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   OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08.OVG (https://dejure.org/2009,2338)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.07.2009 - 8 C 10399/08.OVG (https://dejure.org/2009,2338)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - 8 C 10399/08.OVG (https://dejure.org/2009,2338)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für die Verlängerung der Startbahn und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer mit dem europäischen und nationalen Vogelschutzrecht, Habitatschutzrecht und Artenschutzrecht; Erneute "Klagefähigkeit" von bereits mit ...

  • Judicialis

    BImSchG § 2 Abs. 2 S. 1; ; BImSchG § ... 50 S. 1; ; BNatSchG § 42 Abs. 1; ; BNatSchG § 42 Abs. 5; ; BNatSchG § 43 Abs. 8; ; BNatSchG § 61 Abs. 1; ; BNatSchG § 61 Abs. 3; ; FFH-RL Art. 6 Abs. 2; ; FFH-RL Art. 6 Abs. 4; ; FFH-RL Art. 7; ; FFH-RL Art. 16 Abs. 1; ; FluglSchG § 2 Abs. 2; ; FluglSchG § 4 Abs. 1; ; LNatSchG § 25 Abs. 2; ; LNatSchG § 27 Abs. 1; ; LNatSchG § 27 Abs. 2; ; LNatSchG § 27 Abs. 3; ; LNatSchG § 27 Abs. 4; ; LuftVG § 8 Abs. 1; ; LuftVG § 10 Abs. 4; ; LuftVG § 10 Abs. 7; ; LuftVG § 25 Abs. 1 S. 3; ; LuftVG § 29 b Abs. 1 S. 2; ; Seveso-II-Richtlinie Art. 12 Abs. 1; ; UmwRBehG § 2 Abs. 1; ; UmwRBehG § 3 Abs. 1 S. 4; ; VRL Art. 4 Abs. 1; ; VRL Art. 4 Abs. 2; ; VRL Art. 4 Abs. 4; ; VwGO § 104 Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftverkehrsrecht: Abwägungsgebot; Abweichungszulassung; Alternative; Alternativenprüfung; Artenschutz; Ausnahmezulassung; Bechsteinfledermaus; Beutelmeise; Coleman Airfield; Eisvogel; Erhaltungszustand; FFH-Gebiet; Fluglärm; Fluglärmschutz; Flugplatzausbau; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1394
  • DÖV 2009, 962
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (34)

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08

    Schutz vor Fluglärm bei Erweiterung eines Flughafens (hier: Ausbau Flughafen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08
    Vielmehr entfaltet § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG als Ausgestaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit seine besondere Schutzwirkung gerade gegenüber nächtlichen Fluglärmbelastungen, die unterhalb der Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit liegen (so auch HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 11 B 254/08.T -, juris, Rn. 226).

    Den abwägungserheblichen Belang, zum Schutz der Nachtruhe von nächtlichen Fluglärmereignissen verschont zu bleiben, kann jeder Betroffene geltend machen, auf dessen Grundstück die Schwelle der Abwägungserheblichkeit nächtlichen Fluglärms erreicht wird (HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 238).

    Danach kann sich auch der Kläger zu 2) auf die - durch das Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes unberührt gebliebenen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 226) - Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG berufen.

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dahin zu verstehen, dass die Zulassung von Flugbewegungen in der Nachtkernzeit in jedem Fall den Nachweis eines konkreten standortspezifischen Bedarfs erfordert, sofern eine nicht nur geringfügige und daher abwägungserhebliche Belastung der Flugplatzanwohner durch nächtlichen Fluglärm gegeben ist; ob sich der standortspezifische Flugbedarf in der Nachtkernzeit in der Abwägung gegenüber dem Interesse der Flugplatzanwohner am Schutz der Nachtruhe durchzusetzen vermag, hängt von der Dringlichkeit dieses Bedarfs einerseits und dem Ausmaß der insgesamt gegebenen, vorhabenbedingten nächtlichen Fluglärmbelastung der Anwohner andererseits ab (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 272 sowie HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 225).

    Als von einer luftfahrtrechtlichen Genehmigung bzw. Planfeststellung betroffener Dritter ist der Kläger zu 2) demnach durch das Abwägungsgebot des § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG nur geschützt, soweit es - neben seinem Interesse, vor Fluglärm geschützt zu werden - auch um die angemessene Berücksichtigung seines Interesses geht, keinen unzumutbaren Risiken für seine grundrechtlich geschützten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) durch die planfestgestellte Erweiterung des Flugbetriebs ausgesetzt zu werden (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 11 B 254/08.T -, juris, Rn. 335; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 Bs 112/06 -, juris, Rn. 27).

