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   VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11.T   

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VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11.T (https://dejure.org/2013,4940)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.02.2013 - 8 C 2134/11.T (https://dejure.org/2013,4940)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - 8 C 2134/11.T (https://dejure.org/2013,4940)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zu einem Vereinsverbot führende strafrechtswidrige Prägung eines Vereins aufgrund einer Solidarisierung des Vereins mit einem durch ein Vereinsmitglied im Zusammenhang mit dem Verein begangenen Verbrechen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu einem Vereinsverbot führende strafrechtswidrige Prägung eines Vereins aufgrund einer Solidarisierung des Vereins mit einem durch ein Vereinsmitglied im Zusammenhang mit dem Verein begangenen Verbrechen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Urteilsbegründungen zu den Vereinsverboten Hells Angels und Biblis-Moratorium

Besprechungen u.ä. (2)

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    In einem Boot? Frankfurter Hells Angels und Genfer Hausbesetzer

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Hells Angels Vereinsverbot rechtmäßig (MC Charter Westend)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10

    Vereinsverbot der "Hells Angels Flensburg"

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11
    Auch nach seinem Verbot und seiner Auflösung verbleibt ihm eine auf die Rechtsverteidigung im Anfechtungsverfahren beschränkte Rechtsstellung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012 - 4 KS 2/10 -, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 -, NVwZ 2011, 372 = juris m.w.N.; Löwer in: v. Münch/Kunig - Hrsg. -, Kommentar zum GG, 6. Aufl. 2012, Art. 9 Rn. 59).

    Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, so ist der Verbotstatbestand erfüllt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, DVBl. 2011, 1561 = juris Rn 8 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 91).

    Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass sich die Straftaten nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt (vgl. auch hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 92).

    Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre nach den Straftaten ihren straffällig gewordenen Mitgliedern jederzeit den erwarteten Schutz (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5. August 2009, a.a.O., juris Rn. 15 f.; Beschluss v. 25. August 2008 - 6 VR 2.08 -, juris Rn. 11; Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 = juris Rn. 38 f.).

    Solche nach Erlass einer sofort vollziehbaren Verbotsverfügung geschaffenen Tatsachen können keine Wirkungen auf die Sachlage zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Verbotsbescheides mehr entfalten, zumal dem Verein Aktivitäten, soweit sie nicht die Rechtsverteidigung gegen das Vereinsverbot betreffen, und damit auch organisatorische Umgestaltungen untersagt sind (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012 - a.a.O., juris Rn. 95).

    Die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG sind in der Verfassung abschließend benannt; der Gesetzgeber darf keine zusätzlichen Verbotsgründe einführen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 96, unter Hinweis auf Löwer in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), Komm. zum GG, 6. Aufl. 2012, Art. 9 Rn. 63; Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot - Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, Baden-Baden 2005, S. 115).

    Ob schon das von I... begangene Verbrechen und die Reaktionen des Klägers hierauf ausreichen, dem Kläger insgesamt ein strafrechtliches Gepräge zu geben, da eine strafrechtswidrige Prägung eines Vereins schon aufgrund weniger Straftaten, ja sogar nur einer Tat seiner Mitglieder festgestellt werden kann (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 97, 105; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 9), braucht hier nicht entschieden zu werden.

  • BVerwG, 29.01.2013 - 6 B 40.12

    Vereinsverbot; Hells Angels; Anhörung; Recht auf informationelle

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11
    Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verwertung im Zuge präventivpolizeilicher Maßnahmen oder in Strafverfahren erhobener Daten und der Mitwirkung der Verbotsbehörde nachgeordneter Behörden im Verbotsverfahren einschließlich des gegenseitigen Datenaustauschs sind durch gesetzliche Regelungen und die Rechtsprechung in dem Sinne geklärt, wie dies der Beklagte in der Klageerwiderung erläutert hat (Schriftsatz des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 8. August 2012, Seiten 2 ff., Bd. II Bl. 259 ff. GA; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 -, juris Rn. 17 f.).

    Dieser Aspekt stellt einen nachvollziehbaren Gesichtspunkt dar, unter dem gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG im öffentlichen Interesse auf eine Anhörung verzichtet werden durfte, selbst wenn ein mögliches Verbot des klägerischen Vereins schon einige Zeit vorher in der öffentlichen Diskussion gefordert oder erwogen worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 -, NVwZ-RR 2011, 14 = juris Rn. 11 m.w.N., Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 -, BVerwGE 134, 275 = juris Rn. 13 m.w.N., Beschluss vom 29. Januar 2013 -6 B 40.12 -a.a.O., juris Rn. 19 ff.).

