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   BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08   

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BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08 (https://dejure.org/2009,3000)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.2009 - 8 C 17.08 (https://dejure.org/2009,3000)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - 8 C 17.08 (https://dejure.org/2009,3000)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 28
    Gemeindevertretung; Ausschüsse; Ausschusswahl; Spiegelbildlichkeitsgrundsatz; Mehrheitsprinzip; Demokratieprinzip; Wahlvorschlag; gemeinsamer Wahlvorschlag; Fraktionen; Gemeindevertreter; Koalitionsvereinbarung

  • openjur.de

    Gemeindevertretung; Ausschüsse; Ausschusswahl; Spiegelbildlichkeitsgrundsatz; Mehrheitsprinzip; Demokratieprinzip; Wahlvorschlag; gemeinsamer Wahlvorschlag; Fraktionen; Gemeindevertreter; Koalitionsvereinbarung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 28

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines gemeinsamen Wahlvorschlags mehrerer Fraktionen für die Wahl zur Besetzung der Ausschüsse einer Gemeindevertretung bei Zugrundeliegen einer durch einen Koalitionsvertrag vereinbarten Zusammenarbeit der Fraktionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines gemeinsamen Wahlvorschlags mehrerer Fraktionen für die Wahl zur Besetzung der Ausschüsse einer Gemeindevertretung bei Zugrundeliegen einer durch einen Koalitionsvertrag vereinbarten Zusammenarbeit der Fraktionen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 834
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08
    Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Fraktionen für die Wahl zur Besetzung der Ausschüsse der Gemeindevertretung ist auch dann unzulässig, wenn ihm eine durch einen Koalitionsvertrag vereinbarte Zusammenarbeit der Fraktionen zugrunde liegt (Bestätigung und Weiterführung des Urteils vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305).

    Diese Auslegung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305 = Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 149).

    Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (vgl. Urteile vom 27. März 1992 a.a.O. und vom 10. Dezember 2003 a.a.O. ).

    Dass solche Wahlvorschläge unzulässig sind, wenn sie von einer bloßen Zählgemeinschaft getragen werden, hat der Senat im Urteil vom 10. Dezember 2003 (a.a.O.) bereits entschieden und wird auch im angegriffenen Urteil anerkannt.

    Der Senat hat dies bereits als mit einer Wahl naturgemäß einhergehende Unwägbarkeiten angesehen, die nicht davon entbinden, bei der Gestaltung des Wahlverfahrens die Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auch auf der Ebene der Gemeinden zu respektieren (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2003 a.a.O. ).

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91

    Rolle der Fraktionen

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08
    Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 ).

    Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen der Gemeindevertretung (vgl. Urteil vom 27. März 1992 a.a.O. und Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87).

    Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (vgl. Urteile vom 27. März 1992 a.a.O. und vom 10. Dezember 2003 a.a.O. ).

    Ob der daraus abgeleitete verfassungsrechtliche Grundsatz einer stabilen parlamentarischen Mehrheitsbildung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unmittelbar und mit derselben Gewichtung auch für die Gemeindevertretung gilt, obwohl sie kein Parlament, sondern ein Organ der kommunalen Selbstverwaltung ist (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 = Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 117), und obwohl die kommunale Verwaltungsspitze wegen ihrer unmittelbaren Wahl durch die Stimmbürger keiner "parlamentarischen" Mehrheit in der Gemeindevertretung bedarf, muss hier nicht abschließend entschieden werden.

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08
    Auch die Fraktionen sind somit im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 - BVerfGE 70, 324 , vom 16. Juli 1991 a.a.O. und vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 ).

    Eine nach proporzgerechter Verteilung zu kleine Fraktion hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Zahl der Sitze in den Ausschüssen so erhöht wird, dass die kleine Fraktion ebenfalls einen Vertreter in den Ausschuss entsenden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 ).

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 - BVerfGE 112, 118 ) lässt der gleichheitsgerechte Status von Abgeordneten und Fraktionen bei Vorliegen besonderer Gründe Differenzierungen zu.

    Dabei sind Abweichungen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit in begrenztem Umfang zu rechtfertigen, wenn nur dadurch im verkleinerten Gremium (Ausschuss) Sachentscheidungen ermöglicht werden, die eine realistische Aussicht haben, mit dem Willen einer im Plenum bestehenden politischen "Regierungsmehrheit" übereinzustimmen (BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 a.a.O. ).

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08
    Da sie der ganzen Volksvertretung, d.h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188 und vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 - BVerfGE 84, 304 ).

    Auch die Fraktionen sind somit im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 - BVerfGE 70, 324 , vom 16. Juli 1991 a.a.O. und vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 ).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08
    Da sie der ganzen Volksvertretung, d.h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188 und vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 - BVerfGE 84, 304 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 13. Juni 1989 a.a.O. ) muss grundsätzlich jeder Ausschuss des Bundestages ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln.

