenn sie eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 15; EuGH, U.v. 2.3.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - NVwZ 2010, 505 = juris Rn. 94).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 14; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 32).

    Auch aus den allgemein prekären Haftbedingungen in äthiopischen Gefängnissen einschließlich Berichten von Misshandlungen (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17.10.2018 [im Folgenden: AA, Ad-hoc-Bericht] S. 16) kann der Kläger keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 19) herleiten.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276
    Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG U.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23; VGH BW, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).

    Auch wenn eine Rückkehr in seine Heimtatregion infolge fortbestehender innerfamiliärer Konflikte unzumutbar sein sollte, ist davon auszugehen, dass der Kläger sein Existenzminimum ohne familiäre Unterstützung an einem anderen Ort im ganzen Land bzw. am Zielort der Abschiebung in Addis Abeba (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 38) sicherstellen kann.

    Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 31 f. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276
    2.2 Unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes schon deswegen aus, weil die Gefahr eines ernsthaften Schadens insoweit nicht von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG (zu diesem Erfordernis vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 54 ff. m.w.N.).

    Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (zum Ganzen vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).

    Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG U.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23; VGH BW, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276
    Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9).

    Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG U.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23; VGH BW, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09

    Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl politischer Verfolgung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276
    Dem legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz dienende Strafverfolgungsmaßnahmen schlagen erst dann in eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung um, wenn sie diskriminierenden Charakter besitzen, indem sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen eines asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerfG, B.v. 4.12.2012 - 2 BvR 2954/09 - NVwZ 2013, 500 = juris Rn. 24; BVerwG, B.v. 3.8.2006 - 1 B 20.06 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 18.30185 - juris Rn. 6).

    Der Kläger behauptet nicht, dass er wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Bestrafung erlitten hat bzw. bei seiner Rückkehr erleiden würde (sog. "Politmalus", vgl. BVerfG, B.v. 4.12.2012, a.a.O.) bzw. dass das Vorgehen des äthiopischen Staates darüber hinausgeht, was erforderlich ist, damit dieser sein legitimes Recht auf staatlichen Rechtsgüterschutz ausüben kann (vgl. EuGH, U.v. 26.2.2015 - C-472/13 - NVwZ 2015, 575 = juris Rn. 50).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276
    Der Kläger behauptet nicht, dass er wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Bestrafung erlitten hat bzw. bei seiner Rückkehr erleiden würde (sog. "Politmalus", vgl. BVerfG, B.v. 4.12.2012, a.a.O.) bzw. dass das Vorgehen des äthiopischen Staates darüber hinausgeht, was erforderlich ist, damit dieser sein legitimes Recht auf staatlichen Rechtsgüterschutz ausüben kann (vgl. EuGH, U.v. 26.2.2015 - C-472/13 - NVwZ 2015, 575 = juris Rn. 50).

    Eine diskriminierende Wirkung der Strafe kann sich auch nicht aus sozialer Ächtung und Benachteiligung ergeben, die lediglich als Folgen der Bestrafung eintreten (vgl. EuGH, U.v. 26.2.2015 - C-472/13 - NVwZ 2015, 575 = juris Rn. 55).

  • VG Bayreuth, 31.10.2018 - B 7 K 17.32826

    Aktuell keine asylrelevante Verfolgung Oppostioneller in Äthiopien - keine

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276
    Weiterhin wurde am 5. Juli 2018 die Einstufung der Untergrund- und Auslands-Oppositionsgruppierungen Ginbot7 (auch Patriotic Ginbot7 oder PG7), OLF und ONLF (Ogaden National Liberation Front) als terroristische Organisationen durch das Parlament von der Terrorliste gestrichen und die Oppositionsgruppen wurden eingeladen, nach Äthiopien zurückzukehren, um am politischen Diskurs teilzunehmen (vgl. AA, Stellungnahme vom 7.2.2019; AA, Ad-hoc-Bericht S. 18 f.; The Danish Immigration Service S. 5, 14 f.; SEM S. 15; VG Bayreuth, U. v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 44 m.w.N.).

    cc) Insgesamt gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der Ginbot7 von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, nicht (mehr) angenommen werden kann, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie der Kläger - (einfaches) Mitglied der EPPFG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an Demonstrationen oder Versammlungen unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30252 - juris Rn. 40; ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54).