    Ob schon das von I... begangene Verbrechen und die Reaktionen des Klägers hierauf ausreichen, dem Kläger insgesamt ein strafrechtliches Gepräge zu geben, da eine strafrechtswidrige Prägung eines Vereins schon aufgrund weniger Straftaten, ja sogar nur einer Tat seiner Mitglieder festgestellt werden kann (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 97, 105; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 9), braucht hier nicht entschieden zu werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - (a.a.O., Rn. 34) ausgeführt, es sei durch die Rechtsprechung geklärt, dass "die Verbotsbehörde auf der Rechtsfolgenseite grundsätzlich keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit anstellen (muss).

  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Vereinigungsverbot - Bundesland - Straftatbestände - Vereinsmitglieder -

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11
    Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre nach den Straftaten ihren straffällig gewordenen Mitgliedern jederzeit den erwarteten Schutz (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5. August 2009, a.a.O., juris Rn. 15 f.; Beschluss v. 25. August 2008 - 6 VR 2.08 -, juris Rn. 11; Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 = juris Rn. 38 f.).

    Im Fall der Überprüfung des 1983 erlassenen Vereinsverbots gegenüber dem "Hell"s Angels Motor-Club e.V." Hamburg hat das Bundesverwaltungsgericht die Zurechnung einzelner Straftaten unter anderem mit dem Gesichtspunkt begründet, dass die Straftaten in Vereinskluft begangen wurden und dadurch den Ruf des Vereins als besonders gewalttätige und brutale Rockergruppe begründet oder bestätigt hätten, wobei der widerspruchslosen Hinnahme solcher Verhaltensweisen durch die Vereinigung als solche besondere Bedeutung beigemessen wurde (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988, a.a.O., Rn. 50).

    Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 2009, a.a.O., juris Rn. 17; Urteil vom 18. Oktober 1988, a.a.O., juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 1992 - 1 S 3626/88 -, NVwZ-RR 1993, 25 = juris Rn. 34).

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11
    Dieser Aspekt stellt einen nachvollziehbaren Gesichtspunkt dar, unter dem gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG im öffentlichen Interesse auf eine Anhörung verzichtet werden durfte, selbst wenn ein mögliches Verbot des klägerischen Vereins schon einige Zeit vorher in der öffentlichen Diskussion gefordert oder erwogen worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 -, NVwZ-RR 2011, 14 = juris Rn. 11 m.w.N., Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 -, BVerwGE 134, 275 = juris Rn. 13 m.w.N., Beschluss vom 29. Januar 2013 -6 B 40.12 -a.a.O., juris Rn. 19 ff.).

    Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre nach den Straftaten ihren straffällig gewordenen Mitgliedern jederzeit den erwarteten Schutz (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5. August 2009, a.a.O., juris Rn. 15 f.; Beschluss v. 25. August 2008 - 6 VR 2.08 -, juris Rn. 11; Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 = juris Rn. 38 f.).

    Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 2009, a.a.O., juris Rn. 17; Urteil vom 18. Oktober 1988, a.a.O., juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 1992 - 1 S 3626/88 -, NVwZ-RR 1993, 25 = juris Rn. 34).

  • EGMR, 11.10.2011 - 48848/07

    "Verein Rhino u.a. ./. Schweiz"

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11
    Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit seiner unterbliebenen Anhörung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. Oktober 2011 - n° 48848/07 - (Association Rhino contre la Confédération Suisse) berufen hat, ist dies in diesem Zusammenhang unerheblich.

    Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit seiner unterbliebenen Anhörung unter Hinweis auf die vorgelegte französische Originalfassung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Oktober 2011 - n° 48848/07 - (Association Rhino contre la Confédération Suisse) berufen hat, hat diese im Hinblick auf §§ 173 VwGO, 184 GVG nicht unmittelbar in die mündliche Verhandlung eingeführt werden können.

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 A 4.09

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11
    Dieser Aspekt stellt einen nachvollziehbaren Gesichtspunkt dar, unter dem gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG im öffentlichen Interesse auf eine Anhörung verzichtet werden durfte, selbst wenn ein mögliches Verbot des klägerischen Vereins schon einige Zeit vorher in der öffentlichen Diskussion gefordert oder erwogen worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 -, NVwZ-RR 2011, 14 = juris Rn. 11 m.w.N., Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 -, BVerwGE 134, 275 = juris Rn. 13 m.w.N., Beschluss vom 29. Januar 2013 -6 B 40.12 -a.a.O., juris Rn. 19 ff.).

    Eine Prägung des betreffenden Vereins durch ihm zuzurechnende strafbare Verhaltensweisen von Mitgliedern liegt insbesondere dann nahe, wenn es sich bei den Tätern um Personen mit Leitungsfunktionen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 -, a.a.O., juris Rn. 16) oder wenn entsprechende strafbare Verhaltensweisen von Mitgliedern in großer Zahl sowie auch noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten von Vereinsmitgliedern erfolgen.

