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   BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12   

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BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12 (https://dejure.org/2013,26966)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.2013 - 8 C 42.12 (https://dejure.org/2013,26966)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - 8 C 42.12 (https://dejure.org/2013,26966)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. ... 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3, Art. 267 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 114 Satz 2; VwVfG § 37 Abs. 1, § 40; GlüStV a. F. § 4 Abs. 1, §§ 5, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 10 Abs. 1, 2 und 5, §§ 19, 21
    Ausgestaltung, normative; Dienstleistungsfreiheit; Ermessensfehler; Ermessen, intendiertes; Ermessensreduzierung auf Null; Glücksspiel; Imagewerbung; Jugendschutz; Monopol; Nachschieben von Gründen; Niederlassungsfreiheit; Präjudizinteresse; Rechtsverteidigung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3, Art. 267 Abs. 3
    Ausgestaltung, normative; Dienstleistungsfreiheit; Ermessen, intendiertes; Ermessensfehler; Ermessensreduzierung auf Null; Glücksspiel; Imagewerbung; Jugendschutz; Monopol; Nachschieben von Gründen; Niederlassungsfreiheit; Präjudizinteresse; Rechtsverteidigung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 49 Abs 1 AEUV, Art 56 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 3 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV
    Sportwettenmonopol in Bayern war bis 31. Dezember 2007 europarechtswidrig; zum Nachschieben von monopolunabhängigen Ermessenserwägungen

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit durch das bestehende staatliche Sportwettenmonopol im Freistaat Bayern; Übergangsweise Anwendung der bayerischen Monopolregelung wegen des Unionsrechtsverstoßes; Untersagung unerlaubter ...

  • rewis.io

    Sportwettenmonopol in Bayern war bis 31. Dezember 2007 europarechtswidrig; zum Nachschieben von monopolunabhängigen Ermessenserwägungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit durch das bestehende staatliche Sportwettenmonopol im Freistaat Bayern; Übergangsweise Anwendung der bayerischen Monopolregelung wegen des Unionsrechtsverstoßes; Untersagung unerlaubter ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12
    Er darf nicht "scheinheilig" legitime Ziele vorgeben, in Wahrheit aber andere - namentlich fiskalische - Ziele anstreben, die die Beschränkung nicht legitimieren können (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - Slg. 2010, I-8096 Rn. 88 ff. sowie - Rs. C-46/08, Carmen Media - Slg. 2010, I-8175 Rn. 55, 64 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 45).

    Damit verlangt das Kohärenzgebot weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 95 f. und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 62 f.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 45 m.w.N.).

    Jedoch führt es zur Inkohärenz der Monopolregelung, wenn in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 106 und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 68 f.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O.; vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 Rn. 82 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 272).

    Eine solche Konkretisierung ließe unberücksichtigt, dass die Verhältnismäßigkeit für jede Beschränkung gesondert zu prüfen ist (EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04, Placanica u.a. - Slg. 2004, I-1932 Rn. 49 und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 93), und verlöre den Gegenstand der Prüfung - die Geeignetheit der Monopolregelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele - aus dem Blick.

    Wegen des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung der Europäischen Union ist der demokratisch legitimierte, mitgliedstaatliche Gesetzgeber im nicht harmonisierten Glücksspielrecht grundsätzlich frei, das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen, die mit der Glücksspielpolitik verfolgten Ziele festzulegen und einzelne Glücksspielbereiche aufgrund seiner parlamentarischen Einschätzungsprärogative entsprechend auszugestalten (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 76 f. und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 45 f., 58).

    Nach der unionsgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Inkohärenz wegen konterkarierender Regelungen nicht schon vor, wenn in einem anderen Glücksspielbereich mit gleichem oder höherem Suchtpotenzial eine den Monopolzielen zuwiderlaufende Politik verfolgt wird, sondern ausdrücklich nur, wenn dies zur Folge hat, dass das der Errichtung des Monopols zugrunde liegende Ziel mit diesem nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 106 und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 68).

    Dies festzustellen, hat der Gerichtshof den mitgliedstaatlichen Gerichten überlassen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 98, 106 f. und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 65, 68, 71).

    Unionsrechtlich muss die Schaffung eines Monopols mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - Slg. 2010, I-8069 Rn. 83).

