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   BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 16.86   

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BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 16.86 (https://dejure.org/1988,1104)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1988 - 8 C 16.86 (https://dejure.org/1988,1104)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1988 - 8 C 16.86 (https://dejure.org/1988,1104)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kirchensteuer - Kalenderjahr - Kirchenaustritt - Zwölftelungsmethode - Nachbesteuerung - Diskriminierungsverbot - Allgemeiner Gleichheitssatz - Billigkeitserlaß - Besteuerungshöhe - Sachwidrigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 62
  • NJW 1988, 1804
  • NVwZ 1988, 938 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 16.86
    Steuergesetze dürfen, "den Grundsatz der individuellen Gleichmäßigkeit der Besteuerung hinter den Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit jedenfalls im gewissen Umfang zurücktreten lassen" (Urteil vom 18. Februar 1977 - BVerwG VII C 48.73 - BVerwGE 52, 104 [BVerwG 18.02.1977 - VII C 48/73]); sie dürfen, "um praktikabel zu sein, typisieren" und damit auch "nur in besonders gelagerten Fällen auftretende Ungleichheiten in Kauf nehmen" (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 1962 - BVerfG 1 BvR 845/58 - BVerfGE 13, 331 [BVerfG 24.01.1962 - 1 BvR 845/58]).
  • BVerwG, 18.02.1977 - VII C 48.73

    Kirchgeld - Steuerberechtigte Kirche - Glaubensverschiedene Ehe - Besteuerung des

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 16.86
    Steuergesetze dürfen, "den Grundsatz der individuellen Gleichmäßigkeit der Besteuerung hinter den Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit jedenfalls im gewissen Umfang zurücktreten lassen" (Urteil vom 18. Februar 1977 - BVerwG VII C 48.73 - BVerwGE 52, 104 [BVerwG 18.02.1977 - VII C 48/73]); sie dürfen, "um praktikabel zu sein, typisieren" und damit auch "nur in besonders gelagerten Fällen auftretende Ungleichheiten in Kauf nehmen" (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 1962 - BVerfG 1 BvR 845/58 - BVerfGE 13, 331 [BVerfG 24.01.1962 - 1 BvR 845/58]).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvL 7/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 16.86
    Die mit Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Bekenntnisfreiheit umfaßt das Recht, nicht zu öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden dürfen (BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71, 217, 2237/73 und 199, 217/74 - BVerfGE 44, 37 und - 1 BvL 7/71 - BVerfGE 44, 59 [BVerfG 08.02.1977 - 1 BvL 7/71]).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 16.86
    Die mit Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Bekenntnisfreiheit umfaßt das Recht, nicht zu öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden dürfen (BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71, 217, 2237/73 und 199, 217/74 - BVerfGE 44, 37 und - 1 BvL 7/71 - BVerfGE 44, 59 [BVerfG 08.02.1977 - 1 BvL 7/71]).
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 16.86
    Das in ihr ausgesprochene Verbot greift jedoch nur ein, wenn zwischen einem der aufgeführten Gründe und der Benachteiligung ein kausaler Zusammenhang besteht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Mai 1953 - 1 BvL 104/52 - BVerfGE 2, 266 [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 16.86
    Das läßt sich generalisierend nicht quantifizieren; die Entscheidung der zuständigen Behörden, welcher Anteil der Kirchensteuer nach der jeweiligen Lage des Falles die Grenze dessen überschreitet, was sich der aus der Kirche Ausgetretene billigerweise zumuten lassen muß, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nur nach den für Ermessensentscheidungen geltenden Regeln (vgl. § 114 VwGO sowie den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - Gms-OGB 3/70 - BVerwGE 39, 355 [BGH 19.10.1971 - GmS-OGB - 3/70]).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 33/97

    Kirchensteuer bei Kirchenaustritt

    Die in Kirchensteuergesetzen für den Fall des Austritts aus der Kirche während eines Kalenderjahres vorgesehene Zwölftelungsregelung ist verfassungsgemäß (Anschluß an BVerwG-Urteil vom 12. Februar 1988 8 C 16/86, BVerwGE 79, 62, NJW 1988, 1804).

    In einem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- (Urteil vom 12. Februar 1988 8 C 16/86, BVerwGE 79, 62, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1988, 1804) von den Klägern eingeleiteten Erlaßverfahrens wurde für 1990 Kirchensteuer in Höhe von 21 233 DM erlassen.

    Im übrigen hat das BVerwG auch Veräußerungsgewinne nach Kirchenaustritt für den Bereich der nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche der Zwölftelungsregelung unterworfen und die Lösung eventueller Sachwidrigkeiten dem Erlaßverfahren zugewiesen (BVerwG-Urteil in BVerwGE 79, 62, NJW 1988, 1804).

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BVerwG an (Urteil in BVerwGE 79, 62, NJW 1988, 1804; ebenso z.B. Giloy/König, Kirchensteuerrecht in der Praxis, 1993, S. 77; FG Bremen, Urteil in EFG 1987, 423).

    Im Grunde soll die Zwölftelungsregelung nur für den einmaligen Veranlagungszeitraum des Kirchenaustritts der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 79, 62, NJW 1988, 1804).

    Diese "verdeckte Nachbesteuerung" (BVerwG-Urteil in BVerwGE 79, 62, NJW 1988, 1804) ist --jedenfalls im Streitfall-- verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die streitigen Dividendeneinkünfte für 1989 während der Dauer der Kirchenzugehörigkeit des Klägers erwirtschaftet wurden und lediglich die Versteuerung aus Gründen des Zuflußprinzips (§ 11 EStG) --wirtschaftlich gesehen-- gestundet war (vgl. ähnlich FG München, Urteil vom 23. November 1987 XIII 187/87 A0, KirchE 25, 372).

