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   BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13, 8.13 (8 C 16.12)   

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BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13, 8.13 (8 C 16.12) (https://dejure.org/2014,6042)
BVerwG, Entscheidung vom 12.03.2014 - 8 C 8.13, 8.13 (8 C 16.12) (https://dejure.org/2014,6042)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 2014 - 8 C 8.13, 8.13 (8 C 16.12) (https://dejure.org/2014,6042)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatshaftungsanspruch bei Untersagung der formell illegalen Tätigkeit der Wettvermittlung i.R.e. Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 16.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13
    Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 12. August 2013 gegen das Urteil des Senats vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 16.12 - wird zurückgewiesen.

    Das erläutert das Urteil vom 16. Mai 2013 (a.a.O. Rn. 55 f.) in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung der Klägerin.

    Damit würdigte es den Inhalt der in das Verfahren eingeführten Checklisten zur Prüfung von Anträgen Privater und die Feststellungen der Vorinstanz zur Ablehnung solcher Erlaubnisanträge mit Bescheiden der Regierung der Oberpfalz vom 11. April 2011 und vom 17. August 2011 (vgl. auch die Ausführungen im Beschluss vom 12. März 2014 - BVerwG 8 C 16.12 - betreffend den Tatbestandsberichtigungsantrag).

    In Bezug auf die unionsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 47 GRC) geht das Urteil vom 16. Mai 2013 (a.a.O. Rn. 43) ausdrücklich darauf ein.

    Zudem lässt sie unberücksichtigt, dass der Gerichtshof die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgabe eines unmittelbaren ursächlichen und adäquaten Zusammenhangs dem mitgliedstaatlichen Recht zugewiesen hat und dass diese Umsetzung in der staatshaftungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geschehen ist (vgl. Urteil vom 16. Mai 2013 a.a.O. Rn. 51 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13
    Es darf seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützen, mit dessen Erheblichkeit ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ).

    Davon ist nur auszugehen, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht damit rechnen musste, dass ein bestimmter rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 a.a.O. S. 190; Urteil vom 8. Juli 1997 a.a.O. S. 204 und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 a.a.O. S. 409).

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13
    Es darf seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützen, mit dessen Erheblichkeit ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ).

    Davon ist nur auszugehen, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht damit rechnen musste, dass ein bestimmter rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 a.a.O. S. 190; Urteil vom 8. Juli 1997 a.a.O. S. 204 und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 a.a.O. S. 409).

  • BGH, 03.02.2000 - III ZR 296/98

    Polizeiliche Untersagung der Naßauskiesung; Berücksichtigung rechtmäßigen

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13
    Sie konkretisieren nicht die in Randnummer 50 des Urteils vom 16. Mai 2013 geprüfte haftungsbegründende Kausalität bei Ermessensakten, sondern stellen entweder Grundsätze für gebundene Entscheidungen auf (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1961 - III ZR 143/60 - BGHZ 36, 144 = juris Rn. 18 mit ausdrücklicher Ausnahme für Ermessensverwaltungsakte) oder beschäftigen sich mit dem vom Kausalitätserfordernis zu unterscheidenden, die Zurechnung kausal herbeigeführter Schäden ausschließenden Einwand, es habe ein rechtmäßiges Alternativverhalten zum (kausalen) rechtswidrigen Handeln zur Verfügung gestanden, das zum selben Schaden geführt hätte (BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 - BGHZ 96, 157 = juris Rn. 56 ff. und vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - BGHZ 143, 362 = NVwZ 2000, 1206 ; OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2013 - I-11 U 88/11 - juris Rn. 160, 194).

    Dabei wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Kausalität einer fehlerhaften Ermessensausübung schon entfällt, wenn nicht auszuschließen (also möglich, aber nicht sicher) ist, dass der Schaden auch bei fehlerfreier Ermessensausübung entstanden wäre, während die Zurechnung einer kausalen Schadensverursachung wegen rechtmäßigen Alternativverhaltens nur ausscheidet, wenn die Behörde den Schaden auch bei pflichtmäßigem Verhalten mit einer alternativen, ggf. auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden oder ihre rechtswidrige Entscheidung ergänzenden Maßnahme herbeigeführt hätte (so auch das nun von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2000 a.a.O. S. 366 f. zum Widerruf einer Erlaubnis statt oder neben der - ohne den Widerruf rechtswidrigen - Untersagung).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13
    Es darf seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützen, mit dessen Erheblichkeit ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ).

    Davon ist nur auszugehen, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht damit rechnen musste, dass ein bestimmter rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 a.a.O. S. 190; Urteil vom 8. Juli 1997 a.a.O. S. 204 und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 a.a.O. S. 409).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 15.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13
    Die Würdigung des Verhaltens der Beklagten im Sinne einer Verwaltungspraxis, die keine illegale private Wettvermittlung duldete, beruhte auf den von den Vorinstanzen beigezogenen Unterlagen zum Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall und in den damit zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren - BVerwG 8 C 14.12 und 8 C 15.12 -.

