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   OVG Hamburg, 04.11.2002 - 8 Bs 269/02.PVL   

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OVG Hamburg, 04.11.2002 - 8 Bs 269/02.PVL (https://dejure.org/2002,17115)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2002 - 8 Bs 269/02.PVL (https://dejure.org/2002,17115)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04. November 2002 - 8 Bs 269/02.PVL (https://dejure.org/2002,17115)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts für Polizeibeamten ; Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit; Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung nach § 82 Hamburger Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) ; Klärung im Verfahren des gerichtlichen vorläufigen ...

  • Judicialis

    HmbPersVG § 82

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.12.1992 - 6 P 6.91

    Umsetzung eines Lehrers - Befristete Umsetzung - Mitbestimmungsverfahren

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.11.2002 - 8 Bs 269/02
    a) Eine der Natur der Sache nach unaufschiebbare Maßnahme liegt vor, wenn die Maßnahme trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens und der fehlenden Zustimmung des Personalrats eine - vorläufige - Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.3.1989, Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 18; Beschl. v. 16.12.1992 - BVerwG 6 P 6.91, Buchholz 251.5 § 73 HePersVG Nr. 1; Beschl. v. 2.8.1993, Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 2).

    Da ein solches Vorgehen des Dienststellenleiters die Mitbestimmung des Personalrats faktisch ausschließt, kann es nur dann hingenommen werden, wenn (3.) die durch die Beteiligung des Personalrats eintretende Verzögerung zu einer Schädigung oder konkreten Gefährdung überragender Gemeinschaftsgüter oder -interessen führen würde, hinter denen der in der Mitbestimmung liegende Schutz der Beschäftigten ausnahmsweise gänzlich zurücktreten muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.4.1988, Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 14; Beschl. v. 22.8.1988, ebd. Nr. 16; Beschl. v. 14.3.1989, ebd. Nr. 18; Beschl. v. 16.12.1992 - BVerwG 6 P 27.91, BVerwGE 91 S. 295, 302; Beschl. v. 16.12.1992 - BVerwG 6 P 6.91, Buchholz 251.5 § 73 HePersVG Nr. 1; zustimmend Lorenzen/Schmitt, BPersVG, § 69 Rdnr. 53 a).

    Die gesteigerten Anforderungen, wie auch die "Vorläufigkeit" als solche, sollen allein vor dem gänzlichen Ausschluss der Mitbestimmung schützen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1992 - BVerwG 6 P 6.91, Buchholz 251.5 § 73 HePersVG Nr. 1).

  • BVerwG, 16.12.1992 - 6 P 27.91

    Personalvertretung - Zustimmungsverweigerung - Personalrat - Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.11.2002 - 8 Bs 269/02
    Da ein solches Vorgehen des Dienststellenleiters die Mitbestimmung des Personalrats faktisch ausschließt, kann es nur dann hingenommen werden, wenn (3.) die durch die Beteiligung des Personalrats eintretende Verzögerung zu einer Schädigung oder konkreten Gefährdung überragender Gemeinschaftsgüter oder -interessen führen würde, hinter denen der in der Mitbestimmung liegende Schutz der Beschäftigten ausnahmsweise gänzlich zurücktreten muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.4.1988, Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 14; Beschl. v. 22.8.1988, ebd. Nr. 16; Beschl. v. 14.3.1989, ebd. Nr. 18; Beschl. v. 16.12.1992 - BVerwG 6 P 27.91, BVerwGE 91 S. 295, 302; Beschl. v. 16.12.1992 - BVerwG 6 P 6.91, Buchholz 251.5 § 73 HePersVG Nr. 1; zustimmend Lorenzen/Schmitt, BPersVG, § 69 Rdnr. 53 a).

    Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluss vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 27.91 (a.a.O., S. 303) im Hinblick darauf, dass nach dem Hamburgischen Personalvertretungsrecht - anders als gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG - die Maßnahme auch dann nicht als gebilligt gilt, wenn der Personalrat seine Zustimmung ohne oder nur mit einer offensichtlich außerhalb seines Mitbestimmungsrechts liegenden Begründung (z.B. aus arbeitsmarktpolitischen Gründen) verweigert hat, modifiziert.

