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   BVerwG, 19.09.2018 - 8 B 2.18   

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https://dejure.org/2018,34228
BVerwG, 19.09.2018 - 8 B 2.18 (https://dejure.org/2018,34228)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.2018 - 8 B 2.18 (https://dejure.org/2018,34228)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 2018 - 8 B 2.18 (https://dejure.org/2018,34228)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs durch den abgelehnten Richter selbst

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rückübertragung einer Firma hinsichtlich Auskunftsanspruchs und Herausgabeanspruchs (hier: Mitteilung des Aktenzeichens der Eintragung der Firma im Handelsregister)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2018 - 8 B 2.18
    Allerdings ist anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen kann, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 44 ff. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich oder gänzlich untauglich zu qualifizieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289 ; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225).

    Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen und dadurch in Konflikt mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 2 GG kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289 ).

    Ein derartiger Strafantrag wird häufig die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289 ), indessen war das Befangenheitsgesuch vom 11. Oktober 2017 hierauf nicht gestützt.

  • BVerwG, 08.06.2011 - 9 B 23.11

    Ablehnung der Akteneinsicht als Gehörsverletzung

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2018 - 8 B 2.18
    Im Hinblick darauf ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, weshalb eine Einsichtnahme am Tag vor der Sitzung und am Sitzungstag selbst vor dem Verhandlungstermin nicht ausreichend und zumutbar sein sollte, zumal den Kläger aus Gründen der Prozessökonomie die Obliegenheit zur Wahrnehmung dieser Möglichkeit traf (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 9 B 23.11 - juris Rn. 4).

    Der Kläger war im Interesse der Prozessökonomie gehalten, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu nehmen und alle sich hierzu bietenden zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 9 B 23.11 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 14.11.2012 - 2 KSt 1.11

    Besorgnis der Befangenheit; Befangenheitsgesuch; Zuständigkeit; Spruchkörper;

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2018 - 8 B 2.18
    Allerdings ist anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen kann, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 44 ff. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich oder gänzlich untauglich zu qualifizieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289 ; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225).
  • BVerwG, 21.12.2004 - 1 B 66.04

    Einordnung einer Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2018 - 8 B 2.18
    Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 235.86

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Fristverlängerung - Aktenabschrift - Vorenthaltung

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2018 - 8 B 2.18
    Zwar stellt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einem Beteiligten regelmäßig eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör dar, doch sind insoweit stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5).
  • BGH, 08.04.2020 - VIII ZR 130/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch

    b) Ob von der in § 557 Abs. 2 ZPO angeordneten Bindungswirkung an unanfechtbare Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch aus verfassungsrechtlichen Gründen dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abgelehnten Richters das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (so etwa BSG, Beschlüsse vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B, juris Rn. 8; vom 22. Juni 2015 - B 9 SB 72/14 B, juris Rn. 12; ähnlich BVerwG, NVwZ 2008, 1025 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2/18, juris Rn. 14; offengelassen von BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17, juris Rn. 13), bedarf vorliegend keiner Klärung.

    Denn ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG läge nur dann vor, wenn die Auslegung oder Handhabung einer Verfahrensnorm im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar wäre oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hätte (vgl. etwa BVerfGE 82, 286, 299; BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 2007, NJW-RR 2008, 512, 513; vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10, juris Rn. 10 ff.; vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17, aaO Rn. 19 mwN; vgl. ferner BSG, Beschlüsse vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B, aaO; vom 22. Juni 2015 - B 9 SB 72/14 B, aaO; BVerwG, NVwZ 2008, 1025 aaO; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2/18, aaO).

  • BGH, 06.05.2020 - VIII ZR 120/19

    Klage aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten

    b) Ob von der in § 557 Abs. 2 ZPO angeordneten Bindungswirkung an unanfechtbare Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch aus verfassungsrechtlichen Gründen dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abgelehnten Richters das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (so etwa BSG, Beschlüsse vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B, juris Rn. 8; vom 22. Juni 2015 - B 9 SB 72/14 B, juris Rn. 12; ähnlich BVerwG, NVwZ 2008, 1025 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2/18, juris Rn. 14; offengelassen von BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17, juris Rn. 13), bedarf vorliegend keiner Klärung.