  • BGH, 18.05.2006 - IX ZR 53/05

    Pflichten des Steuerberaters im Hinblick auf die Kirchensteuerbelastung

    Diese sog. Zwölftelungsregelung ist, soweit sie auf gesetzlicher Grundlage beruht, verfassungsgemäß (BVerwGE 79, 62, 63 ff; BFHE 184, 167, 168 ff; FG Köln EFG 2005, 898, 899).
  • FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 2/04

    Kirchensteuer auf nach Austritt gezahlter Abfindung

    So habe auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12.02.1988 8 C 16/86 entschieden, dass im Einzelfall der Gleichheitsgrundsatz es gebiete, die Kirchensteuer im Wege des Erlasses auf eine den Gesamtumständen Rechnung tragende, dem Betroffenen zuzumutende und deshalb billige Höhe zurückzuführen.

    Dies gilt auch dann, wenn nach dem Kirchenaustritt noch Einmalzahlungen oder Sondereinkünfte zufließen, z.B. in Form eines Veräußerungsgewinnes (vgl. BVerwG-Urteil vom 12.02.1988 8 C 16/86, BVerwGE 79, 62 und Urteil FG Baden-Württemberg vom 16.09.1994 9 K 227/92, EFG 1995, 138).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2002 - 6 A 11835/01

    Keine Kirchensteuerermäßigung nach Austritt aus der Kirche // Ermäßigung diene

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12. Februar 1988, BVerwGE 79, 62 ff.) beispielsweise entschieden, dass eine durch die Anwendung der kirchensteuerrechtlichen Zwölftelungsmethode nach dem Kirchenaustritt eines Steuerpflichtigen im Einzelfall eintretende Sachwidrigkeit der Besteuerung durch die Gewährung eines Billigkeitserlasses ausgeräumt werden muss.
  • FG Baden-Württemberg, 19.11.1999 - 9 K 128/94

    Umsatzsteuer 1990

    Steuergesetze dürfen den Grundsatz der individuellen Gleichmäßigkeit der Besteuerung hinter den Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit jedenfalls in gewissem Umfang zurücktreten lassen; sie dürfen, um praktikabel zu sein, typisieren und damit auch nur in besonders gelagerten Fällen auftretende Ungleichheiten in Kauf nehmen (Entscheidung BVerfG in BVerfGE 13, 331, 341, BVerwG in NJW 1988, 1804, 1805).

    Für Sachverhalte, in denen die durch Mitteilung verursachten Verschiebungen zum Nachteil des Steuerpflichtigen in ihrer Größenordnung die Grenze zur Sachwidrigkeit überschreiten, zwingt der Gleichheitssatz zu einer (verfassungskonformen) Auslegung der einschlägigen Vorschriften, die es ermöglicht, einer solchen Sachwidrigkeit durch einen (teilweisen) Erlaß Rechnung zu tragen (BVerwG, NJW 1988, 1804, 1805).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2001 - A 6 S 1888/00

    Sri Lanka: inländische Fluchtalternative für Tamilen

    Daraus folgt, dass erhebliche Beweisanträge grundsätzlich berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerfGE 79, 62).
  • FG Baden-Württemberg, 31.03.1995 - 9 K 164/94

    Kirchensteuer; Zwölftelung der Kirchensteuer

    Das ergebe sich sowohl aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Satz 4 KiStGBW, die bezüglich der Anwendung der Regelung nicht differenziere; zum anderen sei die Zwölftelungsmethode sowohl vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Februar 1988 8 C 16/86 als auch von der Vorinstanz, dem OVG Lüneburg, in dessen Urteil vom 16. Oktober 1985 13 OVGA 19/85 auf Fälle mit Veräußerungsgewinnen nach § 14 EStG angewendet worden.

    Wie der erkennende Senat in seinem oben angeführten Urteil 9 K 227/92 weiter dargelegt hat, läßt sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1988 8 C 16/86 (Neue Juristische Wochenschrift -;NJW - 1988, 1804), auf das sich die Klin beruft, kein ihr zustehender Rechtsanspruch herleiten, die KiSt im begehrten Umfang zu erlassen.

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00

    Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    In besonders atypischen Fällen kann ein Erlaß bzw. Teilerlaß des besonderen Kirchgeldes geboten sein (BVerfG in BVerfGE 13, 331 ; 48, 102, 114; BVerwG in BVerwGE 52, 104, 119; 79, 62, 67).
  • FG Baden-Württemberg, 15.12.2000 - 9 K 258/00

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgelds in

    In besonders atypischen Fällen kann ein Erlaß bzw. Teilerlaß des besonderen Kirchgeldes geboten sein (BVerfG in BVerfGE 13, 331 ; 48, 102, 114; BVerwG in BVerwGE 52, 104, 119; 79, 62, 67).
  • BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 62.88

    Religionsfreiheit - Negative Vereinigungsfreiheit

    Das erlaubt dem Senat, diese nach irrevisiblem (Kirchen-)Recht zu entscheidende Frage (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 16.86 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 22 S. 1 ) selbst zu beantworten (vgl. Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 1 C 15.86 - Buchholz 11 Art. 8 GG Nr. 4 S. 1 m.weit.Nachw.).
  • VGH Hessen, 12.10.2012 - 5 A 1082/12

    Erlass von Kirchensteuer

  • OVG Hamburg, 01.11.1989 - Bf V 39/86

    Bewilligungszeitraum; Auszubildende; Ausbildungsförderung; Rückforderung;

  • FG Köln, 02.12.1998 - 11 K 6547/96

    BVerfG zur Familienentlastung im Erlaßverfahren

  • FG München, 29.10.2002 - 13 V 3423/02

    Zwölftelungsmehtode verfassungsgemäß; Kirchensteuer 2001

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