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   VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352   

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VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352 (https://dejure.org/2021,3558)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.02.2021 - 8 B 20.2352 (https://dejure.org/2021,3558)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Februar 2021 - 8 B 20.2352 (https://dejure.org/2021,3558)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 14 Abs. 1; BV Art. 141 Abs. 3 S. 1; BGB § ... 903, § 917 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1, § 91 Abs. 1; StVG § 1; StVO § 32; BNatSchG § 59 Abs. 1; BayNatSchG Art. 27 ff.; BayStrWG Art. 1 S. 1, Art. 6, Art. 14, Art. 67 Abs. 4; ZustGVerk Art. 3; BayBO Art. 5
    Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs durch den Grundstückseigentümer

  • rewis.io

    Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs durch den Grundstückseigentümer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Befugnis des Grundstückseigentümers zur Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Weges; Widerruflichkeit der Freigabe zur Verkehrsnutzung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 858
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Bayern, 26.02.2013 - 8 B 11.1708

    Sperrung eines nicht gewidmeten Fußwegs durch Grundstückseigentümer, tatsächlich

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352
    Die Grundstücksflächen sind als (unbewegliche) "Sache" im Sinn des § 903 BGB zu qualifizieren (vgl. Bassenge in Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 903 Rn. 2; BayVGH, B.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 = juris Rn. 24).

    Dies hat zur Folge, dass der Berechtigte nach § 32 StVO keine Sperren oder andere Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.1951 - 3-IV-48 - VGHE n.F. 4, 19/26; U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 = juris Rn. 32; U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 27; B.v. 15.2.2017 - 11 ZB 16.2576 - Rn. 10).

    Andernfalls liegt eine unzulässige Selbsthilfe vor (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - NuR 2005, 463 = juris Rn. 12; U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 = juris Rn. 33; U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 28).

    Auch sein Klageantrag auf Feststellung der Berechtigung zur Sperrung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 = juris Rn. 34).

  • VGH Bayern, 19.04.2007 - 11 ZB 06.2058
    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352
    Will der Eigentümer den Weg dennoch sperren, muss er die vormals erfolgte Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45).

    Zwar ist nach einem rechtswirksamen Widerruf die weitere Nutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit rechtswidrig; der Kläger darf diesen Zustand - wie jedes andere rechtswidrige Verhalten Dritter - eigenmächtig aber nur unterbinden, wenn die Voraussetzungen einer erlaubten Selbsthilfe (§§ 229 f. BGB) oder der Besitzwehr (§ 859 BGB) vorliegen oder ihm ein sonstiger Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 47).

  • VGH Bayern, 21.04.2016 - 8 B 15.129

    Eintragung in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352
    Dies hat zur Folge, dass der Berechtigte nach § 32 StVO keine Sperren oder andere Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.1951 - 3-IV-48 - VGHE n.F. 4, 19/26; U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 = juris Rn. 32; U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 27; B.v. 15.2.2017 - 11 ZB 16.2576 - Rn. 10).

    Andernfalls liegt eine unzulässige Selbsthilfe vor (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - NuR 2005, 463 = juris Rn. 12; U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 = juris Rn. 33; U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352
    Eine Klageänderung in diesem Sinne ist dadurch gekennzeichnet, dass der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird, etwa durch einen weiteren Antrag ergänzt oder durch ein neues Begehren ersetzt wird (vgl. BVerwG, U.v. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 21; B.v. 27.5.2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 34).

    Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn die Beurteilung des geänderten Sachverhalts bzw. Klageziels zu einer endgültigen Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten führt, deshalb einen weiteren Rechtsstreit überflüssig macht und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 24.4.2015 - 8 ZB 14.1010 - juris Rn. 16; Rennert in Eyermann, a.a.O., § 91 Rn. 31).

