Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 14.02.2012

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   BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12   

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BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12 (https://dejure.org/2012,28053)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2012 - 8 C 6.12 (https://dejure.org/2012,28053)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2012 - 8 C 6.12 (https://dejure.org/2012,28053)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 17a Abs. 2 und 5; StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2; BOStB § 16
    Steuerberater; Berufspflichten; Berufsbild; Inkompatibilität; Genehmigung; Regel; Ausnahme; Gewerbe; gewerbliche Tätigkeit; Geschäftsführer; Darlegung; Widerlegung; Gefahr; abstrakt; konkret

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3
    Ausnahme; Berufsbild; Berufspflichten; Darlegung; Gefahr; Genehmigung; Geschäftsführer; Gewerbe; Inkompatibilität; Regel; Steuerberater; Widerlegung; abstrakt; gewerbliche Tätigkeit; konkret

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 Nr 3 FGO, § 17a Abs 2 GVG, § 17a Abs 5 GVG, § 57 Abs 1 Nr 1 Halbs 1 StBerG, § 16 StBerBerufsO
    Steuerberater darf ausnahmsweise ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH sein

  • Wolters Kluwer

    Ausnahme eines grundsätzlichen Verbots einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater gem. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2 StBerG

  • rewis.io

    Steuerberater darf ausnahmsweise ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH sein

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 57 Abs. 1; StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2
    Ausnahme eines grundsätzlichen Verbots einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater gem. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2 StBerG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Steuerberater darf ehrenamtlicher Geschäftsführer der Borussia VfL Mönchengladbach GmbH sein

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Steuerberater darf ehrenamtlicher Geschäftsführer der Borussia VfL Mönchengladbach GmbH sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Steuerberater als ehrenamtlicher Geschäftsführer im Profifussball

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Steuerberater und die gewerbliche Tätigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Borussia Mönchengladbach - Steuerberater darf ehrenamtlicher Geschäftsführer sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerberater darf ehrenamtlicher Geschäftsführer einer - das Profigeschäft eines Fußballvereins betreibenden - GmbH sein

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerberater als ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geschäftsführertätigkeit eines Steuerberaters im Ehrenamt bedarf der Ausnahmegenehmigung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Steuerberater darf ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH sein

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Gewerbliche Tätigkeit eines Steuerberaters

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 330
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.05.2011 - VII R 47/10

    Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12
    Dem lässt sich nicht dadurch entgehen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Rahmen des Bestellungs- oder eines Widerrufsverfahren nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG inzident geprüft werden (so aber offenbar BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - BFHE 234, 379 ; Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797 = juris ).

    Die Zulassung einer Ausnahme kommt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber unterstellte abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt ist (ebenso BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 a.a.O.; vgl. Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl. 2009, § 57 Rn. 92).

    Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast (BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 a.a.O.; Beschluss vom 8. Februar 2000 - VII B 245/99 - DStR 2000, 670).

    Dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4/95 - NJW 1996, 1883 und vom 25. Februar 2003 - StbSt (R) 2/02 - NJW 2003, 1540) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - DB 2011, 1853 und Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797), der sich der Senat anschließt, um von einem gewerblichen Charakter der Tätigkeit auszugehen.

  • BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen gleichzeitiger Tätigkeit als

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12
    Dem lässt sich nicht dadurch entgehen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Rahmen des Bestellungs- oder eines Widerrufsverfahren nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG inzident geprüft werden (so aber offenbar BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - BFHE 234, 379 ; Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797 = juris ).

    Dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4/95 - NJW 1996, 1883 und vom 25. Februar 2003 - StbSt (R) 2/02 - NJW 2003, 1540) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - DB 2011, 1853 und Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797), der sich der Senat anschließt, um von einem gewerblichen Charakter der Tätigkeit auszugehen.

