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   BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86   

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BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86 (https://dejure.org/1986,1086)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1986 - 8 B 74.86 (https://dejure.org/1986,1086)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1986 - 8 B 74.86 (https://dejure.org/1986,1086)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Straßenreinigungsgebühr - Hinterliegergrundstücke - Anliegergrundstücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 503
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86
    Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 ).

    Daß der Gleichheitssatz eine solche Anforderung an eine (orts-)gesetzliche Gebührenregelung nicht stellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom 16. September 1981 a.a.O. S. 16).

  • BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81

    Straßengesetz - Straßenreinigungsgebühren - Frontmetermaßstab - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß es nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn neben den Eigentümern anliegender Grundstücke auch die Eigentümer hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener und damit gebührenpflichtiger Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden, also anliegende und erschlossene Grundstücke dem Grunde nach gleichbehandelt werden (Beschluß vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42 S. 1 ).

    Die gebührenpflichtige Reinigungsleistung der Gemeinde befriedigt das objektive Interesse sowohl der Eigentümer anliegender Grundstücke als auch der Eigentümer hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener Grundstücke an der Reinigung der Straße (vgl. Beschluß vom 19. März 1981 a.a.O. S. 2).

  • BVerwG, 24.10.1969 - VII C 16.69
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86
    Ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, Straßenreinigungsgebühren allein von den Grundstückseigentümern und nicht auch von den Anwohnern oder von den Benutzern der Straßen zu erheben, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in bejahendem Sinne - hinreichend geklärt (Urteile vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 10 S. 20 und vom 21. April 1972 - BVerwG VII C 43.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 14 S. 31 ) und bedarf einer weiteren Klärung nicht.
  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 51.85

    Zulässigkeit eines zur Hälfte nach Frontlängen und zur anderen Hälfte nach

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86
    Die gebührenrechtliche Gleichbehandlung begegnet deshalb auch insoweit nicht dem Vorwurf der Willkür (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 u. 52.85 - BVerwGE 74, 149 ).
  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86
    Das Verhältnis von Kosten und Gebühr betrifft nicht das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip, sondern den landesrechtlichen Kostendeckungsgrundsatz (vgl. dazu Beschluß vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 - KStZ 1986, 109).
  • BVerwG, 21.04.1972 - VII C 43.70

    Voraussetzungen der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren - Heranziehung des

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86
    Ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, Straßenreinigungsgebühren allein von den Grundstückseigentümern und nicht auch von den Anwohnern oder von den Benutzern der Straßen zu erheben, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in bejahendem Sinne - hinreichend geklärt (Urteile vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 10 S. 20 und vom 21. April 1972 - BVerwG VII C 43.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 14 S. 31 ) und bedarf einer weiteren Klärung nicht.
  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13

    Allgemeininteresse; Anliegerinteresse; Frontmetermaßstab; Gemeindeanteil;

    Nur wenn die Pflicht zur Straßenreinigung nach § 52 Abs. 2 NStrG bei der Gemeinde verbleibt, also nicht auf die Anlieger übertragen wird, ist die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung zulässig, dann aber auch entsprechend § 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG bei allen, die von der gereinigten Straße einen Vorteil haben, also auch bei den Eigentümern von Hinterliegergrundstücken (zur Rechtmäßigkeit der Gleichstellung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken vgl. Beschlüsse des BVerwG vom 9.12.1993 - 8 NB 5.93 - KStZ 1994, 152 = NStN 1995, 14 und vom 8.12.1986 - 8 B 74.86 - KStZ 1987, 72; Urteile des Senats vom 24.8.1994 - 9 K 5140/93 - NStN 1995, 15 = Nds.VBl.
  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

    Er hat ferner festgestellt, daß die Gemeinde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat und der - landesrechtliche (vgl. Beschluß vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 60 S. 55 ) - Kostendeckungsgrundsatz (Beschluß S. 14) sowie das - bundesrechtliche - Äquivalenzprinzip (Beschluß S. 15 f.) und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Beschluß S. 16 f.) nicht verletzt sind.
  • BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02

    Straßenreinigungsgebühren; Gebührenmaßstab; fiktiver Frontmetermaßstab;

    In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42; Beschluss vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 60).
  • VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99

    Einzelne Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes,

    Denn das Verhältnis von Kosten und Gebühr betrifft nicht das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip, sondern den einfach-rechtlichen, Kostendeckungsgrundsatz, der hier gerade nicht gilt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Dezember 1986 - 8 B 74.86 - KStZ 1987, 72, 73).
  • VGH Hessen, 22.04.1992 - 5 N 2292/89

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren nach dem Frontmetermaßstab - anteilige

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Beschluß vom 8. Dezember 1986 (KStZ 1987, 72) die gleich starke Belastung von Vorder- und Hinterliegern bei der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren lediglich als zulässig, nicht jedoch - weitergehend - als zwingend geboten bezeichnet.

