Rechtsprechung
OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstellung eines Verfahrens infolge der Erledigung in der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen; Wegfall einer Wiederholungsgefahr bei der Fortsetzungsfeststellungsklage; Zuordnung von Aussagen des Bundesbeauftragten für die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 03.06.1993 - 1 A 449.92
- OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93
Papierfundstellen
- NJW 1998, 257
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer …
Ein unmittelbar auf § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog gestützter - privatrechtlicher - Unterlassungsanspruch scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus, denn die Äußerungen, deren Unterlassung begehrt wird, sind in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben erfolgt (…vgl. BVerwGE 99, 56, 58, juris Rn. 20;… BVerwGE 71, 183, 186, juris Rn. 31 ff.; OVG Berlin, NJW 1998, 257, 258;… Klass in Erman, BGB, 15. Aufl., Anhang zu § 12 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 288 mwN).Art. 5 Abs. 1 GG umfasst nach Wesen und Entstehungsgrund nur Rechte des Bürgers gegen den Staat, nicht umgekehrt (…vgl. BVerfGE 21, 362, 371 f., juris Rn. 28 ff.; OVG Berlin, NJW 1998, 257, 259).
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - 10 L 49.17
Rechtswegbeschwerde; Rechtswegverweisung; Verwaltungsrechtsweg; Widerruf und …
Für die Grenzziehung, ob sich jemand als Funktionsträger oder privat äußert, ist nämlich auch maßgeblich, wie diese Äußerung für den Empfänger zu verstehen war (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997 - OVG 8 B 91/93 - NJW 1998, 257 (258)). - VG Hamburg, 11.10.2006 - 10 K 914/06
Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen des Leiters des Landesamtes für …
Die Wiederholung einer Äußerung erscheint dagegen fraglich, wenn sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine Situation abzeichnet, in welcher Reflektionen über die abstrakte Fragestellung zu erwarten sind und das Thema nicht von aktueller Bedeutung ist (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997 - OVG 8 B 91/93 -, NJW 1998, 257, 259).
- VG Köln, 11.03.1999 - 20 L 3757/98
Unterlassung von Äußerungen des Bundesdatenschutzbeauftragten
Eine solche Sichtweise dürfte den Verhältnissen der modernen medienoffenen Demokratie ebensowenig angemessen sein wie der Bedeutung des Datenschutzes für das Gemeinwesen und für den Einzelnen, vgl. dazu auch: OVG Berlin, NJW 1998, 257 (256) - zum Handeln des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes außerhalb des spezialgesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs -. - LG Berlin, 25.08.2014 - 8 O 2/14
HV, HVV, sofortige Beschwerde, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmereigenschaft
Bei versagender Prozesskostenhilfeentscheidung ist der belasteten Partei grundsätzlich eine Frist von etwa drei bis vier Werktagen einzuräumen, innerhalb derer sie entscheiden kann, ob sie das Verfahren gegebenenfalls auf eigene Kosten weiterführen soll (im Anschluss an OLG Brandenburg, 27.02.2001 - 11 W 15/01 - unter Bezugnahme auf BGH, NJW 98, 257; VersR 82, 757; OLG Schleswig, OLGR 98, 74, 75). - VG Berlin, 06.11.2009 - 1 L 557.09
Äußerungen eines Amtsträgers und Meinungsfreiheit
Die Abgrenzung setzt eine umfassende Würdigung des Einzelfalls voraus, wobei insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen sind: Gesichtspunkte der Akzessorietät, des einheitlichen Lebenssachverhalts, Äußerung im Innen- und Außenverhältnis, in welcher Eigenschaft der Betreffende in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, welchen Aufgabenbereich er hierbei wahrgenommen hat, ob er in seiner hoheitlichen Funktion seinem Geschäftsbereich zugehörige Fragen zu beantworten hatte, ob er sich intern im dienstlichen Bereich gegenüber einer ausgesuchten Zuhörerschaft oder öffentlich geäußert hat und wie seine Äußerung für den Empfänger - bei indifferentem Auftreten - zu verstehen war (vgl. zu Vorstehendem OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997, NJW 1998, 257). - VG Magdeburg, 07.02.2012 - 9 B 2/12
Zum Umfang des Äußerungsrechts von Mitgliedern der Landesregierung (hier: …
Das Äußerungsrecht der Landesregierung bzw. ihrer Mitglieder besteht jedoch nicht schrankenlos (vgl. OVG A-Stadt, B. v. 07.07.1997, 8 B 91/93, NJW 1998, 257, 258). - OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - 10 L 86.09 Zu den relevanten Kriterien, ob eine Äußerung öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur ist, gehören u.a. Aspekte, wie die des einheitlichen Lebenssachverhalts und der Eigenschaft, in der der Betreffende in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, welchen Aufgabenbereich er hierbei wahrgenommen hat und ob er in seiner hoheitlichen Funktion seinem Geschäftsbereich zugehörige Fragen zu beantworten hatte (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997, NJW 1998, 257, 258).
- VG Minden, 28.08.2003 - 3 K 757/02
Voraussetzungen der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zur gerichtlichen …
Zu den relevanten Grenzziehungen gehören Aspekte der Akzessorietät, des einheitlichen Lebenssachverhaltes, Äußerungen im Innen- und Außenverhältnis, in welcher Eigenschaft der Betreffende in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, welchen Aufgabenbereich er hierbei wahrgenommen hat, ob er in seiner hoheitlichen Funktion, seinem Geschäftsbereich zugehörige Fragen zu beantworten hatte, ob er sich intern im dienstlichen Bereich gegenüber einer ausgesuchten Zuhörerschaft oder öffentlich geäußert hat und wie seine Äußerung für den Empfänger zu verstehen war - vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997 - OVG 8 B 91/93 - NJW 1998, 257 -. - VG Berlin, 28.09.2017 - 33 K 271.15
Klage auf Unterlassung gegen die Bundesrepublik wegen einer Äußerung des …
Seine Amtsträgerschaft ist nicht ausschlaggebend dafür, ob seine Äußerung dem öffentlichen Bereich zuzuordnen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 1997 - OVG 8 B 91.93 -, NJW 1998, 257, 258, und Beschluss vom 15. April 2010 - OVG 10 L 86.09 -, unveröffentlicht, BA S. 4).
Rechtsprechung
BVerwG, 15.06.1993 - 8 B 91.93 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Einstellung des Verfahrens nach Zurücknahme des Rechtsmittels