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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93   

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OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93 (https://dejure.org/1997,5897)
OVG Berlin, Entscheidung vom 07.07.1997 - 8 B 91.93 (https://dejure.org/1997,5897)
OVG Berlin, Entscheidung vom 07. Juli 1997 - 8 B 91.93 (https://dejure.org/1997,5897)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellung eines Verfahrens infolge der Erledigung in der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen; Wegfall einer Wiederholungsgefahr bei der Fortsetzungsfeststellungsklage; Zuordnung von Aussagen des Bundesbeauftragten für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 257
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93
    Inkriminierendem, schlicht hoheitlichem Handeln ist Relevanz zuzusprechen, wenn es den Inkriminierten in seinem sozialen Umfeld berührt, herabsetzenden Charakter trägt, das Ansehen des Betroffenen in nicht hinnehmbarer Weise in Frage stellt (OVG Hamburg, NVwZ 1995, 499; OVG Schleswig, NJW 1993, 807; VGH München, NVwZ 1995, 507; BVerwG, NJW 1985, 1491; vgl. auch BVerfGE 52, 223 [246] = NJW 1980, 575; BVerfGE 21, 362 [369ff.] = NJW 1967, 1411).

    Art. 5 I GG umfaßt nach Wesen und Entstehungsgrund nur Rechte des Bürgers gegen den Staat, nicht umgekehrt (BVerfGE 21, 362 = NJW 1967, 1411; h.M.).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 2.88

    Warnung vor Glykolwein

    Auszug aus OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93
    Er läßt die aufgeworfene Frage unbeantwortet, bleibt außerhalb des Kreises der nachhaltigen, konkreten Beeinträchtigungen (vgl. auch BVerwGE 87, 37 [41 f., 43 f.] = NJW 1991, 1766).
  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93
    Der mit der Äußerung verbundene (unterstellte) Eingriff in das Grundrecht des Kl. (Art. 2 I 1 GG) ist in Wahrnehmung von Schutzpflichten gegenüber dem Amt, der Amtsträgerschaft legitimiert, wenn ein hinreichender gewichtiger, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechender Anlaß besteht (hier Angriffe gegen die Behörde, generelle Infragestellung ihrer Aufgabe, Mißdeutungen ihrer Handlungsweisen), wenn die mitgeteilten Tatsachen zutreffen und negative Werturteile nicht unsachlich sind, sondern auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerechten vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (vgl. u. a. BVerwG, NJW 1989, 3269; BVerwG, NVwZ 1994, 162 [163]; NJW 1991, 1770 [1771]; BVerwGE 82, 76 [83] = NJW 1989, 2272; OVG Münster, NVwZ 1991, 174).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.1994 - 5 B 1821/93
    Auszug aus OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Äußerung ist zu unterscheiden, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder um Werturteile handelt (vgl. hierzu u. a. OVG Münster, NJW 1995, 1629).
  • BVerwG, 04.05.1993 - 7 B 149.92

    Religionsfreiheit - Warnung - Landesregierung - Staatliche Äußerungen

    Auszug aus OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93
    Der mit der Äußerung verbundene (unterstellte) Eingriff in das Grundrecht des Kl. (Art. 2 I 1 GG) ist in Wahrnehmung von Schutzpflichten gegenüber dem Amt, der Amtsträgerschaft legitimiert, wenn ein hinreichender gewichtiger, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechender Anlaß besteht (hier Angriffe gegen die Behörde, generelle Infragestellung ihrer Aufgabe, Mißdeutungen ihrer Handlungsweisen), wenn die mitgeteilten Tatsachen zutreffen und negative Werturteile nicht unsachlich sind, sondern auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerechten vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (vgl. u. a. BVerwG, NJW 1989, 3269; BVerwG, NVwZ 1994, 162 [163]; NJW 1991, 1770 [1771]; BVerwGE 82, 76 [83] = NJW 1989, 2272; OVG Münster, NVwZ 1991, 174).
  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

    Auszug aus OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93
    Der mit der Äußerung verbundene (unterstellte) Eingriff in das Grundrecht des Kl. (Art. 2 I 1 GG) ist in Wahrnehmung von Schutzpflichten gegenüber dem Amt, der Amtsträgerschaft legitimiert, wenn ein hinreichender gewichtiger, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechender Anlaß besteht (hier Angriffe gegen die Behörde, generelle Infragestellung ihrer Aufgabe, Mißdeutungen ihrer Handlungsweisen), wenn die mitgeteilten Tatsachen zutreffen und negative Werturteile nicht unsachlich sind, sondern auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerechten vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (vgl. u. a. BVerwG, NJW 1989, 3269; BVerwG, NVwZ 1994, 162 [163]; NJW 1991, 1770 [1771]; BVerwGE 82, 76 [83] = NJW 1989, 2272; OVG Münster, NVwZ 1991, 174).
  • BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90

