Rechtsprechung
AG Berlin-Schöneberg, 24.02.2005 - 8 C 352/04 |
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 24.02.2005 - 8 C 352/04
- LG Berlin, 16.08.2005 - 15 S 2/05
- BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05
Wird zitiert von ...
- LG Berlin, 16.08.2005 - 15 S 2/05 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 24. Februar 2005 - Geschäftsnummer: 8 C 352/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Amtsgerichts Schöneberg - Geschäftsnummer: 8 C 352/04 - hat durch am 24. Februar 2005 verkündetes und am 17. März 2005 dem Kläger zugestelltes Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nach den vom Bundesgerichtshof (in: NJW 2004, 2448 [BGH 06.05.2004 - I ZR 2/03] ) aufgestellten Grundsätzen kein Erstattungsanspruch bestehe, weil der Kläger als Rechtsanwalt über die erforderliche Sachkunde verfüge und keine schwierigen Rechtsfragen aufgeworfen würden.
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Schöneberg vom 18. April 2005, Az.: 8 C 352/04 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 740, 08 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2004 sowie 2,- Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.