    Unzulässig war deshalb insbesondere, dem Wetten durch Hinweise auf eine gemeinnützige Verwendung der Einnahmen ein positives Image zu verleihen oder die Anziehungskraft des Wettens durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellten (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 103, 106 und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 68 f. sowie vom 15. September 2011 - Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer - juris Rn. 68 f.; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 313 f., 318; vgl. zum Gleichlauf der verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen a.a.O. S. 316).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12
    Der Widerspruchsbescheid modifiziert die ursprünglichen Erwägungen im Ausgangsbescheid nur insoweit, als er zur Rechtfertigung des Einschreitens auf die Erfüllung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ) verweist.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276) ist davon auszugehen, dass das bayerische Sportwettenmonopol unter dem Lotteriestaatsvertrag schon die erste der beiden Kohärenzanforderungen nicht erfüllte, weil es nach seiner normativen Ausgestaltung und der damaligen Praxis nicht die vorgeblichen, unionsrechtlich legitimen Ziele der Suchtbekämpfung und des Spieler- und Jugendschutzes verfolgte.

    Es fehlten jedoch Regelungen, die gewährleisteten, dass das Monopol auch in der Praxis konsequent an den mit ihm verfolgten legitimen Zielen ausgerichtet wurde (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O.).

    Art. 4 des bayerischen Staatslotteriegesetzes vom 29. April 1999 (BayGVBl S. 226) enthielt nur rudimentäre Regelungen zur inhaltlichen Ausgestaltung des Monopolangebots, wobei die Verpflichtung zur Ausschüttung von mindestens der Hälfte des Spielkapitals für Oddset-Wetten nicht galt (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 12).

    Unzulässig war deshalb insbesondere, dem Wetten durch Hinweise auf eine gemeinnützige Verwendung der Einnahmen ein positives Image zu verleihen oder die Anziehungskraft des Wettens durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellten (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 103, 106 und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 68 f. sowie vom 15. September 2011 - Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer - juris Rn. 68 f.; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 313 f., 318; vgl. zum Gleichlauf der verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen a.a.O. S. 316).

    Die einschlägigen Regelungen in § 4 LottStV verboten zwar irreführende und unangemessene Werbung, schlossen eine ausschließlich am Ziel expansiver Vermarktung orientierte Werbung jedoch nicht aus (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 313).

    Schließlich war mangels Einschaltens einer neutralen Kontrollinstanz (dazu BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 312) weiterhin nicht gewährleistet, dass fiskalische Interessen hinter das Ziel der Suchtbekämpfung zurücktraten.

    Insbesondere muss nicht geklärt werden, ob sie sich nach § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) auf dessen Einschätzung erstreckt, die breit angelegte Werbung im Rahmen der über den Deutschen Lotto- und Totoblock bundesweit koordinierten Veranstaltung von ODDSET habe die Grenzen zulässiger Werbung auch faktisch nicht gewahrt, da sie das Wetten als sozialadäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung darstellte und eine fiskalische Ausrichtung des Monopols erkennen ließ (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 314).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12
    Er darf nicht "scheinheilig" legitime Ziele vorgeben, in Wahrheit aber andere - namentlich fiskalische - Ziele anstreben, die die Beschränkung nicht legitimieren können (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - Slg. 2010, I-8096 Rn. 88 ff. sowie - Rs. C-46/08, Carmen Media - Slg. 2010, I-8175 Rn. 55, 64 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 45).

    Damit verlangt das Kohärenzgebot weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 95 f. und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 62 f.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 45 m.w.N.).

    Jedoch führt es zur Inkohärenz der Monopolregelung, wenn in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 106 und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 68 f.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O.; vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 Rn. 82 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 272).

    Wegen des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung der Europäischen Union ist der demokratisch legitimierte, mitgliedstaatliche Gesetzgeber im nicht harmonisierten Glücksspielrecht grundsätzlich frei, das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen, die mit der Glücksspielpolitik verfolgten Ziele festzulegen und einzelne Glücksspielbereiche aufgrund seiner parlamentarischen Einschätzungsprärogative entsprechend auszugestalten (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 76 f. und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 45 f., 58).

    Nach der unionsgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Inkohärenz wegen konterkarierender Regelungen nicht schon vor, wenn in einem anderen Glücksspielbereich mit gleichem oder höherem Suchtpotenzial eine den Monopolzielen zuwiderlaufende Politik verfolgt wird, sondern ausdrücklich nur, wenn dies zur Folge hat, dass das der Errichtung des Monopols zugrunde liegende Ziel mit diesem nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 106 und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 68).

    Dies festzustellen, hat der Gerichtshof den mitgliedstaatlichen Gerichten überlassen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 98, 106 f. und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 65, 68, 71).