    Mit der Sicherheit des Luftverkehrs, der die Bewältigung des Vogelschlagrisikos in der Flugplatzausbauplanung dient, ist ein allein im öffentlichen Interesse liegender Belang aufgerufen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 335).

    Zwar fehlt es in Deutschland an eindeutigen Vorgaben für die Risikobewertung im Falle eines Flughafenausbaus; doch begegnet die Methodik, das externe Risiko in der Form des für Individuen bestehenden Einzelrisikos und als Gruppenrisiko für Personengruppen in Anlehnung an die in anderen europäischen Ländern für Störfallanlagen, große Industriekomplexe und vereinzelt mittlerweile auch für Großflughäfen entwickelten Risikobewertungsmethoden zu berechnen und sodann auf die gesellschaftliche Akzeptanz bezogen zu bewerten, keinen ernsthaften Bedenken (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 347 f.).

    Es folgt einer anerkannten Methodik zur Ermittlung und Bewertung des Einzel- und Gruppenrisikos im Ist-Fall und im Planungsfall, wie sie auch der Hessische VGH im dortigen Verfahren über den Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main ausdrücklich gebilligt hat (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 347 f.).

    Allerdings gibt es im deutschen Recht derzeit noch keine ausdrücklichen Regelungen, die speziell die Frage der Zulässigkeit von Luftverkehr im Umfeld von Anlagen gemäß § 1 der Störfallverordnung regeln, ebenso wenig wie über die Folgen des Luftverkehrs für den Anlagenbetrieb (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., juris, Rn. 391).

    Der Hessische VGH hat die Frage, ob aus Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie bzw. aus § 50 Satz 1 BImSchG ein durch die Vorhabenträgerin eines Flughafenausbaus einzuhaltendes Abstandsgebot gegenüber Störfallbetrieben in der näheren Umgebung folge und ob § 50 BImSchG trotz des Anwendungsausschlusses in § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG auf Flughäfen anwendbar ist, offengelassen; es sei aber jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde § 50 Satz 1 BImSchG in ihrer Abwägung als allgemeinen Planungsgrundsatz zugrunde gelegt habe (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 394).

    Allein die absolute Zunahme der flugbetriebsbedingten Störfallwahrscheinlichkeit steht der Zulassung eines Vorhabens nicht entgegen und erfordert auch keine risikominimierenden Maßnahmen, solange - wie hier - der als gesellschaftliche Akzeptanzschwelle angesehene Erwartungswert von 10.000 Jahren (1 x 10-4) nicht überschritten wird (so der HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 400), wobei die Gutachter und ihnen folgend der Planfeststellungsbeschluss hier sogar von einem relevanten Grenzwert von 3 x 10-5 ausgegangen sind, der indessen auch im Planungsfall noch um gut eine 10er Potenz unterschritten wird.

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08
    Jedoch werden den Naturschutzvereinen inzwischen - wegen der fortgeschrittenen Verdichtung der Gebietsvorschläge der Länder zu einem kohärenten Netz - erhöhte prozessuale Darlegungslasten für die Behauptung auferlegt, es gebe noch nicht erklärte "faktische Vogelschutzgebiete", die eine Lücke im Netz schließen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, NuR 2008, S. 633, 637, Rn. 52, m.w.N.).

    In diesem Rahmen ist die zur Anwendung kommende Methode der Bestandserfassung und -bewertung geschützter Lebensraumtypen oder Arten nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber dem allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" entsprechen; danach erfordert die Verträglichkeitsprüfung eine Einzelfallbeurteilung, bei der in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile und sodann die Ermittlung und naturschutzfachliche Bewertung der Einwirkungen des Projekts erfolgen muss; dabei ist das floristische und faunistische Inventar des betreffenden Gebiets jedoch nicht flächendeckend und umfassend, sondern in Bezug auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu ermitteln, wobei der Behörde bei der Erfassung von Lebensraumtypen sowie der Bewertung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, NuR 2008, S. 633, 638, Rn. 68 ff.).

