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   BVerwG, 22.09.2010 - 8 B 34.10   

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BVerwG, 22.09.2010 - 8 B 34.10 (https://dejure.org/2010,18482)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.2010 - 8 B 34.10 (https://dejure.org/2010,18482)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 2010 - 8 B 34.10 (https://dejure.org/2010,18482)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 124a VwGO
    Umdeutung einer Prozesserklärung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer keinen Antrag enthaltenden und sich nicht ausdrücklich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Berufungsgerichts richtenden Beschwerde

  • rewis.io

    Umdeutung einer Prozesserklärung

  • ra.de
  • rewis.io

    Umdeutung einer Prozesserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Zulässigkeit einer keinen Antrag enthaltenden und sich nicht ausdrücklich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Berufungsgerichts richtenden Beschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.03.1998 - 2 B 20.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Umdeutung einer unzulässigen Berufung in einen Antrag

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2010 - 8 B 34.10
    Dass eine Prozesserklärung einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei nur dann umgedeutet werden kann, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist (vgl. Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2; Urteil vom 27. August 2008 - BVerwG 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 m.w.N.), hat das Berufungsgericht bereits dargelegt.
  • BVerwG, 10.07.2008 - 2 B 41.08

    Weiterlaufen einer durch Zustellung eines Urteils in Gang gesetzten

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2010 - 8 B 34.10
    Ein solches Berichtigungsverfahren hat auf den Fristenlauf nur Einfluss, wenn erst die berichtigte Fassung des Urteils die Partei in die Lage setzt, sachgemäß über die Frage der Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2008 - BVerwG 2 B 41.08 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 27.08.2008 - 6 C 32.07

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Auslegung, Berufung, nicht eingelegte

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2010 - 8 B 34.10
    Dass eine Prozesserklärung einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei nur dann umgedeutet werden kann, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist (vgl. Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2; Urteil vom 27. August 2008 - BVerwG 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 m.w.N.), hat das Berufungsgericht bereits dargelegt.
  • BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt gegen

    Die von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision kann allenfalls dann in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, die Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2015, NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998, 2 B 20/98, NVwZ 1999, 641, 642; Urteil vom 27. August 2008, 6 C 32/07, NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2010, 8 B 34/10, juris Rn. 3 und vom 10. Januar 2013, 4 B 30/12, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt eingelegten unstatthaften Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung jedenfalls voraus, dass dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. hierzu nur BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2010 - 8 B 34/10, juris Rn. 3; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris Rn. 4; jeweils mwN; vgl. hierzu auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 64; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 69; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl., § 124a Rn. 52; Roth in BeckOK-VwGO, Stand 1. April 2017, § 124a Rn. 55).

  • BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 3/15

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Umdeutung einer Berufungseinlegung einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat auch insoweit folgt, kann eine Prozesserklärung einer anwaltlich vertretenen Partei aber allenfalls dann umgedeutet werden, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Rechtsmittelfrist gestellt worden ist (etwa BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 - Bucholz 310 § 124a VwGO Nr. 38; Beschluss vom 22. September 2010 - 8 B 34/10 Rn. 3 jeweils mwN).
  • OVG Sachsen, 09.01.2024 - 3 D 14/23

    Prozesskostenhilfe; Sofortige Beschwerde; Beweisantizipation; Passvorlage

    Eine Umdeutung scheidet schon deswegen aus, da diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, voraussetzt, dass der statthafte Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als das entsprechend statthafte Rechtsmittel zu behandeln (BVerwG, Beschl. v. 22. September - 8 B 34/10 -, juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 09.08.2016 - 22 B 16.1293

    Verhältnis der Berufung zum Antrag auf Zulassung der Berufung

    Eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich (BVerwG, B. v. 22.9.2010 - 8 B 34/10 - juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 13.4.2015 - OVG 6 B 34.15 - juris, Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - 1 A 2402/13

    Umdeutung eines Berufungszulassungsantrags in eine Berufung

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1998 - 4 B 30.98 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 3 = NVwZ 1998, 1297 = juris, Rn. 4, vom 25. Juli 2001 - 3 B 83.01 -, Buchholz 310 § 133 nF VwGO Nr. 63 = juris, Rn. 2, und vom 22. September 2010 - 8 B 34.10 -, juris, Rn. 3; ferner etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 5 A 1239/12./Z -, juris, Rn. 7; zum Ganzen einschließlich der Gleichstellung von rechtskundigen Behördenvertretern mit Rechtsanwälten auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 168, m.w.N.
  • VGH Bayern, 12.09.2022 - 22 B 22.1526

    Keine Umdeutung in Antrag auf Zulassung der Berufung

    Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger weder (nachträglich) einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (vgl. hierzu etwa BVerwG, B.v. 22.9.2010 - 8 B 34.10 - juris Rn. 3) noch hatte er beantragt, die Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 25); eine Zulassung der Berufung hat die Klagepartei erstmals im Schriftsatz vom 10. August 2022 beantragt.
  • VGH Bayern, 19.01.2015 - 16b DZ 14.2130

    Disziplinarrecht; Disziplinarklage; Aberkennung des Ruhegehalts; ordnungsgemäße

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 22.9.2010 - 8 B 34/10; BayVGH, B.v. 10.1.2013 - 19 ZB 12.2692 - jeweils juris) kommt auch die Umdeutung eines unzulässigen Antrags auf Zulassung der Berufung in eine Berufungseinlegung bei einem Rechtsmittelführer, der - wie hier der Beklagte - anwaltlich vertreten wird, nach Ablauf der Berufungsfrist nicht in Betracht (vgl. OVG Bremen a.a.O. Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2011 - 11 S 42.11

    Türkischer Staatsangehöriger; Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken;

    Dort war vielmehr nur der vom Verwaltungsgericht zu Recht als unzulässig zurückgewiesene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf Erteilung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80 gestellt worden, der aufgrund der schon erstinstanzlichen anwaltlichen Vertretung des Antragstellers grundsätzlich auch einer Umdeutung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2010 - 8 B 34/10 - bei juris).
  • VGH Bayern, 03.11.2022 - 22 B 22.1982

    Umdeutung einer Berufung in Antrag auf Zulassung der Berufung

    Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger weder (nachträglich) einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (vgl. hierzu etwa BVerwG, B.v. 22.9.2010 - 8 B 34.10 - juris Rn. 3) noch hatte er beantragt, die Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 25).
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