  • FG Düsseldorf, 17.06.2009 - 2 K 4794/08
    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12
    Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 K 4794/08 StB - juris) und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. November 2008 - 12 K 12055/08 - juris) betreffen den Sonderfall des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls.
  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12
    Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast (BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 a.a.O.; Beschluss vom 8. Februar 2000 - VII B 245/99 - DStR 2000, 670).
  • BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95

    Verbot der Tätigkeit eines Berufsangehörigen der steuerberatenden Berufe im

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12
    Dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4/95 - NJW 1996, 1883 und vom 25. Februar 2003 - StbSt (R) 2/02 - NJW 2003, 1540) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - DB 2011, 1853 und Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797), der sich der Senat anschließt, um von einem gewerblichen Charakter der Tätigkeit auszugehen.
  • BGH, 25.02.2003 - StbSt (R) 2/02

    Werbeveranstaltungen von Steuerberatern und einer Bank

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12
    Dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4/95 - NJW 1996, 1883 und vom 25. Februar 2003 - StbSt (R) 2/02 - NJW 2003, 1540) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - DB 2011, 1853 und Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797), der sich der Senat anschließt, um von einem gewerblichen Charakter der Tätigkeit auszugehen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 12 K 12055/08
    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12
    Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 K 4794/08 StB - juris) und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. November 2008 - 12 K 12055/08 - juris) betreffen den Sonderfall des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls.
  • VG Hannover, 27.06.2012 - 5 A 2906/11
    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12
    Auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urteil vom 27. Juni 2012 - 5 A 2906/11 - n.V.), die den Fall einer landwirtschaftlichen Betätigung neben dem Beruf des Steuerberaters zum Inhalt hat, lässt sich für den vorliegenden Rechtsstreit nichts gewinnen.
  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 2011/94

    Postulationsfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12
    Dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4/95 - NJW 1996, 1883 und vom 25. Februar 2003 - StbSt (R) 2/02 - NJW 2003, 1540) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - DB 2011, 1853 und Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797), der sich der Senat anschließt, um von einem gewerblichen Charakter der Tätigkeit auszugehen.
  • BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11

    Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG (Berufsfreiheit) an die Handhabung

    (aa) Im Grundsatz nicht verfassungsrechtlich bedenklich ist allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der in seiner Entscheidung - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 -, juris) - davon ausgeht, dass mit der gesetzlichen Neuregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG der abstrakten Gefahr einer Interessenkollision begegnet werden solle, bei der Genehmigung einer Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG aber darauf abzustellen sei, ob im konkreten Fall die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen werden könne (so jetzt auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26/11 -, juris, Rn. 28 ff. und Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 6/12 -, juris, Rn. 20 ff. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

    a) Selbst wenn der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 29. November 2011 (VII B 110/09, juris, Rn. 13) möglicherweise davon ausgeht, dass über die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG eine gesonderte Entscheidung der Steuerberaterkammer durch Verwaltungsakt nicht möglich sei (vgl. auch BFH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII B 172/12 -, juris, Rn. 7; zur entgegengesetzten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26/11 - und - 8 C 6/12 -, juris, jeweils Rn. 16), wäre derzeit mit Blick auf den bestehenden Streit in der Rechtsprechung jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht - dem Bundesverwaltungsgericht folgend - von der Zulässigkeit einer isolierten Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ausgehen und in der Sache entscheiden wird.

  • BGH, 25.09.2014 - IX ZR 25/14

    Forderungsfactoring durch eine Steuerberatungsgesellschaft

    a) Mit dem grundsätzlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit (vgl. BVerwG, DStRE 2013, 891 Rn. 18 f) sollen die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ein ausreichender Handlungsspielraum der steuerberatenden Berufsträger gesichert sowie die notwendige Vertrauensgrundlage geschützt werden.

    Sofern im konkreten Fall die Gefahr der Verletzung von Berufspflichten widerlegt ist, besteht ein Anspruch des Berufsträgers auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung; ein Ermessensspielraum ist der zuständigen Steuerberaterkammer nicht eröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 36; BVerwGE 144, 211 Rn. 27 f; DStRE 2013, 891 Rn. 18 ff).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2017 - 4 A 2197/13

    Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Steuerberaters für eine gewerbliche

    Ihm sei bei Anlegung der sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.2012 - 8 C 6.12 - ergebenden Maßstäbe die begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG zu erteilen.

    vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 26.9.2012 - 8 C 26.11 -, BVerwGE 144, 211 = juris, Rn. 16, und - 8 C 6.12 -, NJW 2013, 330 = juris, Rn. 16.

    vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 7.12.2016 - 10 C 1.15 -, juris, Rn. 16-19, m. w. N., vom 26.9.2012 - 8 C 26.11 -, a. a. O., Rn. 26-29, m. w. N., und - 8 C 6.12 - , a. a. O., Rn. 19-21; BayVGH, Urteil vom 21.1.2015 - 7 BV 14.1923 -, DVBl. 2015, 450 = juris, Rn. 18 ff. siehe auch: BGH, Urteil vom 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 -, NJW 1996, 1833 = juris, Rn. 43.