    In diesem Rahmen ist die zur Anwendung kommende Methode der Bestandserfassung und -bewertung geschützter Lebensraumtypen oder Arten nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber dem allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" entsprechen; danach erfordert die Verträglichkeitsprüfung eine Einzelfallbeurteilung, bei der in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile und sodann die Ermittlung und naturschutzfachliche Bewertung der Einwirkungen des Projekts erfolgen muss; dabei ist das floristische und faunistische Inventar des betreffenden Gebiets jedoch nicht flächendeckend und umfassend, sondern in Bezug auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu ermitteln, wobei der Behörde bei der Erfassung von Lebensraumtypen sowie der Bewertung des Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Arten eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 68 bis 75).

    Vielmehr hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, ob ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen eines Gebiets führt, davon ab, ob sich das Projekt auf die Stabilität des Erhaltungszustands der geschützten Lebensraumtypen und Arten negativ auswirkt, wobei bei direkter Flächeninanspruchnahme weiter zwischen Lebensraumtypen und Arten zu differenzieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 94, 124, 126).

    Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Verträglichkeitsuntersuchung Beeinträchtigungen des im betroffenen FFH-Gebiet befindlichen prioritären Lebensraumtyps mit schlüssiger, nicht bestrittener Begründung ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 12. März 2008, BVerwGE 130, S. 299, Rn. 151 f.).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht fordert in diesem Zusammenhang, dass die von der Behörde behaupteten positiven Wirkungen des Vorhabens auf bestimmte öffentliche Belange durch Erfahrungswissen abgesichert sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 160; zum Erfordernis der Geeignetheit und Erforderlichkeit des Projekts zur Zielerreichung siehe auch Jarass, a.a.O., S. 377).

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08
    Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0 bis 5 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus, durch den sich der betreffende Flugplatz von der Mehrzahl der nach Größe und Verkehrsfunktion vergleichbaren Flugplätze in Deutschland unterscheidet (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, BVerwGE 127, 95).

    b) Steht danach vorliegend der Fluglärmschutz nur unter Abwägungsgesichtspunkten im Hinblick auf den Schutz der Nachtruhe (zum Begriff vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006, BVerwGE 127, 95, Rn. 75) in Rede, so sind zunächst beide Kläger befugt, einen Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen das Gebot gerechter Abwägung dieses Belangs zu rügen.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder zusätzliche nächtliche Flug eine zusätzliche Belastung und jeder Flug, der unterbleibt, eine Entlastung bedeutet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006, a.a.O., Rn. 76).

    Dieser ist etwa beim Ausbau eines Flughafens zum Frachtdrehkreuz hinsichtlich eines geplanten - auf den sog. "Nachtsprung" angewiesenen - Expressfrachtverkehrs gegeben, wenn und soweit die Planung damit einer tatsächlichen, aktuell vorhandenen Nachfrage nach Nachtflugmöglichkeiten für den Transport von Expressgut und nicht nur einer möglichen Bedarfslage Rechnung trägt (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 9. November 2006, a.a.O., Rn. 53 ff.).

    Solche für die Nutzung der Nachtrandstunden sprechenden Gründe können sich zum Beispiel aus den Erfordernissen einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung, aus den Besonderheiten des Interkontinentalverkehrs (Zeitzonen, Verspätungen, Verfrühungen) oder aus dem Umstand ergeben, dass der Flugplatz als Heimatflughafen oder Wartungsschwerpunkt von Fluggesellschaften deren Bedürfnisse nachvollziehbar nicht ausschließlich in den Tagstunden abdecken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006, a.a.O., Rn. 73 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zum Flughafen Leipzig/Halle den standortspezifischen Bedarf für die Zulassung von Flugbewegungen in der Nachtkernzeit deshalb in der - mit dem Ausbauvorhaben als wesentliche planerische Zielsetzung verfolgten - Funktion des Flughafens Leipzig/Halle als eines von wenigen Expressfrachtdrehkreuzen von deutschlandweiter Bedeutung gesehen, die den Flughafen von der Mehrzahl vergleichbarer anderer Flughäfen in Deutschland unterscheidet und ihn prägt (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 9. November 2006, a.a.O., Rn. 71 ff.; Beschluss vom 1. November 2007, a.a.O., Rn. 18; Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 61).

  • BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07

    Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08
    Angesichts der eingehenden Prüfung des Vogelschutzgebiets "Wagbachniederung" in der Verträglichkeitsprüfung, die der Kläger zu 1) eingesehen hatte, genügten diese Ausführungen den Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen eines Naturschutzvereins (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004, a.a.O. und Beschluss vom 23. November 2007, UPR 2008, S. 112) bei Weitem nicht.

