Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 24.11.2010

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,131
BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09 (https://dejure.org/2010,131)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2010 - 8 C 14.09 (https://dejure.org/2010,131)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2010 - 8 C 14.09 (https://dejure.org/2010,131)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,131) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. ... 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 125 Nr. 1; RStV § 8a, § 56 Nr. 4; GlüStV §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 3, § 10 Abs. 1, 2 und 5, § 11, 21 Abs. 1 und 2; AGGlüStV Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 bis 4
    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsrichtlinie; Diskriminierungsverbot; E-Commerce-Richtlinie; Einnahmen; Einschätzungsspielraum; Einschätzungsprärogative; ...

  • openjur.de

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsrichtlinie; Diskriminierungsverbot; E-Commerce-Richtlinie; Einnahmen; Einschätzungsspielraum; Einschätzungsprärogative; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3
    Anfechtungsklage; Beurteilungszeitpunkt; Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bund und Länder; Bund und Länder; Bundesstaat; Bundesstaat; Dauerverwaltungsakt; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 49 Abs 1 AEUV, Art 56 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 3 AEUV, Art 3 Abs 1 GG
    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung von Werbung für Sportwetten auf sachliche Informationen bei Errichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols zur Bekämpfung von Spielsucht und anderem problematischen Spielverhalten; Zulässigkeit eines Hinweises auf die gemeinnützige Verwendung von ...

  • rewis.io

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Einschränkung der Werbung für ein staatliches Sportwettenmonopol, welches der Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient; Prüfung der Geeignetheit/Kohärenz der Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit unter ...

  • rewis.io

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung von Werbung für Sportwetten auf sachliche Informationen bei Errichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols zur Bekämpfung von Spielsucht und anderem problematischen Spielverhalten; Zulässigkeit eines Hinweises auf die gemeinnützige Verwendung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kohärenz im Glücksspielrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sportwettenmonopol und Spielsucht

  • spiegel.de (Pressebericht, 24.11.2010)

    Bundesverwaltungsgericht verschärft Druck auf staatliches Sportwettenmonopol

  • lto.de (Pressemeldung)

    Sportwettenmonopol und Spielsucht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Entscheidung vertagt: Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob kommunale Untersagungsverfügen gegen private Wettbüros, die Sportwetten in Bayern vermittelten, nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags rechtswidrig waren.

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Bundesverwaltungsgericht fordert Gesamtkonzept gegen Spielsucht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 138, 201
  • NVwZ 2011, 554
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (179)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Zenatti

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09
    Die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit erfasst unter anderem Tätigkeiten, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen (EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92, Schindler - Slg. 1994, I-1039 Rn. 25 bis 30 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Vorliegend geht es um grenzüberschreitende Dienstleistungen oder Korrespondenzdienstleistungen im Sinne von Art. 56 und 57 AEUV, die die Klägerin dem in Österreich ansässigen Sportwettenveranstalter über das Internet von dem Mitgliedstaat aus erbringen will, in dem sie ansässig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 41 m.w.N.).

    Jeder Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Wettangebot erstreckt, das ein Veranstalter über das Internet abgibt, behält die Befugnis, diesem die Beachtung der in seinen einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellten Beschränkungen vorzuschreiben, sofern diese Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf ihre Diskriminierungsfreiheit und ihre Verhältnismäßigkeit, den Anforderungen des Unionsrechts genügen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - Slg. 2007, I-1891 Rn. 48 und 49 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 44).

    Er stellt vielmehr auf die von ihm richterrechtlich entwickelten "zwingenden Gründe des Allgemeininteresses" wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen ab (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031, Rn. 60, 64, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 45, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol - NJW 2009, 3221 Rn. 56 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 45).

    Dabei sind die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betroffenen nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 46 m.w.N).

    Die Belange der Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sind ebenso wie die Begrenzung des Glücksspielangebots, die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) und das Anliegen der Kriminalitätsbekämpfung durch Betrugsvorbeugung vom Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - und Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O.).

    Das gilt auch für ein Verbot der Vermarktung über einen bestimmten Vertriebskanal, das Internet (vgl. Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 99, 100 ff., 105).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht es einem Mitgliedstaat, der - zu unionsrechtlich zulässigen Zwecken - das Ziel verfolgt, die Gelegenheiten zum Glücksspielen (hier: Sportwetten) zu verringern, grundsätzlich auch frei, eine Erlaubnisregelung ("Konzessionssystem") zu schaffen und dabei Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der zugelassenen Veranstalter vorzusehen (vgl. Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 84).

    Die Grundentscheidung, ob es zur Erreichung der verfolgten Gemeinwohlziele besser ist, ein Staatsmonopol für bestimmte Glücksspiele (Sportwetten, Lotterien) vorzusehen oder aber stattdessen private Anbieter zu konzessionieren und mit den erforderlichen Auflagen zuzulassen, liegt allein im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates (Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 79 sowie - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 46).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag und in den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für ein staatliches Monopol entschieden hat (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - Rs. C-124/97, Läärä u.a. - Slg. 1999, I-6067 Rn. 37 = DVBl 2000, 111, und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 46 m.w.N.).

    Eine Monopolregelung, die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - a.a.O. Rn. 21 sowie vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 64 und - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 98).

    Zwar muss grundsätzlich jede beschränkende Regelung gesondert auf ihre Verhältnismäßigkeit hin geprüft werden, und indiziert das Bestehen einer Konzessionsregelung in anderen Bereichen noch keine Inkohärenz eines auf einen bestimmten Glücksspielsektor beschränkten Monopols (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 49 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 60 m.w.N.).

    Die Kohärenzprüfung muss sich daher auf die Frage erstrecken, ob die gesetzliche Regelung oder die Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise - insbesondere aus fiskalischen Interessen - auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 69 ff.).

    Vielmehr müssen Bund und Länder zusammenwirken, um gemeinsam zu gewährleisten, dass die glücksspielrechtlichen Regelungen das unionsrechtliche Kohärenzkriterium erfüllen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 69 ff.).

    Dass eine Inkohärenz im unionsrechtlichen Sinne keine unzulässige Werbung voraussetzt, sondern auch bei - sonstiger - Expansionspolitik etwa in konzessionierten Bereichen vorliegen kann, ergibt sich unmittelbar aus der Entscheidungsformel im Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - (a.a.O.).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09
    Dieser Eingriff ist vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn eine formell-gesetzliche, kompetenzgerechte Regelung besteht, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Eingriffsintensität Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und verhältnismäßig ist (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ).

    Der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) im Bereich der Sportwetten jedenfalls nicht abschließend Gebrauch gemacht (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 304; Kammerbeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 ).

    In der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die Suchtbekämpfung und -vorbeu-gung, der Spieler- und Jugendschutz sowie der Schutz vor Folge- und Begleitkriminalität als besonders wichtige Gemeinwohlziele anerkannt, die auch Eingriffe in die Berufswahlfreiheit rechtfertigen können (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 304 ff.).

    Die von der Revision hervorgehobenen Schwierigkeiten der Durchsetzung des Monopols lassen seine Eignung nicht entfallen (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 308).

    Deren Grenzen sind erst überschritten, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen feststellbar ist, dass alternativ in Betracht kommende Grundrechtsbeschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 309).

    Die Zumutbarkeit der Errichtung eines staatlichen Monopols für die Betroffenen setzt voraus, dass das Monopol tatsächlich den mit ihm verfolgten, überragend wichtigen Gemeinwohlzwecken dient (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 309 f.).

    Dazu sind materiell-rechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich, die auch gewährleisten, dass fiskalische Interessen im Konfliktfall zurücktreten (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 310, 312).

    Schließlich muss organisatorisch eine Kontrolle durch geeignete Instanzen mit ausreichender Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates sichergestellt werden (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O. S. 318).

    Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Monopolregelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 310, 316).

    Vielmehr hat sich die Werbung für das Monopolangebot bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 318).

    Dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Lotteriestaatsvertrag für die Übergangszeit bis zur Neuregelung der Sportwetten jede über die sachliche Information zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehende, gezielt zum Wetten auffordernde Werbung untersagt hat (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 319), relativiert die gebotene Beschränkung auf sachliche Information nicht durch ein zusätzliches Kriterium der Absicht des Werbenden oder der erkennbaren Zielrichtung seiner Werbung.

    Erst recht darf die Teilnahme an Wetten nicht als positiv zu bewertendes, wünschenswertes oder sozial verantwortliches Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 314; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09
    Sie gelten damit unterschiedslos für sämtliche potenziellen Sportwetten-Anbieter (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 109).

    Die Belange der Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sind ebenso wie die Begrenzung des Glücksspielangebots, die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) und das Anliegen der Kriminalitätsbekämpfung durch Betrugsvorbeugung vom Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - und Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O.).

    Ein staatliches Glücksspielmonopol kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den legitimen Zielen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung (Suchtbekämpfung, Jugend- und Spielerschutz, Begrenzung des Glücksspielangebots und Lenkung der Wettleidenschaft, Kriminalitätsbekämpfung durch Betrugsvorbeugung) dienen, da es u.a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken (Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 79).

    Die Grundentscheidung, ob es zur Erreichung der verfolgten Gemeinwohlziele besser ist, ein Staatsmonopol für bestimmte Glücksspiele (Sportwetten, Lotterien) vorzusehen oder aber stattdessen private Anbieter zu konzessionieren und mit den erforderlichen Auflagen zuzulassen, liegt allein im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates (Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 79 sowie - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 46).

    Im Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - (a.a.O. Rn. 117 Ziff. 1a) hat der Gerichtshof dies bestätigt: Es reicht aus, wenn die getroffenen staatlichen Maßnahmen, die die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit beschränken, von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen in dem vom Gerichtshof definierten Sinne begleitet werden.

