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   BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08   

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BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08 (https://dejure.org/2009,762)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.2009 - 8 C 10.08 (https://dejure.org/2009,762)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 (https://dejure.org/2009,762)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; HGO n. F. § 121
    Kommunale Selbstverwaltung; Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises; materielle Privatisierung; Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes; soziale, kulturelle und traditionsbildende Eigenschaften der Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises; Verbot einer ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1
    Analogie; Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises; Aufgabe; Entledigung; Gemeinwohl; Handlungsspielraum; Klagebefugnis; Kommunale Selbstverwaltung; Rechtsverhältnis; Selbstverwaltungsgarantie; Sicherung; Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes; Verantwortung; Verbot ...

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

    Materielle Privatisierung eines Weihnachtsmarkts kann rechtswidrig sein

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ist ein traditioneller Weihnachtsmarkt eine "Pflichtaufgabe der Gemeinde"?

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ; Bundesrechtlicher Rechtsbegriff der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft; Freies Ermessen einer Gemeinde hinsichtlich der Übernahme "freier ...

  • Judicialis

    GG Art. 28 Abs. 2; ; HGO § 19 Abs. 1; ; HGO § 121

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalrecht: Verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG; Bundesrechtlicher Rechtsbegriff der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft; Freies Ermessen einer Gemeinde hinsichtlich der Übernahme "freier ...

  • rechtsportal.de

    Kommunalrecht: Verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ; Bundesrechtlicher Rechtsbegriff der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft; Freies Ermessen einer Gemeinde hinsichtlich der Übernahme "freier ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Privatisierung öffentlicher Einrichtungen durch die Gemeinde

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Privatisierung traditioneller Volksfeste unzulässig

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunale Selbstverwaltungspflicht und Verbot materieller Privatisierung kraft Richterrechts? (Prof. Dr. Wolfgang Kahl und Christian Weißenberger; LKRZ 2010)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 28 Abs. 2 GG
    Keine materielle Privatisierung eines Weihnachtsmarktes

  • pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Privatisierung öffentlicher Einrichtungen durch Gemeinde

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Advent, Advent… Komplette Privatisierung von Weihnachtsmärkten unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 1305
  • DVBl 2009, 1382
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08
    Den Gemeinden ist damit durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassender Aufgabenbereich zugesichert und damit auch die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich (BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 u.a. - BVerfGE 79, 127 ; auch Urteil des Senats vom 25. Januar 2006 - BVerwG 8 C 13.05 - BVerwGE 125, 68 = Buchholz 415.1 Allg. KommunalR Nr. 156).

    Auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an (BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 u.a. - a.a.O. ).

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08
    Diese Vorgaben müssen beschränkt bleiben "auf dasjenige, was der Gesetzgeber zur Wahrung des jeweiligen Gemeinwohlbelangs für erforderlich halten kann, wobei er angesichts der unterschiedlichen Ausdehnung, Einwohnerzahl und Struktur der Gemeinden typisieren darf und auch im Übrigen einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hat" (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 ).
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08
    Über das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 ; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 = NJW 1996, 2046 ).
  • BVerwG, 25.01.2006 - 8 C 13.05

    Anschluss- und Benutzungszwang; Fernwärme; Ermächtigungsgrundlage; Klimaschutz;

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08
    Den Gemeinden ist damit durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassender Aufgabenbereich zugesichert und damit auch die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich (BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 u.a. - BVerfGE 79, 127 ; auch Urteil des Senats vom 25. Januar 2006 - BVerwG 8 C 13.05 - BVerwGE 125, 68 = Buchholz 415.1 Allg. KommunalR Nr. 156).
  • VGH Bayern, 23.03.1988 - 4 B 86.02336
    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08
    Es wird zudem übersehen, dass die Gerichte seit jeher bei der Ausrichtung von traditionellen und traditionsbildenden Volksfesten und Weihnachtsmärkten den Charakter der freien Selbstverwaltungsaufgabe und der Daseinsvorsorge hervorgehoben haben (BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B 86.02336 - GewArch 1988, 245).
  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08
    Über das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 ; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 = NJW 1996, 2046 ).
  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08
    Hierzu genügt jedes nach Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2019 - 15 A 4753/18

    Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook

    vgl. zu dem letztgenannten Erfordernis im Rahmen der Feststellungsklage beispielsweise BVerwG, Urteile vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 14, vom 27. Mai 2009- 8 C 10.08 -, juris Rn. 24, und vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 32.
  • VG Freiburg, 07.11.2017 - 4 K 8618/17

    Zulassung zum Weihnachtsmarkt

    Die Kammer hat im Beschluss vom 11.11.2014 - 4 K 2310/14 - im Einzelnen dargelegt, dass die Antragsgegnerin die Durchführung des Weihnachtsmarktes lediglich formell, nicht aber auch materiell privatisiert hat und die formelle Privatisierung jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auch insoweit keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, als nicht nur die vorbereitende Auswahl, sondern auch die konkrete Entscheidung über die Zulassung in der Hand der städtischen Gesellschaft liegt (vgl. aber auch Bayer. VGH, Urteile vom 17.02.1999 - 4 B 96.1710 -, NVwZ 1999, 1122, und vom 15.03.2004 - 22 B 03.1362 -, NVwZ-RR 2004, 599 sowie BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 C 10.08 -, NVwZ 2009, 1305; Dornhauser, Neue Akzentuierungen bei der Vergabe von Standplätzen auf gemeindlichen Volksfesten und Märkten, NVwZ 2010, 931).

    Der Betrieb eines Weihnachtsmarkts durch eine gemeindliche Gesellschaft steht unter der Vorbehalt, dass die Gemeinde ihre aus dem Charakter des Weihnachtsmarktes als öffentlicher Einrichtung und Spezialmarkt resultierende Letztverantwortung ernst nimmt und sich bereits während des Bewerbungsverfahrens einen hinreichenden Überblick über den Auswahlprozess verschafft, um erforderlichenfalls ihre gesellschafts- und vertragsrechtlichen Einwirkungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber der Betreibergesellschaft im Sinne rechtmäßiger Auswahlentscheidungen wahrzunehmen (VG Freiburg, Beschluss vom 11.11.2014 - 4 K 2310/14 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 C 10.08 -, NVwZ 2009, 1305).

    Solche eigenen "Ausdifferenzierungen" und Gewichtungen könnten auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Veranstalters die Vorgaben aus gemeinderätlichen Richtlinien und auch die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin, die in rechtlicher Hinsicht Veranstalterin des Marktes bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 C 10.08 -, NVwZ 2009, 1305), unterlaufen.

    Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - eine städtische Gesellschaft nicht nur mit vorbereitenden Tätigkeiten, sondern auch mit der Ausschlussentscheidung betraut ist (kritisch zur Überlassung der Zulassungsentscheidung einem privaten Dritten: Bayer. VGH, Urteile vom 17.021999 - 4 B 96.1710 -, NVwZ 1999, 1122, und vom 15.03.2004 - 22 B 03.1362 -, NVwZ-RR 2004, 599; BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 C 10.08 -, NVwZ 2009, 1305).

    Denn nur so dürfte einerseits eine Gemeinde ihre Letztverantwortung und ihre Aufgabe wahrnehmen können, sich während des Bewerbungsverfahrens einen hinreichenden Überblick über den Auswahlprozess verschaffen, um erforderlichenfalls ihre gesellschafts- und vertragsrechtlichen Einwirkungs- und Weisungsbefugnisse im Sinne rechtmäßiger Auswahlentscheidungen wahrzunehmen (vgl. zum Fortbestehen der Verantwortlichkeit der Gemeinde BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 C 10.08 -, NVwZ 2009, 1305), und dürfte andererseits dem Gebot der fairen und transparenten Verfahrensgestaltung genügt werden können, da den Bewertungskriterien und ihrer Gewichtung durchaus Entscheidungsrelevanz zukommen kann (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 08.11.2016 - 3 K 5859/16 -, juris Rn. 20 ff. m.w.N.; VG Hannover, Beschluss vom 31.10.2008 - 11 B 4885/08 -, juris Rn. 24; VG Mainz, Beschluss vom 12.08.2014 - 6 L 712/14.MZ -, juris Rn. 14; offen gelassen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.11.2016 - 6 S 2207/16 -, juris Rn. 12).

