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   BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10   

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BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10 (https://dejure.org/2011,1915)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.2011 - 8 C 11.10 (https://dejure.org/2011,1915)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 (https://dejure.org/2011,1915)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. ... 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; RStV §§ 8a, 58 Abs. 4; GlüStV §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3, § 10 Abs. 1, 2 und 5, §§ 11, 21 Abs. 1 und 2; AGGlüStV BW §§ 1, 2 und 7
    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsrichtlinie; Diskriminierungsverbot; E-Commerce-Richtlinie; Einnahmen; Einschätzungsspielraum; Einschätzungsprärogative; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3
    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bund und Länder; Bundesstaat; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsrichtlinie; Diskriminierungsverbot; E-Commerce-Richtlinie; Einnahmen; Einschätzungsprärogative; Einschätzungsspielraum; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 49 Abs 1 AEUV, Art 56 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 3 AEUV, Art 3 Abs 1 GG
    Unzulässige Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von in stimulierender Weise auf herausragende Sportereignisse Bezug nehmende Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; Zulässigkeit einer Verknüpfung informativer Hinweise auf Sportereignisse mit der Ankündigung höherer Gewinnchancen sowie einer ...

  • rewis.io

    Unzulässige Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • ra.de
  • rewis.io

    Unzulässige Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit von in stimulierender Weise auf herausragende Sportereignisse Bezug nehmende Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; Zulässigkeit einer Verknüpfung informativer Hinweise auf Sportereignisse mit der Ankündigung höherer Gewinnchancen sowie einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Es verlangt, dass die rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial der Monopolregelung nicht mit der Folge entgegenwirken darf, dass das Monopol zur Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele nicht mehr beitragen kann (im Anschluss an das Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 -).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols von der Landesgesetzgebungskompetenz nach Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 GG gedeckt ist und dass die Monopolregelung nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungsrechtlich legitimen Zwecken dient sowie geeignet und erforderlich ist, diese zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - NVwZ 2011, 554 Rn. 23 ff.).

    aa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die glücksspielstaatsvertragliche Regelung der inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten dem Verhältnismäßigkeitsgebot (in engerem Sinne) gerecht wird (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 32 f., 35).

    Seine Annahme, die verfassungsrechtlich geforderte Abkehr vom Vertrieb der Wettangebote als allerorts verfügbare normale Gegenstände des täglichen Bedarfs lasse sich auch dadurch erreichen, dass die Zahl der Vertriebsstellen begrenzt und gleichzeitig Maßnahmen zur qualitativen Beschränkung der Vermarktung getroffen würden, schließt eine konsequente Ausrichtung auf die Suchtvorbeugung und -bekämpfung nicht aus (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 39).

    Nach seinen Feststellungen kann in den Annahmestellen des Verbundbetriebs eine soziale Kontrolle sichergestellt und eine Wettabgabe in der Anonymität verhindert werden; zudem ist der Verbundbetrieb geeignet, den Zugang zu Informationen und Maßnahmen der Suchtprävention zu erleichtern (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 40).

    Die konsequente Ausrichtung am Ziel der Suchtbekämpfung verlangt keine Optimierung (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 42).

    Richtig ist, dass eine allgemeine Imagewerbung und die Verwendung einer Dachmarke nicht zwangsläufig unzulässig sind (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 52).

    Die zulässige Kanalisierung der Wettleidenschaft rechtfertigt nur, bereits zum Wetten Entschlossene zum Monopolangebot hin zu lenken, nicht jedoch, noch Unentschlossene zur Teilnahme an Wetten anzureizen oder zu ermuntern (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 48).

    Dagegen darf der Hinweis nicht mit einem solchen Bezug verknüpft und das Wetten selbst nicht zum sozialadäquaten oder gar wünschenswerten, positiv zu beurteilenden, sozial verantwortlichen Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 Rn. 39, 47, 57; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 51).

    Glücksspiele im Rundfunk und anderen Telemedien (vgl. §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV) werden vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst (vgl. LTDrucks 14/1930 S. 6 zu § 3 GlüStV; LTDrucks 14/2705 S. 26 zu § 8a RStV; Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 54).

    Der Anwendung der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit auf die Vermittlung von Sportwetten stehen auch keine anderweitigen unionsrechtlichen Bestimmungen entgegen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 59).

    Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit im Bereich der Sportwetten mit den in § 1 GlüStV genannten Zielen, insbesondere mit dem Ziel der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes unionsrechtlich legitimen Zwecken dienen (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 66 ff.).

    Das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund unionsrechtlich zu Recht keinen Anlass gesehen, die Gefahrenprognose des Gesetzgebers in Frage zu stellen (vgl. bereits Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 73 ff.).

    Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 - Zenatti, Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80).

    Jedoch dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 106 und Carmen Media, a.a.O. Rn. 68 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 82).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Namentlich gilt auch für diese Wetten gemäß § 2 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) ein § 4 Abs. 4 GlüStV entsprechendes Internetverbot (siehe Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 5.10 -).

    Eine Politik der Expansion und ein strukturelles Defizit im Vollzug lassen sich hieraus nicht entnehmen, zumal die Länder auch gegenüber diesen sog. Alt-Rechten bestrebt sind, die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages durchzusetzen (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 5.10 -).

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 25.93

    Zone 30

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Für die Vergangenheit hätte die Klägerin nur die Feststellung begehren können, der Beklagte sei bis zur Rechtsänderung zum Erlass des Verwaltungsaktes nicht berechtigt gewesen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 1997, § 113 Rn. 34, 83).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entschieden, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet (Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - a.a.O.).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Dagegen darf der Hinweis nicht mit einem solchen Bezug verknüpft und das Wetten selbst nicht zum sozialadäquaten oder gar wünschenswerten, positiv zu beurteilenden, sozial verantwortlichen Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 Rn. 39, 47, 57; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 51).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit von Teilen des Spielbankengesetzes von 1995, das ein staatliches Spielbankenmonopol vorsah (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197), war das Land Baden-Württemberg gezwungen, die berechtigten Belange der vorhandenen zwei privaten Spielbankenbetreiber zu berücksichtigen, die seit Jahrzehnten beanstandungsfrei ihre Unternehmen betrieben hatten.
  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Eine Monopolregelung, die auf diese zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - NVwZ 2010, 1081 Rn. 21 sowie vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 88 ff. und Carmen Media, a.a.O. Rn. 55, 64 ff.).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Auch eine Anerkennung der von den österreichischen Behörden der Firma ... GmbH erteilten Konzession zugunsten der Klägerin ist im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot unionsrechtlich nicht geboten (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - Slg. 2007, I-1891 Rn. 48 f. und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - NVwZ 2010, 1422 Rn. 44).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen ist allein im Hinblick auf das national angestrebte Schutzniveau und die verfolgten Ziele zu beurteilen (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - NVwZ 2010, 1409 Rn. 79 und Carmen Media, a.a.O. Rn. 46 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen, dass sich die Werbung für das staatliche Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Wetten zu beschränken hat und nicht zum Wetten auffordern, anreizen und ermuntern darf (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Er war unionsrechtlich auch nicht gehindert, vor einer abschließenden wissenschaftlichen Klärung des Suchtpotenzials von Sportwetten mit festen Gewinnquoten präventive Regelungen zu erlassen, die durch begleitende Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen ergänzt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 13. November 2003 - Rs. C-42/02, Lindman - Slg. 2003, I-13519 Rn. 25 und vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 117 Ziff. 1a).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • BVerwG, 22.01.1998 - 3 C 6.97

    Kein Arzneimittelverkauf am Autoschalter

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • BVerfG, 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Abweisung einer

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

    Einer derartigen Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht insbesondere die prozessrechtliche Nachbesserungsgrenze des § 114 Satz 2 VwGO entgegen (Anschluss an BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 ).

    16 1. Da sich die streitbefangene Untersagungsverfügung (mit der damit verbundenen Einstellungsverfügung, der insoweit aber kein weitergehender oder eigenständiger Regelungsgehalt zukommt) als Unterlassungsgebot durch Zeitablauf für die jeweils zurückliegenden Zeiträume erledigt hat (s. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), ist der Anfechtungsantrag der Klägerin, soweit er die Betriebsuntersagung (und -einstellung) für die Vergangenheit betrifft, unzulässig; insoweit ist der Klägerin eine effektive gerichtliche Prüfung (Art. 19 Abs. 4 GG) nur über ein Feststellungsbegehren möglich (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 22 f.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 22; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit derartiger Dauerverwaltungsakte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts dann zu berücksichtigen, wenn wie hier das materielle Recht - vorliegend die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und die dazu ergangenen bayerischen Ausführungsbestimmungen - nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 21; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17 jeweils m.w.N.).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen die Rechtssachen an den erkennenden Senat zurückverweisenden Revisionsentscheidungen vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 und 8 C 15.09 jeweils ) aufgeworfene und noch nicht abschließend entschiedene Frage, ob nicht infolge einer in Bayern noch bestehenden unzulässigen Werbepraxis der staatlichen Monopolträger ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) besteht (vgl. dazu zuletzt auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNrn. 21 und 24 ff.), sieht der Senat nach wie vor (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 24) wegen des hier greifenden unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs als nicht entscheidungserheblich an.