    Aufgrund des Zwecks der Regelung, den bei den Naturschutz vereinen angesiedelten Sachverstand im Verwaltungsverfahren mit dem Ziel nutzbar zu machen, für Konflikte zwischen Infrastrukturplanung und Naturschutz eine die Naturschutzbelange nicht vernachlässigende Problembewältigung zu erzielen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, juris, Rn. 31 m.w.N.), ist den Naturschutzvereinen eine Mitwirkungslast auferlegt, die bestimmte Anforderungen an die Substantiierung ihrer Einwendungen im Verwaltungsverfahren zur Folge hat.

    Dazu gehören zumindest Angaben, die für die Planfeststellungsbehörde erkennbar machen, welche örtlichen Vorkommen von Tier- oder Pflanzenarten - trotz der im landespflegerischen Begleitplan bereits geleisteten Vorarbeit - noch eine nähere Betrachtung verdienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007, NuR 2008, S. 176).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Präklusion artenschutzrechtlicher Einwendungen entschieden hat, steht die vorprozessual eingetretene Präklusion nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde; sie kann im Prozess auf die Wirkung der Präklusion nicht mit der Folge verzichten, dass die verspätet erhobenen Einwendungen klagefähig würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007, NuR 2008, S. 176, Rn. 30, m.w.N.).

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 61.08

    Aktenwidrigkeit; Planrechtfertigung; Abwägung; Verkehrsbedarf; regionaler

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen jüngst klargestellt, dass die Feststellung eines hinreichenden Bedarfs für den Ausbau eines Flugplatzes nicht voraussetzt, dass der ausgebaute Flugplatz in der Lage sein wird, neue - etwa bisher in der Region nicht befriedigte - Nachfragepotenziale zu generieren (so BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 61.08 -, juris Rn. 13).

    Danach kann unter außergewöhnlichen Umständen auch bei Arten in einem ungünstigen Erhaltungszustand eine Ausnahme zulässig sein, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass ein bestehender ungünstiger Erhaltungszustand ihrer Populationen jedenfalls nicht verschlechtert oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - Finnische Wolfsjagd -, NuR 2007, S. 477, 478, Rn. 29; s. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 61.08 -, juris, Rn. 55 f. unter Hinweis auf den Leitfaden der EU-Kommission, Nrn. 47 bis 57, sowie das Urteil des Senats vom 7./8. November 2007, a.a.O., S. 79).

    Auf derartige Gefahren hatte sich Finnland auch nicht berufen, sondern lediglich geltend gemacht, die Abschussgenehmigungen dienten der Verhütung ernster Schäden insbesondere für Tierhaltungen (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009, a.a.O., Rn. 53, m.w.N.).

  • BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08
    Wie das Bundesverwaltungsgericht - den erkennenden Senat bestätigend - entschieden hat, sind die EU-Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, in die Festlegung der Erhaltungsziele für ein Vogelschutzgebiet alle im Standarddatenbogen ausgeführten Vogelarten einzubeziehen; vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im Standarddatenbogen zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 -, juris, Rn. 12; s.a. das Senatsurteil vom 7./8. November 2007, a.a.O., S. 18 f.).

    Auch aus dem Urteil des Senats vom 7./8. November 2007 im zweiten Verfahren um den sog. Hochmoselübergang (a.a.O.) und dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2008 (9 B 15.08, juris, Rn. 28) folgt nichts anderes.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht gerade für den Fall des Planergänzungsverfahrens entschieden hat, wird die im Hinblick auf den ersten Planfeststellungsbeschluss durch Bestandskraft und Einwendungsausschluss erlangte Rechtssicherheit nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich ist" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008, a.a.O., Rn. 28, m.w.N.).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08
    Bedeutsame Einschränkungen für die Standortalternativenprüfung können sich ferner aus zielförmigen Vorgaben in der Landesplanung ergeben (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, BVerwGE 125, 116, Rn. 70 ff., und Urteil vom 13. Dezember 2007, DVBl. 2008, S. 525, Rn. 66 f.).

    Zwar stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Wahl eines Flughafenstandortes eine vorrangig auf der Ebene der Raumordnung zu treffende Entscheidung dar; das gilt nicht nur für einen internationalen, sondern z.B. auch für einen regionalen Verkehrsflughafen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 70 ff. und Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 66).