    Eine Monopolregelung, die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - a.a.O. Rn. 21 sowie vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 64 und - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 98).

    Das Erzielen von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 35 f., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 62 ff. und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 104 f.).

    Er darf ihr kein positives Image verleihen, indem er auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist, und die Anziehungskraft des Wettspiels nicht durch zugkräftige Werbebotschaften erhöhen, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 103).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01
    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09
    Er stellt vielmehr auf die von ihm richterrechtlich entwickelten "zwingenden Gründe des Allgemeininteresses" wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen ab (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031, Rn. 60, 64, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 45, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol - NJW 2009, 3221 Rn. 56 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 45).

    Eine Monopolregelung, die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - a.a.O. Rn. 21 sowie vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 64 und - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 98).

    Soweit dagegen die Behörden eines Mitgliedstaates die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen wie die in Rede stehenden zu rechtfertigen (Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 69).

    Das Erzielen von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 35 f., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 62 ff. und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 104 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es den nationalen Gerichten zu überprüfen, ob die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entsprechen und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen der Wetttätigkeiten nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind (Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 75, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 58 und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - a.a.O. Rn. 22).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09
    Jeder Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Wettangebot erstreckt, das ein Veranstalter über das Internet abgibt, behält die Befugnis, diesem die Beachtung der in seinen einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellten Beschränkungen vorzuschreiben, sofern diese Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf ihre Diskriminierungsfreiheit und ihre Verhältnismäßigkeit, den Anforderungen des Unionsrechts genügen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - Slg. 2007, I-1891 Rn. 48 und 49 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 44).

    Er stellt vielmehr auf die von ihm richterrechtlich entwickelten "zwingenden Gründe des Allgemeininteresses" wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen ab (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031, Rn. 60, 64, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 45, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol - NJW 2009, 3221 Rn. 56 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 45).

    Zwar muss grundsätzlich jede beschränkende Regelung gesondert auf ihre Verhältnismäßigkeit hin geprüft werden, und indiziert das Bestehen einer Konzessionsregelung in anderen Bereichen noch keine Inkohärenz eines auf einen bestimmten Glücksspielsektor beschränkten Monopols (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 49 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 60 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es den nationalen Gerichten zu überprüfen, ob die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entsprechen und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen der Wetttätigkeiten nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind (Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 75, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 58 und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - a.a.O. Rn. 22).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09
    Auch die Vermittlung von Sportwetten an einen im Ausland amtlich zugelassenen Buchmacher (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 24) stellt eine Dienstleistung dar, die jedenfalls dann in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit fällt, wenn der Leistungsanbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem die Leistung angeboten wird.

    Bei der Prüfung, ob die vom Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellen, ist auf die Gesamtheit der intendierten Ziele abzustellen (EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92, Schindler - a.a.O. Rn. 58, vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 31 und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - juris Rn. 22).

    Das Erzielen von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 35 f., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 62 ff. und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 104 f.).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Lindman

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09
    Bei der Prüfung, ob die vom Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellen, ist auf die Gesamtheit der intendierten Ziele abzustellen (EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92, Schindler - a.a.O. Rn. 58, vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 31 und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - juris Rn. 22).

    Eine Monopolregelung, die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - a.a.O. Rn. 21 sowie vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 64 und - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 98).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es den nationalen Gerichten zu überprüfen, ob die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entsprechen und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen der Wetttätigkeiten nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind (Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 75, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 58 und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - a.a.O. Rn. 22).

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09
    Die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit erfasst unter anderem Tätigkeiten, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen (EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92, Schindler - Slg. 1994, I-1039 Rn. 25 bis 30 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Bei der Prüfung, ob die vom Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellen, ist auf die Gesamtheit der intendierten Ziele abzustellen (EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92, Schindler - a.a.O. Rn. 58, vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 31 und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - juris Rn. 22).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09
    Dieser Eingriff ist vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn eine formell-gesetzliche, kompetenzgerechte Regelung besteht, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Eingriffsintensität Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und verhältnismäßig ist (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ).

    Erst recht darf die Teilnahme an Wetten nicht als positiv zu bewertendes, wünschenswertes oder sozial verantwortliches Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 314; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09
    Der Gerichtshof erkennt in seiner Rechtsprechung an, dass Schutzmaßnahmen zu Gunsten gewichtiger Belange wie etwa der Gesundheit der Bevölkerung schon vor einer tatsächlichen Gefahrenrealisierung getroffen werden dürfen (Urteil vom 19. Mai 2009 - Rs. C-171/07, DocMorris - Slg. 2009 I-04171 = NJW 2009, 2112 ).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Gesetz zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Es verlangt, dass die rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial der Monopolregelung nicht mit der Folge entgegenwirken darf, dass das Monopol zur Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele nicht mehr beitragen kann (im Anschluss an das Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 -).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols von der Landesgesetzgebungskompetenz nach Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 GG gedeckt ist und dass die Monopolregelung nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungsrechtlich legitimen Zwecken dient sowie geeignet und erforderlich ist, diese zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - NVwZ 2011, 554 Rn. 23 ff.).

    aa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die glücksspielstaatsvertragliche Regelung der inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten dem Verhältnismäßigkeitsgebot (in engerem Sinne) gerecht wird (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 32 f., 35).

    Seine Annahme, die verfassungsrechtlich geforderte Abkehr vom Vertrieb der Wettangebote als allerorts verfügbare normale Gegenstände des täglichen Bedarfs lasse sich auch dadurch erreichen, dass die Zahl der Vertriebsstellen begrenzt und gleichzeitig Maßnahmen zur qualitativen Beschränkung der Vermarktung getroffen würden, schließt eine konsequente Ausrichtung auf die Suchtvorbeugung und -bekämpfung nicht aus (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 39 ).

    Nach seinen Feststellungen kann in den Annahmestellen des Verbundbetriebs eine soziale Kontrolle sichergestellt und eine Wettabgabe in der Anonymität verhindert werden; zudem ist der Verbundbetrieb geeignet, den Zugang zu Informationen und Maßnahmen der Suchtprävention zu erleichtern (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 40).

    Die konsequente Ausrichtung am Ziel der Suchtbekämpfung verlangt keine Optimierung (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 42).

    Richtig ist, dass eine allgemeine Imagewerbung und die Verwendung einer Dachmarke nicht zwangsläufig unzulässig sind (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 52).

    Die zulässige Kanalisierung der Wettleidenschaft rechtfertigt nur, bereits zum Wetten Entschlossene zum Monopolangebot hin zu lenken, nicht jedoch, noch Unentschlossene zur Teilnahme an Wetten anzureizen oder zu ermuntern (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 48).

    Dagegen darf der Hinweis nicht mit einem solchen Bezug verknüpft und das Wetten selbst nicht zum sozialadäquaten oder gar wünschenswerten, positiv zu beurteilenden, sozialverantwortlichen Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 Rn. 39, 47, 57; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 51).

    Glücksspiele im Rundfunk und in anderen Telemedien (vgl. §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV) werden vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst (vgl. LTDrucks 14/1930 S. 6 zu § 3 GlüStV; LTDrucks 14/2705 S. 26 zu § 8a RStV; Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 54).

    Der Anwendung der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit auf die Vermittlung von Sportwetten stehen auch keine anderweitigen unionsrechtlichen Bestimmungen entgegen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 59).

    Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit im Bereich der Sportwetten mit den in § 1 GlüStV genannten Zielen, insbesondere mit dem Ziel der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes unionsrechtlich legitimen Zwecken dienen (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 66 ff.).

    Das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund unionsrechtlich zu Recht keinen Anlass gesehen, die Gefahrenprognose des Gesetzgebers in Frage zu stellen (vgl. bereits Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 73 ff.).

    Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80).

    Jedoch dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 106 und Carmen Media, a.a.O. Rn. 68 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 82).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Außerdem darf sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 Rn. 62).

    Eine Monopolregelung, die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, ist nur verhältnismäßig, wenn sie ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet ist, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2003 a.a.O. Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes u.a. - Slg. 2010, I-4757 Rn. 21 sowie vom 8. September 2010 - Carmen Media - a.a.O. Rn. 64 und - Markus Stoß - a.a.O. Rn. 98; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77 und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 45).

    Davon ist bei einem zur Spielsuchtbekämpfung geschaffenen Monopol auszugehen, wenn in anderen Glücksspielsektoren mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Carmen Media - a.a.O. Rn. 69 f.) - Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 82, vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 45 und vom 11. Juli 2011 - BVerwG 8 C 11.10 - juris Rn. 43).

    Der Begriff wird durch jeden an das Publikum gerichteten Hinweis eines Anbieters auf ein eigenes entgeltliches Angebot erfüllt (Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 Rn. 50).

    Sie darf nicht zum Wetten auffordern, anreizen oder ermuntern (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 318; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 34, 46 ff.).

    Entscheidend dafür ist nicht die Intention, sondern der nach dem Horizont des durchschnittlichen Empfängers zu bestimmende Aussagegehalt (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 48 f.).

    Das schließt auch eine Werbung mit dem Hinweis auf die gemeinnützige Verwendung der Einnahmen aus (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 316 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 52).

    Eine Inkohärenz ist schon anzunehmen, wenn der Inhaber des Sportwettenmonopols in Bezug auf die ebenfalls dem Monopol unterliegenden Lotteriespiele unionsrechtlich unzulässige, die Werbebeschränkungen missachtende Werbekampagnen durchführt (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Markus Stoß - a.a.O. Leitsatz 1 d) 1. Spiegelstrich Rn. 100, 103 f.; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 Rn. 77).