    Zutreffend ist zwar, dass für den Fall, dass in einem erheblichen Maß und Umfang unzulässige Werbung durch den Monopolträger im Sportwettenbereich tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden wird, sich für das zur Entscheidung berufene Gericht mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit die Frage der Verhältnismäßigkeit und damit Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Regelungen (des staatlichen Sportwettenmonopols) stellt und dann eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG in Betracht kommt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 51 und Anm. von Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, D. S. 6).

    Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer - RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Der fortbestehende glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten somit nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit (vgl. BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es zunächst Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz) und nicht des streitentscheidenden Gerichts, die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken (vgl. OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 189) und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Dieser sieht dann, wenn eine Untersagungsverfügung nicht mehr auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols, sondern auf nunmehr geltend gemachte Verstöße gegen formelle und materielle Erlaubnisvorschriften des GlüStV gestützt wird, offensichtlich die Identität des Verwaltungsaktes oder dessen Wesensgehalt nicht mehr als gewahrt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53 unter Hinweis auf die Kommentierung von Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 114 RdNr. 89).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern nur mehr von einem völligen Austausch gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Da die Aufhebung dieses Unterlassungsgebots wie oben ausgeführt nur mit Wirkung ex nunc erfolgen kann, weil sich das Unterlassungsgebot für jeweils zurückliegende Zeiträume erledigt hat, verbleibt der Klägerin im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dieses Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Ein derartiger Dauerverwaltungsakt erledigt sich gleichsam fortlaufend durch Zeitablauf für die jeweils zurückliegenden Zeiträume (vgl. bereits BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.774 RdNr. 27; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 sowie zuletzt vom 5.1.2012 Az. 8 B 62.11 RdNr. 14).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 29; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Ernsthafte oder gar durchgreifende Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage hat der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung dieser Grundfreiheit und der Konkretisierung und Präzisierung der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 jeweils ) nicht, so dass er von einer Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV absieht.

    "Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter -auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof in der oben dargelegten Weise vorgenommene sektorübergreifende Kohärenzprüfung steht entgegen den vom Vertreter des öffentlichen Interesses in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken und Einwendungen nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Konkretisierungen der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 15.09 RdNrn. 78 ff.) und seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10 8 C 4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) ausgeformt hat.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei (auch) nicht versäumt, bei dieser sektorübergreifenden Kohärenzprüfung entsprechend den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Kriterien zu prüfen, ob die rechtliche Regelung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential - hier: der Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels - oder die dortige Praxis die mit dem Monopol verfolgten Ziele konterkarieren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 45).

    Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf beschränkt, schon wegen der mit der fünften Änderungsverordnung der Spielverordnung (BGBl I 2005 S. 3495) verbundenen Liberalisierung dieses Glücksspielsegments von einer Inkohärenz auszugehen (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49), sondern hat auch unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels und deren (mögliche) Folgewirkungen für die unionsrechtlich legitimen Zwecke im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 81 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Weiterer Feststellungen und Untersuchungen, wie sie der Vertreter des öffentlichen Interesses unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) für erforderlich hält, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (mehr).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz), die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Dieser sieht dann, wenn eine Untersagungsverfügung nicht mehr auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols, sondern auf nunmehr geltend gemachte Verstöße gegen formelle und materielle Erlaubnisvorschriften des GlüStV gestützt wird, offensichtlich die Identität des Verwaltungsaktes oder dessen Wesensgehalt nicht mehr als gewahrt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53 unter Hinweis auf die Kommentierung von Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 114 RdNr. 89).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Da die Aufhebung des Unterlassungsgebots wie oben dargelegt nur mit Wirkung ex nunc erfolgen kann, weil sich das Unterlassungsgebot für jeweils zurückliegende Zeiträume erledigt hat, verbleibt der Klägerin im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70).

    Die Revision ist entgegen dem Antrag des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind; insbesondere vermag der Senat die behauptete Divergenz zur jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10) nicht nachzuvollziehen.

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.482

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Ein derartiger Dauerverwaltungsakt erledigt sich gleichsam fortlaufend durch Zeitablauf für die jeweils zurückliegenden Zeiträume (vgl. bereits BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.774 RdNr. 27; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 sowie zuletzt vom 5.1.2012 Az. 8 B 62.11 RdNr. 14).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 29; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Ernsthafte oder gar durchgreifende Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage hat der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung dieser Grundfreiheit und der Konkretisierung und Präzisierung der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 jeweils ) nicht, so dass er von einer Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV absieht.