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08
    Auch die Fraktionen sind somit im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 - BVerfGE 70, 324 , vom 16. Juli 1991 a.a.O. und vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 ).
  • BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92

    Kein Anspruch einer Fraktion auf Vertretung in jedem Ausschuss

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08
    Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen der Gemeindevertretung (vgl. Urteil vom 27. März 1992 a.a.O. und Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87).
  • BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 23.93

    Kein bundesverfassungsrechtliches Verbot des Doppelauftretens von Parteien bei

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08
    Das Revisionsgericht kann insoweit lediglich nachprüfen, ob Bundesrecht - insbesondere Bundesverfassungsrecht - ein anderes Ergebnis gebietet (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 23.93 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 38 S. 21 = BVerwGE 94, 288).
  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08
    Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134/76, 2 BvR 268/76 - BVerfGE 47, 253 ; Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvR 2, 6/89 - BVerfGE 83, 37 ).
  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10231/21

    Neuwahl der Mitglieder eines Ausschusses wegen des Partei- bzw. Fraktionswechsels

    Bei mehreren Wahlvorschlägen gewährleistet § 45 Abs. 1 Satz 2 GemO i.V.m. § 41 KWG, dass jede Fraktion zumindest die gleiche Chance erhält, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden (siehe zu dieser Anforderung BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20).

    Mit dieser Entscheidung für eine Wahl sind bereits im Ausgangspunkt naturgemäß Unwägbarkeiten für die Beachtung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit verbunden, da es grundsätzlich denkbar ist, dass Mitglieder einer politischen Gruppe einen Kandidaten einer anderen politischen Gruppe wählen, mit der Folge, dass sich die Kräfteverhältnisse im Plenum gerade nicht in den Ausschüssen widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20).

    a) Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit folgt für die Gemeinderäte aus dem in Art. 74 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -, Art. 20 Abs. 1 und 2 Grundgesetz - GG - verankerten Prinzip der demokratischen Repräsentation, das Art. 50 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 76 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Ebene der Gemeinden übertragen ( VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 28 f.).

    Nach diesem Grundsatz müssen Ratsausschüsse als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Kräftespektrum grundsätzlich widerspiegeln (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 19 f.).

    So ist ein schonender Ausgleich herzustellen, wenn andere, gleichrangige Verfassungsgüter mit dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit kollidieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 = juris, Rn. 64 für eine Kollision mit dem Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und dem demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27 f.; OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, juris, Rn. 3 zur Funktionsfähigkeit des Rates und der Ausschüsse als legitimierender Grund; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, juris, Rn. 9; siehe auch VerfGH RP, Urteil vom 23. Januar 2018 - VGH O 17/17 -, juris, Rn. 65 ).

    So ist nämlich für Bundestagsausschüsse aus dem Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und dem demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung abzuleiten, dass bei Sachentscheidungen die die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit sich auch in verkleinerten Abbildungen des Bundestages muss durchsetzen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118-164 = juris, Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 23 f.).

    So wird durch das in § 45 Abs. 1 GemO normierte Wahlverfahren zunächst gewährleistet, dass jede politische Gruppe die gleiche Chance erhält, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20).

    Mit dieser Entscheidung für eine Wahl sind ohnehin bereits naturgemäß Unwägbarkeiten für die Beachtung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit verbunden, da es grundsätzlich denkbar ist, dass Mitglieder einer politischen Gruppe einen Kandidaten einer anderen politischen Gruppe wählen, mit der Folge, dass sich die Kräfteverhältnisse im Plenum nicht in den Ausschüssen widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20; siehe auch HessVGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - 8 UE 3075/02 -, juris, Rn. 28).

    Derartige mögliche Beeinträchtigungen des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit sind aber grundsätzlich hinzunehmen, so lange bei der Gestaltung des Wahlverfahrens die Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auch auf der Ebene der Gemeinden respektiert wurde, die Wahl also jeder politischen Gruppe die gleiche Chance bietet, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20).

  • BVerwG, 28.04.2010 - 8 C 18.08

    Gemeindevertretung; Wahl des Gemeindevorstands/Magistrats;

    Das Revisionsgericht kann insoweit lediglich nachprüfen, ob Bundesrecht - insbesondere Bundesverfassungsrecht - ein anderes Ergebnis gebietet (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305 = Buchholz 415.1 Allg. KommR Nr. 149 und vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 8 C 17.08 - juris).

    Auch die Fraktionen sind somit im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 - BVerfGE 70, 324 , vom 16. Juli 1991 a.a.O. S. 322 ff., 327 f. und vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 ; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 8 C 17.08 - juris Rn. 18).

    Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (vgl. Urteile vom 27. März 1992 a.a.O., vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305 = Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 149 und vom 9. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 19).