    Beantragt der Vorhabenträger die Zulassung eines konkreten Vorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort im Wege der Planfeststellung, so hat die Planfeststellungsbehörde keinen Anlass, im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Abwägung eigene vergleichende Untersuchungen zur Eignung von Alternativstandorten vorzunehmen und entsprechende Gutachten einzuholen; soweit der Träger der Landesplanung sich jedoch zurückhält und z.B. unter Verzicht auf eine gebietsscharfe zielförmige Standortvorgabe lediglich einen Teilraum festlegt, in dessen Grenzen verschiedene Standorte für ein bestimmtes Infrastrukturvorhaben in Betracht kommen, bleibt Raum für eine fachplanerische Abwägung von Standortalternativen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 73).

  • BVerwG, 01.11.2007 - 4 VR 3000.07

    Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzendes Verfahren; besonderer Schutz der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08
    Hingegen reicht ein allgemeines Verkehrsbedürfnis, etwa das Interesse von Fluggesellschaften an einer möglichst rentablen Gestaltung ihres Flugverkehrs, nicht aus, um dem gewerblichen Passagierluftverkehr die Möglichkeit zum Nachtflugbetrieb zu bieten, wenn dem ein auf § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG gegründetes Schutzbedürfnis gegenübersteht; denn es handelt sich insoweit nicht um Umstände, die den besonderen Verhältnissen an einem bestimmten Flugplatz geschuldet sind, weil jedes gewerblich tätige Unternehmen an jedwedem Flughafenstandort um die größtmögliche Effizienz des Einsatzes seines Fluggeräts und -personals bemüht sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007, NVwZ 2008, S. 217, 218, Rn. 18).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zum Flughafen Leipzig/Halle den standortspezifischen Bedarf für die Zulassung von Flugbewegungen in der Nachtkernzeit deshalb in der - mit dem Ausbauvorhaben als wesentliche planerische Zielsetzung verfolgten - Funktion des Flughafens Leipzig/Halle als eines von wenigen Expressfrachtdrehkreuzen von deutschlandweiter Bedeutung gesehen, die den Flughafen von der Mehrzahl vergleichbarer anderer Flughäfen in Deutschland unterscheidet und ihn prägt (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 9. November 2006, a.a.O., Rn. 71 ff.; Beschluss vom 1. November 2007, a.a.O., Rn. 18; Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 61).

    Hingegen ist ein allgemeines Bedürfnis nach Durchführung gewerblichen Passagierflugverkehrs in der Nachtkernzeit - etwa das Interesse nach größtmöglicher Effizienz des Einsatzes von Fluggerät und -personal - grundsätzlich nicht geeignet, sich gegenüber einem auf § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG gegründeten Schutzbedürfnis von Flughafenanwohnern durchzusetzen (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.07.2008 - 4 A 3001.07

    Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzende Planfeststellung; Betriebsregelung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08
    Zulässig ist es auch, die Nachtrandstunden für den gewerblichen Passagierflugverkehr freizugeben, um es Geschäftsreisenden zu ermöglichen, ihre auswärtigen Geschäftstermine möglichst an einem Arbeitstag und ohne Übernachtung am Geschäftsort wahrzunehmen, wenn der plausible Nachweis geführt wird, dass zur Erreichung dieses Ziels ein Passagierverkehr in den Nachtrandstunden am fraglichen Flugplatzstandort möglich sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008, NVwZ 2009, S. 109, 112, Rn. 41).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Interesse von Geschäftsreisenden, ihre auswärtigen Geschäftstermine möglichst an einem Arbeitstag und ohne Übernachtung am Geschäftsort wahrzunehmen, ausdrücklich als öffentliches Verkehrsinteresse anerkannt (vgl. Beschluss vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 41).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zum Flughafen Leipzig/Halle den standortspezifischen Bedarf für die Zulassung von Flugbewegungen in der Nachtkernzeit deshalb in der - mit dem Ausbauvorhaben als wesentliche planerische Zielsetzung verfolgten - Funktion des Flughafens Leipzig/Halle als eines von wenigen Expressfrachtdrehkreuzen von deutschlandweiter Bedeutung gesehen, die den Flughafen von der Mehrzahl vergleichbarer anderer Flughäfen in Deutschland unterscheidet und ihn prägt (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 9. November 2006, a.a.O., Rn. 71 ff.; Beschluss vom 1. November 2007, a.a.O., Rn. 18; Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 61).

