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   BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95   

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BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95 (https://dejure.org/1996,1403)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1996 - 8 C 33.95 (https://dejure.org/1996,1403)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1996 - 8 C 33.95 (https://dejure.org/1996,1403)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit/Unwiderruflichkeit einer Berufungsrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurücknahme einer Berufung - Anfechtbarkeit - Widerruflichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 1210
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 10.78

    Rücknahme eines Widerspruchs - Anfechtbarkeit einer Widerspruchsrücknahme bei

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95
    »Die Zurücknahme einer wirksam eingelegten Berufung ist grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich (im Anschluß u.a. an Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 10.78 - BVerwGE 57, 342 [346]).«.

    Eine Anfechtung scheidet aus, weil die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Willensmängel auf die Prozeßhandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sind (vgl. u.a. Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 10.78 - BVerwGE 57, 342 (346) m.w.N.).

  • BGH, 16.05.1991 - III ZB 1/91

    Keine Wiedereinsetzung bei irrtümlicher Rücknahme fristgerechter Berufung

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95
    Überdies wird ein Widerruf ausnahmsweise als zulässig angesehen, wenn die Zurücknahme der Berufung für das Gericht und für den Rechtsmittelgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (BGH, u.a. Beschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - a.a.O., und vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839 ).

    Daß er dieses Rechtsmittel nach Ablauf der Berufungsfrist durch Zurücknahme verloren hat, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung mit dem Ziel, das Rechtsmittel erneut einzulegen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - a.a.O.).

  • BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87

    Anfechtbarkeit einer Berufungsrücknahme - Zurechenbarkeit eines anwaltlichen

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95
    Dazu gehört auch die Zurücknahme einer zuvor eingelegten Berufung (BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496 m.w.N.).

    Überdies wird ein Widerruf ausnahmsweise als zulässig angesehen, wenn die Zurücknahme der Berufung für das Gericht und für den Rechtsmittelgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (BGH, u.a. Beschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - a.a.O., und vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839 ).

  • BVerwG, 13.10.1961 - II C 110.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95
    Eine dennoch ergehende Entscheidung über die - nicht mehr anhängige - Berufung ist "schlechthin unwirksam" (Beschluß vom 13. Oktober 1961 - BVerwG II C 110.59 - Buchholz 310 § 140 VwGO Nr. 1 S. 1 zum gleichgelagerten Fall der Revisionszurücknahme).
  • BVerwG, 30.04.1980 - 7 C 91.79

    Verwaltungsgerichtliches Zwischenurteil - Bindungswirkung - Beschwer des Klägers

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95
    Die Beantwortung der Frage, ob das Urteil vom 14. März 1995 eine im Revisionsverfahren beachtliche Bindungswirkung auslöst, richtet sich danach, ob es sich bei diesem Urteil um ein Zwischenurteil nach § 109 VwGO oder nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 303 ZPO handelt; ein Zwischenurteil nach § 109 VwGO ist nämlich gemäß § 132 Abs. 1 VwGO selbständig mit der Revision angreifbar und bindet, solange es nicht angefochten ist, gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 548 ZPO auch das Revisionsgericht (vgl. Urteil vom 30. April 1980 - BVerwG 7 C 91.79 - BVerwGE 60, 123 (125)), während ein Zwischenurteil nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 303 ZPO grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar ist und Bindungswirkung nur innerhalb der jeweiligen Instanz entfaltet (vgl. § 318 ZPO ).
  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 14.84

    Berufungsgericht - Entscheidung - Annahme - Berufung - Streitgegenstand -

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95
    So ist anerkannt, daß das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen für die angefochtene Entscheidung von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. u.a. Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 (74 f.) m.w.N.).
  • BVerwG, 12.11.1993 - 2 B 151.93

    Streit über Wirksamkeit von Erledigungserklärungen - Antrag auf Fortsetzung des

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95
    Besteht Streit über die Wirksamkeit der Zurücknahme einer Berufung, ist darüber durch Urteil - gegebenenfalls durch Beschluß nach § 130 a VwGO (Beschluß vom 12. November 1993 - BVerwG 2 B 151.93 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 9 S. 9 (10)) - zu entscheiden.
  • BVerwG, 24.01.1989 - 8 B 123.88