    Jugendsekte - Osho-Rajneesh - Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. 65

    Auszug aus OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93
    Der mit der Äußerung verbundene (unterstellte) Eingriff in das Grundrecht des Kl. (Art. 2 I 1 GG) ist in Wahrnehmung von Schutzpflichten gegenüber dem Amt, der Amtsträgerschaft legitimiert, wenn ein hinreichender gewichtiger, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechender Anlaß besteht (hier Angriffe gegen die Behörde, generelle Infragestellung ihrer Aufgabe, Mißdeutungen ihrer Handlungsweisen), wenn die mitgeteilten Tatsachen zutreffen und negative Werturteile nicht unsachlich sind, sondern auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerechten vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (vgl. u. a. BVerwG, NJW 1989, 3269; BVerwG, NVwZ 1994, 162 [163]; NJW 1991, 1770 [1771]; BVerwGE 82, 76 [83] = NJW 1989, 2272; OVG Münster, NVwZ 1991, 174).
  • BVerwG, 21.09.1984 - 4 C 51.80

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen auf das Anliegergrundstück einwirkende

    Auszug aus OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93
    Außer Streit steht ebenfalls, daß der Wiederholung einer als rechtswidrig gekennzeichneten, in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Betroffenen eingreifenden Beeinträchtigung vorzubeugen ist (vgl. zum öffentlichen Abwehr- und Beseitigungsanspruch BVerwG, NJW 1985, 1481; BVerwG, NVwZ 1994, 276; 1995, 473; Beschl. des Senats v. 06.03.1996 - OVG 8 S 295/95).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93
    Inkriminierendem, schlicht hoheitlichem Handeln ist Relevanz zuzusprechen, wenn es den Inkriminierten in seinem sozialen Umfeld berührt, herabsetzenden Charakter trägt, das Ansehen des Betroffenen in nicht hinnehmbarer Weise in Frage stellt (OVG Hamburg, NVwZ 1995, 499; OVG Schleswig, NJW 1993, 807; VGH München, NVwZ 1995, 507; BVerwG, NJW 1985, 1491; vgl. auch BVerfGE 52, 223 [246] = NJW 1980, 575; BVerfGE 21, 362 [369ff.] = NJW 1967, 1411).
  • OVG Berlin, 06.03.1996 - 8 S 295.95
    Auszug aus OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93
    Außer Streit steht ebenfalls, daß der Wiederholung einer als rechtswidrig gekennzeichneten, in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Betroffenen eingreifenden Beeinträchtigung vorzubeugen ist (vgl. zum öffentlichen Abwehr- und Beseitigungsanspruch BVerwG, NJW 1985, 1481; BVerwG, NVwZ 1994, 276; 1995, 473; Beschl. des Senats v. 06.03.1996 - OVG 8 S 295/95).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.07.1992 - 3 M 26/92

    Einstweiliger Rechtsschutz; Äußerungen; Pressesprecher; Aufsichtsbehörede;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.1990 - 5 A 584/86

    Förderung eines eingetragenen Vereins; Satzung eines eingetragenen Vereins;

  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer

    Ein unmittelbar auf § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog gestützter - privatrechtlicher - Unterlassungsanspruch scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus, denn die Äußerungen, deren Unterlassung begehrt wird, sind in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben erfolgt (vgl. BVerwGE 99, 56, 58, juris Rn. 20; BVerwGE 71, 183, 186, juris Rn. 31 ff.; OVG Berlin, NJW 1998, 257, 258; Klass in Erman, BGB, 15. Aufl., Anhang zu § 12 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 288 mwN).

    Art. 5 Abs. 1 GG umfasst nach Wesen und Entstehungsgrund nur Rechte des Bürgers gegen den Staat, nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 21, 362, 371 f., juris Rn. 28 ff.; OVG Berlin, NJW 1998, 257, 259).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - 10 L 49.17

    Rechtsweg bei Streitigkeit wegen einer Äußerung eines Mitglieds der

    Für die Grenzziehung, ob sich jemand als Funktionsträger oder privat äußert, ist nämlich auch maßgeblich, wie diese Äußerung für den Empfänger zu verstehen war (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997 - OVG 8 B 91/93 - NJW 1998, 257 (258)).
  • VG Hamburg, 11.10.2006 - 10 K 914/06

    Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen des Leiters des Landesamtes für

    Die Wiederholung einer Äußerung erscheint dagegen fraglich, wenn sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine Situation abzeichnet, in welcher Reflektionen über die abstrakte Fragestellung zu erwarten sind und das Thema nicht von aktueller Bedeutung ist (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997 - OVG 8 B 91/93 -, NJW 1998, 257, 259).
  • VG Köln, 11.03.1999 - 20 L 3757/98