  • BFH, 11.04.2013 - VII B 172/12

    Zur Begründetheit einer Divergenzbeschwerde - Rechtsweg bei zusammengefasster

    Soweit das FG über die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG entschieden und insofern den Finanzrechtsweg für gegeben angesehen habe, weiche es von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26. September 2012  8 C 6.12 (Neue Juristische Wochenschrift ---NJW-- 2013, 330) ab.

    Das FG hat ebenso wie das BVerwG in seinem Urteil in NJW 2013, 330 (sowie mit seinem einen ähnlichen Fall betreffenden Urteil vom 26. September 2012  8 C 26.11, NJW 2013, 327) angenommen, die zuständige Steuerberaterkammer entscheide über die Zulassung einer Ausnahme von der Unvereinbarkeit einer gewerblichen Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG durch Verwaltungsakt, ist aber im Streitfall davon ausgegangen, die Steuerberaterkammer habe diese Entscheidung bereits mit dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater getroffen, denn (so das FG) die Bestellung könne nicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach letztgenannter Vorschrift vorlägen.

    Die BVerwG-Urteile in NJW 2013, 327 und NJW 2013, 330 stehen dieser Betrachtungsweise nicht entgegen.

    Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben, denn in der seitens der Beschwerde bezeichneten Divergenzentscheidung in NJW 2013, 330 hat das BVerwG ebenfalls auf § 17a Abs. 5 GVG hingewiesen und seine Ausführungen zu der seiner Ansicht nach gegebenen Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs "unabhängig" von dieser Vorschrift gemacht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 4 A 2856/18

    Ausnahme für eine weitere Beratungsstelle ohne Leitung durch einen anderen

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG (Urteil vom 20.12.2011 - 4 A 1940/10 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 - 8 C 6.12 -), werde mit dem dortigen Wort "kann" den Steuerberaterkammern aber kein Handlungsspielraum hinsichtlich des "Ob" der Genehmigungserteilung, sondern lediglich eine Befugnis eingeräumt (sog. "Ermächtigungs-Kann").

    vgl. zur vergleichbaren Regelungstechnik in § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG: BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 - 8 C 6.12 -, juris, Rn. 19 ff., vorgehend: OVG NRW, Urteil vom 20.12.2011 - 4 A 1940/10 -, juris; ebenso BFH, Urteil vom 17.5.2011 - VII R 47/10 -, BFHE 234, 379 = juris, Rn. 18.

    vgl. zur gewerblichen Tätigkeit: BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 - 8 C 6.12 -, juris, Rn. 21.

  • BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15

    Assekuranzmakler; Aufgaben; Ausnahme; Ausnahmegenehmigung; Ausnahmezulassung;

    Das organschaftliche Handeln für die beiden Kapitalgesellschaften der H. Gruppe teilt den gewerblichen Charakter ihrer unternehmerischen Tätigkeit (dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 6.12 - NJW 2013, 330 Rn. 23 und vom 20. Januar 2016 - 10 C 24.14 - Buchholz 431.4 Wirtschaftsprüfer Nr. 1, Rn. 13, je m.w.N.).

    Dazu muss eine Verletzung von Berufspflichten durch die jeweils beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit auszuschließen sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2013 - 1 BvR 2912/11 - NJW 2013, 3357 Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 28 ff. und - 8 C 6.12 - insoweit nicht abgedruckt in NJW 2013, 330 - juris Rn. 20 ff.).