  • BVerwG, 24.02.2004 - 4 B 101.03

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08
    Mit der Verpflichtung gemäß Art. 4 Abs. 1, 3. Unterabsatz VRL, die für die Erhaltung der europäischen Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären, räumt die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedstaaten zugleich einen fachlichen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage ein, welche Gebiete die europarechtlich maßgeblichen Auswahlkriterien erfüllen (st. Rspr.; vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 2. August 1993, Slg. 1993, S. 1 - 04221, Rn. 26 und BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2004 - 4 B 101.03 -, juris, Rn. 13).

    Damit hat sich das Land sowohl bei der Gebietsauswahl als auch bei der Bestimmung der Erhaltungsziele an naturschutzfachlichen und nicht an sachfremden, etwa wirtschaftlichen Erwägungen orientiert (vgl. zur diesbezüglichen Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Auswahlkriterien für Vogelschutzgebiete BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 4.03

    Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 27.02.2003 - C-415/01

    Kommission / Belgien

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2004 - 7 LB 44/02

    Umfassende gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsakten auf Grund des Klagerechtes

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 17.09.2004 - 9 VR 3.04

    Schienenwegeplanung, City-Tunnel Leipzig, Planfeststellungsbeschluss,

  • OVG Hamburg, 15.12.2006 - 3 Bs 112/06

    Nachbarschaftswiderspruch gegen die Genehmigung eines Sonderlandeplatzes für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2006 - 20 D 118/03

    Konversion des Militärflugplatzes Weeze-Laarbruch in einen zivilen

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 8/05

    Eingriff in Schutzgebiete; Eingriffsverbot; Planfeststellung; Opferung von

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

  • AG Hamburg-Blankenese, 08.11.1989 - 508 C 103/89
  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 10.07

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • EuGH, 18.03.1999 - C-166/97

    Kommission / Frankreich

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

  • EuGH, 13.06.2002 - C-117/00

    Kommission / Irland

  • Drs-Bund, 20.06.2001 - BT-Drs 14/6378
  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 9.07

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2009 - 8 C 10435/08

    Ortsumgehung Bad Bergzabern (B 427) darf gebaut werden

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18

    Klage gegen Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth überwiegend erfolglos

    Ist eine den Anforderungen der VRL entsprechende Erklärung des fraglichen Gebiets zum besonderen Schutzgebiet erfolgt, so treten gemäß Art. 7 FFH-RL die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergeben (sog. Schutzregimewechsel; vgl. dazu z.B. das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08.OVG -, "Flugplatz Speyer", NuR 2009, 882 und juris, Rn. 144, m.w.N.).

    Wie der Senat in Bezug auf andere europäische Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz bereits mehrfach entschieden hat, besteht kein Zweifel daran, dass die Unterschutzstellung der in Rheinland-Pfalz gelegenen Vogelschutzgebiete (ursprünglich) durch § 25 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft vom 28. September 2005 (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG a.F. -, GVBl. 2005, S. 387), also die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet unmittelbar durch Gesetz, den Anforderungen an eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung mit Außenwirkung genügt (vgl. die Senatsurteile vom 7./8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG - "Hochmoselbrücke", AS 36, 5 und juris, Rn. 68 ff. und Urteil vom 8. Juli 2009, a.a.O., Rn. 145).

    Die vom Senat im Urteil zur Hochmoselbrücke vom 7./8. November 2007 (a.a.O.) vertretene Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen in Anlage 2 zum (damaligen) § 25 Abs. 2 LNatSchG mit europäischem Recht im Einklang steht, weil das Land mit der Anknüpfung an die Arten mit Hauptvorkommen in dem Gebiet als den "für das Gebiet charakteristischen Arten" i.S.v. Art. 1e FFH-RL von seinem fachlichen Beurteilungsspielraum in einer auch unionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise Gebrauch gemacht habe (a.a.O., Rn. 76 f.), ist vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. Juli 2008 (a.a.O.) über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nicht beanstandet worden, ebenso wenig die Bekräftigung dieser Auffassung im Senatsurteil zum Flugplatz Speyer vom 8. Juli 2009 (a.a.O., Rn. 157); das BVerwG hat die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen mit Beschluss vom 3. Juni 2010 (a.a.O.) zurückgewiesen und sich trotz eines vom Kläger seinerzeit insoweit reklamierten Klärungsbedarfs nicht zu einer abweichenden Entscheidung veranlasst gesehen (a.a.O., Rn. 14 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2017 - 2 M 118/16

    Feldhamster dürfen vorerst nicht umgesiedelt werden

    Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob Projektbetreiber ein öffentlicher oder ein privater Träger ist, der mit dem Projekt auch (eigen-)wirtschaftliche Interessen verfolgt; erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn an der Durchführung eines unmittelbar privatnützigen Vorhabens auch - mittelbar - öffentliche Interessen bestehen, z.B. zur Förderung oder Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (vgl. OVG RP, Urt. v. 08.07.2009 - 8 C 10399/08 -, juris, RdNr. 207, m.w.N.).