    Der Senat hat in seinem vorzitierten Urteil vom 9. Dezember 2009 (a.a.O.) deshalb die damals vom Berufungsgericht vertretene Auffassung ausdrücklich zurückgewiesen, die Ausschüsse einer Gemeindevertretung müssten nicht notwendig ein Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse in der Gemeindevertretung nach Fraktionen sein, sondern könnten auch ein Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse in der Gemeindevertretung nach gemeinsamen Wahlvorschlägen verschiedener durch eine Koalitionsvereinbarung verbundener Fraktionen sein.

    Sitzverschiebungen zu Gunsten einer Koalitionsmehrheit können deshalb nur durch dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gleichrangige kollidierende verfassungsrechtliche Vorgaben gerechtfertigt werden (Urteil vom 9. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 22).

    Da der "Grundsatz der Spiegelbildlichkeit" - anders als bei der Wahl von Mitgliedern der Ausschüsse der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung - nicht auf die Wahl der Mitglieder des kommunalen Verwaltungsorgans Gemeindevorstand/Magistrat und nicht auf dessen Zusammensetzung anzuwenden ist, stellt sich die von den Klägern und in einer Alternativprüfung auch vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage nicht, ob bei Anwendung des "Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit" auf die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten die Zulassung "gemeinsamer Wahlvorschläge" aufgrund besonderer Gründe, etwa im Hinblick auf die "Funktionsfähigkeit der Volksvertretung", die "Notwendigkeit einer stabilen Regierungsmehrheit" (vgl. dazu Urteil vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 8 C 17.08 - juris Rn. 24 m.w.N.), den demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung oder aus anderen Gründen von Verfassungsrang, gerechtfertigt wäre.

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2019 - 10 LA 50/19

    Berücksichtigung von Gruppen i. S. d. § 57 NKomVG bei der Besetzung von

    Die Klägerin meint, mit Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17.08 - habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass die Ausschüsse das Stärkeverhältnis der politischen Kräfte nach Fraktionen (Hervorhebung durch die Klägerin) widerspiegeln müssten.

    Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (BVerwG, Urteil vom 09.12.2009 - 8 C 17.08 -, juris Rn. 19).

    Sitzverschiebungen zu Gunsten einer Koalitionsmehrheit können deshalb nur durch dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gleichrangige kollidierende verfassungsrechtliche Vorgaben gerechtfertigt werden (BVerwG, Urteil vom 09.12.2009 - 8 C 17.08 -, juris Rn. 22).

    Zunächst ist hervorzuheben, dass sich die zitierte Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 09.12.2009 - 8 C 17.08 -, juris) allein auf die Konstituierung (unter Zugrundelegung der niedersächsischen Begrifflichkeiten) von Ausschüssen der Vertretung bezog.

    Aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 09.12.2009 - 8 C 17.08 -, juris) ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Sitzverteilung im Kreisausschuss ohne Berücksichtigung der Gruppen durchzuführen wäre.

    29 Abgesehen davon, dass nach dem klaren Wortlaut des § 57 Abs. 1 NKomVG sich nur einzelne Abgeordnete zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen können, begegnet die Berücksichtigung von derartigen gestuften Gruppen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 09.12.2009 - 8 C 17/08 -, juris Rn. 21, 25 zu Fachausschüssen einer Gemeindevertretung) erheblichen Bedenken, wenn sie - wie hier - zu einer (auch unbeabsichtigten) Verdrängung einer anderen Fraktion aus einem Ausschuss führt und daher dem genannten Spiegelbildlichkeitsgrundsatz, sofern dieser hier zur Anwendung gelangt, nicht gerecht wird (die Bildung gestufter Gruppen für unzulässig halten: Menzel, § 71 NKomVG Rn. 41, 44, und Wefelmeier, § 57 NKomVG Rn. 19, beide in Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Stand: Juni 2019; skeptisch auch Wilkens in Ipsen, NKomVG, 1. Aufl. 2011, § 71 Rn. 13; anders noch das Senatsurteil vom 27.06.2008 - 10 LC 194/07 -, juris Rn. 35: eine Gruppenbildung von Abgeordneten ist nur unzulässig, wenn es sich bei der Gruppe um eine allein zum Zwecke der Besetzung der Ausschüsse gebildete Zählgemeinschaft handelt, und der Senatsbeschluss vom 04.02.2005 - 10 ME 104/04 -, juris Rn. 8 f., unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 8 C 18.03 -, juris Rn. 15 ff., wobei das BVerwG, Urteil vom 09.12.2009.

    - 8 C 17.08 -, juris Rn. 21, 25, einer derartigen Beschränkung auf reine Zählgemeinschaften mittlerweile die Grundlage entzogen hat).

    Eine Divergenz zum Urteil des BVerwG vom 9. Dezember 2009 (- 8 C 17.08 -, juris) in diesem Sinne wurde nicht dargelegt und liegt auch nicht vor.

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