  • VGH Bayern, 17.02.2003 - 11 B 99.3439
    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352
    Diese unterliegt nicht dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (vgl. Art. 1 Satz 1 BayStrWG), sondern als öffentliche Straße im Sinne von § 1 StVG und § 1 StVO nur noch dem Straßenverkehrsrecht (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - juris Rn. 32; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 8; Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZustGVerk).
  • VGH Bayern, 09.03.2018 - 11 ZB 17.2428

    Verbot für Reiter und Gespannfuhrwerke auf Wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352
    Solche Ausschlussgründe können etwa vorliegen, wenn die Zustimmung zur Nutzung unwiderruflich erteilt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2018 - 11 ZB 17.2428 - juris Rn. 36), das Recht zum Widerruf verwirkt ist (vgl. dazu aber BayVGH, B.v. 15.10.2020 - 8 ZB 20.1579 - juris Rn. 10) oder ein Widerruf sonst rechtsmissbräuchlich wäre.
  • VGH Bayern, 24.08.2016 - 15 ZB 14.2654

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352
    Der Grundsatz von Treu und Glauben ist nach § 242 BGB in der Ausprägung des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung auch im Verwaltungsrecht entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2013 - 8 C 11.12 - juris Rn. 44 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 22.11

    Aufklärungspflicht; kostenbeitragsrechtliche -; Durchschnittseinkommen;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352
    Eine unzulässige Ausübung von Rechten ist gegeben, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechts als missbräuchlich erscheinen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.1993 - 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294 = juris Rn. 18; U.v. 11.11.2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 = juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 10.01.2013 - 8 B 12.305

    Auch im bayerischen Straßen- und Wegerecht bleibt nach der Verjährung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352
    Hierzu muss er sich an die zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden - und ggf. auch an die zuständige Straßenbaubehörde, wenn die Beseitigung der Verkehrsfläche inmitten steht (vgl. dazu BayVGH, U.v. 15.09.1999 - 8 B 97.1349 - BayVBl 2000, 345; B.v. 10.1.2013 - 8 B 12.305 - BayVBl 2013, 606 = juris Rn. 18) -, um von dieser die (straßenverkehrsrechtliche) Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung zu erlangen.
  • VGH Bayern, 15.10.2020 - 8 ZB 20.1579

    Verwirkung der Sperrung eines öffentlichen Weges

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352
    Solche Ausschlussgründe können etwa vorliegen, wenn die Zustimmung zur Nutzung unwiderruflich erteilt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2018 - 11 ZB 17.2428 - juris Rn. 36), das Recht zum Widerruf verwirkt ist (vgl. dazu aber BayVGH, B.v. 15.10.2020 - 8 ZB 20.1579 - juris Rn. 10) oder ein Widerruf sonst rechtsmissbräuchlich wäre.
  • BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10

    Beschränkung der Revisionszulassung im Mietrechtsstreit und Frage des

  • VGH Bayern, 14.07.2010 - 8 ZB 10.475

    Berufungszulassung (abgelehnt); Beseitigungsanordnung; unzulässige Aufstellung

  • BVerwG, 11.09.2013 - 8 C 11.12

    Aufklärungsrüge; Ausschlussfrist; Bundesanstalt für Immobilienaufgaben;

  • VGH Bayern, 15.02.2017 - 11 ZB 16.2576

    Beseitigung von Verkehrshindernissen

  • VGH Bayern, 11.01.2005 - 8 CS 04.3275

    Sperrung einer tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche durch den Eigentümer

  • BVerwG, 23.11.1993 - 1 C 21.92

    Anspruch auf Ersatz beschädigter, durch Bankeinbruch abhanden gekommener

  • VGH Bayern, 15.09.1999 - 8 B 97.1349

    Wegeverlauf über ungewidmete Fläche

  • VGH Bayern, 06.02.2017 - 15 ZB 16.398

    Zulässige Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses in eine Wohn- und

  • VGH Bayern, 28.07.2020 - 9 N 16.2497

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan:

  • VerfGH Bayern, 30.09.2014 - 1-VII-14

    Bußgeldbewehrung des Fahrens oder Parkens ohne Notwendigkeit auf nicht für den

  • VGH Bayern, 15.06.2020 - 8 ZB 19.1426

    Einziehung eines selbstständigen Geh- und Radweges

  • VGH Bayern, 24.04.2015 - 8 ZB 14.1010

    Begriff der Sachdienlichkeit bei einer Klageänderung; Rechtsschutzbedürfnis;

  • BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 59.13

    Antragsänderung; Klageänderung; Gerichtliches Wehrbeschwerdeverfahren.