    Entscheidung durch Urteil - Zwischenstreits über die Wirksamkeit der

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95
    Wird die Wirksamkeit der Zurücknahme bejaht, ergeht dieser Spruch unabhängig davon, ob zuvor bereits ein Beschluß nach § 126 Abs. 2 Satz 2 VwGO erlassen worden ist oder nicht, durch eine Endentscheidung, in der festgestellt wird, daß die Berufung zurückgenommen ist (vgl. u.a. Beschluß vom 24. Januar 1989 - BVerwG 8 B 123.88 - Abdruck S. 3).
  • BVerwG, 26.01.1971 - VII B 82.70

    Anfechtung der Rücknahme einer Klage als Prozesshandlung

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95
    Eine Ausnahme kommt zwar in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund (§ 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO ) gegeben ist (vgl. etwa Beschluß vom 26. Januar 1971 - BVerwG VII B 82.70 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3 S. 2 (3) m.w.N.), doch läßt der klägerische Vortrag hierfür keinerlei Anhaltspunkte erkennen.
  • BVerwG, 27.03.1963 - V C 96.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95
    Ferner sind solche Verfahrensmängel von Amts wegen zu beachten, die auf das Verfahren in der Revisionsinstanz derart fortwirken, daß ein auf die Sache eingehendes Revisionsurteil nicht möglich ist (vgl. etwa Urteil vom 27. März 1963 - BVerwG V C 96.62 - BVerwGE 16, 23 (25)).
  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 13/20 R

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision in einem Rechtsstreit um die

    Dies gilt gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, wenn der Rechtshängigkeit der Klage nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung (etwa durch Klagerücknahme oder in gerichtskostenfreien Verfahren einseitige Erledigungserklärung) die Grundlage entzogen wird (vgl BSG vom 27.10.2016 - B 13 R 337/15 B - juris RdNr 10; BSG vom 30.10.2019 - B 6 KA 40/18 B - juris RdNr 8; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 102 RdNr 46) , aber auch dann, wenn das Urteil in Unkenntnis oder aufgrund fehlerhafter Beurteilung hinsichtlich der bereits eingetretenen Erledigung des Rechtsstreites ergeht (vgl BVerwG vom 6.12.1996 - 8 C 33/95 - Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3 - juris RdNr 9; LSG Hamburg vom 30.1.2019 - L 2 AL 45/18 - juris RdNr 15; Clausing in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 92 RdNr 35 ) .
  • BVerwG, 15.06.2005 - 9 C 8.04

    Klagerücknahme, Abwasserabgabe; Fischzucht; Bruthaus; Kaskade; Trommelfilter;

    Eine Bindung an eine Klagerücknahmeerklärung tritt nicht ein, wenn sie für das Gericht und für den Prozessgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 33.95 - Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3).

    Zwar beendet eine Rücknahme der Klage das Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO unmittelbar und rückwirkend zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Folge, dass eine Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr ergehen darf und eine dennoch ergangene Sachentscheidung unwirksam ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 33.95 - Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3 S. 2; ThürOVG, Beschluss vom 24. November 2000 - 3 ZKO 530/00 - ThürVBl 2001, 213, jeweils m.w.N.).

    Auf dieser Grundlage ist in der Rechtsprechung als Fallgruppe anerkannt, dass die Prozesserklärung für das Gericht und für den Prozessgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 33.95 - a.a.O. S. 4 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.08.1998 - 4 B 75.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung bei

    Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregeln verbietet sich, weil die Interessenlage im Prozeßrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 10.78 - BVerwGE 57, 342 und vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 33.95 - Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3; BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80 - BGHZ 80, 389, Beschluß vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839).

    Ein Widerruf kommt ferner dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluß der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozeßhandlung festzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 33.95 - a.a.O.; vgl. auch BFH, Beschluß vom 19. Januar 1972 - II B 26/69 - BFHE 104, 291; BGH, Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335, Beschluß vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - a.a.O.).

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