Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 05.01.2007

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   BVerwG, 10.10.2006 - 8 B 74.06, 8 AV 1.06   

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BVerwG, 10.10.2006 - 8 B 74.06, 8 AV 1.06 (https://dejure.org/2006,21575)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2006 - 8 B 74.06, 8 AV 1.06 (https://dejure.org/2006,21575)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - 8 B 74.06, 8 AV 1.06 (https://dejure.org/2006,21575)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Zivilprozessordnung (ZPO); Wenn ein günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann als Indiz für Aussichtslosigkeit i.S.d. § 78b Abs. 1 ZPO

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87

    Beschwerde wegen Ablehnung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2006 - 8 B 74.06
    Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 IVb ZB 147/87 FamRZ 1988, S. 1152 f.).
  • BVerwG, 20.11.2012 - 4 AV 2.12

    Antrag auf Bestellung eines Notanwalts; zuständiges Prozessgericht; Begründung

    Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet, die Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu vertreten (Beschluss vom 10. Oktober 2006 - BVerwG 8 B 74.06 und 8 AV 1.06 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 05.01.2007 - 8 KSt 16.06

    Wertung eines Antrags auf Erlass der Gerichtskosten als Erinnerung;

    Der Antrag, im Verfahren BVerwG 8 B 74.06 die Gerichtskosten zu erlassen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da er nach Zugang der Kostenrechnung gestellt wurde (vgl. dazu BGH, NJW 2002, 3410).

    Nach dem Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2006 - BVerwG 8 B 74.06 und 8 AV 1.06 - trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2014 - 1 L 164/11

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO

    Bis zu diesem Zeitpunkt ist der bisherige Prozessbevollmächtigte im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet, den Kläger im gerichtlichen Verfahren zu vertreten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 - 4 AV 2.12 -, NJW 2013, 711; Beschl. v. 10.10.2006 - 8 B 74.06, 8 AV 1.06 -, juris; Beschl. v. 30.11.1977 - VII CB 61.76 -, BayVBl. 1978, 123 - zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.01.2007 - 8 KSt 16.06, 8 KSt 16.06 (8 B 74.06, 8 AV 1.06)   

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BVerwG, Entscheidung vom 05.01.2007 - 8 KSt 16.06, 8 KSt 16.06 (8 B 74.06, 8 AV 1.06) (https://dejure.org/2007,23638)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Januar 2007 - 8 KSt 16.06, 8 KSt 16.06 (8 B 74.06, 8 AV 1.06) (https://dejure.org/2007,23638)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.10.2006 - 8 B 74.06

    Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b

    Auszug aus BVerwG, 05.01.2007 - 8 KSt 16.06
    Der Antrag, im Verfahren BVerwG 8 B 74.06 die Gerichtskosten zu erlassen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da er nach Zugang der Kostenrechnung gestellt wurde (vgl. dazu BGH, NJW 2002, 3410).

    Nach dem Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2006 - BVerwG 8 B 74.06 und 8 AV 1.06 - trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

  • BGH, 15.08.2002 - I ZA 1/01

    Niederschlagung der Kosten einer unstatthaften außerordentlichen Beschwerde;

    Auszug aus BVerwG, 05.01.2007 - 8 KSt 16.06
    Der Antrag, im Verfahren BVerwG 8 B 74.06 die Gerichtskosten zu erlassen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da er nach Zugang der Kostenrechnung gestellt wurde (vgl. dazu BGH, NJW 2002, 3410).
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