Rechtsprechung
AG Berlin-Charlottenburg, 23.03.1999 - 8 C 126/98 |
Zitiervorschläge
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 23. März 1999 - 8 C 126/98 (https://dejure.org/1999,38855)
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Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Mieter muss für Kratzer durch Hundekrallen im Parkett nicht aufkommen - Für die Folgen der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung muss der Mieter nicht einstehen
Wird zitiert von ...
- AG Koblenz, 20.12.2013 - 162 C 939/13
Tierhaltung erlaubt: Mieter haftet nicht für Schäden durch Hund!
Die zwangsläufig damit verbundene Folge einer Abnutzung des Parkettbodens durch die Krallen des Hundes, die durch die sach- und artgerechte Haltung dieses Hundes ausgelöst wird, kann deshalb keinen Ersatzanspruch des Vermieters und damit des Beklagten auslösen vergl. AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 23.03.1999 - 8 C 126/98).