  • VGH Bayern, 03.06.2020 - 8 ZB 19.2256

    Wasserrechtliche Plangenehmigung für die Verrohrung und Renaturierung eines Bachs

  • BVerwG, 30.09.2009 - 1 WB 73.08

    Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis; Ausbildung der Mitglieder des

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1655

    Erfolgreiche Klage auf Duldung der Beseitigung einer öffentlichen Straße, die

    Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, da der Kläger nicht ohne Weiteres berechtigt ist, die über seine Grundstücke verlaufenden Verkehrsflächen zu beseitigen oder zu sperren (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 45 m.w.N.).

    Die Grundstücksflächen sind als (unbewegliche) "Sache" im Sinn des § 903 BGB zu qualifizieren (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 29 m.w.N.).

    Dies hat zur Folge, dass der Berechtigte nach § 32 StVO keine Sperren oder andere Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 37 m.w.N).

    Die Rechtsausübung kann sich im Einzelfall als treuwidrig erweisen, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Berechtigten zugrunde liegt, sie also für ihn nutzlos ist und nur als Vorwand für die Erreichung unlauterer Zwecke dient (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 42 m.w.N.).

    Zwar ist nach einem rechtswirksamen Widerruf die weitere Nutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit rechtswidrig; der Kläger darf diesen Zustand - wie jedes andere rechtswidrige Verhalten Dritter - eigenmächtig aber nur unterbinden, wenn die Voraussetzungen einer erlaubten Selbsthilfe (§§ 229 f. BGB) oder der Besitzwehr (§ 859 BGB) vorliegen oder ihm ein sonstiger Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 45).

    Bei den streitbefangenen Straßenflächen handelt es sich im Übrigen um nicht gewidmete, tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen, die nicht dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz unterliegen (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 37).

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1656

    Duldung der Beseitigung öffentlicher Verkehrsflächen - allgemeine Leistungsklage

    Da er die (straßenverkehrsrechtliche) Freigabe der tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche durch Zustimmung der Beklagten zur Beseitigung nicht erhalten hat, benötigt er einen vollstreckbaren gerichtlichen Titel, der ihn dazu berechtigt; die rechtskräftige Entscheidung über die vorliegende Klage stellt einen solchen Titel dar (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 45; vgl. unten Rn. 81 f.).

    Die Grundstücksflächen sind als (unbewegliche) "Sache" im Sinn des § 903 BGB zu qualifizieren (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 29 m.w.N.).

    Dies hat zur Folge, dass der Berechtigte nach § 32 StVO keine Sperren oder andere Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 37 m.w.N).

    Die Rechtsausübung kann sich im Einzelfall als treuwidrig erweisen, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Berechtigten zugrunde liegt, sie also für ihn nutzlos ist und nur als Vorwand für die Erreichung unlauterer Zwecke dient (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 42 m.w.N.).

    Zwar ist nach einem rechtswirksamen Widerruf die weitere Nutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit rechtswidrig; der Kläger darf diesen Zustand - wie jedes andere rechtswidrige Verhalten Dritter - eigenmächtig aber nur unterbinden, wenn die Voraussetzungen einer erlaubten Selbsthilfe (§§ 229 f. BGB) oder der Besitzwehr (§ 859 BGB) vorliegen oder ihm ein sonstiger Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 45).

    Bei den streitbefangenen Straßenflächen handelt es sich im Übrigen um nicht gewidmete, tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen, die nicht dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz unterliegen (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 37).

  • VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067

    Recht eines Grundstückseigentümers, eine auf seinem Grundstück verlaufende

    Verweigert die Behörde die Hilfe, beharrt sie also insbesondere auf ihrem eigenen Besitz, so bedarf der Eigentümer eines gerichtlich erstrittenen Titels, der ihn zur Beseitigung der Straßen- bzw. der Verkehrsfläche berechtigt; einen solchen Titel stellt eine rechtskräftige Entscheidung über die hier erhobene Leistungsklage auf Duldung dar (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 31; s.a. für eine Klage auf Feststellung, dass der Kläger selbst berechtigt ist, eine Wegefläche sperren BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 45).