    Diese Unterlagen - einschließlich der im Verfahren BVerwG 8 C 15.12 vorgelegten Checklisten - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • BGH, 06.11.1961 - III ZR 143/60

    Amtsspflichtwidrige Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13
    Sie konkretisieren nicht die in Randnummer 50 des Urteils vom 16. Mai 2013 geprüfte haftungsbegründende Kausalität bei Ermessensakten, sondern stellen entweder Grundsätze für gebundene Entscheidungen auf (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1961 - III ZR 143/60 - BGHZ 36, 144 = juris Rn. 18 mit ausdrücklicher Ausnahme für Ermessensverwaltungsakte) oder beschäftigen sich mit dem vom Kausalitätserfordernis zu unterscheidenden, die Zurechnung kausal herbeigeführter Schäden ausschließenden Einwand, es habe ein rechtmäßiges Alternativverhalten zum (kausalen) rechtswidrigen Handeln zur Verfügung gestanden, das zum selben Schaden geführt hätte (BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 - BGHZ 96, 157 = juris Rn. 56 ff. und vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - BGHZ 143, 362 = NVwZ 2000, 1206 ; OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2013 - I-11 U 88/11 - juris Rn. 160, 194).
  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11

    Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13
    Sie konkretisieren nicht die in Randnummer 50 des Urteils vom 16. Mai 2013 geprüfte haftungsbegründende Kausalität bei Ermessensakten, sondern stellen entweder Grundsätze für gebundene Entscheidungen auf (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1961 - III ZR 143/60 - BGHZ 36, 144 = juris Rn. 18 mit ausdrücklicher Ausnahme für Ermessensverwaltungsakte) oder beschäftigen sich mit dem vom Kausalitätserfordernis zu unterscheidenden, die Zurechnung kausal herbeigeführter Schäden ausschließenden Einwand, es habe ein rechtmäßiges Alternativverhalten zum (kausalen) rechtswidrigen Handeln zur Verfügung gestanden, das zum selben Schaden geführt hätte (BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 - BGHZ 96, 157 = juris Rn. 56 ff. und vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - BGHZ 143, 362 = NVwZ 2000, 1206 ; OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2013 - I-11 U 88/11 - juris Rn. 160, 194).
  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13
    Das gilt für ihren Einwand, der Senat habe den Maßstab der Offensichtlichkeit zu großzügig gehandhabt und sei bei der Würdigung zu sehr ins Einzelne gegangen, ebenso wie für den Vorwurf, er vertrete bezüglich der Voraussetzungen eines Staatshaftungsanspruchs eine zumindest stark umstrittene Rechtsauffassung, mit der er sich von den Ausführungen in früheren Urteilen vom 11. Juli 2011 - BVerwG 8 C 11.10 und 8 C 12.10 - (ZfWG 2013, 150 LS) absetze.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13
    Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Senat der in der Revisionsverhandlung erörterten Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das Erfordernis einer die Glücksspielsektoren übergreifenden Kohärenz ergebe sich bereits aus der Gambelli-Entscheidung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u. a. - Slg. 2003, I-13031), nicht zu folgen vermochte.
  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 BV 10.2665

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

  • BFH, 22.04.2009 - VI S 4/09

    Besetzung des Senats bei Anhörungsrügen - Zahlungen aus Spielbanktronc kein

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 17.08.2007 - 8 C 5.07

    Umfang des Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 C 10.95

    Rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

  • BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84

    Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars

  • BVerwG, 29.11.1985 - 9 C 49.85

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Rechtliches Gehör - Schriftsatz

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • BVerwG, 22.05.2014 - 4 A 1.14

    Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der UVP-Pflicht des Vorhaben nach dem

    Es darf seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützen, mit dessen Erheblichkeit ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste (stRspr, zusammenfassend Beschluss vom 12. März 2014 - BVerwG 8 C 8.13 - Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.07.2017 - 8 B 5.17

    Auswahl zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

    Zu einem Hinweis auf die eigene Rechtsauffassung ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht damit rechnen musste, dass die im Berufungsurteil getroffene Differenzierung nach dem Erwerb einer Qualifikation mit oder ohne benotete Abschlussprüfung für die Entscheidung erheblich sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ; BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 8 C 8.13 - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 16.06.2014 - 3 A 338/12

    Vollmachtloser Vertreter

    Davon ist nur auszugehen, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht damit rechnen musste, dass ein bestimmter rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. März 2014 - 8 C 8/13 u. a. -, juris Rn. 4 m. w. N.).
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