    "Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter -auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof in der oben dargelegten Weise vorgenommene sektorübergreifende Kohärenzprüfung steht entgegen den vom Vertreter des öffentlichen Interesses in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken und Einwendungen nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Konkretisierungen der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 RdNrn. 79 ff.) und seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10 8 C 4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) ausgeformt hat.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei (auch) nicht versäumt, bei dieser sektorübergreifenden Kohärenzprüfung entsprechend den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Kriterien zu prüfen, ob die rechtliche Regelung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential - hier: der Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels - oder die dortige Praxis die mit dem Monopol verfolgten Ziele konterkarieren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 45).

    Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf beschränkt, schon wegen der mit der fünften Änderungsverordnung der Spielverordnung (BGBl I 2005 S. 3495) verbundenen Liberalisierung dieses Glücksspielsegments von einer Inkohärenz auszugehen (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49), sondern hat auch unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels und deren (mögliche) Folgewirkungen für die unionsrechtlich legitimen Zwecke im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 81 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Weiterer Feststellungen und Untersuchungen, wie sie der Vertreter des öffentlichen Interesses unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) für erforderlich hält, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (mehr).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz), die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Dieser sieht dann, wenn eine Untersagungsverfügung nicht mehr auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols, sondern auf nunmehr geltend gemachte Verstöße gegen formelle und materielle Erlaubnisvorschriften des GlüStV gestützt wird, offensichtlich die Identität des Verwaltungsaktes oder dessen Wesensgehalt nicht mehr als gewahrt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53 unter Hinweis auf die Kommentierung von Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 114 RdNr. 89).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Da die Aufhebung des Unterlassungsgebots wie oben dargelegt nur mit Wirkung ex nunc erfolgen kann, weil sich das Unterlassungsgebot für jeweils zurückliegende Zeiträume erledigt hat, verbleibt der Klägerin im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70).

    Die Revision ist entgegen dem Antrag des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind; insbesondere vermag der Senat die behauptete Divergenz zur jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10) nicht nachzuvollziehen.

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Einer derartigen Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht insbesondere die prozessrechtliche Nachbesserungsgrenze des § 114 Satz 2 VwGO entgegen (Anschluss an BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 ).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 22; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit derartiger Dauerverwaltungsakte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts dann zu berücksichtigen, wenn wie hier das materielle Recht - vorliegend die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und die dazu ergangenen bayerischen Ausführungsbestimmungen - nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 21; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17 jeweils m.w.N.).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen die Rechtssachen an den erkennenden Senat zurückverweisenden Revisionsentscheidungen vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 und 8 C 15.09 jeweils ) aufgeworfene und noch nicht abschließend entschiedene Frage, ob nicht infolge einer in Bayern noch bestehenden unzulässigen Werbepraxis der staatlichen Monopolträger ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) besteht (vgl. dazu zuletzt auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNrn. 21 und 24 ff.), sieht der Senat nach wie vor (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 24) wegen des hier greifenden unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs als nicht entscheidungserheblich an.

    Zutreffend ist zwar, dass für den Fall, dass in einem erheblichen Maß und Umfang unzulässige Werbung durch den Monopolträger im Sportwettenbereich tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden wird, sich für das zur Entscheidung berufene Gericht mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit die Frage der Verhältnismäßigkeit und damit Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Regelungen (des staatlichen Sportwettenmonopols) stellt und dann eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG in Betracht kommt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 51 und Anm. von Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, D. S. 6).

    Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter -auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Der fortbestehende glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten somit nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit (vgl. BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es zunächst Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz) und nicht des streitentscheidenden Gerichts, die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken (vgl. OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 189) und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Dieser sieht dann, wenn eine Untersagungsverfügung nicht mehr auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols, sondern auf nunmehr geltend gemachte Verstöße gegen formelle und materielle Erlaubnisvorschriften des GlüStV gestützt wird, offensichtlich die Identität des Verwaltungsaktes oder dessen Wesensgehalt nicht mehr als gewahrt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53 unter Hinweis auf die Kommentierung von Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 114 RdNr. 89).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern nur mehr von einem völligen Austausch gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 29; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Ernsthafte oder gar durchgreifende Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage hat der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung dieser Grundfreiheit und der Konkretisierung und Präzisierung der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 jeweils ) nicht, so dass er von einer Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV absieht.

    "Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer - RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof in der oben dargelegten Weise vorgenommene sektorübergreifende Kohärenzprüfung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Konkretisierungen der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 RdNrn. 79 ff.) und seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) ausgeformt hat.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat bei dieser sektorübergreifenden Kohärenzprüfung entsprechend den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Kriterien geprüft, ob die rechtliche Regelung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential -hier: der Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels - oder die dortige Praxis die mit dem Monopol verfolgten Ziele konterkarieren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 45).

    Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf beschränkt, schon wegen der mit der fünften Änderungsverordnung der Spielverordnung (BGBl I 2005 S. 3495) verbundenen Liberalisierung dieses Glücksspielsegments von einer Inkohärenz auszugehen (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49), sondern hat auch unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels und deren (mögliche) Folgewirkungen für die unionsrechtlich legitimen Zwecke im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 81 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14/09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15/09 RdNrn. 78 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Denn bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit, wie sie die genannte Regelung darstellt, kommen statt einer vollständigen Untersagung zur Sicherstellung derartiger materieller Anforderungen zunächst Nebenbestimmungen in Betracht (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2/10 RdNr. 55; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 4/10 RdNr. 55; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 53; BayVGH zuletzt vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 75).

    Wird eine Untersagungsverfügung nicht mehr auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols, sondern nunmehr auf geltend gemachte Verstöße gegen formelle und materielle Erlaubnisvorschriften gestützt, ist der Wesensgehalt des ursprünglichen Verwaltungsakts nicht mehr gewahrt (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 70 unter Verweis auf BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 29; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Ernsthafte oder gar durchgreifende Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage hat der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung dieser Grundfreiheit und der Konkretisierung und Präzisierung der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 jeweils ) nicht, so dass er von einer Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV absieht.

    "Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof in der oben dargelegten Weise vorgenommene sektorübergreifende Kohärenzprüfung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Konkretisierungen der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 RdNrn. 79 ff.) und seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) ausgeformt hat.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat bei dieser sektorübergreifenden Kohärenzprüfung entsprechend den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Kriterien geprüft, ob die rechtliche Regelung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential -hier: der Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels - oder die dortige Praxis die mit dem Monopol verfolgten Ziele konterkarieren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 45).

    Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf beschränkt, schon wegen der mit der fünften Änderungsverordnung der Spielverordnung (BGBl I 2005 S. 3495) verbundenen Liberalisierung dieses Glücksspielsegments von einer Inkohärenz auszugehen (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49), sondern hat auch unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels und deren (mögliche) Folgewirkungen für die unionsrechtlich legitimen Zwecke im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 81 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Aus dem Urteil des Senats vom 1. Juni 2011 (BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 55; vgl. die Parallelentscheidungen vom selben Tag - BVerwG 8 C 4.10 - ZfWG 2011, 341 und Urteile vom 11. Juli 2011 - BVerwG 8 C 11.10 und BVerwG 8 C 12.10 - je juris Rn. 53) ergibt sich nichts anderes.
  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596

    Ein berechtigtes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10; Rdnr. 19 BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 05.01.2012 Az. 8 B 62/11 RdNr. 14).

    Der durch die angeführten Bestimmungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland sowie des Staatslotteriegesetzes normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten, stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C - 374/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 des Staatsvertrags aufgeführten Ziele (insbesondere Suchtbekämpfung und Spielerschutz) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen Media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Auch unter Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) wird durch die Regelungen des Glücksspiels an gewerblichen Geldspielautomaten und vor allem angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten sowie der in diesem Bereich geduldeten Praxis das der Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, in einer Weise und einem Umfang konterkariert, dass dieses Ziel mithin nicht mehr wirksam verfolgt und das Monopol im Hinblick auf Art. 49 EG (jetzt: Art. 56 AEUV) auch nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 - Carmen Media - RdNr. 68).

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Zu prüfen ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts daher, ob das Suchtpotenzial des Automatenspiels mindestens gleich groß wie das der Sportwetten ist und ob die zum Spieler- und Jugendschutz getroffenen Maßnahmen ausreichen, wobei die Auswirkungen der Liberalisierung und deren mögliche Folgewirkungen auf den gesamten Glücksspielbereich, mithin auch die Sportwetten, berücksichtigt werden müssen und zu klären ist, inwieweit dadurch die Geeignetheit der Monopolregelung im Bereich der Sportwetten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/11 RdNr. 51; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 4/10 RdNr. 51; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 49; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 12/10 RdNr. 48).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14/09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15/09 RdNrn. 78 f.; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2595

    (Teilweise) Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 05.01.2012 Az. 8 B 62/11 RdNr. 14).

