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   BVerwG, 07.11.1986 - 8 C 27.85   

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BVerwG, 07.11.1986 - 8 C 27.85 (https://dejure.org/1986,989)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.1986 - 8 C 27.85 (https://dejure.org/1986,989)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 1986 - 8 C 27.85 (https://dejure.org/1986,989)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Aufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1660 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 404
  • VBlBW 1987, 415
  • DÖV 1987, 744
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1986 - 8 C 27.85
    Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Aufklärung des Sachverhalts durch das Tatsachengericht erstreckt sich nicht auf solche Tatsachen, die nicht in ihren Erkenntnisbereich und nicht in ihre Sphäre fallen (im Anschluß an Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG VI C 53.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 109 und Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44).

    Zwar hat ein Tatsachengericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nur dann Anlaß zu weiterer Sachverhaltsermittlung, wenn die betroffene Partei für die Entscheidung erhebliche Tatsachen vorträgt, wenn er also in schlüssiger Form einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - dieser als wahr unterstellt - die von ihm behauptete Rechtsfolge ergibt (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 S. 44).

    Ein Kläger muß mit Blick auf die Frage einer weiteren Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zumutbar nur solche Tatsachen substantiiert aufzeigen, die in seine Sphäre (Urteil vom 22. März 1983 a.a.O. S. 45) bzw. in seinen Erkenntnisbereich (Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG VI C 53.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 109 S. 7) fallen.

  • BVerwG, 06.12.1976 - 6 C 53.76

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1986 - 8 C 27.85
    Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Aufklärung des Sachverhalts durch das Tatsachengericht erstreckt sich nicht auf solche Tatsachen, die nicht in ihren Erkenntnisbereich und nicht in ihre Sphäre fallen (im Anschluß an Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG VI C 53.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 109 und Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44).

    Ein Kläger muß mit Blick auf die Frage einer weiteren Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zumutbar nur solche Tatsachen substantiiert aufzeigen, die in seine Sphäre (Urteil vom 22. März 1983 a.a.O. S. 45) bzw. in seinen Erkenntnisbereich (Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG VI C 53.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 109 S. 7) fallen.

  • BVerwG, 29.03.1968 - IV C 27.67

    Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge, Bedingung und

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1986 - 8 C 27.85
    Ob ein Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht, kann nur ihm selbst, nicht dagegen aus nachträglichen Erklärungen entnommen werden (vgl. Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG IV C 27.67 - BVerwGE 29, 261 [BVerwG 29.03.1968 - IV C 27/67]).
  • BVerwG, 23.10.1979 - 7 B 168.79

    Zweifel über die Förderungsvoraussetzung der Nichterhebung eines Schulgeldes

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1986 - 8 C 27.85
    Zwar findet die gerichtliche Aufklärungspflicht grundsätzlich dort ihre Grenze, wo die Beteiligten ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachkommen (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 168.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 122 S. 22 ).
  • BVerwG, 21.05.1980 - 8 C 33.79

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht auf Grund mangelhafter

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1986 - 8 C 27.85
    Hat das Tatsachengericht unzweifelhaft Anlaß zur Sachaufklärung, wie es hier der Fall war, so entfällt seine Pflicht zur Sachaufklärung nicht deshalb, weil der Betroffene einen Beweisantrag nicht gestellt hat (Urteil vom 21. Mai 1980 - BVerwG 8 C 33.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 126 S. 30).
  • BVerwG, 28.08.1980 - 4 B 88.80

    Verfahrensrüge wegen einer Überraschungsentscheidung als Verstoß gegen

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1986 - 8 C 27.85
    Die Aufklärungspflicht schließt nicht ein, zugunsten eines Verfahrensbeteiligten "in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlaßte Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluß sein könne" (Beschluß vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 88.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 129 S. 32).
  • BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86

    Versagungsgrund - Erteilung der Gaststättenerlaubnis - Abschließende

    Der Umstand, daß der Beklagte auf diese - weitere Aufklärungsmöglichkeiten ausdrücklich verneinende - Entscheidung nicht mit Beweisanträgen oder -anregungen im Berufungsverfahren reagiert hat, rechtfertigt allerdings allein noch nicht, seinen im Revisionsverfahren erhobenen Aufklärungsrügen den Erfolg zu versagen; der erwähnte Umstand ist jedoch bei der Frage zu berücksichtigen, ob sich dem Berufungsgericht weitere Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen mußten (vgl. Urteile vom 21. Mai 1980 - BVerwG 8 C 33.79 - und vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 27.85 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 126 und Nr. 181; Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 9 B 6.13

    LKW-Maut; Mautsatz; Differenzierung; Sachgerechtigkeit; Achszahl; Wegekosten;

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Beteiligter die in seinen Erkenntnisbereich bzw. in seine Sphäre fallenden Tatsachen substantiieren, um Anlass zu weiterer gerichtlicher Sachverhaltsermittlung zu geben (vgl. Urteil vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 27.85 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 181 S. 50 m.w.N.).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung

    Wenn jedoch der Anlass zu weiterer Aufklärung zweifelhaft ist, fehlt er bei einem unterbliebenen Beweisantrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.5.1980 - 8 C 33/79 -, Juris Rn. 13; Urteil vom 7.11.1986 - 8 C 27/85 -, Juris Rn. 16).
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