    Vorliegend hat sich der Kläger mit seinem Anliegen zuvor an die zuständige Straßenverkehrs- bzw. Straßenbaubehörde - jeweils die Gemeinde (vgl. Art. 2 u. 3 ZustGVerk bzw. Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG) - gewandt (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 25 u. 45), die jedoch ihren Besitz (vgl. noch Rn. 48) nicht aufgeben möchte.

    Jedoch lag insoweit (zunächst) eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche vor, die als öffentliche Straße im Sinne von § 1 StVG und § 1 StVO dem Straßenverkehrsrecht (nicht aber dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, vgl. Art. 1 Satz 1 BayStrWG) unterliegt (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 63; BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 37 m.w.N.) - a).

    Nötig ist für die Rückgängigmachung jedenfalls in den Fällen, in denen ein Dritter, hier die Beklagte als Hoheitsträger, Besitz an den Flächen für sich beansprucht (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - Rn. 38), eine Widerrufserklärung (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 43 a.E.), die gegenüber der Beklagten als Besitzerin (1), nicht aber gegenüber den Verkehrsteilnehmern (2) zu erklären ist.

    (1) Der Widerruf liegt nicht erst in der Vornahme einer tatsächlichen (Sperr- oder Beseitigungs-)Handlung, sondern setzt, soll er wirksam sein (andernfalls verbleibt es gegebenenfalls bei den auf § 32 StVO gestützten Befugnissen), bereits die Abgabe einer empfangsbedürftigen Widerrufserklärung (Kundgabe eines Willensentschlusses) voraus (ausdrücklich BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45: Zugang eines Schreibens als Widerrufserklärung; implizit BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 78, wenn dort zwischen einen rechtswirksamen Widerruf und der Unterbindung der weiteren Benutzung durch Sperrung unterschieden wird; s. a. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 16, der zwischen der Bekanntgabe des Widerrufs und einer tatsächlichen Sperrung unterscheidet; anders aber wohl BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 38, der als Widerrufshandlung eine tatsächliche Absperrung durch Poller nennt).

  • VGH Bayern, 23.06.2021 - 8 CS 21.1245

    Verwirkung des Widerrufsrechts der Freigabe einer privaten Wegfläche für den

    Andernfalls liegt eine unzulässige Selbsthilfe vor (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 45 m.w.N.).

    Einen solcher Titel stellt etwa die stattgebende Entscheidung über eine Feststellungsklage dar, sobald sie rechtskräftig ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 45).

    Zwar kann sich eine Rechtsausübung im Einzelfall als treuwidrig erweisen, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Berechtigten zugrunde liegt, sie also für ihn nutzlos ist und nur als Vorwand für die Erreichung unlauterer Zwecke dient (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 42 m.w.N.; Mansel in Jauernig, BGB, § 242 Rn. 38).

  • VG München, 02.06.2022 - M 2 S 22.1725

    Duldungsanordnung, Unbefristete Pflicht zur Duldung einer bereits vorhandenen

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Ausübung der Eigentumsposition ausnahmsweise als unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. im Zusammenhang mit dem Widerruf einer vormals erfolgten Freigabe einer Grundstücksfläche zur allgemeinen Verkehrsnutzung BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 41 ff.).

    Die auf das zivilrechtliche Regelungsregime verweisende Rechtsprechung zum Recht des Eigentümers, eine auf seinem Grund rechtswidrig errichtete Straßen zu sperren (vgl. zusammenfassend BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 45 m.w.N.), ist richtigerweise auf das Leitungsrecht zu übertragen.

    Insoweit ist die Antragstellerin als Grundstückseigentümerin darauf zu verweisen, gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer Rechte in Anspruch zu nehmen, insbesondere durch die Erhebung einer auf die Beseitigung der Leitung gerichteten Leistungsklage oder gegebenenfalls durch die Erhebung einer auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Grundstücksinanspruchnahme gerichteten Klage gemäß § 43 VwGO (das in letzterem Fall ergehenden Urteil würde im Erfolgsfalle mit Eintritt der Rechtskraft einen zur Beseitigung ermächtigenden Titel darstellen, vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 45 a.E.).

