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   VGH Hessen, 31.10.2013 - 8 C 127/13.N   

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https://dejure.org/2013,29285
VGH Hessen, 31.10.2013 - 8 C 127/13.N (https://dejure.org/2013,29285)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31.10.2013 - 8 C 127/13.N (https://dejure.org/2013,29285)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - 8 C 127/13.N (https://dejure.org/2013,29285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 5 GG, Art 10 EMRK, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 61 Nr 2 VwGO
    Keine Bild und Tonaufnahmen von Sitzungen einer hessischen Gemeindevertretung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wehrfähiges Recht eines Gemeindevertreters auf Herstellung der sog. Medienöffentlichkeit von Sitzungen der Gemeindevertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGO § 52 Abs. 1; HGO § 52 Abs. 3; VwGO § 47
    Wehrfähiges Recht eines Gemeindevertreters auf Herstellung der sog. Medienöffentlichkeit von Sitzungen der Gemeindevertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Übertragung von Stadtverordnetenversammlungen im Internet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Internet-Übertragungen von Stadtverordnetenversammlungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ratsmitglied hat kein Recht auf Herstellung der Rundfunk- und Medienöffentlichkeit während öffentlicher Sitzungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ratsmitglied hat kein Recht auf Herstellung der Rundfunk- und Medienöffentlichkeit während öffentlicher Sitzungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Internet-Übertragungen von Stadtverordnetenversammlungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Internetfilmübertragung der Stadtverordnetenversammlung

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 168
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Hessen, 06.11.2008 - 8 A 674/08

    Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Gemeinderatssitzung;

    Auszug aus VGH Hessen, 31.10.2013 - 8 C 127/13
    Zwar hat der Senat mit Urteil vom 6. November 2008 - 8 A 674/08 - (NVwZ-RR 2009, 531 = juris Rn. 25 ff.) entschieden, dass Gemeindevertreter in Hessen ein wehrfähiges organschaftliches Recht darauf haben, in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren gegen die Gemeindevertretung die Rechtswidrigkeit eines zu Unrecht erfolgten Ausschlusses der (Saal-) Öffentlichkeit feststellen zu lassen.

    30 Aus dem Senatsurteil vom 6. November 2008 (a.a.O.) lässt sich zugunsten der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. im Übrigen auch deshalb nichts herleiten, weil sie sich weder durch eigene Anträge aufgrund ihres Antragsrechts nach § 26 Abs. 1 a.F. der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin zu 2. noch in sonst erkennbarer Weise, etwa durch Unterstützung des entsprechenden Antrags der FDP-Fraktion für eine Umsetzung des § 52 Abs. 3 HGO in der Hauptsatzung eingesetzt, sondern lediglich gegen die angegriffene Änderung der Geschäftsordnung gestimmt haben.

    Der Senat hatte aber in dem Urteil vom 6. November 2008 (a.a.O.) schon die Antragsbefugnis der betroffenen Gemeindevertreter - und nicht erst ihr Rechtschutzbedürfnis - für einen Normenkontrollantrag davon abhängig gemacht, dass sie zuvor selbst im Einzelfall von allen ihnen nach Gesetz und Geschäftsordnung zustehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht hatten, um eine öffentliche Beratung und Beschlussfassung über den betroffenen Gegenstand zu erreichen.

  • VGH Hessen, 24.07.2006 - 8 NG 1156/06

    Erfolgloses Normenkontrolleilverfahren gegen die Geschäftsordnung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 31.10.2013 - 8 C 127/13
    Diese Zwecke eines Normenkontrollantrags gemäß § 47 VwGO erfassen auch einen Streit um die innerorganisatorische Rechtsstellung der Mitglieder eines kommunalen Vertretungsorgans, denn es ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass solche Organrechte ebenso wie subjektiv-öffentliche Rechte des Bürgers im Klagewege durchgesetzt werden können, so dass es auch ein Bedürfnis für eine Normenkontrolle in diesem Innenrechtsstreit gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1987 - 7 N 1.87 -, NVwZ 1988 S. 1119 ff. = juris Rdnrn. 6 bis 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2002 - 1 S 896/00 -, NVwZ-RR 2003 S. 56 ff. = juris Rdnr. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - 8 NG 1156/06 -, NVwZ 2007 S. 107 ff. = juris Rdnr. 26).

    Daraus ergibt sich auch, dass der Normenkontrollantrag entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht - wie bei einem Rechtsstreit im Außenverhältnis zwischen Gemeinde und Bürger - gegen die Gemeinde als Gebietskörperschaft, sondern - da es sich um ein organinternes Streitverfahren handelt - gegen das Organ zu richten ist, das die streitige Geschäftsordnung beschlossen hat, also gegen die Gemeindevertretung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2006, a.a.O., juris Rdnr. 24).".

    Wer sich dagegen im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle mit Aussicht auf Erfolg wehren kann (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - 8 NG 1156/06 - (HGZ 2006, 416 = NVwZ 2007, 107 = juris Rn. 26), ist aber keine Frage der Statthaftigkeit entsprechender Normenkontrollanträge, sondern ein Problem der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO).