    Das unzulässige moralische Aufwerten der Teilnahme am Glücksspiel kann auch durch suchtpräventive Hinweise nicht kompensiert werden (Urteile vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 51 f. und vom 11. Juli 2011 - BVerwG 8 C 11.10 - juris Rn. 32; zur parallelen verfassungsrechtlichen Wertung vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 Rn. 39, 47, 57).

    Die Werbung für eine "Sofortrente" in Höhe von 7 500 EUR widerspricht dem Verbot, die Anziehungskraft des Glücksspiels durch eine zugkräftige Werbebotschaft zu erhöhen, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellt (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Markus Stoß - a.a.O. Rn. 103; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 Rn. 78).

    Dabei kommt es darauf an, ob die Werbeaussage von einem noch nicht zur Teilnahme entschlossenen durchschnittlichen Empfänger als Anreiz zur Teilnahme zu verstehen ist oder nur als sachliche Information über die legale Möglichkeit, einen etwa vorhandenen Entschluss zur Teilnahme umzusetzen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Markus Stoß - a.a.O. Rn. 103 f.; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 48 f.).

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Es verlangt, dass die rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial der Monopolregelung nicht mit der Folge entgegenwirken darf, dass das Monopol zur Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele nicht mehr beitragen kann (im Anschluss an das Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 -).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols von der Landesgesetzgebungskompetenz nach Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 GG gedeckt ist und dass die Monopolregelung nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungsrechtlich legitimen Zwecken dient sowie geeignet und erforderlich ist, diese zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - NVwZ 2011, 554 Rn. 23 ff.).

    aa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die glücksspielstaatsvertragliche Regelung der inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten dem Verhältnismäßigkeitsgebot (in engerem Sinne) gerecht wird (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 32 f., 35).

    Seine Annahme, die verfassungsrechtlich geforderte Abkehr vom Vertrieb der Wettangebote als allerorts verfügbare normale Gegenstände des täglichen Bedarfs lasse sich auch dadurch erreichen, dass die Zahl der Vertriebsstellen begrenzt und gleichzeitig Maßnahmen zur qualitativen Beschränkung der Vermarktung getroffen würden, schließt eine konsequente Ausrichtung auf die Suchtvorbeugung und -bekämpfung nicht aus (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 39).

    Nach seinen Feststellungen kann in den Annahmestellen des Verbundbetriebs eine soziale Kontrolle sichergestellt und eine Wettabgabe in der Anonymität verhindert werden; zudem ist der Verbundbetrieb geeignet, den Zugang zu Informationen und Maßnahmen der Suchtprävention zu erleichtern (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 40).

    Die konsequente Ausrichtung am Ziel der Suchtbekämpfung verlangt keine Optimierung (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 42).

    Richtig ist, dass eine allgemeine Imagewerbung und die Verwendung einer Dachmarke nicht zwangsläufig unzulässig sind (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 52).

    Die zulässige Kanalisierung der Wettleidenschaft rechtfertigt nur, bereits zum Wetten Entschlossene zum Monopolangebot hin zu lenken, nicht jedoch, noch Unentschlossene zur Teilnahme an Wetten anzureizen oder zu ermuntern (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 48).

    Dagegen darf der Hinweis nicht mit einem solchen Bezug verknüpft und das Wetten selbst nicht zum sozialadäquaten oder gar wünschenswerten, positiv zu beurteilenden, sozial verantwortlichen Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 Rn. 39, 47, 57; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 51).

    Glücksspiele im Rundfunk und anderen Telemedien (vgl. §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV) werden vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst (vgl. LTDrucks 14/1930 S. 6 zu § 3 GlüStV; LTDrucks 14/2705 S. 26 zu § 8a RStV; Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 54).

    Der Anwendung der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit auf die Vermittlung von Sportwetten stehen auch keine anderweitigen unionsrechtlichen Bestimmungen entgegen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 59).

    Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit im Bereich der Sportwetten mit den in § 1 GlüStV genannten Zielen, insbesondere mit dem Ziel der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes unionsrechtlich legitimen Zwecken dienen (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 66 ff.).

    Das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund unionsrechtlich zu Recht keinen Anlass gesehen, die Gefahrenprognose des Gesetzgebers in Frage zu stellen (vgl. bereits Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 73 ff.).

    Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 - Zenatti, Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80).

    Jedoch dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 106 und Carmen Media, a.a.O. Rn. 68 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 82).

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 4.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Es verlangt, dass die rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial der Monopolregelung nicht mit der Folge entgegenwirken darf, dass das Monopol zur Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele nicht mehr beitragen kann (im Anschluss an das Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 -).

    24 a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols von der Landesgesetzgebungskompetenz nach Art. 70 Abs. 1 , Art. 72 Abs. 1 GG gedeckt ist und dass die Monopolregelung nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungsrechtlich legitimen Zwecken dient sowie geeignet und erforderlich ist, diese zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - NVwZ 2011, 554 Rn. 23 ff.).

    27 aa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die glücksspielstaatsvertragliche Regelung der inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten dem Verhältnismäßigkeitsgebot (in engerem Sinne) gerecht wird (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 32 f., 35).

    Seine Annahme, die verfassungsrechtlich geforderte Abkehr vom Vertrieb der Wettangebote als allerorts verfügbare normale Gegenstände des täglichen Bedarfs lasse sich auch dadurch erreichen, dass die Zahl der Vertriebsstellen begrenzt und gleichzeitig Maßnahmen zur qualitativen Beschränkung der Vermarktung getroffen würden, schließt eine konsequente Ausrichtung auf die Suchtvorbeugung und -bekämpfung nicht aus (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 39).

    Nach seinen Feststellungen kann in den Annahmestellen des Verbundbetriebs eine soziale Kontrolle sichergestellt und eine Wettabgabe in der Anonymität verhindert werden; zudem ist der Verbundbetrieb geeignet, den Zugang zu Informationen und Maßnahmen der Suchtprävention zu erleichtern (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 40).

    Die konsequente Ausrichtung am Ziel der Suchtbekämpfung verlangt keine Optimierung (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 42).

    34 Richtig ist, dass eine allgemeine Imagewerbung und die Verwendung einer Dachmarke nicht zwangsläufig unzulässig sind (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 52).

    Die zulässige Kanalisierung der Wettleidenschaft rechtfertigt nur, bereits zum Wetten Entschlossene zum Monopolangebot hin zu lenken, nicht jedoch, noch Unentschlossene zur Teilnahme an Wetten anzureizen oder zu ermuntern (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 48).

    Dagegen darf der Hinweis nicht mit einem solchen Bezug verknüpft und das Wetten selbst nicht zum sozialadäquaten oder gar wünschenswerten, positiv zu beurteilenden, sozial verantwortlichen Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 Rn. 39, 47, 57; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 51).

    Glücksspiele im Rundfunk und anderen Telemedien (vgl. §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV) werden vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst (vgl. LTDrucks 14/1930 S. 6 zu § 3 GlüStV; LTDrucks 14/2705 S. 26 zu § 8a RStV; Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 54).

    Der Anwendung der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit auf die Vermittlung von Sportwetten stehen auch keine anderweitigen unionsrechtlichen Bestimmungen entgegen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 59).

    42 Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit im Bereich der Sportwetten mit den in § 1 GlüStV genannten Zielen, insbesondere mit dem Ziel der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes unionsrechtlich legitimen Zwecken dienen (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 66 ff.).

    Das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund unionsrechtlich zu Recht keinen Anlass gesehen, die Gefahrenprognose des Gesetzgebers in Frage zu stellen (vgl. bereits Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 73 ff.).

    Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 , Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli u.a., a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80).

    Jedoch dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 106 und Carmen Media, a.a.O. Rn. 68 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 82).

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Es verlangt, dass die rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial der Monopolregelung nicht mit der Folge entgegenwirken darf, dass das Monopol zur Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele nicht mehr beitragen kann (im Anschluss an das Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 -).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols von der Landesgesetzgebungskompetenz nach Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 GG gedeckt ist und dass die Monopolregelung nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungsrechtlich legitimen Zwecken dient sowie geeignet und erforderlich ist, diese zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - NVwZ 2011, 554 Rn. 23 ff.).

    aa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die glücksspielstaatsvertragliche Regelung der inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten dem Verhältnismäßigkeitsgebot (in engerem Sinne) gerecht wird (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 32 f., 35).

    Seine Annahme, die verfassungsrechtlich geforderte Abkehr vom Vertrieb der Wettangebote als allerorts verfügbare normale Gegenstände des täglichen Bedarfs lasse sich auch dadurch erreichen, dass die Zahl der Vertriebsstellen begrenzt und gleichzeitig Maßnahmen zur qualitativen Beschränkung der Vermarktung getroffen würden, schließt eine konsequente Ausrichtung auf die Suchtvorbeugung und -bekämpfung nicht aus (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 39).

    Nach seinen Feststellungen kann in den Annahmestellen des Verbundbetriebs eine soziale Kontrolle sichergestellt und eine Wettabgabe in der Anonymität verhindert werden; zudem ist der Verbundbetrieb geeignet, den Zugang zu Informationen und Maßnahmen der Suchtprävention zu erleichtern (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 40).

    Die konsequente Ausrichtung am Ziel der Suchtbekämpfung verlangt keine Optimierung (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 42).

    Richtig ist, dass eine allgemeine Imagewerbung und die Verwendung einer Dachmarke nicht zwangsläufig unzulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 52).

    Die zulässige Kanalisierung der Wettleidenschaft rechtfertigt nur, bereits zum Wetten Entschlossene zum Monopolangebot hin zu lenken, nicht jedoch, noch Unentschlossene zur Teilnahme an Wetten anzureizen oder zu ermuntern (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 48).

    Dagegen darf der Hinweis nicht mit einem solchen Bezug verknüpft und das Wetten selbst nicht zum sozialadäquaten oder gar wünschenswerten, positiv zu beurteilenden, sozial verantwortlichen Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 Rn. 39, 47, 57; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 51).

