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   BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95   

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https://dejure.org/1995,139
BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95 (https://dejure.org/1995,139)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1995 - 8 B 61.95 (https://dejure.org/1995,139)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 (https://dejure.org/1995,139)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Maßgeblichkeit der materiellrechtlichen Lage zum Schluss der mündlichen Verhandlung bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung - Rechtmäßigkeit einer Verpflichtung zur Auskunfterteilung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (222)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95
    Die Rüge, die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Annahme des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - (BVerwGE 78, 243 [BVerwG 03.11.1986 - 9 C 254/86] = NVwZ 1988, 260 [BVerwG 03.11.1987 - 9 C 254/86]) und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - (BVerwGE 92, 32 [BVerwG 27.01.1993 - 11 C 35/92] = NJW 1993, 1729) ab, weil danach bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung die materiellrechtliche Lage zum Schluß der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts berücksichtigt werden müsse, vermag den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß darzulegen.
  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95
    Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 4 m.weit.Nachw. und vom 7. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 160.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 14 S. 4 ).
  • BVerwG, 07.12.1990 - 7 B 160.90
    Auszug aus BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95
    Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 4 m.weit.Nachw. und vom 7. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 160.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 14 S. 4 ).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95
    Die Rüge, die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Annahme des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - (BVerwGE 78, 243 [BVerwG 03.11.1986 - 9 C 254/86] = NVwZ 1988, 260 [BVerwG 03.11.1987 - 9 C 254/86]) und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - (BVerwGE 92, 32 [BVerwG 27.01.1993 - 11 C 35/92] = NJW 1993, 1729) ab, weil danach bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung die materiellrechtliche Lage zum Schluß der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts berücksichtigt werden müsse, vermag den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß darzulegen.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    b) Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22).
  • BVerwG, 28.08.2012 - 3 B 8.12

    BierBike"; Sondernutzung; Gemeingebrauch; Sondernutzungserlaubnis; Nutzung der

    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem sich die Vorinstanz in Widerspruch zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift setzt (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 11.02.2000 - 4 B 1.00

    Begriff der "näheren Umgebung" i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB; Begriff der "Umgebung"

    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem ebensolchen die bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
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