    Mit der Qualifizierung der öffentlichen Belange als "zwingende Gründe" wird einerseits verdeutlicht, dass nur öffentliche Belange von einigem Gewicht zur ausnahmsweisen Rechtfertigung einer erheblichen Beeinträchtigung in Betracht kommen (vgl. OVG RP, Urt. v. 08.07.2009, a.a.O., RdNr. 210 in juris, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 10 S 2102/09

    Zur Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands nach dem

    Von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG werden alle Vorschriften erfasst, die zumindest auch dem Umweltschutz - einschließlich der Gesundheit von Menschen - zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.07.2009 - 8 C 10399/08 - juris Rn. 115; Kment, NVwZ 2007, 274, 275; Ewer, NVwZ 2007, 267, 272).

    Inwieweit die Rügebefugnis des Klägers konkret reicht, ist daher im Rahmen der Begründetheit bei den jeweiligen Einwendungen zu prüfen (vgl. BayVGH, Urt. v. 23.06.2009 - 8 A 08.40001 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.07.2009 - a.a.O.).

    Damit verweist das Umweltrechtsbehelfsgesetz auf die Einwendungsfristen des jeweils einschlägigen Fachrechts (BayVGH, Urt. v. 23.06.2009 - 8 A 08.40001 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v.08.07.2009 a.a.O. - juris; OVG NRW, Urt. v. 09.12.2009 - 8 D 10/08.AK - juris; Hess.VGH, Urt. v. 16.09.2009 a.a.O. Ewer, NVwZ 2007, 267, 273).

    Die 12. BImSchV ist eine Regelung, die zumindest auch den Umweltschutz bezweckt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.07.2009 - 8 C 10399/08 - juris Rn 304).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 - 10 S 1956/20

    Windenergieanlage; Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG; Erfordernis des

    Vielmehr ist er infolge der Fortgeltung (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UmwRG) seiner ausdrücklich auf den Schutz der Natur und Landschaft bezogenen Anerkennung als Naturschutzverband gemäß § 29 BNatSchG in der damaligen Fassung auf die Rüge der Verletzung von naturschutzrechtlichen Vorschriften beschränkt (vgl. zu § 5 Abs. 2 UmwRG in der Fassung vom 29.07.2009 BayVGH, Beschl. v. 27.5.2015 - 22 CS 15.485 - UPR 2015, 514 = juris Rn. 24; ferner BT-Drs. 16/12 274, S. 79; zu § 3 Abs. 1 Satz 4 UmwRG in der Fassung vom 07.12.2006 vgl. OVG Bremen, Urteil vom 04.06.2009 - 1 A 7/09 - BeckRS 2009, 40491, vgl. außerdem Schieferdecker in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Auflage, § 8 UmwRG Rn. 27 m. w. N.; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 8 UmwRG Rn. 27; Schlacke in Gärditz, VwGO, 2. Aufl., § 8 Rn. 13; a. A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2009 - 8 C 10399/08 - BeckRS 2009, 35637).
  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

    Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EuGH sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn es um ein Verkehrsinfrastrukturvorhaben von außerordentlichem Gewicht geht, das der Sicherung und Stärkung des für Deutschland und Europa bedeutsamen Drehkreuzes des internationalen Flugverkehrs dient und für das, wie oben im Einzelnen ausführlich dargelegt, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten und keine anderweitige zufrieden stellende und zumutbare Alternativlösung vorhanden ist (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08 -, juris, Rdnr. 291).
  • VGH Bayern, 06.03.2024 - 8 ZB 22.1981

    Berufungszulassungsantrag (abgelehnt), luftverkehrsrechtliche Genehmigung eines

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Genehmigungsbehörde anlässlich des Antrags auf Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung, wenn die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (Zumutbarkeitsschwelle) nicht normativ festgelegt ist, diese im Rahmen der Abwägung festzusetzen hat (BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 u.a. - ZUR 2012, 691 = juris Rn. 91; OVG RhPf, U.v. 8.7.2009 - 8 C 10399/08 - NuR 2009, 882 = juris Rn. 119).