    Glücksspiele im Rundfunk und anderen Telemedien (vgl. §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV) werden vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst (vgl. LTDrucks 14/1930 S. 6 zu § 3 GlüStV; LTDrucks 14/2705 S. 26 zu § 8a RStV; Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 54).

    Der Anwendung der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit auf die Vermittlung von Sportwetten stehen auch keine anderweitigen unionsrechtlichen Bestimmungen entgegen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 59).

    Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit im Bereich der Sportwetten mit den in § 1 GlüStV genannten Zielen, insbesondere mit dem Ziel der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes unionsrechtlich legitimen Zwecken dienen (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 66 ff.).

    Das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund unionsrechtlich zu Recht keinen Anlass gesehen, die Gefahrenprognose des Gesetzgebers in Frage zu stellen (vgl. bereits Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 73 ff.).

    Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80).

    Jedoch dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 106 und Carmen Media, a.a.O. Rn. 68 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 82).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 17.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Außerdem darf sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 Rn. 62).

    Eine Monopolregelung, die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, ist nur verhältnismäßig, wenn sie ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet ist, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (vgl. Urteile vom 6. November 2003 a.a.O. Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - Slg. 2010, I-4757 Rn. 21 sowie vom 8. September 2010 - Carmen Media - a.a.O. Rn. 64 und - Markus Stoß - a.a.O. Rn. 98; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77 und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 45).

    Sie lässt sich deshalb als Erfordernis der Binnenkohärenz umschreiben und trifft sich mit dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer normativen Ausgestaltung und Praxis, die konsequent an den überragend wichtigen Gemeinwohlzielen des Monopols ausgerichtet ist (dazu vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 32).

    Davon ist bei einem zur Spielsuchtbekämpfung geschaffenen Monopol auszugehen, wenn in anderen Glücksspielsektoren mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Carmen Media - a.a.O. Rn. 69 f.) - Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 82, vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 45 und vom 11. Juli 2011 - BVerwG 8 C 11.10 - juris Rn. 43).

    Der Begriff wird durch jeden an das Publikum gerichteten Hinweis eines Anbieters auf ein eigenes entgeltliches Angebot erfüllt (Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 Rn. 50).

    Sie darf nicht zum Wetten auffordern, anreizen oder ermuntern (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 34, 46 ff.).

    Entscheidend dafür ist nicht die Intention, sondern der nach dem Horizont des durchschnittlichen Empfängers zu bestimmende Aussagegehalt (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 48 f.).

    Das schließt auch eine Werbung mit dem Hinweis auf die gemeinnützige Verwendung der Einnahmen aus (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 318; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 52).

    Eine Inkohärenz ist schon anzunehmen, wenn der Inhaber des Sportwettenmonopols in Bezug auf die ebenfalls dem Monopol unterliegenden Lotteriespiele unionsrechtlich unzulässige, die Werbebeschränkungen missachtende Werbekampagnen durchführt (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Markus Stoß - a.a.O. Leitsatz 1 d) 1. Spiegelstrich Rn. 100, 103 f.; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 Rn. 77).

    Das unzulässige moralische Aufwerten der Teilnahme am Glücksspiel kann auch durch suchtpräventive Hinweise nicht kompensiert werden (Urteile vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 51 f. und vom 11. Juli 2011 - BVerwG 8 C 11.10 - juris Rn. 32; zur parallelen verfassungsrechtlichen Wertung vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 Rn. 39, 47, 57).

    Die Werbung für eine "Sofortrente" in Höhe von 7 500 EUR widerspricht dem Verbot, die Anziehungskraft des Glücksspiels durch eine zugkräftige Werbebotschaft zu erhöhen, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellt (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Markus Stoß - a.a.O. Rn. 103; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 Rn. 78).

    Dabei kommt es darauf an, ob die Werbeaussage von einem noch nicht zur Teilnahme entschlossenen durchschnittlichen Empfänger als Anreiz zur Teilnahme zu verstehen ist oder nur als sachliche Information über die legale Möglichkeit, einen etwa vorhandenen Entschluss zur Teilnahme umzusetzen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Markus Stoß - a.a.O. Rn. 103 f.; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 48 f.).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Er hat diese Auffassung erst im Hinblick auf die im Herbst 2010 veröffentlichten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den deutschen Sportwettenmonopolen vom 8. September 2010 (a.a.O.) sowie die daran anknüpfenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 (BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 272, - BVerwG 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 sowie - BVerwG 8 C 13.09 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 273) in einer Eilentscheidung im Frühjahr 2011 aufgegeben (VGH München, Beschluss vom 21. März 2011 - 10 AS 10.2499 - ZfWG 2011, 197 = juris Rn. 24 ff.).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 12.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Außerdem darf sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 Rn. 62).

    Eine Monopolregelung, die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, ist nur verhältnismäßig, wenn sie ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet ist, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (vgl. Urteile vom 6. November 2003 a.a.O. Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes u.a. - Slg. 2010, I-4757 Rn. 21 sowie vom 8. September 2010 - Carmen Media - a.a.O. Rn. 64 und - Markus Stoß - a.a.O. Rn. 98; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77 und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 45).

    Sie lässt sich deshalb als Erfordernis der Binnenkohärenz umschreiben und trifft sich mit dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer normativen Ausgestaltung und Praxis, die konsequent an den überragend wichtigen Gemeinwohlzielen des Monopols ausgerichtet ist (dazu vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 32).

    Davon ist bei einem zur Spielsuchtbekämpfung geschaffenen Monopol auszugehen, wenn in anderen Glücksspielsektoren mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Carmen Media - a.a.O. Rn. 69 f.) - Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 82, vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 45 und vom 11. Juli 2011 - BVerwG 8 C 11.10 - juris Rn. 43).

    Der Begriff wird durch jeden an das Publikum gerichteten Hinweis eines Anbieters auf ein eigenes entgeltliches Angebot erfüllt (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 50).

    Sie darf nicht zum Wetten auffordern, anreizen oder ermuntern (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 318; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 = Rn. 34, 46 ff.).

    Entscheidend dafür ist nicht die Intention, sondern der nach dem Horizont des durchschnittlichen Empfängers zu bestimmende Aussagegehalt (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 48 f.).

    Das schließt auch eine Werbung mit dem Hinweis auf die gemeinnützige Verwendung der Einnahmen aus (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 318; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 52).

    Eine Inkohärenz ist schon anzunehmen, wenn der Inhaber des Sportwettenmonopols in Bezug auf die ebenfalls dem Monopol unterliegenden Lotteriespiele unionsrechtlich unzulässige, die Werbebeschränkungen missachtende Werbekampagnen durchführt (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - Slg. 2010, I-8069 Leitsatz 1 d) 1. Spiegelstrich Rn. 100, 103 f.; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 Rn. 77).

    Das unzulässige moralische Aufwerten der Teilnahme am Glücksspiel kann auch durch suchtpräventive Hinweise nicht kompensiert werden (Urteile vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 51 f. und vom 11. Juli 2011 - BVerwG 8 C 11.10 - juris Rn. 32; zur parallelen verfassungsrechtlichen Wertung vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 Rn. 39, 47, 57).

    Die Werbung für eine "Sofortrente" in Höhe von 7 500 EUR widerspricht dem Verbot, die Anziehungskraft des Glücksspiels durch eine zugkräftige Werbebotschaft zu erhöhen, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellt (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Markus Stoß - a.a.O. Rn. 103; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 78).

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

    Zwar können solche Beschränkungen aufgrund der in Art. 62 in Verbindung mit Art. 51 und 52 AEUV vorgesehenen Ausnahmen zugelassen werden oder, worauf es hier entscheidend ankommt (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNrn. 67 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNrn. 66 f.), durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (vgl. EuGH vom 30.11.1995 Rs. C-55/94 - Gebhard - RdNr. 37; EuGH vom 21.09.1999 Rs. C-124/97 - Läärä - RdNr. 31; EuGH vom 21.10.1999 Rs. C-67/98 - Zenatti - RdNr. 29; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli - RdNr. 60; EuGH vom 10.03.2009 Rs. C-169/07 - Hartlauer - RdNr. 44; EuGH vom 06.03.2007 Rs. C-338/04 - Placanica - RdNr. 45; EuGH vom 08.09.2009 Rs. C-42/07 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional - RdNr. 55; EuGH vom 03.06.2010 Rs. C-258/08 - Ladbrokes Betting & Gaming - RdNr. 17; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a - RdNr. 69; EuGH vom 30.06.2011 Rs. C-212/08 - Zeturf - RdNr. 37; EuGH vom 15.09.2011 Rs. C-347/09 - Dickinger und Ömer - RdNr. 42; EuGH vom 16.02.2012 Rs. C-72/10 u.a. - Costa u.a. - RdNr. 71; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 5.10 RdNr. 32).

    30 f.; EuGH vom 11.09.2003 Rs. C-6/01 - Anomar - RdNr. 73; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. - RdNr. 67; EuGH vom 06.03.2007 Rs. C-338/04 - Placanica - RdNr. 46; EuGH vom 08.09.2009 Rs. C-42/07 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional - RdNr. 56; EuGH vom 03.06.2010 Rs. C-258/08 - Ladbrokes Betting & Gaming - RdNr. 26; EuGH vom 08.07.2010 Rs. C-447/08 u.a. - Sjöberg u.a. - RdNr. 46; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/09 - Carmen Media - RdNr. 45; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a - RdNr. 74; EuGH vom 30.06.2011 Rs. C-212/08 - Zeturf - RdNr. 38; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 69; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 68).