    Dies dürfte aber erforderlich sein, damit die Antragsgegnerin ihre Verantwortlichkeit für den Weihnachtsmarkt effektiv wahrnehmen kann (vgl. grundlegend zur Verantwortlichkeit der Gemeinde für zur Daseinsvorsorge gehörenden Weihnachtsmärkte BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 C 10.08 -, NVwZ 2009, 1305).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Grundsatzentscheidung vom 27.05.2009 (- 8 C 10.08 - NVwZ 2009, 1305) zu Grenzen einer Privatisierung von traditionellen Weihnachtsmärkten ausgeführt, dass es den Gemeinden vor dem Hintergrund des Charakters der freien Selbstverwaltungsaufgabe und der Daseinsvorsorge verwehrt sei, sich der Verantwortung für die Durchführung eines traditionsbildenden und traditionellen Weihnachtsmarkts mit kommunalpolitischer Relevanz zu entledigen (vgl. auch Bayer. VGH, Urteile vom 17.021999 - 4 B 96.1710 -, NVwZ 1999, 1122, und vom 15.03.2004 - 22 B 03.1362 -, NVwZ-RR 2004, 599).

  • VG Düsseldorf, 13.10.2022 - 3 K 7947/21

    Klage gegen Auflösung des Düsseldorfer Großmarktes erfolgreich

    1.Bei dem Großmarkt Düsseldorf handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung mit kulturellem, sozialem und traditionsbildendem Hintergrund im Sinne des "Weihnachtsmarkturteils" des Bundesverwaltungerichts vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 -.

    Dem hiergegen von der Klägerin seinerzeit gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (3 L 2854/18) gab die Kammer durch Beschluss vom 27. November 2018 wegen mangelnder Vereinbarkeit des Widerrufes und des ihm zu Grunde liegenden Ratsbeschlusses mit höherrangigem Recht in Gestalt der durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem "Weihnachtsmarkturteil" vom 27. Mai 2009 (8 C 10.08) zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG erarbeiteten Grundsätze statt.

    Wie bereits 2018 bei der Umstrukturierungsentscheidung liegt bei der nunmehrigen Auflösungsentscheidung wiederum ein Verstoß gegen die aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) abgeleiteten Grundsätze vor, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem sogenannten "Weihnachtsmarkturteil" (vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 -, juris) aufgestellt hat.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 -, juris, Rn. 29.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 -, juris, Rn. 30.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 -, juris, Rn. 31.

    Ist der Großmarkt für die Versorgung gerade mit frischen Lebensmitteln - auch in Zeiten ohne Hungersnöte und Versorgungsengpässe - demnach immer noch von Bedeutung, so lässt er sich - trotz der sicherlich gegebenen Konkurrenzsituation - nicht zu einem (beliebigen) "reinen Handelsplatz" degradieren.Der soziale Hintergrund vermag dem Großmarkt ebenfalls nicht abgesprochen zu werden, denn dieses Kriterium ist nicht auf die "Veranstaltung von Altennachmittagen, das Auftreten von Musikkapellen und das Bestehen von Kindernachmittagen", vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 -, juris, Rn. 36, beschränkt.

    vgl. (offenbar unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 -, juris, Rn. 38) Stein, DVBl. 2010, S. 563, 569; Sing, a. a. O., S. 264 m. w. N.

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