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Auszug aus VGH Hessen, 31.10.2013 - 8 C 127/13
    Zwar ist anerkannt, dass Ansprüche auf Erlass untergesetzlicher Rechtsnormen im Verwaltungsrechtsweg durchgesetzt werden können, aber nicht im Verfahren nach § 47 VwGO, sondern mit einer sog. Normerlassklage, wobei als zulässige Klageart überwiegend die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO angesehen, alternativ aber auch die Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage erwogen wird (BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 7 C 115.86 -, BVerwGE 80, 355 = juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 30. September 2009 - 8 CN 1.08 -, NVwZ-RR 2010, 578 = juris Rn. 18 m.w.N.; kritisch Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rn. 13 zu § 47 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.09.2009 - 8 CN 1.08

    Normenkontrolle; Normerlassklage; Normänderung; Frist; Klarstellung; Änderung;

    Auszug aus VGH Hessen, 31.10.2013 - 8 C 127/13
    Zwar ist anerkannt, dass Ansprüche auf Erlass untergesetzlicher Rechtsnormen im Verwaltungsrechtsweg durchgesetzt werden können, aber nicht im Verfahren nach § 47 VwGO, sondern mit einer sog. Normerlassklage, wobei als zulässige Klageart überwiegend die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO angesehen, alternativ aber auch die Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage erwogen wird (BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 7 C 115.86 -, BVerwGE 80, 355 = juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 30. September 2009 - 8 CN 1.08 -, NVwZ-RR 2010, 578 = juris Rn. 18 m.w.N.; kritisch Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rn. 13 zu § 47 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 1 S 896/00

    Normenkontrollantrag gegen Geschäftsordnungsregelung zur Mindestfraktionsstärke

    Auszug aus VGH Hessen, 31.10.2013 - 8 C 127/13
    Diese Zwecke eines Normenkontrollantrags gemäß § 47 VwGO erfassen auch einen Streit um die innerorganisatorische Rechtsstellung der Mitglieder eines kommunalen Vertretungsorgans, denn es ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass solche Organrechte ebenso wie subjektiv-öffentliche Rechte des Bürgers im Klagewege durchgesetzt werden können, so dass es auch ein Bedürfnis für eine Normenkontrolle in diesem Innenrechtsstreit gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1987 - 7 N 1.87 -, NVwZ 1988 S. 1119 ff. = juris Rdnrn. 6 bis 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2002 - 1 S 896/00 -, NVwZ-RR 2003 S. 56 ff. = juris Rdnr. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - 8 NG 1156/06 -, NVwZ 2007 S. 107 ff. = juris Rdnr. 26).
  • VG Kassel, 07.02.2012 - 3 L 109/12

    Film- und Tonaufnahmen aus der Gemeindevertretung

    Auszug aus VGH Hessen, 31.10.2013 - 8 C 127/13
    Mit der Anfügung des § 52 Abs. 3 HGO durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I. S. 786) hat der Gesetzgeber bestätigt, dass mit der damals beibehaltenen Regelung in § 52 Abs. 1 HGO nur die prinzipiell zu gewährleistende sog. Saalöffentlichkeit von Sitzungen der Gemeindevertretung gemeint war und ist, die weitergehende Medienöffentlichkeit hingegen verboten bleibt, nunmehr allerdings mit dem Vorbehalt, dass durch die Hauptsatzung Film- und Tonaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung zugelassen werden können (VG Kassel, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 3 L 109/12.KS -, NVwZ-RR 2012, 660 = juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.08.1990 - 7 C 14.90

    Abwehr von Tonaufnahmen in Ratssitzungen

    Auszug aus VGH Hessen, 31.10.2013 - 8 C 127/13
    Der Senat schließt sich hier dem Bundesverwaltungsgericht an, das zur Einschränkbarkeit der Pressefreiheit durch kommunalrechtliche Gesetzgebung in seinem Urteil vom 3. August 1990 - 7 C 14.90 - (BVerwGE 85, 283 = juris Rn. 9) Folgendes ausgeführt hat:.
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139.81

    Programmförderung beim Südwestfunk - Presseauskunft, § 4 PresseG, Art. 5 Abs. 1

    Auszug aus VGH Hessen, 31.10.2013 - 8 C 127/13
     "Was die Rechtsgrundlage der Informationsbeschaffung im Pressewesen angeht, so hat der erkennende Senat entschieden, daß ein Anspruch der Presse auf Information in seiner Ausprägung als Auskunftsanspruch gegen Behörden unmittelbar aus dem Grundgesetz nicht herzuleiten ist (BVerwGE 70, 310 ).
  • BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87

    Normenkontrolle gegenüber Geschäftsordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 31.10.2013 - 8 C 127/13
    Diese Zwecke eines Normenkontrollantrags gemäß § 47 VwGO erfassen auch einen Streit um die innerorganisatorische Rechtsstellung der Mitglieder eines kommunalen Vertretungsorgans, denn es ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass solche Organrechte ebenso wie subjektiv-öffentliche Rechte des Bürgers im Klagewege durchgesetzt werden können, so dass es auch ein Bedürfnis für eine Normenkontrolle in diesem Innenrechtsstreit gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1987 - 7 N 1.87 -, NVwZ 1988 S. 1119 ff. = juris Rdnrn. 6 bis 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2002 - 1 S 896/00 -, NVwZ-RR 2003 S. 56 ff. = juris Rdnr. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - 8 NG 1156/06 -, NVwZ 2007 S. 107 ff. = juris Rdnr. 26).
  • VGH Hessen, 03.05.2007 - 8 N 2474/06

    Normenkontrollverfahren gegen die Geschäftsordnung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 31.10.2013 - 8 C 127/13
    Zwar ist die angegriffene Geschäftsordnung nicht als Satzung erlassen worden und daher der Form nach keine Rechtsnorm mit Außenwirkung, sondern ein sog. Innenrechtssatz (Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - 8 N 2474/06 -, LKRZ 2007, 280 = HGZ 2008, 21 = juris Rn 12 ff.).
  • VG Gießen, 19.05.2022 - 8 L 1040/22

    Medienöffentlichkeit in Sitzungen des Kreistages

    Dieses Recht beinhaltet sich zwar für sich genommen nicht auch einen Anspruch auf Teilnahme bestimmter Medienvertreter und die Anfertigung von Film- oder Tonaufnahmen zwecks Veröffentlichung (VGH Kassel, Beschl. v. 31.10.2013 - 8 C 127/13.N, Rn. 25 ff., Juris).

    Mit der Anfügung des § 52 Abs. 3 HGO durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I. S. 786) hat der Gesetzgeber bestätigt, dass mit der damals beibehaltenen Regelung in § 52 Abs. 1 HGO nur die prinzipiell zu gewährleistende sog. Saalöffentlichkeit von Sitzungen der Gemeindevertretung gemeint war und ist, die weitergehende Medienöffentlichkeit hingegen verboten bleibt, nunmehr allerdings mit dem Vorbehalt, dass durch die Hauptsatzung Film- und Tonaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung zugelassen werden können (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 31.10.2013 - 8 C 127/13.N, Rn. 20, Juris).

  • VGH Hessen, 15.03.2019 - 8 A 1034/15
    Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch weiterhin fest (vgl. nur Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Oktober 2013 - 8 C 127/13. N - juris Rn. 29).
  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 727/15

    Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die

    Soweit eine Geschäftsordnung nicht als Satzung erlassen wird, ist sie der Form nach keine Rechtsnorm mit Außenwirkung, sondern ein sog. Innenrechtssatz (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 31.10.2013 - 8 C 127/13.N - juris Rdnr. 13 m.w.N.).
  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 705/15

    Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die

    Soweit eine Geschäftsordnung nicht als Satzung erlassen wird, ist sie der Form nach keine Rechtsnorm mit Außenwirkung, sondern ein sog. Innenrechtssatz (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 31.10.2013 - 8 C 127/13.N - juris Rdnr. 13 m.w.N.).
  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 704/15

    Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die

    Soweit eine Geschäftsordnung nicht als Satzung erlassen wird, ist sie der Form nach keine Rechtsnorm mit Außenwirkung, sondern ein sog. Innenrechtssatz (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 31.10.2013 - 8 C 127/13.N - juris Rdnr. 13 m.w.N.).
  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 706/15

    Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die

    Soweit eine Geschäftsordnung nicht als Satzung erlassen wird, ist sie der Form nach keine Rechtsnorm mit Außenwirkung, sondern ein sog. Innenrechtssatz (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 31.10.2013 - 8 C 127/13.N - juris Rdnr. 13 m.w.N.).
  • VG München, 15.11.2022 - M 7 K 21.864

    Keine Sitzungsgelder für Gruppensitzungen

    Dieses Klagebegehren ist im Wege einer (unechten) Normerlassklage vor dem Verwaltungsgericht zu verfolgen, wobei als zulässige Klageart überwiegend die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO angesehen, alternativ aber auch die Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage erwogen wird (vgl. HessVGH, U.v. 31.10.2013 - 8 C 127/13.N - juris Rn. 31 m.w.N.; Pietzcker/Marsch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2022, § 42 Abs. 1 Rn. 160; Terhechte in Fehling/Kastner/Strömer, Verwaltungsrecht, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 43 Rn. 14, 17).
  • VG Gießen, 30.06.2022 - 8 L1323/22

    Film- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Kreistags

    Der Presse - und im Übrigen der sonstigen Öffentlichkeit - wird auch ohne die Möglichkeit der Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen ausreichend Möglichkeit eingeräumt, den Sitzungen des Kreistages beizuwohnen und dort Informationen zu generieren, die an Dritte weitergegeben werden können, sodass keine Verletzung des Art. 5 GG vorliegt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 31.10.2013 - 8 C 127/13.N, Rn. 26 f., Juris).
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