    (1) Ob eine die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung wie das Internetwerbeverbot des § 5 Abs. 3 GlüStV dem Kohärenzgebot genügt, hat das nationale Gericht im Licht der konkreten Anwendungsmodalitäten der beschränkenden Regelung, insbesondere ihrer Anwendung in der Praxis (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 77; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 76), zu prüfen (vgl. EuGH vom 21.10.1999 Rs. C-67/98 - Zenatti - RdNr. 37; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. - RdNr. 75; EuGH vom 03.06.2010 Rs. C-258/08 - Ladbrokes Betting & Gaming - RdNrn.

    65 f.; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a - RdNr. 98; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 86; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 85).

    Das Kohärenzgebot kann dabei insbesondere verletzt sein, wenn der Mitgliedstaat die Ziele, die der Rechtfertigung der die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Regelung dienen sollen, in deren Anwendungsbereich tatsächlich nicht verfolgt, sondern in Wahrheit fiskalische oder andere Zwecke zu erreichen sucht, die die Beschränkung nicht legitimieren können (vgl. EuGH vom 21.10.1999 Rs. C-67/98 - Zenatti - RdNrn. 35 ff.; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. - RdNrn. 67 ff.; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/09 - Carmen Media - RdNr. 65; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNrn. 77 und 80; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNrn. 76 und 79; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 5.10 RdNr. 35).

    Außerdem ist es mit dem Kohärenzgebot unvereinbar, wenn die die Dienstleistungsfreiheit begrenzende Regelung durch die Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielsektoren durch die dortigen Vorschriften selbst oder durch strukturelle Duldung von Verstößen gegen diese Vorschriften sektorübergreifend mit der Folge konterkariert wird, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht mehr beitragen kann (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 82; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 81; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 5.10 RdNr. 35).

    Dass nunmehr die Kohärenzprüfung auch sektorübergreifend zu erfolgen hat (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/09 - Carmen Media - RdNrn. 68 ff.; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a - RdNr. 106; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNrn 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNrn. 78 f.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 39 f.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 31 f.) ändert aber nichts daran, dass eine die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung auch dann dem Kohärenzgebot nicht genügt, wenn die fehlende Eignung, das mit ihr verfolgte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, ihre Ursache unabhängig von der Rechtslage und Praxis in nicht von der beschränkenden Regelung erfassten Glücksspielsektoren in den Verhältnissen in dem Glücksspielbereich, den die Beschränkung betrifft, selbst hat.

    Ein strukturelles Vollzugsdefizit als Voraussetzung für eine Verletzung des Kohärenzgebots liegt insbesondere vor, wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße gegen das Internetwerbeverbot nicht konsequent geahndet und unterbunden werden (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNrn. 44 und 84; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNrn. 44 und 83).

    Diese Regelung ist dabei so zu verstehen, dass ihr nicht nur der absichtliche Anreiz und die direkte Aufforderung zum Glücksspiel widersprechen, sondern alle Werbemaßnahmen, die von einem noch nicht zum Wetten entschlossenen durchschnittlichen Empfänger als Motivierung zur Spielteilnahme zu verstehen sind (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 48; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 48).

    Ist Werbung darüber hinaus jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. LTDrucks 15/8486, S. 15) und damit letztlich jeder an das Publikum gerichtete Hinweis eines Anbieters auf ein eigenes entgeltliches Angebot (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 50; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 50), so ist nach § 5 Abs. 3 GlüStV insbesondere auch jede nach § 5 Abs. 1 GlüStV an sich zulässige sachliche Information über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Glücksspiel verboten (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 a.a.O.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 a.a.O.).

    Ist daher nach § 5 Abs. 3 GlüStV verbotene Werbung im Sinne einer Äußerung mit dem Ziel, die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. LTDrucks 15/8486, S. 15), oder im Sinne jedes an das Publikum gerichteten Hinweises eines Anbieters auf ein eigenes entgeltliches Angebot auch jede sachliche Information über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Glücksspiel (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 50; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 50), so enthalten die Internetauftritte des Deutschen Lotto- und Totoblocks und seiner Landeslottogesellschaften entgegen der Auffassung des Beklagten allesamt jeweils nach § 5 Abs. 3 GlüStV verbotene Internetwerbung.

  • VG Bremen, 10.03.2011 - 5 K 1919/09

    Europarechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols

    Es genügt, dass eine Ausgestaltung der Sportwetten denkbar ist, die beiden Zielen Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O.).

    Entscheidend ist, dass Vertriebswege so ausgewählt und eingerichtet werden, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot der Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen zu legen ist (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 138; BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O., Rn. 39).

    Entscheidend ist, dass die aus Text und Aufmachung zusammengesetzte Werbeaussage vom durchschnittlichen Empfänger nicht als Anreiz zum Wetten zu verstehen ist, sondern nur als Hinweis auf eine legale Möglichkeit, einen vorhandenen Entschluss zum Wetten umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O.).

    Sie relativieren nur die Verharmlosung der Suchtgefahr, lassen jedoch die moralische Aufwertung des Wettens zum positiv zu beurteilenden Verhalten unberührt (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O.).

    Zuständig sind, je nach Abgrenzung des umstrittenen Geltungsbereichs der Erlaubnisse, entweder der Bund oder die Länder, in denen die Erlaubnisnehmer ihren Sitz haben (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O.).

    Für Gewinnspiele in dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien nach § 58 Abs. 4 RStV gilt dasselbe, da diese Vorschrift auf § 8a RStV verweist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O.).

    Eine Anerkennung der von den britischen Behörden erteilten Konzession ist im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot unionsrechtlich nicht geboten (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O.; EuGH, Urt. v. 06.03.2007, Rs. C- 338/04, Placanica, Rn. 48 und 49 und v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 44).

    Außerdem kann der Mitgliedsstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung weitest möglich verringern (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O., m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Frage des Erlaubnisvorbehalts in § 4 Abs. 1 GlüStV sowie den Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter insgesamt als rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit an (Urt. v. 24.11.2010, 8 C 14.09 und 8 C 15.09).

    gesehen, hätte es in den Verfahren 8 C 14.09 und 8 C 15.09 einer Zurückverweisung nicht bedurft, sondern es hätte zu Lasten der jeweiligen Kläger durchentschieden werden können.

    Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen 8 C 14.09 und 8 C 15.09 ausdrücklich den Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV und den Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter geprüft.

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.482

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

  • VG Regensburg, 13.09.2012 - RO 5 K 11.616

    Werbeauflagen für Lotterieeinnehmer; Kohärenzprüfung; behördlicher

  • VG Regensburg, 19.05.2011 - RO 5 S 11.615
  • VG Regensburg, 21.07.2011 - RN 5 K 11.12

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsbescheid; Erlaubnisvorbehalt;

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196

    Lotterievermittlung im Internet, Kohärenz des § 4 Abs. 4 GlüStV und § 5 Ab. 3

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 2018/11

    Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 41.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11

    Glücksspiel; Fortsetzungsfeststellungsklage; Ermessensfehler; Ergänzung von

  • VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • VG Regensburg, 01.03.2011 - RN 5 S 10.2324

    Untersagungsverfügung bei privaten Sportwetten; Erlaubnisvorbehalt/Unwirksamkeit

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

  • BVerwG, 24.11.2011 - 8 C 13.11

    Rechtsbehelfscharakter der Anhörungsrüge

  • BVerfG, 30.09.2013 - 1 BvR 3196/11

    Verbot des Angebots von Sportwetten im Internet sowie Werbeverbot für solche

  • VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568

    Hausverlosung als Glücksspiel

  • VG Regensburg, 06.04.2011 - RO 5 S 11.268

    Glücksspiel; Hausverlosung; E-Mailverkehr/Telemedien

  • LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

  • BVerwG, 09.07.2014 - 8 C 36.12

    Dienstleistungsfreiheit; Eigenauftritt; Ermessensfehler; Gleichbehandlung;

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Läärä u.a.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 4 A 2847/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung zur internationalen Vermittlung von

  • VGH Bayern, 23.03.2011 - 10 AS 10.2448

    Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Dienstleistungs- und

  • VGH Bayern, 24.04.2012 - 10 BV 11.2770

    Feststellungsinteresse wegen Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2017 - 11 LA 24/16

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Live-Abschnittswette; Live-Ereigniswette;

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16

    Bestimmtheit; Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel;

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2017 - 11 ME 169/17

    Ermittlung eines öffentlichen Bedürfnisses bzw. der besonderen örtlichen

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 15.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 20.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10

    Aussetzung des Verbots einer terrestrischen Sportwettenvermittlung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - 6 A 11131/10

    Private Sportwetten durften im Jahr 2008 nicht verboten werden

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2015 - 2 MB 1/15

    Glücksspiel (Untersagung von Sportwetten)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 3027/11

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung hinsichtlich des

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 38.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596

    Ein berechtigtes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 1108/15

    § 17 Abs. 2 RennwLottG, § 19 Abs. 2 und 4 RennwLottG, § 20 RennwLottG, § 31a

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2011 - 4 A 3101/06

    Vermittlung von Sportwetten an private im EU-Ausland konzessionierte Wettanbieter

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2014 - 6 A 11312/13

    Glücksspielrecht; Statthaftigkeit einer Klage gegen Untersagungsverfügung für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2012 - 4 A 3362/07

    Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbieter

  • VGH Bayern, 18.04.2011 - 10 CS 11.709

    Sportwetten; staatliches Monopol; unionsrechtliche Dienstleistungs- und

  • OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11

    Wettbewerb im Bereich des Glücksspiels: Zulässigkeit von Online-Sportwetten ohne

  • VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 11.536

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Eilantrag; staatliches

  • VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10

    Zulässigkeit der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2595

    (Teilweise) Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde

  • VG Stuttgart, 14.02.2011 - 4 K 4482/10

    Vermittlung von Sportwetten durch Private

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2015 - 6 S 494/15

    Internetvermittlungsverbot als Unionsrechtsverstoß

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 16.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12

