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   BVerwG, 11.02.1997 - 8 C 4.97   

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BVerwG, 11.02.1997 - 8 C 4.97 (https://dejure.org/1997,8898)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1997 - 8 C 4.97 (https://dejure.org/1997,8898)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1997 - 8 C 4.97 (https://dejure.org/1997,8898)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 134 Abs. 1 S. 1, S. 3
    Verwaltungsprozeßrecht - Form der Zustimmung zur Sprungsrevision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 9.85

    Berufung - Revisionszulassung - Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1997 - 8 C 4.97
    Der Beklagte hat eine entsprechende Erklärung seiner mit Schriftsatz vom 7. Januar 1997 eingelegten Revision nicht beigefügt (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO ); innerhalb der Revisionsfrist ist eine schriftliche Zustimmung auch nicht nachgereicht worden (vgl. Urteile vom 16. Februar 1972 - BVerwG V C 6.71 - BVerwGE 39, 314, 315 und vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, 82).

    Die Zustimmung kann auch schon vor Erlaß des anzugreifenden Urteils erteilt werden (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1988 - a.a.O. - S. 82).

  • BVerwG, 17.05.1983 - 1 C 33.82

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1997 - 8 C 4.97
    Eine Berichtigung der Niederschrift ist zwar möglich; in diesem Falle muß die Protokollberichtigung jedoch innerhalb der Revisionsfrist nachgewiesen worden sein (vgl. u.a. Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23).

    Die vorgespielte und von den Beteiligten so genehmigte gerichtliche Niederschrift gibt schlechterdings keinen Anhalt dafür, daß die Beteiligten mit ihren Erklärungen nicht nur die Zulassung der Sprungrevision beantragen, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt auch der Einlegung des Rechtsmittels durch den jeweiligen Rechtsmittelgegner unbedingt zustimmen wollten (vgl. hierzu etwa Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.02.1972 - V C 6.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1997 - 8 C 4.97
    Der Beklagte hat eine entsprechende Erklärung seiner mit Schriftsatz vom 7. Januar 1997 eingelegten Revision nicht beigefügt (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO ); innerhalb der Revisionsfrist ist eine schriftliche Zustimmung auch nicht nachgereicht worden (vgl. Urteile vom 16. Februar 1972 - BVerwG V C 6.71 - BVerwGE 39, 314, 315 und vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, 82).
  • BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 9.84

    Statthaftigkeit - Sprungrevision - Asylrechtsstreitigkeiten

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1997 - 8 C 4.97
    Zwar kann die nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Zustimmung auch zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden (vgl. Urteile vom 18. Juni 1962 - BVerwG V C 92.61 - BVerwGE 14, 259, 260 und vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 9.84 - BVerwGE 69, 295, 296).
  • BVerwG, 04.02.1982 - 4 C 58.81

    Verwaltungsgerichtsverfahren Zwischenurteil - Berufung - Revision -

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1997 - 8 C 4.97
    Abschließend sei noch auf folgendes hingewiesen: Grundsätzlich hat das Zustimmungserfordernis die Aufgabe, den Rechtsmittelgegner davor zu schützen, ohne sein ausdrückliches Einverständnis die vorgesehene zweite Tatsacheninstanz zu verlieren (vgl. Urteil vom 4. Februar 1982 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 65, 27, 31).
  • BVerwG, 18.06.1962 - V C 92.61
    Auszug aus BVerwG, 11.02.1997 - 8 C 4.97
    Zwar kann die nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Zustimmung auch zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden (vgl. Urteile vom 18. Juni 1962 - BVerwG V C 92.61 - BVerwGE 14, 259, 260 und vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 9.84 - BVerwGE 69, 295, 296).
  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 31.83

    Zulässigkeit der Sprungrevision; Vergnügungsstätte

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1997 - 8 C 4.97
    Zwar kann "ausnahmsweise" bei Vorliegen " b e s o n d e r e r Umstände" die Erklärung, der Zulassung der Sprungrevision werde zugestimmt, zugleich und entgegen dem äußeren Wortverständnis als vorab gegebene Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgefaßt werden (vgl. Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7).
  • BVerwG, 28.03.1985 - 3 C 62.84

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Sprungrevision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1997 - 8 C 4.97
    Das gilt erst recht, wenn die Erklärung vor Erlaß des anzufechtenden Urteils abgegeben wird (vgl. Beschluß vom 28. März 1985 - BVerwG 3 C 62.84 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 29).
  • BVerwG, 10.12.2013 - 1 C 1.13

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Protokoll; Zulässigkeit; Niederschrift;

    Denn wegen des mit der Sprungrevision verbundenen Verlusts einer Tatsacheninstanz und der Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts ohne die Möglichkeit einer Verfahrensrüge muss die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision eindeutig formuliert sein; die Zustimmung zur Zulassung dieses Rechtsmittels ist einer Auslegung als Zustimmung zu seiner Einlegung regelmäßig nicht zugänglich (Beschlüsse vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40 = NVwZ-RR 1993, 219; vom 11. Februar 1997 - BVerwG 8 C 4.97 - juris und vom 8. März 2002 - BVerwG 5 C 54.01 - juris).
  • BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 67/97

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Sprungrevision

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß der übereinstimmend gestellte Antrag, die Sprungrevision zuzulassen, und die Zustimmung zu einem solchen Antrag die vom Gesetz verlangte Zustimmung zur Einlegung des Rechtsmittels nicht ersetzen können (BAG Urteil vom 28. Oktober 1986, aaO, zu I 1 a der Gründe; vgl. auch BVerwG Urteil vom 11. Februar 1997 - 8 C 4/97 - juris).
  • BVerwG, 22.06.2022 - 2 C 12.21

    Sprungrevision; Belehrung über das Erfordernis der Beibringung der

    Eine Berichtigung der Niederschrift ist zwar grundsätzlich möglich; in diesem Falle muss die Protokollberichtigung jedoch innerhalb der Revisionsfrist nachgewiesen worden sein (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 1983 - 1 C 33.82 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23 S. 7 f. und vom 11. Februar 1997 - 8 C 4.97 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2013 - 6 A 2244/12

    Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung bei Nichtbeachtung des

    BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 8 C 4.97 -, juris Rdnr. 7.
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