  • OVG Niedersachsen, 20.08.1991 - 17 M 8357/91

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ; Mitbestimmungsrecht im

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.11.2002 - 8 Bs 269/02
    Dabei sind auch die Folgen, welche die begehrte einstweilige Verfügung für die Beteiligte hat, und sonstige der begehrten Feststellung etwa entgegenstehende gewichtige Gründe zu berücksichtigen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 27.2.1992, ESVGH Bd. 42 S. 216, 221; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.8.1991, PersR 1992 S. 25, 26; OVG Münster, Beschl. v. 14.10.1991, PersR 1992 S. 68, 71; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.1988, ZBR 1988 S. 324, 325; Dannhäuser, PersV 1991 S. 193, 203).".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.1991 - 1 B 1690/91

    Einstweilige Verfügung; Einleitung; Fortführung; Dienststellenleiter;

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.11.2002 - 8 Bs 269/02
    Dabei sind auch die Folgen, welche die begehrte einstweilige Verfügung für die Beteiligte hat, und sonstige der begehrten Feststellung etwa entgegenstehende gewichtige Gründe zu berücksichtigen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 27.2.1992, ESVGH Bd. 42 S. 216, 221; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.8.1991, PersR 1992 S. 25, 26; OVG Münster, Beschl. v. 14.10.1991, PersR 1992 S. 68, 71; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.1988, ZBR 1988 S. 324, 325; Dannhäuser, PersV 1991 S. 193, 203).".
  • BVerwG, 27.07.1990 - 6 PB 12.89

    Umfang eines Beteiligungsrechts des Personalrats - Divergenz zur Auslegung einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.11.2002 - 8 Bs 269/02
    Dabei sind auch die Folgen, welche die begehrte einstweilige Verfügung für die Beteiligte hat, und sonstige der begehrten Feststellung etwa entgegenstehende gewichtige Gründe zu berücksichtigen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 27.2.1992, ESVGH Bd. 42 S. 216, 221; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.8.1991, PersR 1992 S. 25, 26; OVG Münster, Beschl. v. 14.10.1991, PersR 1992 S. 68, 71; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.1988, ZBR 1988 S. 324, 325; Dannhäuser, PersV 1991 S. 193, 203).".
  • OVG Bremen, 21.03.1991 - 2 B 36/91

    Vorläufige Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand unter dem Vorbehalt

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.11.2002 - 8 Bs 269/02
    Angesichts des Umstandes, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nur vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand, nicht aber nachträglich ausgesprochen werden darf (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.3.1991, NVwZ-RR 1992 S. 316, 317), ist die vorliegende Maßnahme vom 18. April 2002 ihrer Natur nach unaufschiebbar gewesen.
  • OVG Hamburg, 10.12.1996 - Bs PH 9/93

    Vorläufige Regelung; Hinausschieben des Ruhestandes; Universitätsprofessor; Frist

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.11.2002 - 8 Bs 269/02
    Auf die Frage, ob die Beteiligten das Mitbestimmungsverfahren früher hätten durchführen können, kommt es demgemäß im vorstehenden Zusammenhang nicht an (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.12.1996, ZBR 1997 S. 292).
  • OVG Hamburg, 14.07.1994 - Bs PH 2/93

    Mitbestimmungsverfahren; Eintritt in den Ruhestand; Hinausschiebung des

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.11.2002 - 8 Bs 269/02
    Die zu der gleichlautenden bundesrechtlichen Bestimmung des § 69 Abs. 5 Satz 1 BPersVG entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auf die Auslegung der Bestimmung des Hamburgischen Landesrecht übertragen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.1994, PersR 1995, S. 378).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2020 - PL 15 S 3286/20

    Öffnung und Aufschließen von Hochschulgebäuden während der Corona-Pandemie ist

    Insbesondere in den Fällen, in denen die Hauptsache vorweggenommen wird, muss für den Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand gegeben ist bzw. die vom Personalrat angeführten Verweigerungsgründe innerhalb dessen rechtlicher Grenzen liegen (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 20.08.1991 - 17 M 8357/91 -, BeckRS 2005, 20465; vgl. auch OVG HH, Beschluss vom 04.11.2002 - 8 Bs 269/02 PVL -, Juris Rn. 19).
  • OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19

    Mitbestimmungspflicht bei der Bestellung einer stellvertretenden

    Dabei sind auch die Folgen für die von der einstweiligen Verfügung Betroffenen zu berücksichtigen und sonstige ihrem Erlass etwa entgegenstehende gewichtige Gründe in Rechnung zu stellen (vgl. zu Allem nur OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2002, 8 Bs 269/02.PVL, juris Rn. 20, m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 26.08.2011 - 1 Bs 104/11

    Hinausschieben des Eintritts in den beamtenrechtlichen Ruhestand

    a) Nachdem er mit Ablauf des 30. Juni 2011 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, kommt ein Hinausschieben nicht mehr in Betracht (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.9.1993, OVG Bs I 91/93, Beschl. v. 4.11.2002, 8 Bs 269/02).
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