    - B 9 SB 72/14 B, aaO; BVerwG, NVwZ 2008, 1025 aaO; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2/18, aaO).

  • BVerwG, 21.09.2023 - 3 B 44.22

    Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier:

    Nicht jede Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht stellt jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar; ob dies der Fall ist, bemisst sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 9 B 23.11 - juris Rn. 4 m. w. N. und vom 19. September 2018 - 8 B 2.18 - juris Rn. 9).

    Kommt ein Beteiligter dieser Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, darf sein Antrag auf Akteneinsicht durch das Gericht jedenfalls dann abgelehnt werden, wenn bei einer Stattgabe die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 9 B 23.11 - a. a. O. und vom 19. September 2018 - 8 B 2.18 - a. a. O. Rn. 12).

  • BGH, 12.09.2019 - RiZ(R) 2/17

    Dienstgerichtliches Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand eines Richters

    Das ist nur dann der Fall, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 2018 - 8 B 2.18, juris Rn. 14 und vom 26. Februar 2019 - 4 B 6.19, juris Rn. 4).

    Eine derartige völlige Ungeeignetheit des Befangenheitsgesuchs ist gegeben, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, wenn also das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289 [juris Rn. 21] und Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 4/16, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2.18, juris Rn. 16; BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 208/17 B, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 21.12.2022 - 5 PB 19.21

    Geltendmachung eines absoluten Rechtsbeschwerdegrundes; Verfassungsrechtlich

    Das ist nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann der Fall, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771 m. w. N. und vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 35 ff.; dem folgend etwa BAG, Beschluss vom 20. April 2016 - 7 ABN 55/15 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2.18 - juris Rn. 14).

    Durch diese Zuständigkeitsregelung wird der nahe liegenden Annahme Rechnung getragen, es werde an der inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden muss (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2.18 - juris Rn. 14 m. w. N.).

    Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen und dadurch in Konflikt mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2.18 - juris Rn. 16 m. w. N.).

  • BVerwG, 02.02.2023 - 5 C 8.21

    Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche

    Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift - wie hier - als objektiv willkürliche, das heißt nicht mehr durch sachliche Erwägungen getragene Entscheidung darstellt (vgl. zum Willkürerfordernis etwa BVerwG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2.18 - juris Rn. 14 m. w. N.).
  • BVerwG, 13.03.2020 - 8 B 1.20

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2.18 -) hat das Verwaltungsgericht die Klage erneut abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

    Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, die sich darauf beschränkt, auf die Beschwerdebegründung in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren (BVerwG 8 B 2.18 ) Bezug zu nehmen.

    Zum anderen stellt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einem Beteiligten zwar regelmäßig eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar, doch sind insoweit stets die Umstände des Einzelfalls von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2.18 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen

    Das setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Entscheidung über die Befangenheitsanträge auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 2018 - 8 B 2.18 - juris Rn. 14 und vom 25. Juni 2019 - 2 B 17.19 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.08.2019 - 1 B 64.19

    Vorliegen einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Asylrechts; Durchführung

    Zwar stellt die Verweigerung von Akteneinsicht gegenüber einem Beteiligten regelmäßig eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör dar, doch sind insoweit stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5; Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2.18 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 19.06.2019 - 1 B 30.19

    Darstellen der den Wehrdienst verweigernden oder dem Dienst entfliehenden

    Zwar stellt die Verweigerung von Akteneinsicht gegenüber einem Beteiligten regelmäßig eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör dar, doch sind insoweit stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5; Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2.18 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 13.03.2020 - 8 B 2.20

    Voraussetzungen der Verwirkung eines Klagerechts

  • BVerwG, 20.05.2019 - 1 B 25.19

    Klärungsbedürftigkeit der Darstellung der den Wehrdienst verweigernden oder dem

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2023 - 2 S 710/23

    Berechnung der Gebührensätze bei rückwirkend erlassener Gebührensatzung

  • BVerwG, 28.10.2020 - 8 B 50.20

    Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abtrennung des auf

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