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   BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97   

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BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97 (https://dejure.org/1997,198)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.1997 - 8 B 234.97 (https://dejure.org/1997,198)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 (https://dejure.org/1997,198)
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Private Kläranlage

Anschluß- und Benutzungszwang, Art. 20a GG

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 1080
  • DVBl 1998, 1222
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.01.1988 - 7 B 55.87

    Ortssatzung - Wasserversorgung - Anschlusszwang - Unzulässige Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97
    Das Eigentumsrecht des Grundeigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kläranlage betreibt, ist von vornherein dahin eingeschränkt, daß er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluß- und Benutzungszwang anzuordnen (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1988 - BVerwG 7 B 55.87 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 239 S. 2 ).

    Der durch gemeindliche Satzung begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, bedeutet für die betroffenen Grundeigentümer eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, die durch dessen Sozialbindung gerechtfertigt wird (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1988, a.a.O. S. 3 m.w.N.).

    Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führen würde, kann durch die auch in der Anschlußsatzung des Beklagten vorgesehene Möglichkeit der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1984, a.a.O. S. 16 und vom 12. Januar 1988, a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 38.90

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe gegenüber Ehegatten - Anschluß- und Benutzungszwang

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97
    Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls, namentlich der Volksgesundheit (vgl. etwa Urteile vom 17. März 1989 - BVerwG 4 C 40.88 - BVerwGE 81, 347 und vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 38.90 Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 25 S. 6 m.w.N.).

    Ein Verzicht auf dieses Maß an Sicherheit führt bereits zu einer dem Allgemeinwohl widersprechenden Gefährdung des Schutzgutes (vgl. Urteil vom 24. Januar 1992, a.a.O. S. 8).

    Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage errichtet und bisher betrieben hat, die einwandfrei arbeitet (vgl. Urteil vom 24. Januar 1992, a.a.O. S. 9).

  • BVerwG, 15.10.1984 - 7 B 27.84

    Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang und Benutzungszwang - Entnahme von

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97
    Daß Bundesverfassungsrecht die Gemeinden nicht daran hindert, aufgrund landesgesetzlicher Ermächtigung durch Satzung für ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge - namentlich der Abwasserbeseitigung - den Anschluß- und Benutzungszwang anzuordnen, ist nicht klärungsbedürftig (vgl. etwa auch Beschlüsse vom 15. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 27.84 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 226 S. 14 m.w.N. und vom 12. Juli 1991 - BVerwG 7 B 17 u. 18.91 - Buchholz 415.1 allg. KommR Nr. 113 S. 95 m.w.N.).

    Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks werden nach Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs regelmäßig gegenstandslos oder können nicht mehr ausgeübt werden (vgl. Beschluß vom 15. Oktober 1984, a.a.O. S. 16).

    Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führen würde, kann durch die auch in der Anschlußsatzung des Beklagten vorgesehene Möglichkeit der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1984, a.a.O. S. 16 und vom 12. Januar 1988, a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 40.88

    Straßenverkehrsbehörde - Zufahrten - Gemeingebrauch - Sondernutzung

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97
    Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls, namentlich der Volksgesundheit (vgl. etwa Urteile vom 17. März 1989 - BVerwG 4 C 40.88 - BVerwGE 81, 347 und vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 38.90 Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 25 S. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.10.1994 - 1 B 153.93

    Befreiung von der Beitragspflicht des Rechtsanwaltsversorgungswerks auch für

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97
    Die mit der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der vorinstanzlichen Auslegung des irrevisiblen Rechts mit Bundesrecht könnte die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann rechtfertigen, wenn das Bundesrecht eine revisionsgerichtliche Klärung erforderte (vgl. etwa Beschluß vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 1 B 153.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 27 S. 9 ).
  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 30.88

    Benutzungserlaubnis - Wasserwirtschaftliche Belange - Gesundheits- und

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97
    Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls, namentlich der Volksgesundheit (vgl. etwa Urteile vom 17. März 1989 - BVerwG 4 C 40.88 - BVerwGE 81, 347 und vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 38.90 Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 25 S. 6 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.07.1997 - 23 B 94.1935
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97
    BVerwG 8 B 234.97 VGH 23 B 94.1935.
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 1 U 146/14

    Der Einsatz von umweltschädlichem Löschschaum

    Auch bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist das Staatsziel des Umweltschutzes von Bedeutung, da dem hierdurch erhöhten Gewicht des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen bei der Abwägung Rechnung zu tragen ist (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 234/97 [juris Tz. 3]; v. Mangoldt/Klein/Starck - Epiney, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 20a Rn. 94 und SchmidtBleibtreu/Hofmann/Henneke - Sannwald, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 20a Rn. 31).
  • BVerfG, 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07

    Verfassungsbeschwerde gegen "Schacht Konrad" nicht zur Entscheidung angenommen

    Ob der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Grundrechtsrügen auf eine Verletzung der in Art. 20a GG enthaltenen Staatszielbestimmung berufen kann, die als solche keine subjektiven Rechte des Einzelnen begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 234.97 -, NVwZ 1998, S. 1080 ), kann dahinstehen, da ein Verstoß jedenfalls in der Sache nicht vorliegt.
  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,

    Der Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen, dient der Sicherung dieses Schutzgutes (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -NVwZ 1998, 1080 und vom 22. Dezember 1997 - 8 B 250.97 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 143).

    Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage errichtet und bisher betrieben hat, die einwandfrei arbeitet (so BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a. O., vorgehend BayVGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 23 B 94.1935 - BayVBl. 1998, 721, OVG Nds., Beschluss vom 13. März 2001 - 9 LA 873/01 - zit. nach juris).

    In diesem Zusammenhang ist die Gemeinde Adressat etwa der Bestimmungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Grundgesetz und der Verfassung des Landes Brandenburg wie auch der Regelung in § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), die auf die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen als dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende Möglichkeit hinweist (in diesem Sinne allgemein auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a.O.; Beschluss vom 13. Juni 1997 - 8 B 104.97 - Buchholz 415.1 Allg.KommR Nr. 141).

    Die Überbürding der mit der dadurch bedingten Auslegung der öffentlichen Anlagen verbundenen Kosten auf die Allgemeinheit oder die angeschlossenen Nutzer würde den benutzungsgebührenrechtlichen Grundsätzen der speziellen Entgeltlichkeit bzw. der Leistungsproportionalität widersprechen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a.O.).

Redaktioneller Hinweis

  • Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen.

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