    Unzulässig war deshalb insbesondere, dem Wetten durch Hinweise auf eine gemeinnützige Verwendung der Einnahmen ein positives Image zu verleihen oder die Anziehungskraft des Wettens durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellten (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 103, 106 und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 68 f. sowie vom 15. September 2011 - Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer - juris Rn. 68 f.; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 313 f., 318; vgl. zum Gleichlauf der verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen a.a.O. S. 316).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12
    Er darf nicht "scheinheilig" legitime Ziele vorgeben, in Wahrheit aber andere - namentlich fiskalische - Ziele anstreben, die die Beschränkung nicht legitimieren können (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - Slg. 2010, I-8096 Rn. 88 ff. sowie - Rs. C-46/08, Carmen Media - Slg. 2010, I-8175 Rn. 55, 64 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 45).

    Damit verlangt das Kohärenzgebot weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 95 f. und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 62 f.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 45 m.w.N.).

    Jedoch führt es zur Inkohärenz der Monopolregelung, wenn in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 106 und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 68 f.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O.; vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 Rn. 82 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 272).

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12
    Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Januar 2013 (- Rs. C-186/11 u.a., Stanleybet Int. Ltd. u.a. - NVwZ 2013, 785 ) keine solche unionsrechtliche Rechtfertigung.

    Diese Entscheidung bestätigt vielmehr unter Hinweis auf das eben zitierte Urteil vom 8. September 2010 ausdrücklich, dass ein unionsrechtswidriges Glücksspielmonopol auch nicht übergangsweise weiter angewendet werden darf (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O. Rn. 38 f., 42).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12
    Außerdem darf sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 ).

    Jedoch führt es zur Inkohärenz der Monopolregelung, wenn in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 106 und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 68 f.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O.; vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 Rn. 82 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 272).

  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12
    Sofern der Beklagte die Ermessenserwägungen mit seiner Berufungserwiderung rückwirkend auswechseln wollte, wäre dies verwaltungsverfahrensrechtlich unzulässig, da es jedenfalls die Klägerin in ihrer Rechtsverteidigung erheblich beeinträchtigte (zu diesem Kriterium vgl. Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG 2 C 3.63 - BVerwGE 22, 215 = Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 14, vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 und vom 29. Januar 2001 - BVerwG 11 C 3.00 - Buchholz 401.64 § 6 AbwAG Nr. 3).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12
    Sofern der Beklagte die Ermessenserwägungen mit seiner Berufungserwiderung rückwirkend auswechseln wollte, wäre dies verwaltungsverfahrensrechtlich unzulässig, da es jedenfalls die Klägerin in ihrer Rechtsverteidigung erheblich beeinträchtigte (zu diesem Kriterium vgl. Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG 2 C 3.63 - BVerwGE 22, 215 = Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 14, vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 und vom 29. Januar 2001 - BVerwG 11 C 3.00 - Buchholz 401.64 § 6 AbwAG Nr. 3).
  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12
    Sie ließ nur eine befristete weitere Anwendung der verfassungswidrigen Norm als verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen (BVerfG a.a.O. S. 317, 319; vgl. Kammerbeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 ).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12
    Die Voraussetzungen dafür lagen nicht vor (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-409/06, Winner Wetten - Slg. 2010, I-8015 Rn. 60 ff., 67 ff.).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 29.01.2001 - 11 C 3.00
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Abwasserabgabe; Erklärungsfrist; Erklärungspflicht; höchstes Messergebnis;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

    Das unter dem Lotteriestaatsvertrag bestehende staatliche Sportwettenmonopol im Freistaat Bayern verletzte im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (parallel zum Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 42.12).

    In diesem Zeitraum durfte die bayerische Monopolregelung wegen des Unionsrechtsverstoßes auch nicht übergangsweise angewendet werden (parallel zum Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 42.12).

    Eine wegen der Anwendung der rechtswidrigen Monopolregelung ermessensfehlerhafte Untersagung unerlaubter Sportwettenvermittlung kann nicht rückwirkend durch ein Nachschieben monopolunabhängiger Ermessenserwägungen geheilt werden (parallel zum Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 42.12).