    Insbesondere hat der Senat darüber hinaus bereits entschieden, dass sich die fachplanungsrechtliche Praxis auch dann an den Werten des § 2 Abs. 2 FluglärmG als Ausdruck des aktuellen Stands lärmmedizinischer Erkenntnisse wird orientieren können, wenn ein Flugplatz - wie hier der in Rede stehende Dachlandeplatz - vom Fluglärmschutzgesetz nicht erfasst wird (BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 u.a. - ZUR 2012, 691 = juris Rn. 106; vgl. auch BayVGH, B.v. 25.6.2014 - 8 CS 13.1827 - BeckRS 2014, 53540 Rn. 24; B.v. 10.9.2015 - 8 ZB 15.833 - juris Rn. 11; in diese Richtung wohl auch OVG RP, U.v. 8.7.2009 - 8 C 10399/08 - NuR 2009, 882 = juris Rn. 119).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - 8 D 10/08

    Klagen gegen Steinkohlekraftwerk in Herne abgewiesen

    vgl. dazu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. Juli 2009 8 C 10399/08 -, juris Rn. 115; Ziekow, NVwZ 2007, 259, 260 f.; Kment, NVwZ 2007, 274, 275; Schlacke, NuR 2007, 8, 11; Schmidt/Kremer, ZUR 2007, 57, 58; Kerkmann, BauR 2007, 1527, 1532 f.; Spieth/Appel, NuR 2009, 312, 314.

    § 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Einwendungsfristen des jeweils einschlägigen Verwaltungsverfahrens- bzw. Fachrechts, vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008 - 8 B 900/08.AK -, juris Rn. 61 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08 -, juris Rn. 124; Hess. VGH, Urteil vom 16. September 2009 - 6 C 1005/07.T -, juris Rn. 105; Ewer, NVwZ 2007, 267, 273; Kerkmann, BauR 2007, 1527, 1534, hier also auf § 10 Abs. 3 BImSchG a. F.

  • VG Neustadt, 09.02.2017 - 3 L 121/17

    Saatkrähen dürfen vorerst weiter auf dem Friedhof in Lambsheim nisten

    Zwingend sind die Gründe des öffentlichen Interesses, wenn sie einem durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleiteten staatlichen Handeln entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 C 2/99 -, NVwZ 2000, 1171; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08.OVG -, NuR 2009, 882).
  • BVerwG, 03.06.2010 - 4 B 54.09

    Verkehrslandeplatz; Alternativenprüfung; Standortalternative; Vogelschutzgebiet;

    - OVG Rheinland-Pfalz - 08.07.2009 - AZ: OVG 8 C 10399/08.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - 20 D 71/18

    Akkreditierungsverfahren für die mündliche Verhandlung im Verfahren Flughafen

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08 -, NuR 2009, 882, m. w. N.

    Dem steht anderweitige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach die betreffende Geringfügigkeitsschwelle für nächtliche Fluglärmbeeinträchtigungen deutlich unterhalb von einem Dauerschallpegel L AeqNacht von 45 dB(A) ansetzen ist, vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08 -, a. a. O., (unterhalb von 40 dB(A)); Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2008 - 11 C 2089/07.T -, ZUR 2009, 42, (nächtliche Dauerschallpegel von unter - oder allenfalls um - 30 dB(A)), nicht entgegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 10 S 1851/09

    Kein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung im vorläufigen

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608

    BayVGH: Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger ist

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - 2 D 14/13

    Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Sondergebietsfläche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - 20 D 72/18

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung;

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1612

    Änderungsgenehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Berufungen

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 826/17
  • VG Neustadt, 28.10.2020 - 5 K 395/17

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Bau und Betrieb von

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2011 - 1 MR 19/10

    Streitwertbemessung bei einer nach § 2 UmwRG erhobenen (Verbands-) Klage nach

  • VG Mainz, 09.08.2017 - 3 K 1329/16

    Aussiedlerhof im europäischen Vogelschutzgebiet

  • VG Trier, 12.09.2022 - 9 K 641/22

    Abfallentsorgungsgebührenheranziehung; Reduzierung des maßgeblichen

  • VG Münster, 18.03.2011 - 10 K 1134/09
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