  • BVerfG, 13.01.2014 - 1 BvR 2884/13

    Keine generelle Zulassung gewerblicher Inkassotätigkeit von Steuerberatern oder

    Die hierbei von den Fachgerichten bei Auslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG vertretene Auffassung, nach der im Grundsatz die Beschwerdeführerin als Antragstellerin für die Beachtung des Berufsrechts darlegungs- und beweispflichtig ist (so auch BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 8 C 6/12 -, juris, Rn. 20 ff., unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs), hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 23. August 2013 (1 BvR 2912/11, juris) in verfassungsrechtlicher Hinsicht gebilligt.
  • VG Aachen, 10.11.2016 - 5 K 794/14

    Steuerberater; "Gewerbliche Tätigkeit"; Ausnahmegenehmigung; Vorstand;

    Ein Ermessensspielraum ist den zuständigen Steuerberaterkammern nicht eingeräumt; die Formulierung "kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen" beinhaltet lediglich ein Handlungsermessen, nicht jedoch ein Entscheidungsermessen, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26.11  und 8 C 6.12 -, juris.

    Kann eine konkrete Gefährdung von Berufspflichten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, ohne dass es insoweit einer absoluten Sicherheit bedarf, ist eine Pflichtverletzung nicht zu erwarten, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26.11  und 8 C 6.12 -, a.a.O.

    Die Kammer hat bei ihrer Entscheidungsfindung als Kriterien für die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall keine Gefahr für die Einhaltung der Berufspflichten als Steuerberater besteht, die Frage einer gemeinsamen Klientel bei gewerblicher und steuerberatender Tätigkeit und möglicherweise drohender Interessenkollisionen mit den steuerberaterlichen Berufspflichten, das Bestehen einer sachlichen Nähe der beiden Tätigkeiten zueinander, ein eventuelles finanzielles Interesse des Klägers, die Einbindung in das operative Geschäft der W.  -C.    , den zeitlichen Aufwand und die Dauer der beabsichtigten Tätigkeit in den Blick genommen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2013 - 1 BvR 2912/11 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 6.12 -, a.a.O.

  • VG München, 15.11.2016 - M 16 K 15.4044

    Ausnahme vom Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater

    Die Zulassung einer Ausnahme kommt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber unterstellte abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt ist (BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 8 C 6/12 - juris Rn. 20).

    Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast (BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 8 C 6/12 - juris Rn. 20).

    Es ist dann an der Steuerberaterkammer, eine etwa gleichwohl bestehende konkrete Gefahr für die Einhaltung der Berufspflichten ihrerseits darzutun und ggf. zu beweisen (BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 8 C 6/12 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 21.01.2015 - 7 BV 14.1923

    Steuerberater, Gewerbliche Tätigkeit, Steuerberater, Interessenkollision

    (3) Die fachgerichtliche Rechtsprechung lässt einen erheblichen Anwendungsbereich der Vorschrift über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot gewerblicher Tätigkeit erkennen, der über die in § 16 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer genannten Beispielsfälle hinausgeht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 8 C 6/12 - NJW 2013, 330).

    Die Zulassung einer Ausnahme setzt jedoch stets voraus, dass sich die Tätigkeitsfelder der steuerberatenden und der gewerblichen Berufe deutlich voneinander trennen lassen, um für die steuerberatende Tätigkeit die Gefahr der Kollision mit gewerblichen Interessen auszuschließen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 8 C 6/12 - NJW 2013, 330; vgl. auch BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 55 f.; BVerfG, B.v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 u.a. - juris Rn. 119, 128, 132).

  • VG Ansbach, 08.07.2014 - AN 4 K 13.01638

    (Kein) Anspruch auf Ausnahmeregelung für zukünftigen Geschäftsführer und

  • VG Arnsberg, 07.06.2018 - 7 K 5837/17
  • VG Berlin, 20.11.2014 - 22 K 67.14

    Wirtschaftprüfer als Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Schweizer

  • VG Berlin, 18.03.2014 - 22 L 66.14

    Genehmigungsantrag, gerichtet auf die Vereinbarkeit der Übernahme des Vorsitzes

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   BVerwG, 14.02.2012 - 8 C 6.12   

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Volltextveröffentlichung

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    Ausnahme; Berufsbild; Berufspflichten; Darlegung; Gefahr; Genehmigung; Geschäftsführer; Gewerbe; Inkompatibilität; Regel; Steuerberater; Widerlegung; abstrakt; gewerbliche Tätigkeit; konkret

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