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2014 - 11 LC 378/10

    Begrenzung des verschuldensunabhängigen Haftungsanspruchs auf

    Im Gegensatz zu der Fallkonstellation, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2014 - 8 C 42.12 - zugrunde gelegen habe, sei der angegriffene Untersagungsbescheid nicht mit dem Verstoß gegen das Sportwettenmonopol, sondern mit dem Erfordernis begründet worden, den Verstoß gegen das NLottG und den Lotteriestaatsvertrag zu beenden und einen rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

    Es fehlten aber Regelungen, und zwar sowohl in dem Lotteriestaatsvertrag als auch in dem bayrischen Ausführungsgesetz, die gewährleisteten, dass das Monopolangebot auch in der Praxis konsequent an den Zielen der Suchtbekämpfung und des Jugend- und Spielerschutzes ausgerichtet wurde (BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., juris, Rn. 127 ff.; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - 8 C 42.12 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Dagegen durfte sie nicht expansiv auf eine Vergrößerung der Nachfrage gerichtet sein und zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntern oder anreizen (BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., juris, Rn. 127 ff.; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - 8 C 42.12 -, juris, Rn. 29).

    Unionsrechtlich war die übergangsweise Anwendung der unverhältnismäßigen Monopolregelung nicht gerechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - 8 C 10.12 -, a.a.O., juris, Rn. 68, und Urt. v. 20.6.2013 - 8 C 42.12 -, juris, Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.6.2011 - 4 A 17/08 -, juris, Rn. 213 ff.).

  • VGH Bayern, 18.09.2014 - 10 ZB 12.1484

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; übereinstimmende

    Denn unabhängig davon, ob diese Auffassung letztlich zutrifft, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Folgenbetrachtung erforderlich ist, in deren Rahmen es auf die Rückwirkungen der gegenläufigen Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielbereichen auf den Monopolbereich ankommt und festgestellt werden muss, inwieweit diese Glücksspielpolitik die Wirksamkeit der Monopolregelung und deren Beitrag zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 42.12 - juris Rn. 26 f.; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 68 f.).

    Zwar erledigt sich der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2012 - 10 BV 10.2665 - juris Rn. 28; U.v. 17.2.2012 - 10 BV 11.482 - juris Rn. 22; U.v. 17.2.2012 - 10 BV 11.483 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 8 C 2.10; U.v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG, B.v. 5.1.2012 - 8 B 62.11 - juris Rn. 14), etwa weil er wie hier nicht die Rechtsgrundlage für einen Vollzugsakt bildet, der bei seiner Aufhebung rückgängig zu machen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 42.12 - juris Rn. 18).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht, wie dargelegt, inzwischen entschieden, dass die Feststellung einer Verletzung des Kohärenzgebots wegen einer den Zielen des Monopols zuwiderlaufenden Politik in anderen Glücksspielbereichen entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Folgenbetrachtung erfordert, in deren Rahmen es auf die Rückwirkungen der gegenläufigen Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielbereichen auf den Monopolbereich ankommt und festgestellt werden muss, inwieweit diese Glücksspielpolitik die Wirksamkeit der Monopolregelung und deren Beitrag zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 42.12 - juris Rn. 26 f.; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 68 f.).

    Für den Zeitraum bis zum 30. Dezember 2007 ist zwar geklärt, dass das Sportwettenmonopol nach den damaligen Regelungen des Lotteriestaatsvertrags und des Staatslotteriegesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar war (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 70 ff.; U.v. 20.6.2013 - 8 C 42.12 - juris Rn. 28 ff.).

  • BVerwG, 04.12.2013 - 8 KSt 6.13

    Zulässigkeit einer gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Gegenvorstellung

    Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 42.12 - wird verworfen.
  • VGH Bayern, 13.04.2023 - 19 ZB 22.79

    Keine Umstellung in Fortsetzungsfeststellungsklage während des Verfahrens der

    Deshalb hat jedenfalls die (bloße) Feststellung der Erfüllung eines objektiven Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestandes - wie von der Klägerin vorgetragen - keine stigmatisierende Wirkung (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 42.12 - juris Rn. 37).
  • VG Schleswig, 04.09.2014 - 12 B 21/14

    Untersagung des Vertriebs von Sportwetten bei gleichzeitigem Duldungsangebot

    Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem letzten Jahr betreffenden Glücksspielstaatsvertrag in seiner bis zum bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 42/12 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 287, Juris- Rn. 24 ff.) bzw. die Nachfolgeregelung des Glücksspielstaatsvertrages 2008 (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 10/12 - BVerwGE 147, 47 ff. - der Staatsvertrag selbst wurde dort allerdings als nicht revisibel bewertet und entsprechend von der berufungsgerichtlichen Auslegung und Anwendung ausgegangen, a.a.O. Juris-Rn. 25) und beruhen vor allem auf einer festgestellten Verletzung des europarechtlichen Kohärenzgebotes infolge einer das Monopol konterkarierenden praktischen Glücksspielpolitik.
  • VGH Bayern, 08.11.2021 - 9 ZB 20.3076