    § 17 Abs. 2 RennwLottG, § 19 Abs. 2 und 4 RennwLottG, § 20 RennwLottG, § 31

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12

    Ausgestaltung, normative; Dienstleistungsfreiheit; Ermessensfehler; Ermessen,

  • VG Leipzig, 04.08.2011 - 5 L 305/11

    Verbot der Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten im Freistaat Sachsen mittels

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2258

    Vermittlung von Sportwetten - Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen

  • VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750

    Erfolgreiche Beschwerde in einem verpackungsrechtlichen Eilverfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 31.08

    Vermittlung von Sportwetten an Internet-Anbieter illegal

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 22.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • VG Saarlouis, 21.02.2012 - 6 K 521/10

    Glücksspielrechtlicher Erlaubnisvorbehalt und Verbot der Vermittlung von

  • VG Düsseldorf, 09.09.2011 - 3 K 8285/10

    Untersagung der Sportwettenvermittlung unzulässig

  • VG Düsseldorf, 02.12.2011 - 3 K 607/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Vermittlung und Abwicklung von privaten

  • VG Aachen, 20.06.2023 - 10 K 1789/21

    Glücksspiel, Sportwetten, Wettvermittlungsstelle, Erlaubnis, Vermittler,

  • BVerwG, 19.01.2017 - 2 C 1.16

    Reichweite des Gleichheitssatzes

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2014 - 11 LC 378/10

    Begrenzung des verschuldensunabhängigen Haftungsanspruchs auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 14 A 3784/19
  • VGH Bayern, 03.01.2013 - 1 NE 12.2151

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

  • VG Cottbus, 02.10.2017 - 3 L 424/17

    Betreiben von Spielhallen ohne glücksspielrechtliche Konzession/Erlaubnis gemäß §

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 14 A 2838/19
  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1102

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1135

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1132

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1134

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • OVG Sachsen, 17.10.2022 - 6 B 62/22
  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 2.14

    Rückübertragung eines Grundstücks mit einem Gutshof an eine Erbengemeinschaft

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 3.09

    Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung; Vermittlung von Sportwetten;

  • VG Minden, 15.03.2011 - 1 K 3365/09

    Geschäftslokal darf trotz eines untersagenden Bescheids weiterhin gegen Einsatz

  • VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16

    Untersagung der Sportwettenvermittlung; Verstoß gegen Trennungsgebot;

  • VG Saarlouis, 04.09.2017 - 1 L 1244/17

    Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb einer Spielhalle;

  • VG Gelsenkirchen, 06.04.2011 - 7 K 3716/09

    Vermittlung von Sportwetten, Sportwettenmonopol, Vereinbarkeit mit

  • VG Gelsenkirchen, 06.04.2011 - 7 K 6737/08

    Beschränkungen für Lotterievermittler aufgehoben

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16288/17
  • VG Gelsenkirchen, 06.04.2011 - 7 K 3095/09

    Vermittlung von Sportwetten, Sportwettenmonopol, Vereinbarkeit mit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.14

    Glücksspielrecht; Erlaubnisvorbehalt; Feststellungsklage; Staatshaftungsanspruch

  • VGH Bayern, 08.02.2012 - 10 CS 11.975

    Hausverlosung; Untersagungsverfügung; Fortgelten und Verhältnismäßigkeit des

  • VG Stade, 10.12.2014 - 6 A 3438/13

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung von Werbeanlagen als

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 115/10

    Klagebefugnis eines Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen

  • VG Oldenburg, 03.03.2011 - 12 B 331/11

    Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3201/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • VG Augsburg, 04.07.2022 - Au 8 S 22.765

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 10 BV 10.2449

    Fehlt die erforderliche Erlaubnis der für Bayern zuständigen Behörde für den

  • VG Augsburg, 22.06.2011 - Au 5 S 11.292

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten

  • VG Düsseldorf, 12.07.2011 - 27 K 5009/08

    Untersagungsverfügung hinsichtlich der Veranstaltung und Vermittlung unerlaubten

  • VG Augsburg, 11.04.2016 - Au 5 S 16.377

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3202/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • VG Regensburg, 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333

    Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, Untersagung des Betriebs einer

  • VG Saarlouis, 27.07.2015 - 6 L 1544/14

    Online-Zweitlotterie; Kooperationsgebot; unerlaubtes Glücksspiel; gibraltarische

  • VG Düsseldorf, 13.09.2011 - 27 K 2813/09

    Glücksspiel Internetverbot Gefahr Kohärenz Pferdewette Markt Größe Buchmacher

  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 1.14

    Zur Maßgeblichkeit des Kausalgeschäfts bei Restitution wegen Schädigung während

  • VG Düsseldorf, 04.10.2023 - 3 K 7178/21

    Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist

  • VG Düsseldorf, 04.10.2023 - 3 K 7177/21

    Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist

  • OVG Sachsen, 02.12.2013 - 3 A 242/11

    Vorliegen eines berechtigten Interesses eines gewerblichen Spielvermittlers an

  • VGH Hessen, 07.09.2011 - 8 B 1552/10

    Verbot des Internetvertriebs von Glücksspielen

  • VG Düsseldorf, 16.06.2011 - 27 K 437/09

    Behördliche Untersagung der Veranstaltung und Werbung von unerlaubten

  • VG Düsseldorf, 12.07.2011 - 27 K 8790/08

    Glücksspiel Werbung Datenschutz Geolokalisation

  • VGH Bayern, 29.03.2022 - 2 N 21.184

    Anforderungen des interkommunalen Abstimmungsgebots

  • OVG Sachsen, 04.10.2011 - 3 B 288/10

    Glücksspielstaatsvertrag, Sportwetten, Gewerbeerlaubnis DDR

  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 6352/21

    Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen in § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV

  • VG Augsburg, 26.09.2022 - Au 8 S 22.1578

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • VG Augsburg, 14.09.2022 - Au 8 S 22.1659

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16286/17
  • VG Münster, 26.01.2011 - 9 K 1517/08

    Vergnügungsteuer; Tanzveranstaltung; Konzert; DJ

  • VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 11.855

    Internetvermittlungsverbot, Glücksspiele, Lotterien, Klageänderung,

  • VG Düsseldorf, 15.11.2011 - 27 K 6714/08

    Lotto Vermittlung Sucht Kohärenz Feststellung

  • VG Düsseldorf, 12.07.2011 - 27 K 5538/09

    Glücksspiel Pokerschlule kostenlos Werbung

  • VG Düsseldorf, 21.06.2011 - 27 K 6586/08

    Glücksspiel Poker Internet Veranstaltung Handlungspflichten Kohärenz

  • VG Potsdam, 12.01.2011 - 6 L 327/10

    Verbot der Verlosung eines Wohngrundstücks via Internet vorläufig bestätigt

  • VG Düsseldorf, 05.09.2023 - 3 K 8551/22
  • VG Köln, 23.10.2019 - 24 K 16251/17
  • VG Regensburg, 24.02.2014 - RO 5 S 14.6

    Spielhalle; Werbung; Spielstation; besonders auffällig Gestaltung; zusätzlicher

  • VG Düsseldorf, 29.11.2011 - 27 K 458/10

    Domain Konnektierung Nameserver Nichtstörer Registrierungsstelle Störerhaftung

  • VG Düsseldorf, 15.11.2011 - 27 K 6026/09

    Vermittlung öffentlichen Glücksspiels i.S.d. § 3 GlüStV im Internet durch ein im

  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 8164/21
  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 1460/23

    Keine Wettvermittlung im Nebengeschäft!

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2014 - 14 A 1470/14

    Behauptete Notwendigkeit eines Gesetzes für eine Steuererhöhung in Abgrenzung zu

  • VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im Internet gegenüber dem Inhaber

  • VG Düsseldorf, 13.09.2011 - 27 K 1005/09

    Glücksspiel Internetverbot Gefahr Kohärenz Pferdewette Markt Größe Buchmacher

  • VG Köln, 24.03.2011 - 1 K 4589/07

    Verbot von Sportwetten auch auf der Grundlage des aktuell geltenden

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2011 - 6 S 2255/10

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen im

  • VG Düsseldorf, 22.09.2011 - 27 K 4285/09

    Glücksspiel Internetverbot Gefahr Kohärenz Pferdewette Markt Größe Buchmacher

  • VG Düsseldorf, 13.09.2011 - 27 K 128/10

    Anordnung zur Untersagung zum Durchführen von öffentlichen Glücksspielen im

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 10 CS 11.2406

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VG Düsseldorf, 16.06.2011 - 27 K 947/09

    Internetverbot Köhärenz Geolokalisation Pferdewetten

  • VG Köln, 24.03.2011 - 1 K 8130/09

    Verbot von Sportwetten auch auf der Grundlage des aktuell geltenden

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2313

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VG Arnsberg, 14.12.2011 - 1 K 62/09

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Sportwettenvermittlung im Rahmen einer

  • VG Augsburg, 13.07.2011 - Au 5 S 11.376

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; veränderte Tatsachen

  • VG Augsburg, 13.07.2011 - Au 5 S 11.474

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

  • OVG Sachsen, 19.07.2019 - 6 B 172/18

    Untersagung der Vermittlung bestimmter Sportwetten; hier: Live-Restzeitwetten,

  • VG Augsburg, 11.04.2016 - Au 5 S 16.375

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • VG Schwerin, 14.03.2013 - 7 A 1430/08