  • BVerwG, 27.07.2000 - 9 C 9.00

    Afghanistan; Abschiebungshindernis; Abschiebung einzelner Familienmitglieder;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276
    Nach der Trennung von seiner Ehefrau ist bei der Prognose, welche Gefahren dem Kläger im Fall einer Abschiebung in seinen Heimatstaat drohen, unter Anwendung der gebotenen realitätsgerechten Sichtweise (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 = juris Rn. 10; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = juris Rn. 11 f.) davon auszugehen, dass er alleine nach Äthiopien zurückkehren wird.
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276
    Nach der Trennung von seiner Ehefrau ist bei der Prognose, welche Gefahren dem Kläger im Fall einer Abschiebung in seinen Heimatstaat drohen, unter Anwendung der gebotenen realitätsgerechten Sichtweise (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 = juris Rn. 10; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = juris Rn. 11 f.) davon auszugehen, dass er alleine nach Äthiopien zurückkehren wird.
  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276
    Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG U.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23; VGH BW, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645

    Asylsuchender aus Äthiopien

  • BVerwG, 03.08.2006 - 1 B 20.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Strafverfahren, Strafe, rechtliches

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • VG Regensburg, 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132

    Ein Oromo wird in Äthiopien nicht aufgrund seiner Ethnie verfolgt

  • OVG Hamburg, 21.09.2018 - 4 Bf 186/18

    Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea

  • VG Düsseldorf, 13.12.2018 - 6 K 4004/17

    Antrag auf Vertagung Ungeeignetes Beweismittel Regierungskritische Beiträge im

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30252

    Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach exilpolitischer

  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 11 ZB 18.30185

    Wehrdienstverweigerung in der Ukraine als Abschiebungshindernis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2020 - 19 A 1420/19
    AA, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17. Oktober 2018, S. 19 f.; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, a. a. O., S. 30 ff.; ebenso BayVGH, Urteile vom 12. Dezember 2019, a. a. O., Rn. 61; vom 29. März 2019 - 8 B 18.30276 -, juris, Rn. 50, und vom 12. März 2019 - 8 B 18.30252 -, juris, Rn. 53, Beschluss vom 4. Juli 2019, a. a. O., Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2019, a. a. O., Rn. 113.

    Ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2019 - 8 B 18.30276 -, juris, Rn. 47; zum Erfordernis des Ausgehens von diesen Akteuren BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 13 m. w. N.

  • VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385

    Der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft

    Der Antrag, die drei Gutachterinnen von Amnesty International (ai), des Institutes für Afrikakunde (GIGA) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu der Beweisfrage zu hören, ob Personen, die wie der Kläger amharischer Volkszugehörigkeit und in Deutschland für die EPPF politisch aktiv sind bzw. oder waren, im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort aus diesem Grunde festgenommen, für unbestimmte Zeit in Haft gehalten und misshandelt wurden und weiterhin werden, mit Haft und Misshandlung und/oder lebensbedrohlichen Übergriffen rechnen müssen, zielt schon nicht direkt auf eine Erläuterung der unter dem 19. Mai 2018 (GIGA), 11. Juli 2018 (ai) und 26. September 2018 (SFH) gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 B 17.31645, 8 B 18.30252, 8 B 18.30257, 8 B 18.30261, 8 B 18.30274 und 8 B 18.30276 erstellten gutachterlichen Stellungnahmen.
  • VG Freiburg, 17.02.2021 - A 2 K 4556/18

    Äthiopien: keine Gruppenverfolgung von Oromo

    Auch bei diesen Ereignissen handelt es sich zur Überzeugung der Kammer nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung oder gegen Angehörige der Oromo aufgrund ihrer Ethnie, sondern um Vorfälle in der Umbruchsphase des Landes bzw. um Geschehnisse, die sich nicht als Ausdruck willentlicher und zielgerichteter staatlicher Rechtsverletzungen, sondern als Maßnahmen zur Ahndung kriminellen Unrechts und zur Abwehr allgemeiner Gefahrensituationen darstellen (so auch Bayer. VGH, Urteile vom 29.03.2019 - 8 B 18.30276 - juris und vom 13.02.2019 - 8 B 17.31645 - juris).

    Die Konflikte zwischen Ethnien erreichen derzeit allerdings in der Herkunftsregion des Klägers, Oromia, - trotz mitunter begrenzten Einflusses und Kontrolle sowohl der Zentralregierung wie auch lokaler Behörden (AA, Lagebericht Äthiopien vom 24.04.2020; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien, Stand 07.07.2020; ACCORD, Ethiopia: COI Compilation, November 2019) - keine bürgerkriegsähnliche Intensität, in der stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass jede Zivilperson oder jedenfalls jeder Angehörige der Oromo im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien im Sinne der Rechtsprechung allein durch Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien, Stand 07.07.2020; so auch Bayer, VGH, Urteil vom 29.03.2019 - 8 B 18.30276 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.06.2020 -19 A 1420/19.A- juris).