    Der durch die angeführten Bestimmungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland sowie des Staatslotteriegesetzes normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten, stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 RS C - 374/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 des Staatsvertrags aufgeführten Ziele (insbesondere Suchtbekämpfung und Spielerschutz) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen Media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Auch unter Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) wird durch die Regelungen des Glücksspiels an gewerblichen Geldspielautomaten und vor allem angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten sowie der in diesem Bereich geduldeten Praxis das der Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, in einer Weise und einem Umfang konterkariert, dass dieses Ziel mithin nicht mehr wirksam verfolgt und das Monopol im Hinblick auf Art. 49 EG (jetzt: Art. 56 AEUV) auch nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 - Carmen Media - RdNr. 68).

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Zu prüfen ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts daher, ob das Suchtpotenzial des Automatenspiels mindestens gleich groß wie das der Sportwetten ist und ob die zum Spieler- und Jugendschutz getroffenen Maßnahmen ausreichen, wobei die Auswirkungen der Liberalisierung und deren mögliche Folgewirkungen auf den gesamten Glücksspielbereich, mithin auch die Sportwetten, berücksichtigt werden müssen und zu klären ist, inwieweit dadurch die Geeignetheit der Monopolregelung im Bereich der Sportwetten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/11 RdNr. 51; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 4/10 RdNr. 51; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 49; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 12/10 RdNr. 48).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14/09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15/09 RdNrn. 78 f.; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 16 A 770/17

    Fahrerbewertungsportal muss geändert werden

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 -, juris, Rn. 17.

    vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011, a. a. O., Rn. 17.

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 BV 10.2665

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

  • OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11

    Wettbewerb im Bereich des Glücksspiels: Zulässigkeit von Online-Sportwetten ohne

  • VGH Bayern, 26.09.2018 - 5 CS 18.1157

    Übermittlung gehashter E-Mail-Adressen an soziales Netzwerk

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 17.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.1936

    Vermittlung von Sportwetten; Bereitstellen von Einrichtungen hierzu;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 41.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • VG Gelsenkirchen, 11.10.2011 - 19 K 2004/10

    Sportwetten; Sportwettenmonopol; Erlaubnisvorbehalt; Dienstleistungsfreiheit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2017 - 16 A 1920/09

    Bodensanierung durch den Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung

  • VGH Bayern, 24.04.2012 - 10 BV 11.2770

    Feststellungsinteresse wegen Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten

  • VGH Bayern, 08.03.2022 - 10 B 21.1694

    Augsburger Klimacamp als Versammlung eingestuft

  • BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14

    Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 4 A 2847/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung zur internationalen Vermittlung von

  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.716

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Klagefrist; Empfängerfaxgerät ohne

  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11

    Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 12.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 15.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2011 - 4 A 250/08

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Sportwettenvermittlung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2011 - 4 A 3101/06

    Vermittlung von Sportwetten an private im EU-Ausland konzessionierte Wettanbieter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 2018/11

    Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2012 - 4 A 3362/07

    Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbieter

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2258

    Vermittlung von Sportwetten - Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959

    Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Wettanbieter kann bezüglich einer

  • VG Würzburg, 30.04.2012 - W 5 K 12.240

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Ermessen

  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.1004

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Ermessen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 258/15
  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 BV 11.2152

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2011 - 4 A 1965/07

    Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Sportwettbüros in

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 47.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

  • VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568

    Existenz von vier Spielhallen in ein und demselben Gebäude

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - 4 B 860/15

    Entgegenhalten des Fehlens einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 16.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2019 - 10 S 2788/17

    Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Untersuchung; Gefahrenverdacht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2014 - 13 A 1973/13

    BNetzA kann keine Auskunft über Kundendaten zu dynamischer IP-Adresse verlangen -

  • VGH Bayern, 26.01.2012 - 10 CS 11.1889

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2014 - 6 A 11312/13

    Glücksspielrecht; Statthaftigkeit einer Klage gegen Untersagungsverfügung für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2012 - 4 A 701/12

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung von Sportwetten im Rahmen eines

  • BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21

    Verpflichtung der Abfallbeseitigung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2017 - 10 S 739/16

    Umwandlung von Grünland in Ackerland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 4 B 1139/11

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit der Untersagung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2022 - 15 A 2834/17

    Erschließungswirkung; Hinterliegergrundstück; Gewerbegebietszuschlag; Gebot der

  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 10 BV 10.2449

    Fehlt die erforderliche Erlaubnis der für Bayern zuständigen Behörde für den

  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2012 - 6 S 1083/12

    Fortführung der Rechtsprechung zur sofortigen Vollziehbarkeit von unter Geltung

  • VG Würzburg, 10.05.2012 - W 5 K 11.466

    Sportwetten; Untersagungsverfügung

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2313

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2011 - 6 S 1695/11

    Überwiegendes Suspensivinteresse bei allein auf das staatliche Sportwettenmonopol