  • BVerwG, 01.02.2000 - 1 A 4.98

    Umstände für die Beurteilung des Vorliegens einer Ersatzorganisation eines

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11
    Der für ein Vereinsverbot erforderliche prägende Charakter von Straftaten der Mitglieder kann sich auch daraus ergeben, dass die Straftaten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben ( BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2000 - 1 A 4.98 -, juris Rn. 12).

    Ein prägender Charakter kann sich auch daraus ergeben, dass die betreffenden Taten im Interesse des Vereins begangen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2000 - 1 A 4.98 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02

    Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11
    Zurückliegende Umstände können herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind ( BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - 6 A 4.02 -, NVwZ 2003, 986 = juris Rn. 32).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 1 S 3626/88

    Zum Verbot eines überregionalen Motorradclubs wegen strafgesetzwidrigen

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11
    Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 2009, a.a.O., juris Rn. 17; Urteil vom 18. Oktober 1988, a.a.O., juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 1992 - 1 S 3626/88 -, NVwZ-RR 1993, 25 = juris Rn. 34).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.2012 - 1 S 2000/11

    Verbot der Hells Angels Pforzheim: Klageverfahren ausgesetzt

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11
    Von der zunächst erwogenen Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf dieses Strafverfahren (vgl. dazu die Presseerklärung des VGH Baden-Württemberg vom 23. August 2012 zur Aussetzung des Hauptsacheverfahrens 1 S 2000/11, juris, zum Vereinsverbot der Hells Angels Pforzheim, Charter Borderland) hat der Senat ebenso abgesehen wie von einer Beiziehung der Akten dieses Strafverfahrens zur weiteren Sachaufklärung.
  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11

    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet;

  • BGH, 30.06.2011 - StB 8/11

    RAF; Auskunftsverweigerungsrecht; Selbstbelastungsfreiheit; konkrete Gefahr einer

  • KAG Münster, 18.01.2007 - 10/06

    Abschluss eines beamtenähnlichen Arbeitsvertrages; Ersetzung der Zustimmung der

  • BVerwG, 25.08.2008 - 6 VR 2.08

    Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung bei Annahme eines der Vereinigung

  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2011 - 1 S 1864/11

    Bestimmtheit einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung; Sicherstellung von

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2013 - 8 C 2134/11.T -,.

    Das Verfahren 1 BvR 57/14 betrifft eine vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21. Februar 2013 - 8 C 2134/11.T - bestätigte Verbotsverfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport gegenüber dem Verein "Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main".

    c) Die Klage des Beschwerdeführers zu III) gegen die Verbotsverfügung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21. Februar 2013 - 8 C 2134/11.T - ab.

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2014 - 4 KS 1/12

    (Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt) Vereinsverbot der Hells Angels Kiel

    In dem Umstand, dass dem Bundesministerium nicht die weiteren zum Vereinsverbot vorliegenden Erkenntnisquellen vorgelegen haben, liegt deshalb entgegen der Auffassung des Klägers kein Verfahrensfehler, der Zweifel an der Wirksamkeit des vorsorglich hergestellten Benehmens begründen könnte (vgl. so auch VGH Hessen, Urt. v. 21.02.2013 - 8 C 2134/11 -, Juris).
  • VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2118/11

    Vereinsverbot für die "Hells Angels MC Charter Frankfurt"; Vereinsverbot für die

    Dem Senat liegen ein von den Bevollmächtigten des Klägers mit der Klagebegründung im Verfahren 8 C 2134/11 (Charter Westend) vorgelegter Anlagenordner sowie die nach mit Schriftsatz vom 24. November 2011 (Bd. I Bl. 34 GA) erbetener Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 (Bd. I Bl. 40 GA) vorgelegten Behördenakten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (zwei Verfahrensordner, drei Ordner Tatsachenerhebung, ein Ordner Tatsachenerhebung Sonderband "HAMC Frankfurt/Westend" sowie ein Ordner als Anlage zum Schriftsatz vom 30. Oktober 2012, Bd. II Bl. 286 GA) vor.
  • OVG Bremen, 10.06.2014 - 1 D 126/11

    Klage gegen Vereinsverbot des "Mongols MC Bremen" erfolglos - Hells Angels;

    Aus den Ausführungen des A ergibt sich zudem, dass der Kläger zu 1. trotz des für sofort vollziehbar erklärten Vereinsverbots weiter tätig war, obwohl dem Verein Aktivitäten, soweit sie nicht die Rechtsverteidigung gegen das Vereinsverbot betreffen, untersagt sind (Hessischer VGH Urt. v. 21.02.2013 - 8 C 2134/11 - juris Rn. 48; OVG für das Land Schleswig-Holstein Urt. v. 19.06.2012 - 4 KS 2/10 - juris Rn. 83).
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