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381

    Ablehnung von Beweisanträgen im Asylprozess - Äthiopien

    Der Antrag, die drei Gutachterinnen von Amnesty International (ai), des Institutes für Afrikakunde (GIGA) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu der Beweisfrage zu hören, ob Personen, die in Deutschland zunächst für die EPRP und dort als Mitglied des Vorstands einer Regionalgruppe und später für die EDFM politisch aktiv waren und weiterhin sind, im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort aus diesem Grunde festgenommen, für unbestimmte Zeit in Haft gehalten und misshandelt wurden und weiterhin werden, zielt schon nicht direkt auf eine Erläuterung der unter dem 19. Mai 2018 (GIGA), 11. Juli 2018 (ai) und 26. September 2018 (SFH) gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 B 17.31645, 8 B 18.30252, 8 B 18.30257, 8 B 18.30261, 8 B 18.30274 und 8 B 18.30276 erstellten gutachterlichen Stellungnahmen.
  • VG Würzburg, 29.05.2020 - W 3 K 19.31490

    Abschiebung einer äthiopischen Staatsangehörigen trotz Corona-Pandemie und

    Die Klägerin wäre sowohl als alleinstehende Frau als auch zusammen mit ihrem Ehepartner nicht auf familiäre Unterstützung in Äthiopien angewiesen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 65 für einen gesunden arbeitsfähigen Mann ohne familiäre Unterstützung; ebenso U.v. 19.3.2019 - 8 B 18.30276 - juris Rn. 54; VG Würzburg, U.v. 24.5.2019 - W 3 K 18.32324 - n.v.; AA, Lagebericht v. 8.4.2019, IV. und vom 24.4.2020, IV.).
  • VGH Bayern, 04.07.2019 - 8 ZB 19.32389

    Keine Verfolgung von Regierungsgegnern durch Vollzug des EU-Rückübernahmeabkommen

    Der Senat hat festgestellt, dass es nach aktueller Erkenntnislage in keiner Region Äthiopiens bürgerkriegsähnliche Zustände gibt mit der Folge, dass sich nicht feststellen lässt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilpersonen im Fall einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, eine ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. nur BayVGH, U.v. 29.3.2019 - 8 B 18.30276 - juris Rn. 50; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30252 - juris Rn. 53).
  • VGH Bayern, 04.07.2019 - 8 ZB 19.32392

    Keine Verfolgung von Regierungsgegnern durch Vollzug des EU-Rückübernahmeabkommen

    Der Senat hat festgestellt, dass es nach aktueller Erkenntnislage in keiner Region Äthiopiens bürgerkriegsähnliche Zustände gibt mit der Folge, dass sich nicht feststellen lässt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilpersonen im Fall einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, eine ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. nur BayVGH, U.v. 29.3.2019 - 8 B 18.30276 - juris Rn. 50; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30252 - juris Rn. 53).
  • VGH Bayern, 11.04.2019 - 8 ZB 19.30631

    Darlegungsanforderungen an einen Berufungszulassungsantrag im Asylverfahren

    Der Senat hat entschieden, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris; U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257 - juris; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30252 - juris; U.v. 29.3.2019 - 8 B 18.30276 - noch nicht veröffentlicht).
  • VG Würzburg, 29.03.2021 - W 3 K 19.32286

    Äthiopien: Keine flüchtlingsrelevante Verfolgung eines christlich-orthodoxen

    Auf der Grundlage der sozialen Verhältnisse in Äthiopien ist nicht erkennbar, dass die Klagepartei in Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können wird und nicht aus eigener Kraft ein Obdach und eine Arbeit finden können wird, die ihr die Existenz sichert (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 12.12.2019-8 B 19.31004 - juris Rn. 65 für einen gesunden arbeitsfähigen Mann ohne familiäre Unterstützung; ebenso U.v. 19.3.2019 - 8 B 18.30276- juris Rn. 54; VG Würzburg, U.v. 24.5.2019 - W 3 K 18.32324 - n.v.; AA, Lagebericht v. 8.4.2019, IV. und vom 24.4.2020, IV.).
  • VG Regensburg, 07.07.2022 - RO 12 K 21.31673

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz für in Deutschland geborenes Mädchen aus dem

    Mangels Akteur nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG kommt die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auch nicht unter dem allge­ meinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Äthiopien in Betracht (VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.01.2018 - A 11 S241/17, juris Rn. 168 ff.; BayVGH, B.v. 29.03.2019 - 8 B 18.30276, juris Rn. 47).
  • VG Freiburg, 02.03.2022 - A 2 K 1673/18

    Äthiopien: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder drohender Schaden

  • VG Berlin, 04.11.2021 - 32 L 162.21

    Burkina Faso: Keine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • VG Halle, 13.05.2019 - 4 A 533/17
  • VG Freiburg, 17.02.2021 - A 1 K 4615/18

    Äthiopien: Keine Anerkennung für jungen Mann, Glaubhaftigkeit der Herkunft

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