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 48.12

    Änderungsbescheid; Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

  • VG Würzburg, 10.05.2012 - W 5 K 12.90

    Glücksspiele, unerlaubte; Sportwetten; Untersagungsverfügung; Erlaubnispflicht

  • OVG Saarland, 06.12.2012 - 3 B 268/12

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; hier: Versagung der Anordnung der

  • OVG Thüringen, 26.03.2012 - 3 KO 843/07

    Inanspruchnahme des Eigentümers von Grundstücken auf einer stillgelegten

  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 14/15

    Verfassungswidrigkeit der Spielgerätereduzierungspflicht gegenüber

  • VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176

    Sportwetten als sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 35.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • VG Köln, 22.12.2023 - 9 K 7567/18
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.2013 - 6 A 10448/13

    Glücksspielrechtliche Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten

  • VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10

    Zulässigkeit der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12

    Ausgestaltung, normative; Dienstleistungsfreiheit; Ermessensfehler; Ermessen,

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2015 - 6 S 2234/13

    Erledigte sportwettenrechtliche Untersagungsverfügung;

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13

    Staatshaftungsanspruch bei Untersagung der formell illegalen Tätigkeit der

  • VG Magdeburg, 12.07.2012 - 3 A 137/11

    Sportwetten

  • OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11

    Verantwortlichkeit für stillgelegte Deponie im Beitrittsgebiet

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577

    Fortsetzungsfeststellungsklagen; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VGH Bayern, 23.01.2012 - 10 CS 11.923

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 10 CS 11.2828

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VG Düsseldorf, 09.09.2011 - 3 K 8285/10

    Untersagung der Sportwettenvermittlung unzulässig

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.532

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie der Befreiung vom sog.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2016 - 13 A 3080/15

    Verpflichtung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur zum Aufstellen von

  • VG Arnsberg, 14.12.2011 - 1 K 62/09

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Sportwettenvermittlung im Rahmen einer

  • VG Düsseldorf, 02.12.2011 - 3 K 607/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Vermittlung und Abwicklung von privaten

  • OVG Sachsen, 01.12.2021 - 6 A 613/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung;

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 10.1398

    Fortsetzungsfeststellungsklagen; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VGH Bayern, 25.01.2012 - 10 CS 11.2619

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.517

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

  • VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 14.766

    Beseitigungsanordnung; maßgeblicher Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung;

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2707

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VG Schleswig, 28.01.2019 - 12 B 38/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsanordnung

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 CS 12.522

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2285

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.518

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

  • VG Cottbus, 11.08.2016 - 5 K 1053/12

    Kindergartenrecht, Heimrecht

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 10.1400

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20

    Zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage gegen

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.1858

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen

  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 23 ZB 20.519

    Befristung der glückspielrechtlichen Befreiung vom sog. Verbundverbot und

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.521

    Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.520

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.529

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie einer Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.531

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis und Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.524

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis

  • VGH Bayern, 27.05.2014 - 10 CS 14.503

    Zur Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 2 GlüStV bei

  • VG Saarlouis, 21.02.2012 - 6 K 521/10

    Glücksspielrechtlicher Erlaubnisvorbehalt und Verbot der Vermittlung von

  • VG Düsseldorf, 13.09.2011 - 27 K 2813/09

    Glücksspiel Internetverbot Gefahr Kohärenz Pferdewette Markt Größe Buchmacher

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.528

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie einer Befreiung vom sog.

  • OVG Sachsen, 02.12.2021 - 6 A 617/20

    Glücksspielrecht; Erlaubnis

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.533

    Erfolglose Klage gegen die Befristung einer Spielhallenerlaubnis mit Befreiung

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.523

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Befristung einer Befreiung

  • VG Minden, 07.02.2017 - 9 L 1985/16

    Rechtmäßige Stilllegungsverfügung aufgrund der Gefahren für Leben und Gesundheit

  • VG Saarlouis, 02.02.2017 - 6 K 2012/14

    Lotterie; Verbot einer sog. Zweitwette; Internetangebot; Verbotstatbestand -

  • VGH Hessen, 06.02.2014 - 6 A 876/10

    Sanktionsbeschluss

  • OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung;

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.526

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, Befristung einer Befreiung vom

  • VG Mainz, 10.01.2019 - 1 K 211/18

    Gewerberecht, Glücksspielrecht, Verwaltungsverfahrensrecht

  • OVG Sachsen, 26.11.2021 - 6 A 616/20

    Glücksspielrecht; Erlaubnis

  • VGH Hessen, 06.02.2020 - 6 A 2758/16

    Sanktionsbeschluss

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 10 S 1219/15

    Rückwirkende Anordnung der Wiederherstellung von Grünland

  • VGH Bayern, 11.06.2014 - 10 CS 14.505

    Annahmestelle für das Sportwettangebot der Staatlichen Lotterieverwaltung;