    Geltung des Glücksspielstaatsvertrages für gewerbliche Vermittler staatlich

  • KG, 02.02.2012 - 1 Ss 552/11

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Unklare Rechtslage bei

  • VG Köln, 11.04.2011 - 1 L 382/11

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2011 - 1 RS 5.10

    Anhörungsrüge; Beschwerdeverfahren; richterliche Frist; Entscheidung vor

  • VG Saarlouis, 28.09.2011 - 6 K 1081/10

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten bei unterstellter

  • VG Stade, 13.10.2014 - 6 B 1462/14

    Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes sowie der Sicherstellung der für

  • VG Saarlouis, 02.12.2010 - 6 L 654/10

    Sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung einer privaten Sportwettenvermittlung

  • VG Augsburg, 16.11.2011 - Au 5 S 11.1505

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

  • AG Berlin-Tiergarten, 25.07.2011 - 249 Ds 3/11

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Strafbarkeit des Vermittelns von

  • VG Augsburg, 13.07.2011 - Au 5 S 11.706

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

  • VG Augsburg, 13.07.2011 - Au 5 S 11.472

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; Veranstalter; offene

  • VG Ansbach, 26.04.2011 - AN 4 S 10.01972

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet im Freistaat Bayern

  • VG Gelsenkirchen, 21.12.2010 - 7 L 1420/10

    Vermittlung, Sportwetten, Interessenabwägung

  • VG Potsdam, 27.03.2012 - 6 K 936/08

    Lotterierecht

  • VG Aachen, 26.07.2011 - 6 L 256/11

    Anforderungen an die Vereinbarkeit des Staatsmonopols bzgl. Sportwetten in

  • VG Augsburg, 13.07.2011 - Au 5 S 11.436

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Erlaubnisvorbehalt; offene

  • VG Gelsenkirchen, 19.01.2011 - 7 L 1527/10

    Sportwetten

  • VG Gelsenkirchen, 19.01.2011 - 7 L 1510/10

    Sportwetten

  • VG Gelsenkirchen, 12.01.2011 - 7 L 1509/10

    Sportwetten

  • VG Gelsenkirchen, 12.01.2011 - 7 L 1511/10

    Sportwetten

  • VG Gelsenkirchen, 22.12.2010 - 7 L 1453/10

    Sportwetten

  • VG Augsburg, 28.12.2011 - Au 5 S 11.1857

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

  • VG Ansbach, 20.12.2011 - AN 4 S 11.01931

    Untersagungsverfügung gegen terrestrischen Sportwettenvermittler; der

  • VG Augsburg, 16.11.2011 - Au 5 S 11.1452

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,36
BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09 (https://dejure.org/2010,36)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 (https://dejure.org/2010,36)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 (https://dejure.org/2010,36)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,36) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. ... 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; BGB § 133, § 157; StGB § 284 Abs. 2; RStV § 8a, § 56 Nr. 4; GlüStV §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3, § 10 Abs. 1, 2 und 5, §§ 11, 21 Abs. 1 und 2; AGGlüStV Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 bis 4
    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen; Einschätzungsspielraum; Ergebniswette; fiskalisch; gemeinnützig; Glücksspiel; Imagewerbung; Internet; Monopol; Niederlassungsfreiheit; problematisches Spielverhalten; Prognosespielraum; ...

  • openjur.de

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen; Einschätzungsspielraum; Ergebniswette; fiskalisch; gemeinnützig; Glücksspiel; Imagewerbung; Internet; Monopol; Niederlassungsfreiheit; problematisches Spielverhalten; Prognosespielraum; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3
    Dauerverwaltungsakt; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; Einnahme; Einnahmen; Einschätzungsspielraum; Einschätzungsspielraum; Ergebniswette; Ergebniswette; Fiskus; Gemeinnützigkeit; Glücksspiel; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 49 Abs 1 AEUV, Art 56 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 3 AEUV, Art 2 Abs 1 GG
    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig; Trennung des aktiven Sports von der Vermittlung von Sportwetten

  • Wolters Kluwer

    Beschänkung von Werbung auf sachliche Informationen über die Möglichkeit zum legalen Wetten eines staatlichen Monopolangebots bei Errichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols zum Zwecke der Bekämpfung einer Spielsucht sowie zur Entgegenwirkung von problematischem ...

  • rewis.io

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig; Trennung des aktiven Sports von der Vermittlung von Sportwetten

  • ra.de
  • rewis.io

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig; Trennung des aktiven Sports von der Vermittlung von Sportwetten

  • rechtsportal.de

    Beschänkung von Werbung auf sachliche Informationen über die Möglichkeit zum legalen Wetten eines staatlichen Monopolangebots bei Errichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols zum Zwecke der Bekämpfung einer Spielsucht sowie zur Entgegenwirkung von problematischem ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten durch ausländische Anbieter"

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kohärenz im Glücksspielrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Entscheidung vertagt: Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob kommunale Untersagungsverfügen gegen private Wettbüros, die Sportwetten in Bayern vermittelten, nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags rechtswidrig waren.

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 549
  • DÖV 2011, 575
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (245)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Dieser Eingriff ist vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn eine formell-gesetzliche, kompetenzgerechte Regelung besteht, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Eingriffsintensität Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und verhältnismäßig ist (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ).

    Der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) im Bereich der Sportwetten jedenfalls nicht abschließend Gebrauch gemacht (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 304; Kammerbeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 ).

    In der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die Suchtbekämpfung und -vorbeu-gung, der Spieler- und Jugendschutz sowie der Schutz vor Folge- und Begleitkriminalität als besonders wichtige Gemeinwohlziele anerkannt, die auch Eingriffe in die Berufswahlfreiheit rechtfertigen können (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 304 ff.).

    Die von der Revision hervorgehobenen Schwierigkeiten der Durchsetzung des Monopols lassen seine Eignung nicht entfallen (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 308).

    Deren Grenzen sind erst überschritten, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen feststellbar ist, dass alternativ in Betracht kommende Grundrechtsbeschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 309).

    Die Zumutbarkeit der Errichtung eines staatlichen Monopols für die Betroffenen setzt voraus, dass das Monopol tatsächlich den mit ihm verfolgten, überragend wichtigen Gemeinwohlzwecken dient (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 309 f.).

    Dazu sind materiell-rechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich, die auch gewährleisten, dass fiskalische Interessen im Konfliktfall zurücktreten (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 310, 312).

    Schließlich muss organisatorisch eine Kontrolle durch geeignete Instanzen mit ausreichender Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates sichergestellt werden (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 318).

    Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Monopolregelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 310, 316).

    Vielmehr hat die Werbung für das Monopolangebot sich bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 318).

    Dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Lotteriestaatsvertrag für die Übergangszeit bis zur Neuregelung der Sportwetten jede über die sachliche Information zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehende, gezielt zum Wetten auffordernde Werbung untersagt hat (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 319), relativiert die gebotene Beschränkung auf sachliche Information nicht durch ein zusätzliches Kriterium der Absicht des Werbenden oder der erkennbaren Zielrichtung seiner Werbung.

    Erst recht darf die Teilnahme an Wetten nicht als positiv zu beurteilendes, wünschenswertes oder sozial verantwortliches Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 314; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Die Vermittlung von Sportwetten an einen Wettanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, stellt eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56, 57 AEUV dar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 24; vgl. Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 41 m.w.N.).

    Vielmehr ist es mangels unionsrechtlicher Harmonisierung der Glücksspielregelungen jedem Mitgliedstaat unbenommen, nationale, nicht nach der Staatsangehörigkeit des Anbieters oder Vermittlers differenzierende und verhältnismäßige Beschränkungen vorzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - Slg. 2007, I-1891 Rn. 48 f. und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 44).

    Jedenfalls können die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs konkretisierten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung eine Monopolregelung rechtfertigen (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 60, 64, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 45, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa - NJW 2009, 3221 Rn. 56 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 45).

    Die Grundentscheidung für ein Monopol- oder Konzessionssystem liegt danach im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 79 sowie - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 46).

    Die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen ist allein im Hinblick auf das national angestrebte Schutzniveau und die verfolgten Ziele zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 46 m.w.N).

    Die Eignung der Monopolregelung ist unionsrechtlich allerdings nicht schon zu bejahen, weil diese dem legitimen Ziel der Suchtbekämpfung dienen kann (dazu vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 79 und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 99 ff., 105).

    Dabei sind sowohl der normative Gehalt der Regelung als auch ihre konkreten Anwendungsmodalitäten zu berücksichtigen (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 67 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 64 f.).

    Zwar muss grundsätzlich jede beschränkende Regelung gesondert auf ihre Verhältnismäßigkeit hin geprüft werden, und indiziert das Bestehen einer Konzessionsregelung in anderen Bereichen noch nicht die Inkohärenz eines auf einen bestimmten Glücksspielsektor beschränkten Monopols (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 49 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 60 m.w.N.).

    Die Kohärenzprüfung muss sich daher auf die Frage erstrecken, ob die gesetzliche Regelung oder die Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise - insbesondere aus fiskalischen Interessen - auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 69 ff.).

    Vielmehr müssen Bund und Länder zusammenwirken, um gemeinsam zu gewährleisten, dass die glücksspielrechtlichen Regelungen das unionsrechtliche Kohärenzkriterium erfüllen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 69 ff.).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Sie darf schließlich nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 44 ff., 59 und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 61).

    Jedenfalls können die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs konkretisierten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung eine Monopolregelung rechtfertigen (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 60, 64, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 45, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa - NJW 2009, 3221 Rn. 56 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 45).

    Dabei sind sowohl der normative Gehalt der Regelung als auch ihre konkreten Anwendungsmodalitäten zu berücksichtigen (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 67 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 64 f.).

    An einem kohärenten Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit fehlt es, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 69).