    Die von der Antragsgegnerin genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 8. Dezember 1986 - 8 B 74.86 - KStZ 1987, 72), des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. März 1988 - III ZR 11/87 - NVwZ-RR 1989, 430), des OVG Lüneburg (Urteil vom 14. Januar 1988 - 3 C 8/87 - sowie Urteil vom 13. Februar 1990 - 9 L 113/89 - ZKF 1991, 181) und schließlich des Bay.VGH (Urteil vom 14. März 1984 - 4 B 81 A.1231 - KStZ 1984, 195) geben keinen Anlaß, von der oben dargestellten Senatsrechtsprechung wieder abzugehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1986 (a.a.O.) aus der "ungefähren Vergleichbarkeit der Vorteile", die durch die Reinigung der erschließenden Straße den Vorder- und Hinterliegergrundstücken vermittelt werden, gefolgert, daß es nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn die Eigentümer von Anliegergrundstücken und die Eigentümer von erschlossenen Hinterliegergrundstücken nach Maßgabe des Gebührenmaßstabs zu Straßenreinigungsgebühren in gleicher Höhe herangezogen werden.

  • VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00

    Umstellung vom Frontmetermaßstab auf Grundstücksflächenmaßstab bei der Bemessung

    Hinsichtlich der Bestimmung des Gebührenpflichtigen ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß es nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, neben den Eigentümern anliegender Grundstücke auch die Eigentümer hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener Grundstücke heranzuziehen, also anliegende und sonstige erschlossene Grundstücke dem Grunde nach gleichzubehandeln (BVerwG, Beschluß vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Nr. 42 S. 1 ; Beschluß vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Nr. 60 S. 55).

    Ebensowenig willkürlich ist es, wenn der Gesetzgeber Umfang und Maß dieses Interesses mit Blick auf das Anliegergrundstück einerseits und auf die erschlossenen Hinterliegergrundstücke andererseits insoweit gebührenrechtlich gleich behandelt (BVerwG, Beschluß vom 8. Dezember 1986, a.a.O., Buchholz 401.84 Nr. 60 S. 55 f.).

  • BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93

    Zulässigkeit der kumulativen Heranziehung von Vorderliegergrundstücken und

    Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42 S. 1 und vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz a.a.O. Nr. 60 S. 55 f.) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluß vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. - ) die kumulative Heranziehung von Hinterliegern zu den Kosten der Straßenreinigung für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehalten und den Frontmetermaßstab mit der Folge gleicher Gebührenbelastung von Anliegergrundstücken und Hinterliegergrundstücken als taugliches Bemessungskriterium angesehen haben.

    Bereits in dem Beschluß vom 8. Dezember 1986 (a.a.O.) hat der Senat unter Hinweis auf die Urteile vom 24. Oktober 1969 - BVerwG 7 C 16.69 - (Buchholz a.a.O. Nr. 10 S. 20 ) und vom 21. April 1972 - BVerwG 7 C 43.70 - (Buchholz a.a.O. Nr. 14 S. 31 ) sowie den Beschluß vom 19. März 1981 (a.a.O.) für ausreichend geklärt gehalten, daß die ausschließliche Heranziehung der Grundstückseigentümer zu Straßenreinigungsgebühren ebenso mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist wie in diesem Rahmen die Gleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinsichtlich des Gebührenmaßstabs und der Gebührenhöhe.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 136/10

    Kalkulation von Gebühren für Abwasserbeseitigung; Mischsystem

    Welchen Aufwand die Beseitigung des Oberflächenwassers im jeweiligen Einzelfall erfordert, spielt dabei keine Rolle, da weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Benutzungsgebühren nach der Höhe der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten bemessen werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1986 - 8 B 74.86 - NVwZ 1987, 503; Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 48.81 - NVwZ 1982, 622; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 205 mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.1989 - 9 A 1718/88

    Anforderungen an die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für ein Grundstück;

    vgl. zur Problematik der Vereinbarkeit einer Vernachlässigung von Anliegerleistungen mit Artikel 3 Abs. 1 GG, BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1984 - 8 C 55 und 58.82 -, a.a.O., und vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 -, sowie Beschluß vom 8. Dezember 1986 - 8 B 74.86 -.
  • VG Düsseldorf, 06.02.2015 - 17 K 8660/13

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu Straßenreinigungs- und

    In ständiger und jahrzehntelanger Rechtsprechung führt die Heranziehung sowohl der Eigentümer anliegender Grundstücke als auch der Eigentümer hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener und damit gebührenpflichtiger Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren nach demselben Maßstab weder zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung (Gebührenüberdeckung), vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -, juris Rn. 16 ff., noch verstößt die dem Grunde nach erfolgende Gleichbehandlung mit anliegenden Grundstücken nach Maßgabe des jeweiligen Gebührenmaßstabs und hinsichtlich der Gebührenhöhe gegen Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - 8 B 10/81 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1986 - 8 B 74/86 -, juris Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81, u.a. -, ZKF 1982, 213, 214.