    Stellplätze für ein Wettbüro

    Die Behauptung der Klägerin einer intransparenten und Wettbüros diskriminierenden Handhabung der Genehmigungspraxis der Beklagten zeigt in Bezug auf die Frage der Ablösung von Stellplätzen weder auf, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für Einschränkungen nicht erfüllt wären (vgl. z.B. EuGH, U.v. 11.2.2021 - C-407/19 und C-471/19 - juris Rn. 58, 61; BVerwG, U.v. 7.7.2021 - 8 C 28/20 - juris Rn. 21; U.v. 20.6.2013 - 8 C 42/12 - juris Rn. 22 m.w.N.), noch, dass (bau-) rechtlich gleich gelagerte, aber ungleich behandelte Sachverhalte bestehen.
  • VG München, 28.01.2014 - M 16 K 11.2291

    Behördliche Zuständigkeit für Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis

    Es ist fraglich, ob die Feststellungen der Rechtsprechung für den Fall, dass die Behörde bei Unionrechtswidrigkeit der ein staatliches Sportwettenmonopol normierenden Regelungen mangels Kohärenz verpflichtet ist, Erlaubnisanträge Privater auch während der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung zu prüfen und ggf. nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu bescheiden (vgl. EuGH, U.v. 24.1.2013 - Rs. C-186/11 u.a. - Stanleybet u.a. - juris Rn. 39 ff.; BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 42/12 - juris Rn. 32; U.v. 20.6.2013 - 8 C 10/12 - juris Rn. 68), auf den Fall eines faktischen Fortbestehens des staatlichen Sportwettenmonopols übertragbar sind.
  • VG München, 28.01.2014 - M 16 K 12.3506

    Behördliche Zuständigkeit für Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis

    Es ist fraglich, ob die Feststellungen der Rechtsprechung für den Fall, dass die Behörde bei Unionrechtswidrigkeit der ein staatliches Sportwettenmonopol normierenden Regelungen mangels Kohärenz verpflichtet ist, Erlaubnisanträge Privater auch während der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung zu prüfen und ggf. nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu bescheiden (vgl. EuGH, U.v. 24.1.2013 - Rs. C-186/11 u.a. - Stanleybet u.a. - juris Rn. 39 ff.; BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 42/12 - juris Rn. 32; U.v. 20.6.2013 - 8 C 10/12 - juris Rn. 68), auf den Fall eines faktischen Fortbestehens des staatlichen Sportwettenmonopols übertragbar sind.
  • VG Bayreuth, 16.10.2013 - B 1 S 13.567

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Für die Zeit bis zur Erteilung der Konzessionen durch das Land Hessen wäre - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der fortschreitenden Dauer des Konzessionsvergabeverfahrens - freilich zu erwägen, ob und mit welchem Gewicht die hier nur zur Ergänzung angedeuteten Erwägungen in eine Ermessensentscheidung einfließen müssen, mit der einem Unternehmer aktuell die Vermittlung von Sportwetten untersagt werden soll oder ob etwa die Feststellung ausreichend wäre, die formell illegale Tätigkeit werde nicht geduldet, weil für die Untersagungsbehörde nicht ohne weitere Prüfung und damit nicht offensichtlich erkennbar sei, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt wären (vgl. OVG Saarland, B.v. 6.12.2012 - 3 B 268/12 - ZfWG 2013, 151; VGH BW, B.v. 19.11.2012 - 6 S 342/12 - ZfWG 2013, 32; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.8.2012 - OVG 1 S 44.12 - ZfWG 2012, 360; BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 8 C 4.10 - ZfWG 2011, 341; B.v. 17.10.2012 - 8 B 52.12 - ZfWG 2012, 455 sowie zuletzt BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 15.12; U.v. 20.6.2013 - 8 C 42.12 - juris).
  • VG München, 25.11.2014 - M 16 K 14.3740

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung; Untersagung von Sportwetten;

  • VG München, 31.07.2014 - M 16 K 13.5199

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung; Untersagung von Sportwetten;

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 12.998

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ex tunc wegen

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.4958

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ex tunc

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.5184

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ex tunc wegen

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.5185

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung; Untersagung von Sportwetten;

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.5891

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ex tunc

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2015 - 7 S 85/13

    W. gegen Land Baden-Württemberg wegen Flurbereinigung Aalen-Beuren, Ostalbkreis;

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