    Die Einnahmenerzielung darf nur eine nützliche Nebenfolge, aber nicht der eigentliche Grund der restriktiven Politik sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 35 f., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 62 ff. und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 104).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Vielmehr ist es mangels unionsrechtlicher Harmonisierung der Glücksspielregelungen jedem Mitgliedstaat unbenommen, nationale, nicht nach der Staatsangehörigkeit des Anbieters oder Vermittlers differenzierende und verhältnismäßige Beschränkungen vorzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - Slg. 2007, I-1891 Rn. 48 f. und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 44).

    Jedenfalls können die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs konkretisierten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung eine Monopolregelung rechtfertigen (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 60, 64, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 45, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa - NJW 2009, 3221 Rn. 56 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 45).

    Zwar muss grundsätzlich jede beschränkende Regelung gesondert auf ihre Verhältnismäßigkeit hin geprüft werden, und indiziert das Bestehen einer Konzessionsregelung in anderen Bereichen noch nicht die Inkohärenz eines auf einen bestimmten Glücksspielsektor beschränkten Monopols (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 49 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 60 m.w.N.).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Die Vermittlung von Sportwetten an einen Wettanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, stellt eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56, 57 AEUV dar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 24; vgl. Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 41 m.w.N.).

    Zur Prüfung, ob die vom Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellen, ist auf die Gesamtheit dieser Ziele abzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92, Schindler - Slg. 1994, I-1039 Rn. 58, vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 30 f. und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - juris Rn. 22).

    Die Einnahmenerzielung darf nur eine nützliche Nebenfolge, aber nicht der eigentliche Grund der restriktiven Politik sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 35 f., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 62 ff. und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 104).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Dieser Eingriff ist vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn eine formell-gesetzliche, kompetenzgerechte Regelung besteht, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Eingriffsintensität Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und verhältnismäßig ist (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ).

    Erst recht darf die Teilnahme an Wetten nicht als positiv zu beurteilendes, wünschenswertes oder sozial verantwortliches Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 314; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ).

    Dessen überragende Bedeutung rechtfertigt auch den Ausschluss eines Anspruchs auf die Erlaubniserteilung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 und vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 ).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) im Bereich der Sportwetten jedenfalls nicht abschließend Gebrauch gemacht (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 304; Kammerbeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 ).

    Dessen überragende Bedeutung rechtfertigt auch den Ausschluss eines Anspruchs auf die Erlaubniserteilung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 und vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 ).

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Dem Erfordernis einer unabhängigen, effektiven Kontrolle genügt die Einrichtung einer Glücksspielaufsicht, die bei einem anderen Ministerium als dem für die Lotterieverwaltung zuständigen Finanzministerium ressortiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - NVwZ-RR 2008, 1 ).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Zur Prüfung, ob die vom Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellen, ist auf die Gesamtheit dieser Ziele abzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92, Schindler - Slg. 1994, I-1039 Rn. 58, vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 30 f. und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - juris Rn. 22).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Zur Prüfung, ob die vom Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellen, ist auf die Gesamtheit dieser Ziele abzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92, Schindler - Slg. 1994, I-1039 Rn. 58, vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 30 f. und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - juris Rn. 22).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.775

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Er hat diese Auffassung erst im Hinblick auf die im Herbst 2010 veröffentlichten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den deutschen Sportwettenmonopolen vom 8. September 2010 (a.a.O.) sowie die daran anknüpfenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 (BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 272, - BVerwG 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 sowie - BVerwG 8 C 13.09 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 273) in einer Eilentscheidung im Frühjahr 2011 aufgegeben (VGH München, Beschluss vom 21. März 2011 - 10 AS 10.2499 - ZfWG 2011, 197 = juris Rn. 24 ff.).

    (2) Der Erlaubnisvorbehalt selbst war unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols verfassungskonform (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 13.09 - a.a.O. Rn. 73, 77 ff.) und verstieß auch nicht gegen Unionsrecht.

    Diese gesetzlichen Anforderungen waren im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel verhältnismäßig und angemessen (Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 13.09 - a.a.O. Rn. 80 f., 83).

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Urteil vom 24. November 2010 (BVerwG 8 C 13.09 a.a.O. ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2011 - 4 B 48/11

    Ordnungsbehörden in NRW dürfen weiterhin gegen private Sportwettenvermittler

    - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 -, Rn. 29 bzw. Rn. 25, juris.

    - 10 CS 08.1909 -, Rn. 39, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Dezember 2009 - 6 S 1110/07 -, ZfWG 2010, 24; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 -, Rn. 40 ff. bzw. Rn. 36 ff., juris.

    - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 -, Rn. 43 bzw. Rn. 39, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 6 B 10998/09 -, Rn. 18, ZfWG 2009, 417; OVG Saarl., Beschluss vom 26. April 2010 - 3 B 20/10 -, Rn. 36, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Dezember 2009 - 6 S 1110/07 -, Rn. 33, ZfWG 2010, 24.

    Zur Bedeutung dieser Beschränkungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, NVwZ 2009, 1221; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 -, Rn. 39 bzw. Rn. 35, juris.

    - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 -, Rn. 50 ff. bzw. 46 ff., juris.

    - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 - Rn. 48 bzw. 44, juris ; im Ergebnis auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, NVwZ 2009, 1221.

    - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 - Rn. 57 bzw. 53, juris; allgemein dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127, 158.

    - 8 C 13/09 -, Rn. 73 ff., juris.

    - 8 C 13/09 -, Rn. 73 ff., juris.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 in den Verfahren 8 C 14.09 und 8 C 15.09.

    Das Gegenteil ergibt sich aus dem Urteil in dem Verfahren 8 C 13.09, in dem das Bundesverwaltungsgericht für die fehlende Erlaubnisfähigkeit auf einen aktenkundigen Gesichtspunkt abstellt, an dessen Anwendung und Auslegung es sich nicht durch die berufungsgerichtliche Entscheidung gehindert sah (Rn. 73).

    - 8 C 13.09 -, Rn. 83, juris.

    - 8 C 13.09 -, Rn. 77, juris.

  • VG Düsseldorf, 12.07.2011 - 27 K 5009/08

    Untersagungsverfügung hinsichtlich der Veranstaltung und Vermittlung unerlaubten

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316, 358, 359, 360, 409, 410/07 - [Markus Stoß], Juris (Rn. 110 ff.); BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Juris (Rn. 61).

    vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 3 B 507/09 -, Juris (Rn. 10); in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2011 - 4 B 48/11 -, Juris (Rn. 10), m. w. N. und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2010 - 11 MC 429/10 -, Juris (Rn. 37) sowie in Hinsicht das Verbot des § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13/09 -, Juris (Rn. 72).

    So Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 1. April 2011 - 10 CS 10.2180 und 10 CS 10.589 -, Juris (jeweils Rn. 21) und hinsichtlich des Erlaubnisvorbehaltes nach § 4 Abs. 1 GlüStV auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Juris (Rn. 77); OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2011 - 4 B 48/11 -, Juris (Rn. 60 ff.); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2011 - OVG 1 S 221.10 -, Juris (Rn. 6 f.); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. März 2011 - 11 MC 13/11 -, Juris (Rn. 7); VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9. März 2011 - 6 S 2255/10 -, ZfWG 2011, 193 (194) und vom 20. Januar 2011 - 6 S 1685/10 -, Juris (Rn. 9); Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 3 B 507/09 -, Juris (Rn. 5).

    BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13/09 - Juris (Rn. 73 und 77).

    Das Gegenteil wird vielmehr durch die zitierte Feststellung im Parallelverfahren 8 C 13.09 belegt.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Juris (Rn. 41).

    Nur durch diese Begrenzung der Kohärenzprüfung lässt sich im Übrigen auch die - wie gesehen im Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache D (C-46/08) wie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 8 C 13.09 angelegte - getrennte Prüfung des allgemeinen Regelungsmodells (Monopol, Konzession, etc.) und einzelner spezieller Vorgaben wie etwa des Internetverbots realisieren.

    Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 2010 im Verfahren 8 C 13.09 festgestellt: "Vielmehr durfte der Gesetzgeber aufgrund der jahrzehntelangen Erfahrungen im Bereich der Pferdesportwetten, wegen ihres vergleichsweise geringen Marktanteils und des äußerst geringen Anteils von Wetten mit festen Gewinnquoten davon ausgehen, dass das Suchtpotential dort deutlich geringer ist als im stark expandierenden Bereich sonstiger Sportwetten mit festen Gewinnquoten.".

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 - [D], Juris (Rdnr. 65); BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 8 C 13.09 - Juris (Rdnr. 65).

    vgl. allgemein zur Anwendung des GlüStV auf Gewinnspiele nach §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV: Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. April 2011 - 10 CS 10.589 -, Juris (Rn. 26); vgl. zur Frage der Ungleichbehandlung der Sportwetten gegenüber Gewinnspielen im Rundfunk und in vergleichbaren Telemedien: BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Juris (Rn. 58).

    bb) Schließlich ist auch der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, bei dessen Nichterfüllung das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele unerlaubtes Glücksspiel im Sinne der § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 GlüStV darstellt, sowohl verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, NVwZ 2008, 1338; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Juris (Rn. 78 ff.), als auch mit Unionsrecht vereinbar.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Juris (Rn. 77); OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2011 - 4 B 48/11 -, Juris (Rn. 60 ff.); Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. März 2011 - 10 AS 10.2499 -, Juris (Rn. 30); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2011 - OVG 1 S 221.10 -, Juris (Rn. 6 f.); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. März 2011 - 11 MC 13/11 -, Juris (Rn. 7); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 6 S 1685/10 -, Juris (Rn. 9); Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 3 B 507/09 -, Juris (Rn. 5).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht