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   BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10   

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https://dejure.org/2011,488
BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10 (https://dejure.org/2011,488)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2011 - 8 C 20.10 (https://dejure.org/2011,488)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 (https://dejure.org/2011,488)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 34 Satz 1, Art. 72, 74 Nr. 11, Art. 105, 106, 110; FinDAG §§ 13, 14, 15, 16, 21; FinDAGKostV §§ 5, 6, 10, 11
    Kosten; Kostenposition; umlagefähig; Abgabe; Sonderabgabe; Aufgabe; Aufgabenwahrnehmung; Verursachung; Verursacherprinzip; Amtshaftung; Amtshaftungskosten; Gemeinkosten; Amtshaftungsansprüche; Zurechnungszusammenhang; Aufsicht; Aufsichtsbereich; Einnahmen; Anstalt; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
    Abgabe; Amtshaftung; Amtshaftungsansprüche; Amtshaftungskosten; Anstalt; Anstaltslast; Aufgabe; Aufgabenwahrnehmung; Aufsicht; Aufsichtsbereich; Ausgründung; Auslagerung; Begrenzungsfunktion; Belastungsgleichheit; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 34 S 1 GG
    Kosten aus Amtspflichtverletzungen der BaFin sind umlagefähig

  • Wolters Kluwer

    Finanzielle Aufwendungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Regulierung von Amtshaftungsansprüchen als umlagefähige Kosten i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 FinDAG, § 5 S. 1 FinDAGKostV

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Umlagefähigkeit der Kosten der BaFin aus Amtshaftung

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Umlagefähigkeit von Amtshaftungslasten der BaFin auf die beaufsichtigten Unternehmen und Institute

  • rewis.io

    Kosten aus Amtspflichtverletzungen der BaFin sind umlagefähig

  • ra.de
  • rewis.io

    Kosten aus Amtspflichtverletzungen der BaFin sind umlagefähig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FinDAG § 13 Abs. 1 S. 1; FinDAGKostV § 5 S. 1
    Finanzielle Aufwendungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Regulierung von Amtshaftungsansprüchen als umlagefähige Kosten i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 FinDAG, § 5 S. 1 FinDAGKostV

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    FinDAG § 13; FinDAGKostV § 5
    Umlagefähigkeit der Kosten der BaFin aus Amtshaftung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kosten wegen Amtspflichtverletzungen der BaFin können auf die von ihr beaufsichtigten Finanzinstitute umgelegt werden

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 313
  • NVwZ 2012, 763
  • WM 2012, 398
  • DVBl 2012, 353
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Deshalb kann offen bleiben, ob die der Beklagten zugeordneten Institute nicht sogar eine Finanzierungsverantwortung für einen beihilferechtswidrig aufgenommenen und unstreitig bereits zur Anlegerentschädigung verwandten Kredit träfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Deshalb kann offen bleiben, ob die der Beklagten zugeordneten Institute nicht sogar eine Finanzierungsverantwortung für einen beihilferechtswidrig aufgenommenen und unstreitig bereits zur Anlegerentschädigung verwandten Kredit träfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 1 S 54.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

    Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin).

    13 Es kann auch insoweit offen bleiben, ob die Einschränkung der Antragstellerin bei Krediten der öffentlichen Hand überhaupt berechtigt ist, mit anderen Worten ob die der Antragsgegnerin zugeordneten Institute nicht auch eine Finanzierungsverantwortung für einen beihilferechtswidrig aufgenommenen und unstreitig bereits zur Anlegerentschädigung verwandten Kredit träfe (siehe bereits oben unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 1 S 53.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

    Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin).

    Es kann auch insoweit offen bleiben, ob die Einschränkung der Antragstellerin bei Krediten der öffentlichen Hand überhaupt berechtigt ist, mit anderen Worten ob die der Antragsgegnerin zugeordneten Institute nicht auch eine Finanzierungsverantwortung für einen beihilferechtswidrig aufgenommenen und unstreitig bereits zur Anlegerentschädigung verwandten Kredit träfe (siehe bereits oben unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2014 - 1 S 229.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2014 - 1 S 231.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 1 S 244.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 1 S 114.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

    Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 1 S 113.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

    Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin).
  • VG Berlin, 17.05.2013 - 4 K 40.12

    Anfechtung eines Sonderzahlungsbescheides

    Selbst wenn man aber den Ansatz der Klägerin, nur rechtmäßig aufgenommene Kredite dürften durch Sonderzahlungen auf die Institute umgelegt werden, trotz möglicher Bedenken, wie sie etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2011 - BVerwG 8 C 20.10 -, NVwZ 2012, 763, auslösen könnte, teilte, führte er nicht auf die Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheids.
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