  • VGH Bayern, 30.06.2021 - 8 B 20.1833

    Anspruch auf wegemäßige Erschließung eines Grundstücks in Bayern (Baugenehmigung

    Eine solche Verdichtung kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben, der in der Ausprägung des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung auch im Verwaltungsrecht entsprechend heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2013 - 8 C 11.12 - juris Rn. 44 m.w.N.; BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 42 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.01.2024 - 2 ZB 22.2512

    Nachbarunterschrift, Konkludenter Rechtsverzicht, Ausreichend gesicherte

    Nicht gewidmete, tatsächliche öffentliche Verkehrsflächen, also private Grundstücksflächen, auf denen vor dem Inkrafttreten des BayStrWG am 1. September 1958 der Eigentümer ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln den Verkehr eröffnete oder duldete, stellen daher keine öffentlichen Verkehrsflächen dar (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2023 - 1 B 21.1241 - juris Rn. 17; U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 37).
  • VGH Bayern, 10.08.2021 - 8 CE 21.1989

    Zum Recht auf Anliefermöglichkeit für einen Gewerbebetrieb

    Zwar kann nach dem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB das Verhalten einer Behörde einen Vertrauenstatbestand begründen, wenn der andere Teil im Hinblick hierauf Dispositionen getroffen hat (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 42; U.v. 30.6.2021 - 8 B 20.1833 - juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 28.02.2023 - 1 B 21.1241

    Keine Baugenehmigung für Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich mangels

    tatsächlich öffentliche Wege, also private Grundstücksflächen, auf denen vor dem Inkrafttreten des BayStrWG am 1. September 1958 der Eigentümer ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln den Verkehr eröffnete oder duldete, genügen im allgemeinen den rechtlichen Anforderungen an eine öffentliche Verkehrsfläche nicht, da der Eigentümer nicht gehindert ist, sein Grundstück dem öffentlichen Verkehr wieder zu entziehen, sofern er nicht nach den Umständen des Einzelfalls auf das Widerrufsrecht verzichtet hat (vgl. zu den Anforderungen an einen Widerruf: BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747; vgl. zur bauordnungsrechtlichen Erschließung: Wolf in Busse/Kraus, BayBO, Stand November 2022, Art. 4 Rn. 109).
  • VG Würzburg, 01.09.2021 - W 4 E 21.1126

    Berechtigung einer Gemeinde zur Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen

    Mit Urteil vom 15. Februar 2021 (Az.: 8 B 20.2352) hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Antragsteller berechtigt sei, den sogenannten "L....weg" auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung E.

    Gründe für eine solche Unzumutbarkeit hat der anwaltschaftlich vertretene Antragsteller allerdings nicht vorgetragen, zumal sowohl das Grundstück mit der Fl.Nr. ..., wie auch das Grundstück mit der Fl.Nr. ... baurechtlich erschlossen werden durch den an die Fl.Nr. ... unmittelbar angrenzenden, öffentlich gewidmeten S.weg (vgl. BayVGH v. 15.2.2021, 8 B 20.2352 - juris).

  • VG München, 06.10.2023 - M 28 E 23.4212

    Untersagung der Beseitigung einer provisorischen Zufahrt

  • VGH Bayern, 18.01.2023 - 8 CS 22.2580

    Widersprüchliches Verhalten einer Behörde

  • VG München, 13.07.2022 - M 2 E 21.5421

    Kein Anordnungsanspruch wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache,

  • VGH Bayern, 26.05.2023 - 8 CE 23.254

    Anspruch auf vorläufige Weiterführung eines freiwillig durchgeführten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2023 - 3 L 29/23

    Untersagung der Sperrung einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche

  • VG Trier, 25.01.2023 - 9 K 2995/22

    Keine Beseitigungspflicht von Hindernissen auf Privatweg

  • VG Bayreuth, 01.12.2022 - B 1 K 20.427

    Folgenbeseitigung, Erhöhung der Straße, Erhöhung des Gehwegs, Beeinträchtigung

  • VG Ansbach, 11.05.2023 - AN 10 K 21.657

    Verwirkung des Widerrufs der Freigabe eines Privatgrundstücks für den allgemeinen

  • VGH Bayern, 10.08.2021 - 8 CE 21.89
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