    Da sich Umfang und Maß dieses Interesses mit Blick auf die Anliegergrundstücke einerseits und auf die erschlossenen Hinterliegergrundstücke andererseits allenfalls geringfügig oder nur in atypischen Ausnahmefällen unterscheiden, ist es nicht sachfremd, wenn der Ortsgesetzgeber Umfang und Maß des jeweiligen objektiven Interesses insoweit gebührenrechtlich gleich bewertet, so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1986 - 8 B 74/86 -, juris Rn. 4.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2018 - 2 S 2096/18

    Begriff der öffentlichen Abwasseranlage

  • VG Düsseldorf, 25.11.2020 - 17 K 8560/19

    Schuldrechtliche Zugangshindernisse Zugangshindernisse Straßenreinigung

  • VG Düsseldorf, 30.03.2023 - 17 K 3488/22
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 138/10

    Abwassergebühr; Kalkulation; Gebührenzeitraum; Einrichtung; getrennte

  • BVerwG, 24.02.1993 - 8 NB 3.92

    Normenkontrolle - Straßenreinigungsgebühren

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2000 - 9 L 2479/99

    Frontmeterlänge; Frontmetermaßstab; Gebühr; Hinterlieger; Hinterliegergrundstück;

  • VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18

    Anlieger; Anlieger, mehrfache Heranziehung; Hinterlieger; Quadratwurzelmaßstab;

  • VG Gelsenkirchen, 16.08.2012 - 13 K 2728/10

    Straßenreinigungsgebühren, Hinterlieger erschlossen, Notwegerecht,

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.08.2018 - 2 LB 82/18

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren; Parallelverschiebung von

  • VG Schleswig, 09.11.2004 - 14 A 263/02
  • VG Schleswig, 19.08.2016 - 4 A 16/15

    Heranziehung von Voll- und Teilhinterliegergrundstücken zur Zahlung von

  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2007 - 13 K 54/07

    Straßenreinigungsgebühren, Frontmetermaßstab, Hinterliegergrundstück,

  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 7166/19

    Klagen gegen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt

  • VG Berlin, 31.10.2011 - 1 K 177.10

    Privatstraße des öffentlichen Verkehrs; Straßenreinigungsentgelt bei

  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1667/20
  • VG Düsseldorf, 25.01.2005 - 16 K 2578/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zur

  • BVerwG, 16.05.1997 - 8 B 107.97

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bemessung einer

  • BVerwG, 21.11.1991 - 8 NB 2.91

    Rechtsmittel

  • VG Augsburg, 28.06.2011 - Au 6 K 10.237

    (Kein) Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei gleichmäßiger Heranziehung auch der

  • VG Düsseldorf, 25.02.2011 - 17 K 4857/10

    Änderung der Berechnungsgrundlage bei der Heranziehung zu Gebühren für

  • VG Gelsenkirchen, 23.10.2008 - 13 K 677/08

    Straßenreinigungsgebühren, Frontmetermaßstab, Hinterliegergrundstück,

  • OVG Niedersachsen, 24.08.1994 - 9 K 5140/93

    Gemeinde; Satzungsgeber; Straßenreinigungsgebühr; Hinterliegergrundstück;

  • VG Koblenz, 27.06.2005 - 8 K 2545/04

    Streit um die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren und zu Vorausleistungen

  • VG Koblenz, 27.06.2005 - 8 K 2493/04

    Berücksichtigung von Hinterliegergrundstücken bei Erlass einer

  • VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 269.13

    Härtefall nach dem Straßenreinigungsgesetz

  • VG Gelsenkirchen, 17.02.2011 - 13 K 621/10

    Frontmetermaßstab; Hinterliegergrundstück; Erschließung; Wegerecht;

  • VG Minden, 15.03.2007 - 9 K 1864/06
  • VG Koblenz, 27.06.2005 - 8 K 2555/04

    Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren auf Grund gemeindlicher Satzung;

  • OVG Berlin, 23.01.1990 - 4 B 38.89
  • VG Düsseldorf, 01.02.2022 - 17 K 7216/21
  • OVG Saarland, 30.04.1987 - 1 R 80/87

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren; Straßenreinigungsgebührenrechtlicher

  • VG Leipzig, 08.07.2013 - 6 K 583/11

    Rechtliche Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs bei der Berechnung von

  • VG Düsseldorf, 25.03.2003 - 16 L 125/03

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Heranziehung von Grundstückseigentümern zur

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