Rechtsprechung
VGH Bayern, 25.08.2008 - 8 C 08.1659 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Prozesskostenhilfe; Beschwerde; fehlende Erfolgsaussichten der Klage; Straßenkunst - hier Porträtmalerei - als erlaubnispflichtige Sondernutzung; Sondernutzungserlaubnis; Ermessensreduzierung auf Null (hier: verneint)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 09.11.1989 - 7 C 81.88
Kunstfreiheit und straßenrechtliche Behandlung von Straßenkunst
Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2008 - 8 C 08.1659
Dass die Ausübung der Porträtmalerei in einer Fußgängerzone eine über den Widmungszweck der Straße und damit den Gemeingebrauch hinausgehende Tätigkeit darstellt und demgemäß für eine solche Nutzung eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist (vgl. Art. 14 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 BayStrWG), ist vom Senat bereits entschieden worden (vgl. BayVGH vom 28.11.1991 Az. 8 CE 91.3098 im Anschluss an BVerwG vom 9.11.1989 BVerwGE 84, 71).Das behördliche Kontrollverfahren der Sondernutzungserlaubnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ein auch mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu vereinbarendes, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes standhaltendes Mittel, um die verschiedenen grundrechtlich geschützten Belange der Straßenbenutzer in Einklang zu bringen (vgl. BVerwG vom 9.11.1989 a.a.O. S. 76).
- VG Berlin, 11.01.2016 - 1 K 136.14
Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass, auch wenn es sich bei Sondernutzungen um Straßenkunst handelt, dies weder die Erlaubnisfreiheit der Sondernutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1989 - 7 C 81/88 -, BVerwGE 84, 71-79) noch eine Ermessensreduzierung auf Null, mit der Folge eines Rechtsanspruchs auf eine Erlaubnis (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. August 2008 - 8 C 08.1659 -, juris), nach sich ziehen muss. - VG München, 15.10.2008 - M 2 K 08.1754
Sondernutzungserlaubnis; Straßenkunst - hier Portraitmalerei - als …
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2008 abgelehnt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 2008, Az. 8 C 08.1659, zurückgewiesen.Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung vom 25. August 2008, Az. 8 C 08.1659, ausgeführt hat, ist das behördliche Kontrollverfahren der Sondernutzungserlaubnis nach ständiger Rechtsprechung ein auch mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu vereinbarendes, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes standhaltendes Mittel, um die verschiedenen grundrechtlich geschützten Belange der Straßenbenutzer in Einklang zu bringen.