  • VG München, 28.01.2014 - M 16 K 13.4457

    Untersagungsverfügung; öffentliches Glücksspiel (verneint); Entgelt für Erwerb

  • VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 21.2109

    Widerruf der Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit

  • OVG Saarland, 19.11.2012 - 3 B 273/12

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten - hier: Anordnung der aufschiebenden

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 CS 11.1290

    Fortgeltung des Internetverbots; Verhältnismäßigkeit einer Untersagungsanordnung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.11.2013 - 3 M 244/13

    Vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten bei ausreichenden

  • VG Düsseldorf, 13.09.2011 - 27 K 1005/09

    Glücksspiel Internetverbot Gefahr Kohärenz Pferdewette Markt Größe Buchmacher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - 4 A 302/09

    Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Sportwettbüros bzgl.

  • VG München, 30.01.2014 - M 17 K 11.5502

    Untersagung von Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel

  • VG Saarlouis, 28.09.2011 - 6 K 1081/10

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten bei unterstellter

  • VG Düsseldorf, 22.09.2011 - 27 K 4285/09

    Glücksspiel Internetverbot Gefahr Kohärenz Pferdewette Markt Größe Buchmacher

  • VG Düsseldorf, 13.09.2011 - 27 K 128/10

    Anordnung zur Untersagung zum Durchführen von öffentlichen Glücksspielen im

  • VGH Bayern, 18.09.2014 - 10 ZB 12.1484

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; übereinstimmende

  • VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.211

    Zur Gültigkeit einer Sperrzeitverordnung für Spielhallen nach Art. 11 Abs. 2 Satz

  • OVG Saarland, 19.11.2012 - 3 B 274/12

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • VG Regensburg, 21.02.2019 - RN 5 S 19.4

    Sportwettenvermittlung in einem Gebäudekomplex mit Spielhalle

  • VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 11.855

    Internetvermittlungsverbot, Glücksspiele, Lotterien, Klageänderung,

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 10 CS 11.2406

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2158

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VG Köln, 23.09.2011 - 7 L 1175/11

    Vorläufiger Rechtsschutz i.R.e. Verfahrens um die Untersagung eines

  • VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.226

    Normenkontrollantrag; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung;

  • VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 10.1418

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VG Düsseldorf, 03.02.2015 - 22 K 5865/13

    Klage eines Salafisten gegen Ausreiseverbot abgewiesen

  • VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 10.1401

    Untersagungsverfügung der Sportwettenvermittlung; maßgeblicher Zeitpunkt der

  • VGH Bayern, 11.06.2014 - 10 CS 14.506

    Annahmestelle für das Sportwettangebot der Staatlichen Lotterieverwaltung;

  • VG Düsseldorf, 22.07.2019 - 11 K 743/18

    Frauenparkplatz; Großgarage; Störerauswahl; Eigentümergemeinschaft;

  • VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.249

    Normenkontrollantrag; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung;

  • VG München, 08.12.2015 - M 16 K 15.2000

    Untersagung von Sportwetten

  • VG München, 25.11.2014 - M 16 K 14.3740

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung; Untersagung von Sportwetten;

  • VG München, 31.07.2014 - M 16 K 13.5199

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung; Untersagung von Sportwetten;

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.5185

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung; Untersagung von Sportwetten;

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 12.998

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ex tunc wegen

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.4958

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ex tunc

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.4959

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen Dauerverwaltungsakt mit Wirkung ex

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.5184

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ex tunc wegen

  • VG München, 14.01.2014 - M 16 K 10.4449

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung; Untersagung von Sportwetten

  • VG Augsburg, 10.05.2012 - Au 5 K 11.705

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung durch Rücknahme; Staatsmonopol;

  • VG Ansbach, 04.11.2011 - AN 4 S 11.02056

    Antrag auf Änderung eines Beschlusses gemäß § 80 Abs. 5 VwGO; § 5 Abs. 3 GlüStV

  • VG Regensburg, 10.12.2013 - RN 5 K 13.1457

    Untersagung der Sportwettenvermittlung; Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts

  • VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.217
  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.5891

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ex tunc

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.5755

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung

  • VG Augsburg, 10.05.2012 - Au 5 K 11.291

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Staatsmonopol;

  • VG Würzburg, 23.12.2011 - W 5 S 11.1008

    Glücksspiele und Sportwetten; Untersagung; Vermittlung; Internetverbot

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