    Unterlassung von Äußerungen des Bundesdatenschutzbeauftragten

    Eine solche Sichtweise dürfte den Verhältnissen der modernen medienoffenen Demokratie ebensowenig angemessen sein wie der Bedeutung des Datenschutzes für das Gemeinwesen und für den Einzelnen, vgl. dazu auch: OVG Berlin, NJW 1998, 257 (256) - zum Handeln des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes außerhalb des spezialgesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs -.
  • LG Berlin, 25.08.2014 - 8 O 2/14

    HV, HVV, sofortige Beschwerde, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmereigenschaft

    Bei versagender Prozesskostenhilfeentscheidung ist der belasteten Partei grundsätzlich eine Frist von etwa drei bis vier Werktagen einzuräumen, innerhalb derer sie entscheiden kann, ob sie das Verfahren gegebenenfalls auf eigene Kosten weiterführen soll (im Anschluss an OLG Brandenburg, 27.02.2001 - 11 W 15/01 - unter Bezugnahme auf BGH, NJW 98, 257; VersR 82, 757; OLG Schleswig, OLGR 98, 74, 75).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - 10 L 86.09
    Zu den relevanten Kriterien, ob eine Äußerung öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur ist, gehören u.a. Aspekte, wie die des einheitlichen Lebenssachverhalts und der Eigenschaft, in der der Betreffende in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, welchen Aufgabenbereich er hierbei wahrgenommen hat und ob er in seiner hoheitlichen Funktion seinem Geschäftsbereich zugehörige Fragen zu beantworten hatte (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997, NJW 1998, 257, 258).
  • VG Berlin, 06.11.2009 - 1 L 557.09

    Äußerungen eines Amtsträgers und Meinungsfreiheit

    Die Abgrenzung setzt eine umfassende Würdigung des Einzelfalls voraus, wobei insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen sind: Gesichtspunkte der Akzessorietät, des einheitlichen Lebenssachverhalts, Äußerung im Innen- und Außenverhältnis, in welcher Eigenschaft der Betreffende in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, welchen Aufgabenbereich er hierbei wahrgenommen hat, ob er in seiner hoheitlichen Funktion seinem Geschäftsbereich zugehörige Fragen zu beantworten hatte, ob er sich intern im dienstlichen Bereich gegenüber einer ausgesuchten Zuhörerschaft oder öffentlich geäußert hat und wie seine Äußerung für den Empfänger - bei indifferentem Auftreten - zu verstehen war (vgl. zu Vorstehendem OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997, NJW 1998, 257).
  • VG Berlin, 28.09.2017 - 33 K 271.15

    Klage auf Unterlassung gegen die Bundesrepublik wegen einer Äußerung des

    Seine Amtsträgerschaft ist nicht ausschlaggebend dafür, ob seine Äußerung dem öffentlichen Bereich zuzuordnen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 1997 - OVG 8 B 91.93 -, NJW 1998, 257, 258, und Beschluss vom 15. April 2010 - OVG 10 L 86.09 -, unveröffentlicht, BA S. 4).
  • VG Magdeburg, 07.02.2012 - 9 B 2/12

    Äußerungsrecht von Mitgliedern der Landesregierung zum Verhältnis einer

    Das Äußerungsrecht der Landesregierung bzw. ihrer Mitglieder besteht jedoch nicht schrankenlos (vgl. OVG A-Stadt, B. v. 07.07.1997, 8 B 91/93, NJW 1998, 257, 258).
  • VG Minden, 28.08.2003 - 3 K 757/02

    Voraussetzungen der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zur gerichtlichen

    Zu den relevanten Grenzziehungen gehören Aspekte der Akzessorietät, des einheitlichen Lebenssachverhaltes, Äußerungen im Innen- und Außenverhältnis, in welcher Eigenschaft der Betreffende in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, welchen Aufgabenbereich er hierbei wahrgenommen hat, ob er in seiner hoheitlichen Funktion, seinem Geschäftsbereich zugehörige Fragen zu beantworten hatte, ob er sich intern im dienstlichen Bereich gegenüber einer ausgesuchten Zuhörerschaft oder öffentlich geäußert hat und wie seine Äußerung für den Empfänger zu verstehen war - vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997 - OVG 8 B 91/93 - NJW 1998, 257 -.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.06.1993 - 8 B 91.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,13887
BVerwG, 15.06.1993 - 8 B 91.93 (https://dejure.org/1993,13887)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.1993 - 8 B 91.93 (https://dejure.org/1993,13887)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 1993 - 8 B 91.93 (https://dejure.org/1993,13887)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,13887) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens nach Zurücknahme des Rechtsmittels

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